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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 41
BGBl. 2025 I Nr. 41 · 20.390 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2025 Nr. 41
Vierte Verordnung
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Vom 18. Februar 2025
Auf Grund des § 15 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) in
Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310)
und in Verbindung mit § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) und § 101 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch
Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) neu gefasst worden sind, verordnet das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:
Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden
Fassung anzuwenden“ durch die Wörter „oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin
das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „31. Januar 2023“ wird durch die Angabe „1. März 2025“ und die
Angabe „30. Januar 2023“ durch die Angabe „28. Februar 2025“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3.11 werden die folgenden Nummern 3.12 und 3.13 eingefügt:
Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
„3.12 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute 37 369 788,42
kommen
3.13 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute 9 847 416,55“.
kommen
b) Die Nummern 5 bis 15 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 14 ersetzt:
Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
„5. Pilotwindenergieanlagen auf See
5.1 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes 16 855,00
5.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes 3 150,00
5.3 Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes 4 124,00
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
6. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5
des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungs
bereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächen 48 309,00
entwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche
7. Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See
nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
7.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf
See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69
Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetz 345 817 +
agentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) (L x 3 400 x 25 x
0,035 x 0,002;
3400 = Stunden Jahreslaufleistung insgesamt
höchstens
25 = Jahre Gesamtlaufzeit 5 196 126)
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
7.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und
den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebenein
richtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
164 060 bis
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein 345 817 +
ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann (I x Z x 0,02;
das BSH diese schätzen insgesamt
höchstens
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage nach der 2 196 126)
Festlegung der Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im
Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag

Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
7.3 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energie
gewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1
oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 266 583 bis
W = durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie 591 560 +
(brutto) in Kilowattstunden (W x T x 0,035 x
0,002;
T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des insgesamt
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung höchstens
5 392 252)
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
7.4 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus 94 478,00
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, bis
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 195 280,00
oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
8. Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See
8.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Ände
rung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, 36 593,00
sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, bis
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des 94 459,00
Windenergie-auf-See-Gesetzes
8.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche
Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus 94 478,00
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, bis
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des 195 280,00
Windenergie-auf-See-Gesetzes
8.3 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder
Plangenehmigung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, 7 201,00
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des bis
Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des 39 197,00
Verwaltungsverfahrensgesetzes
8.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwind 36 593,00
energieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach bis
§ 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 459,00
9. Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung 6 488,00
oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungs bis
verfahrensgesetzes 14 752,00
10. Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungs
beschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb 36 593,00
von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energie bis
gewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 79 166,00
des Windenergie-auf-See-Gesetzes
11. Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung 11 713,00
nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bis
oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 16 844,00
12. Leistungen im Vollzugsverfahren
12.1 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur
Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden
„Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Aus 83 499,00
führung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“
nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
12.2 Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die
Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der
Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebenein 7 234,00
richtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
12.3 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche
Personen im Rahmen von deren Bestellung nach § 78 Absatz 4 des 433,00
Windenergie-auf-See-Gesetzes
12.4 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die
die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79 310,00
Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
12.5 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur 1 974,00
Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten bis
Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 15 073,00
12.6 Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
12.6.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings
zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die
Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre 2 163,00
des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
12.6.2 Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der
Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten
Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase 8 452,00
und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
12.7 Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden
Prüfungen nach „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die
konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen 7 752,00
Wirtschaftszone“ oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche
ausschließliche Wirtschaftszone“
12.8 Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von
Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich 2 306,00
Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard
Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“
12.9 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche 6 424,00
Wirtschaftszone“
12.10 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebenein
richtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach
dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt 995,00
schaftszone“
12.11 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nacht
kennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach 808,00
dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt
schaftszone“
12.12 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung
nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m.
§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard 808,00
Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“
12.13 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von 22 789,00
Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 bis
Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 69 041,00
12.14 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder
der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 11 713,00
Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie- bis
auf-See-Gesetzes 21 602,00

Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
12.15 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach 11 713,00
§ 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf- bis
See-Gesetzes 21 602,00
12.16 Anordnungen zum Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Neben 11 713,00
einrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bis
21 602,00
13. Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78 123,00
Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
14. Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem 141,00
Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten bis
293,00“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Hamburg, den 18. Februar 2025
Der Präsident
des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
Helge Heegewaldt
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 41. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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