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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 292

BGBl. 2025 I Nr. 292 · 50.046 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                  Teil I

2025                             Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2025                                                     Nr. 292

                                   Sechste Verordnung
              zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes1

                                                       Vom 26. November 2025


   Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 210) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem
Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung von Sachverständigen:


                                                                Artikel 1

                      Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
  Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.




1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
    Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
    L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                 Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 26. November 2025

                              Die Bundesministerin für Gesundheit
                                              Nina Warken




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Anhang zu Artikel 1
                                                                                                               Anlage
Vorbemerkungen
Die Stoffgruppendefinitionen der Nummern 1 bis 9 schließen alle denkbaren geladenen Formen, Stereoisomere,
Salze und isotopensubstituierte Verbindungen eines erfassten Stoffes ein. Die festgelegten Molekülmassen­
begrenzungen gelten bei geladenen Formen und Salzen nur für den Molekülteil ausschließlich des Gegen-Ions.
Ein Wasserstoffatom ist ein möglicher Substituent.

1.    Vo n 2 - P h e n e t h y l a m i n a b g e l e i t e t e Ve r b i n d u n g e n
      Eine von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer
      2-Phenylethan-1-amin-Grundstruktur abgeleitet werden kann (ausgenommen 2-Phenethylamin selbst), eine
      maximale Molekülmasse von 500 u hat und dem nachfolgend beschriebenen modularen Aufbau aus
      Strukturelement A und Strukturelement B entspricht.




                                         Strukturelement A                Strukturelement B

      Dies schließt chemische Verbindungen mit einer Cathinon-Grundstruktur (2-Amino-1-phenyl-1-propanon) ein:




                                         Strukturelement A                Strukturelement B

      Nicht von der Stoffgruppe Nummer 1 erfasst werden Stoffe, die zwar eine Definition dieser Stoffgruppe
      erfüllen, jedoch zugleich eine in den Stoffgruppendefinitionen der Nummern 2 bis 9 genannte Kern- oder
      Grundstruktur besitzen und von der Stoffgruppendefinition der jeweiligen Nummer nicht erfasst werden.
1.1   Strukturelement A
      Für das Strukturelement A sind die folgenden Ringsysteme eingeschlossen, wobei sich das
      Strukturelement B an jeder Position des Strukturelements A befinden kann: Phenyl-, Furanyl-, Pyrrolyl-,
      Thienyl-, Pyridyl-, Cyclopentyl- und Cyclohexylring.




                 Phenyl-                        Furanyl-                        Pyrrolyl-           Thienyl-




                      Pyridyl-                                Cyclopentyl-                    Cyclohexyl-
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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      Darüber hinaus kann das Strukturelement A aus den folgenden bizyklischen oder trizyklischen Systemen
      bestehen, wobei sich das Strukturelement B an jeder Position des bizyklischen oder trizyklischen Systems
      befinden kann:




