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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 50

BGBl. 2025 I Nr. 50 · 3.281 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2025                                    Nr. 50

                                   Sechste Verordnung
                      zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

                                             Vom 19. Februar 2025


  Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall­
versicherung, von dem § 9 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juni
2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


                                                  Artikel 1

                            Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
  Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 2 sowie nach
     § 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind die veröffentlichten Ergebnisse der Beratungen des
     Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten nach § 9 Absatz 4 dieser Verordnung auf ihrem
     jeweils aktuellen Stand vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Art, die
     Diagnostik und die Merkmale des jeweiligen Krankheitsbildes sowie hinsichtlich der Art, der Ausprägung
     und des Ausmaßes der ursächlichen Einwirkungen, einschließlich vorhandener Dosismaße.“
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2116 werden die folgenden Nummern 2117 und 2118 eingefügt:
     „2117 Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch
           Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich
           durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen
     2118    Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger
             Expositionsdauer“.
  b) Nach Nummer 4116 wird folgende Nummer 4117 eingefügt:
     „4117 Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition bei
           Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz-
           Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m3“.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                  Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 19. Februar 2025

                                          Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                              Hubertus Heil




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 50. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 7df8f2ad04d23151….