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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 361

BGBl. 2025 I Nr. 361 · 6.267 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2025                    Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2025                                     Nr. 361

                                      Gesetz
      zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
                                 im Rentenalter
                               (Aktivrentengesetz)

                                           Vom 22. Dezember 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                             Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
  „21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von
       insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach
       Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1
       Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetz­
       buch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften
       steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen
       haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in
       der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber
       bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis
       berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist
       der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur
       Einkommensteuer;“.
2. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
  Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung
  sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die
  Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien
  Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3
  Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen.“
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


3. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
  „5. das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz­
      gesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21
      steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie
      die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,“.
4. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
  „4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
      nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer
      Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
      Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, nach § 3 Nummer 21 steuerfreie
      Einnahmen, nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3
      Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder“.


                                                    Artikel 2

                                   Änderung des Wohngeldgesetzes
  Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen;“.


                                                    Artikel 3

                      Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
  Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu
    Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags-
    und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede
    Stunde beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
    und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,“.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                     Artikel 4

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                       Merz

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                               Lars Klingbeil




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 361. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 870bbd3b147a2467….