      Die anellierten Ringe Rm und Rp können aus gesättigten, ungesättigten oder aromatischen Ringstrukturen mit
      vier bis acht Ringatomen (inkl. der zwei Kohlenstoffatome des Rings Z) bestehen. Diese Ringe Rm und Rp
      können neben Kohlenstoff jeweils maximal zwei Atome aus den Elementen Sauerstoff, Stickstoff und
      Schwefel in beliebiger Kombination im Ring aufweisen. Das Heteroatom/die Heteroatome in den Ringen Rm
      und Rp dürfen ausschließlich direkt an den Ring Z angebunden sein. Eine mögliche freie Valenz eines
      Stickstoffatoms in den Ringen Rm und Rp kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest tragen.
      Die Kohlenstoffatome der genannten Ringsysteme des Strukturelements A können an jeder Position mit
      folgenden Atomen oder Atomgruppen (Rn) substituiert sein:
      Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C8), Alkenyl- (bis C8), Alkinyl- (bis C8), Alkoxy- (bis C7),
      Carboxy-, Alkylsulfanyl- (bis C7) und Nitrogruppen.
      Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der
      Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert
      sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von
      maximal acht Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen
      werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
      Moleküle, bei denen durch Rn zyklische Systeme entstehen, die an das Strukturelement A anelliert sind,
      werden von der Stoffgruppendefinition nicht erfasst.
1.2   Strukturelement B
      Die 2-Aminoethyl-Seitenkette des Strukturelements B kann mit folgenden Atomen, Atomgruppen oder
      Ringsystemen substituiert sein:
      a) R1 und R2 am Stickstoffatom:
        Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C6), Benzyl-, Alkenyl- (bis C6), Alkinyl- (bis C6),
        Alkylcarbonyl- (bis C6), Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6),
        Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6), Arylcarbonyl- (Arylrest bis C10), Hydroxy- und Aminogruppen. Ferner
        sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines nichtaromatischen gesättigten
        oder ungesättigten zyklischen Systems ist (beispielsweise Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-Ringe). Ein
        Ringschluss des Stickstoffatoms unter Einbeziehung von Teilen des Strukturelements B (Reste R3
        bis R6) ist möglich. Die dabei entstehende Molekülstruktur muss hinsichtlich der Substituenten auch
        ohne den erfolgten Ringschluss zum Strukturelement B konform zu Nummer 1.2 Buchstabe a sein. Die
        dabei entstehenden Ringsysteme können die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff und
        Wasserstoff enthalten. Diese Ringsysteme dürfen fünf bis sieben Atome umfassen. Eine Doppelbindung
        als Brücke zum Strukturelement B ist möglich. Die Reste R1/R2 können ausschließlich in dem bei einem
        Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest
        (Iminstruktur) vorliegen.
        Ausgenommen von den erfassten Stoffen der Stoffgruppe der von 2-Phenethylamin abgeleiteten
        Verbindungen sind Verbindungen, bei denen das Stickstoffatom direkt in ein zyklisches System integriert
        ist, das an das Strukturelement A anelliert ist.
        Die Substituenten R1 und R2 können (bei Ringschlüssen nur nach dem Ringschluss) weiterhin mit
        beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff,
        Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden
        Substituenten R1/R2 dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen
        (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung
        einbezogen.
      b) R3 und R4 am C1-Atom sowie R5 und R6 am C2-Atom:
        Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C10), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C10), Benzyl-, Phenyl-,
        Alkenyl- (bis C10), Alkinyl- (bis C10), Hydroxy-, Alkoxy- (bis C10), Alkylsulfanyl- (bis C10) und
        Alkyloxycarbonylgruppen (Alkylrest bis C10), einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen
        Substitutionen zu einem Ringschluss mit dem Strukturelement A oder zu Ringsystemen, die die Reste
        R3 bis R6 enthalten, führen können. Diese Ringsysteme dürfen vier bis sechs Atome umfassen.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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           Die aufgeführten Atomgruppen und Ringsysteme können zudem mit beliebigen, chemisch möglichen
           Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor,
           Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten R3 bis R6 dürfen dabei
           eine durchgehende Kettenlänge von maximal zwölf Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von
           Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
           Sofern die Reste R3 bis R6 Bestandteil eines Ringsystems sind, das das Stickstoffatom des
           Strukturelements B enthält, gelten für weitere Substituenten die Beschränkungen gemäß Buchstabe a.
      c) Carbonylgruppe in beta-Stellung zum Stickstoffatom (sogenannte beta-keto-Derivate/Cathinone, siehe
         Abbildung der Cathinon-Grundstruktur unter Nummer 1: R5 und R6 am C2-Atom: Carbonylgruppe (C=O)).

