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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 50
BGBl. 2025 I Nr. 50 · 3.281 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2025 Nr. 50
Sechste Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 19. Februar 2025
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall
versicherung, von dem § 9 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juni
2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 2 sowie nach
§ 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind die veröffentlichten Ergebnisse der Beratungen des
Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten nach § 9 Absatz 4 dieser Verordnung auf ihrem
jeweils aktuellen Stand vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Art, die
Diagnostik und die Merkmale des jeweiligen Krankheitsbildes sowie hinsichtlich der Art, der Ausprägung
und des Ausmaßes der ursächlichen Einwirkungen, einschließlich vorhandener Dosismaße.“
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2116 werden die folgenden Nummern 2117 und 2118 eingefügt:
„2117 Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch
Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich
durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen
2118 Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger
Expositionsdauer“.
b) Nach Nummer 4116 wird folgende Nummer 4117 eingefügt:
„4117 Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition bei
Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz-
Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m3“.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Februar 2025
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 50. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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