Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 41

BGBl. 2025 I Nr. 41 · 20.390 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2025                                    Nr. 41

                                  Vierte Verordnung
               zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

                                            Vom 18. Februar 2025


   Auf Grund des § 15 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) in
Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310)
und in Verbindung mit § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) und § 101 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch
Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) neu gefasst worden sind, verordnet das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:


                                                  Artikel 1

                     Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
  Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für
     Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden
     Fassung anzuwenden“ durch die Wörter „oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des
     Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin
     das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die
     BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
     S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert
     worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „31. Januar 2023“ wird durch die Angabe „1. März 2025“ und die
     Angabe „30. Januar 2023“ durch die Angabe „28. Februar 2025“ ersetzt.
  d) Absatz 4 wird Absatz 3.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 3.11 werden die folgenden Nummern 3.12 und 3.13 eingefügt:
           Lfd.
                                               Gebührentatbestand                                    Gebühr in Euro
           Nr.
      „3.12       Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des
                  Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
                  des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute­                    37 369 788,42
                  kommen
      3.13        Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des
                  Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
                  des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute­                    9 847 416,55“.
                  kommen

  b) Die Nummern 5 bis 15 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 14 ersetzt:
           Lfd.
                                               Gebührentatbestand                                    Gebühr in Euro
           Nr.
      „5.         Pilotwindenergieanlagen auf See
      5.1         Feststellung einer Pilotwindenergieanlage         auf   See   nach   § 93   des
                  Windenergie-auf-See-Gesetzes                                                              16 855,00

      5.2         Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-
                  auf-See-Gesetzes                                                                            3 150,00

      5.3         Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Wind­
                  energie-auf-See-Gesetzes                                                                    4 124,00

      § 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
      nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
      6.          Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5
                  des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungs­
                  bereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächen­                48 309,00
                  entwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche
      7.          Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1
                  des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See
                  nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
      7.1         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
                  Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf
                  See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69
                  Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                                  164 060 bis
                  L      = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetz­                   345 817 +
                           agentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)      (L x 3 400 x 25 x
                                                                                                      0,035 x 0,002;
                  3400   = Stunden Jahreslaufleistung                                                   insgesamt
                                                                                                        höchstens
                  25     = Jahre Gesamtlaufzeit                                                         5 196 126)
                  0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
                  0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
      7.2         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und
                  den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebenein­
                  richtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-
                  auf-See-Gesetzes
                                                                                                       164 060 bis
                  I      = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein                     345 817 +
                           ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann                (I x Z x 0,02;
                           das BSH diese schätzen                                                       insgesamt
                                                                                                        höchstens
                  Z      = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage nach der                  2 196 126)
                           Festlegung der Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im
                           Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
                  0,02   = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3



           Lfd.
                                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro
           Nr.
      7.3         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energie­
                  gewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1
                  oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                              266 583 bis
                  W      = durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie              591 560 +
                           (brutto) in Kilowattstunden                                           (W x T x 0,035 x
                                                                                                      0,002;
                  T      = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des           insgesamt
                           Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung                    höchstens
                                                                                                   5 392 252)
                  0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
                  0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
      7.4         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
                  Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus                    94 478,00
                  Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,                     bis
                  jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6         195 280,00
                  oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
      8.          Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See
      8.1         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Ände­
                  rung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See,                 36 593,00
                  sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen,                       bis
                  jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des              94 459,00
                  Windenergie-auf-See-Gesetzes
      8.2         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche
                  Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus                   94 478,00
                  Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,                     bis
                  jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des             195 280,00
                  Windenergie-auf-See-Gesetzes
      8.3         Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder
                  Plangenehmigung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See,                7 201,00
                  jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des                           bis
                  Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des                      39 197,00
                  Verwaltungsverfahrensgesetzes
      8.4         Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
                  Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwind­                    36 593,00
                  energieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach                 bis
                  § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                                        94 459,00

      9.          Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
                  Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung                   6 488,00
                  oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungs­                     bis
                  verfahrensgesetzes                                                                    14 752,00

      10.         Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungs­
                  beschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb             36 593,00
                  von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energie­                     bis
                  gewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7              79 166,00
                  des Windenergie-auf-See-Gesetzes
      11.         Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung               11 713,00
                  nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                   bis
                  oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                                           16 844,00
      12.         Leistungen im Vollzugsverfahren
      12.1        Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur
                  Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
                  jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden
                  „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Aus­                83 499,00
                  führung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“
                  nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
      12.2        Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die
                  Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der
                  Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebenein­                7 234,00
                  richtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4



        Lfd.
                                             Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro
        Nr.
      12.3     Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche
               Personen im Rahmen von deren Bestellung nach § 78 Absatz 4 des                             433,00
               Windenergie-auf-See-Gesetzes
      12.4     Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die
               die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79                    310,00
               Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
      12.5     Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur                1 974,00
               Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten                          bis
               Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                          15 073,00
      12.6     Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
               bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
               nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
      12.6.1   Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings
               zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die
               Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre                      2 163,00
               des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-
               Gesetzes
      12.6.2   Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der
               Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten
               Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase                       8 452,00
               und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3
               Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
      12.7     Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
               anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden
               Prüfungen nach „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die
               konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen                   7 752,00
               Wirtschaftszone“ oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche
               ausschließliche Wirtschaftszone“
      12.8     Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
               anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von
               Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich               2 306,00
               Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard
               Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“
      12.9     Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als
               Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
               nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche                   6 424,00
               Wirtschaftszone“
      12.10    Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebenein­
               richtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach
               dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt­                    995,00
               schaftszone“
      12.11    Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nacht­
               kennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-
               Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach                      808,00
               dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt­
               schaftszone“
      12.12    Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung
               nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m.
               § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard                          808,00
               Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“
      12.13    Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von                     22 789,00
               Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79                          bis
               Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                                              69 041,00
      12.14    Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder
               der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79                    11 713,00
               Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-                       bis
               auf-See-Gesetzes                                                                       21 602,00
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5



        Lfd.
                                            Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
        Nr.
      12.15    Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach           11 713,00
               § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-               bis
               See-Gesetzes                                                                       21 602,00
      12.16    Anordnungen zum Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Neben­               11 713,00
               einrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                 bis
                                                                                                  21 602,00
      13.      Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
               Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78                     123,00
               Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
      14.      Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem                 141,00
               Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten                                  bis
                                                                                                    293,00“.



                                                     Artikel 2

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.


  Hamburg, den 18. Februar 2025

                                           Der Präsident
                                         des Bundesamtes
                                für Seeschifffahrt und Hydrographie
                                            Helge Heegewaldt




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 41. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes b8f9961cfced8b9c….