2.    Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide
2.1   Von Indol, Indolizin, Pyrrol, Pyrazol und Chinolon abgeleitete Verbindungen
      Ein Cannabimimetikum bzw. ein synthetisches Cannabinoid der von Indol, Indolizin, Pyrrol, Pyrazol oder
      Chinolon abgeleiteten Verbindungen ist jede chemische Verbindung, die dem nachfolgend anhand eines
      Strukturbeispiels beschriebenen modularen Aufbau mit einer Kernstruktur entspricht. Die Verbindung ist an
      einer definierten Position über eine Brücke mit einem Brückenrest verknüpft und trägt an einer definierten
      Position der Kernstruktur eine Seitenkette.
      Die Abbildung verdeutlicht den modularen Aufbau am Beispiel des 1-Fluor-JWH-018:




      1-Fluor-JWH-018 besitzt eine Indol-1,3-diyl-Kernstruktur, eine Carbonyl-Brücke in Position 3, einen
      1-Naphthyl-Brückenrest und eine 1-Fluorpentyl-Seitenkette in Position 1.
      Kernstruktur, Brücke, Brückenrest und Seitenkette werden wie folgt definiert:
2.1.1 Kernstruktur
      Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis l beschriebenen Ringsysteme ein. Die
      Ringsysteme der Buchstaben a bis j können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten
      Positionen mit einer beliebigen Kombination der Atome Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenyl-,
      Methyl-, Trifluormethyl-, Trimethylsilyl-, Methoxy-, Trifluormethoxy- und Nitrogruppen als Atomgruppen
      (Reste R1 bis R3) substituiert sein.
      Die Wellenlinie gibt den Bindungsort für die Brücke an. Die durchbrochene Linie gibt den Bindungsort für die
      Seitenkette an:

      a)    Indol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und Indazol-1,3-diyl (X = N)
            (Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)



                                                 X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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     b) 4-, 5-, 6- oder 7-Azaindol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und 4-, 5-, 6- oder
        7-Azaindazol-1,3-diyl (X = N)
        (Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




               4-Aza-Derivate                 5-Aza-Derivate
                                                                  jeweils:
                                                                  X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N




               6-Aza-Derivate                 7-Aza-Derivate

     c) 1H-Indol-2-on-1,3-diyl
        (Bindungsort für die Brücke in Position 3,
        Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




     d) Carbazol-1,4-diyl
        (Bindungsort für die Brücke in Position 4,
        Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




     e) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer I
        (Bindungsort für die Brücke in Position 2,
        Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




         und
         Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer II
         (Bindungsort für die Brücke in Position 1,
         Bindungsort für die Seitenkette in Position 2)
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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     f)   Indolizin-1,3-diyl
          (Bindungsort für die Brücke in Position 1,
          Bindungsort für die Seitenkette in Position 3)




     g) 6-, 7-, 8-Azaindolizin-1,3-diyl
        (Bindungsort für die Brücke in Position 1,
        Bindungsort für die Seitenkette in Position 3)




     h) 2-Chinolon-1,3-diyl
        (Bindungsort für die Brücke in Position 3,
        Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




     i)   5-,6-,7-,8-Aza-2-chinolon-1,3-diyl
          (Bindungsort für die Brücke in Position 3,
          Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
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     j)   3-Phenylpyrazol-1,5-diyl
          (Bindungsort für die Brücke in Position 5,
          Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
          und
          5-Phenylpyrazol-1,3-diyl
          (Bindungsort für die Brücke in Position 3,
          Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




     k) Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Kernstrukturen werden auch folgende vom
        Pyrrol und Pyrazol abgeleitete Kernstrukturen erfasst:
          Pyrrol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und Pyrazol-1,3-diyl (X = N) mit nichtaromatischer
          Ringanellierung in 4- und 5-Position
          (Bindungsort für die Brücke in Position 3,
          Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




