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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 31

BGBl. 2025 I Nr. 31 · 3.442 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                  Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2025                                   Nr. 31

                             Achte Verordnung
    zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

                                            Vom 31. Januar 2025


  Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
– des § 217 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 4, auch in Verbindung mit § 219 Absatz 1 des
  Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,
– des § 235 Absatz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 27 des
  Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist:


                                                 Artikel 1

                                  Änderung der Anlageverordnung
  Die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes
vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „nach § 261 Absatz 1
     Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ durch die Wörter „nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des
     Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das Sicherungsvermögen“ werden durch die
         Wörter „Das Sicherungsvermögen kann“ ersetzt und nach den Wörtern „Absatz 3 bis 5“ werden die Wörter
         „und § 4 Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Im Rahmen der Öffnungsklausel nach Satz 1 angelegte Anlagen sind insgesamt auf 5 Prozent des
         Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese
         Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens
         erhöht werden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
     bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „35 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen
     werden im Umfang von bis zu 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Absätzen 1
     bis 6 angerechnet. Anlagen nach Satz 1 müssen nach § 2 zulässig sein und der Errichtung, dem Ausbau, der
     Sanierung, der Erhaltung, dem Bereitstellen, dem Halten, dem Betreiben oder dem Bewirtschaften von
     Infrastruktur dienen.“


                                                  Artikel 2

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 31. Januar 2025

                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                                Jörg Kukies




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 31. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 717c0f37734d3c12….