                                                                      X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N




          Der anellierte Rest Rn kann in dieser Untergruppe aus gesättigten oder ungesättigten, nicht jedoch
          aromatischen Mono- und Polyzyklen bestehen. Aromatisch anellierte Pyrrole und Pyrazole werden
          durch die unter den Buchstaben a und b genannten Kernstrukturen erfasst. Monozyklen können drei bis
          acht Ringatome (inklusive der beiden anellierten C-Atome an der Kernstruktur) aufweisen. Bei den
          Polyzyklen darf jeder Ring drei bis sieben Ringatome (inklusive der beiden anellierten C-Atome an der
          Kernstruktur) aufweisen. Die Ringatome von Mono- und Polyzyklen können aus den Atomen Kohlenstoff,
          Sauerstoff und Schwefel bestehen. Das anellierte Ringsystem Rn kann an beliebigen Positionen mit einer
          beliebigen Kombination folgender Atome und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
          Brom, Iod und Phenyl-, Methyl-, Trifluormethyl-, Trimethylsilyl-, Methoxy-, Trifluormethoxy- und
          Nitrogruppen.

     l)   4-Chinolon-1,3-diyl
          (Bindungsort für die Brücke in Position 3,
          Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




          Der Rest R kann aus einem der folgenden Atome oder der folgenden Atomgruppe bestehen: Wasserstoff,
          Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenylthiogruppe (Anbindung über den Schwefel an die Kernstruktur).
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


2.1.2 Brücke an der Kernstruktur
     Die Brücke an der Kernstruktur schließt die folgenden Strukturelemente ein, die jeweils an der unter
     Nummer 2.1.1 bezeichneten Stelle an die Kernstruktur gebunden sind:
     a) Carbonyl-, Methylencarbonyl- (CH2-Gruppe an Kernstruktur geknüpft) und Azacarbonylgruppe,
     b) Carboxamidogruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft) unter Einschluss von kohlenstoff- und
        wasserstoffhaltigen Substituenten am Amidstickstoff, die mit Position 2 der Indolkernstruktur
        (Nummer 2.1.1 Buchstabe a: X = CH) einen Sechsring bilden, und Methylencarboxamidogruppe
        (CH2-Gruppe an Kernstruktur geknüpft),
     c) Carboxyl- (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft) und Methylencarboxylgruppe (CH2-Gruppe an
        Kernstruktur geknüpft),
     d) direkt an die Kernstruktur angebundene Stickstoffheterocyclen, die auch weitere Stickstoff-, Sauerstoff-
        oder Schwefelatome enthalten können, mit einer Ringgröße von bis zu fünf Atomen sowie einer
        Doppelbindung zum Stickstoffatom an der Anknüpfungsstelle,
     e) Hydrazongruppe mit Doppelbindung vom Stickstoff zu Position 3 der Kernstruktur zu Nummer 2.1.1
        Buchstabe c,
     f) Oxaspirocycloalkylgruppen mit einem Sauerstoffatom benachbart zum Spirozentrum, die eine Ringgröße
        des Oxaspirocycloalkylrings bis zu sechs Atome insgesamt nicht übersteigen (x = 1 – 4).




2.1.3 Brückenrest
     a) Der Brückenrest kann Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Silizium,
        Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod enthalten, die eine maximale Molekülmasse von 400 u haben und
        folgende Strukturelemente beinhalten können:
        aa) beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen einschließlich
            Polyzyklen und Heterozyklen, wobei eine Anbindung an die Brücke auch über einen Substituenten
            möglich ist,
        bb) beliebig substituierte Kettenstrukturen mit mindestens einem Kohlenstoffatom, die unter Einbeziehung
            der Heteroatome eine durchgehende Kettenlänge von maximal zwölf Atomen (ohne Mitzählung von
            Wasserstoffatomen) aufweisen.
     b) Brücken mit der Möglichkeit der Anbindung von mehreren Brückenresten, beispielsweise Brücken zu
        Nummer 2.1.2 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, können auch mehrere Brückenreste gemäß den
        Definitionen zu Nummer 2.1.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und zu Nummer 2.1.3 Buchstabe a
        Doppelbuchstabe bb tragen. Die Molekülmassenbeschränkung von insgesamt 400 u gilt dann für die
        Summe der Brückenreste.
2.1.4 Seitenkette
     Die Seitenkette kann beliebige Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff,
     Schwefel, Silizium, Fluor, Chlor, Brom und Iod aufweisen, soweit sie nicht gemäß den Buchstaben a und b
     eingeschränkt werden. Die Seitenkette darf eine maximale Molekülmasse von 300 u aufweisen und muss
     jeweils an der unter Nummer 2.1.1 bezeichneten Stelle der Kernstruktur angebunden sein. Die Seitenkette
     kann folgende Strukturelemente aufweisen:
     a) beliebig substituierte Kettenstrukturen mit mindestens einem Kohlenstoffatom, die innerhalb der Kette
        neben weiteren Kohlenstoffatomen ausschließlich auch Sauerstoff-, Schwefel- und Siliziumatome
        aufweisen können und unter Einbeziehung der Heteroatome eine durchgehende Kettenlänge von drei
        bis maximal zehn Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen,
     b) direkt angebundene oder über eine Kohlenwasserstoffbrücke (gesättigt oder einfach ungesättigt, verzweigt
        oder nicht verzweigt, in Position 2 optional oxo-substituiert) mit insgesamt ein bis vier Kohlenstoffatomen
        gekoppelte, beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen mit drei bis
        sieben Ringatomen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen. Bei den Polyzyklen darf jeder Ring drei
        bis sieben Ringatome aufweisen. Heterozyklen dürfen neben Kohlenstoff die Atome Sauerstoff, Stickstoff
        und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie Valenz eines Stickstoffatoms im Ring kann ein
        Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest tragen.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


2.2   Von 3-Sulfonylamidobenzoesäure abgeleitete Verbindungen
      Zu dieser eigenständigen Gruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, die nicht nach dem
      unter Nummer 2.1 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt ist, gehören die Stoffe, die eine der
      beiden unter Nummer 2.2.1 beschriebenen Kernstrukturen besitzen, mit den unter Nummer 2.2.2
      beschriebenen Substituenten besetzt sein können und eine maximale Molekülmasse von 500 u haben.
2.2.1 Kernstruktur
      Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a und b beschriebenen Moleküle ein. Diese
      können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter Nummer 2.2.2
      genannten Atomen und Atomgruppen (Reste R1 bis R4) substituiert sein:

      a) 3-Sulfonylamidobenzoate




      b) 3-Sulfonylamidobenzamide




2.2.2 Reste R1, R2, R3 und R4
      a) Der Rest R1 kann aus einem der folgenden Atome oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
         Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl- und Methoxygruppe.
      b) Der Rest R2 kann aus einem der folgenden Ringsysteme bestehen: Phenyl-, Pyridyl-, Cumyl-,
         8-Chinolinyl-, 3-Isochinolinyl-, 1-Naphthyl- und Adamantylrest. Diese Ringsysteme können weiterhin mit
         beliebigen Kombinationen der folgenden Atome oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor,
         Chlor, Brom, Iod, Methoxy-, Amino-, Hydroxy-, Cyano-, Methyl- und Phenoxygruppen.
      c) Die Reste R3 und R4 können aus Wasserstoffatomen, Methyl-, Ethyl-, Propyl- und Isopropylgruppen in
         beliebiger Kombination bestehen. Die Reste R3 und R4 können auch ein gesättigtes Ringsystem bis zu
         einer Größe von sieben Atomen einschließlich des Stickstoffatoms bilden. Dieses Ringsystem kann die
         weiteren Elemente Stickstoff, Sauerstoff und Schwefel enthalten und eine beliebige Kombination der
         Elemente Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom und Iod tragen. Für die Substitution des Stickstoffatoms in
         einem solchen Ring gelten die für die Reste R3 und R4 in Satz 1 von Buchstabe c angegebenen
         Substitutionsmöglichkeiten.
2.3   Von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol) abgeleitete Verbindungen
      Zu dieser eigenständigen Gruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, die nicht nach dem
      unter den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt sind, gehören die
      Stoffe, die eine unter Nummer 2.3.1 beschriebene Kernstruktur besitzen, mit den unter Nummer 2.3.2
      beschriebenen Substituenten besetzt sein können und eine maximale Molekülmasse von 600 u haben.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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2.3.1 Kernstruktur
     Die Kernstruktur schließt folgende von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol) abgeleiteten
     Verbindungen ein unabhängig vom Hydrierungsgrad des aromatischen Ringes A und der Position der dabei
     gegebenenfalls darin verbleibenden Doppelbindungen. Die Verbindungen können an den gekennzeichneten
     Positionen mit den unter Nummer 2.3.2 genannten Atomen und Atomgruppen (Reste R1 bis R5 und Rn)
     substituiert sein:




2.3.2 Reste R1, R2, R3, R4, R5 und Rn
     a) Der Ring A kann an jeder Position mit beliebigen Kombinationen folgender Atome und Atomgruppen (Rn)
        substituiert sein: Wasserstoff, Brom, Chlor, Fluor, Iod, Hydroxy-, Alkylcarbonyloxy- (Alkylrest bis C5),
        Alkoxycarbonyloxy- (Alkylrest bis C5), Alkoxy- (Alkylrest bis C5), Hydroxymethyl-, Methyl- und
        Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt) sowie Kohlenstoffketten
        (gesättigt oder ungesättigt, verzweigt oder nicht verzweigt, bis C10). Die vorgenannten Atomgruppen,
        außer den Trialkylsilylgruppen, können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein:
        Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den
        Trialkylresten insgesamt).
     b) Die Reste R1 und R2 können aus Wasserstoff oder den folgenden Atomgruppen bestehen: Alkyl- (bis C5)
        und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt). Die vorgenannten
        Atomgruppen außer der Trialkylsilylgruppe können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert
        sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den
        Trialkylresten insgesamt).
     c) Der Rest R3 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen: Methylgruppe sowie
        Kohlenstoffkette (gesättigt oder ungesättigt, verzweigt oder nicht verzweigt, bis C12) und Trialkylsilylgruppe
        (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt). Die vorgenannten Atomgruppen außer der
        Trialkylsilylgruppe können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor,
        Chlor, Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
     d) Der Rest R4 kann aus Wasserstoff oder aus einer der folgenden Atomgruppen bestehen: Alkyl- (bis C5),
        Alkenyl- (bis C5), Carboxyl- oder Alkyloxycarbonylgruppe (Alkylrest bis C5).
     e) Der Rest R5 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen: Alkyl- (bis C7),
        Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt), Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest
        bis C7), Alkylcarbonyl- (Alkylrest bis C7), Cycloalkylcarbonyl- und Cycloalkylmethylcarbonyl- (jeweils mit
        drei bis sieben Ringatomen einschließlich Polyzyklen), Arylcarbonyl- (mit drei bis sechs Ringatomen
        einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen) und Arylmethylcarbonylgruppe (mit drei bis sechs
        Ringatomen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen). Bei den Polyzyklen darf jeder Ring jeweils drei
        bis sieben Ringatome aufweisen. Die vorgenannten Atomgruppen außer der Trialkylsilylgruppe können mit
        folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und
        Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt). Heterozyklen dürfen
        neben Kohlenstoff die Atome Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie
        Valenz eines Stickstoffatoms im Ring kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest tragen.

3.   Benzodiazepine
     Die Gruppe der Benzodiazepine umfasst 1,4- und 1,5-Benzodiazepine und ihre Triazolo- und Imidazolo-
     Derivate (Nummer 3.1.1 Buchstabe a und b), einige speziell substituierte Untergruppen dieser
     Benzodiazepine (Nummer 3.1.1 Buchstabe c bis g) sowie einige offenkettige Benzodiazepin-Prodrugs
     (Nummer 3.2.1). Die maximale Molekülmasse beträgt jeweils 600 u.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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3.1   Zyklische Vertreter
3.1.1 Kernstruktur
      Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis g beschriebenen Ringsysteme ein. Diese
      Ringsysteme können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter
      Nummer 3.1.2 genannten Atomen oder Atomgruppen (Reste R1 bis R8 und X) substituiert sein:
      a) 1,4-Benzodiazepine




      b) 1,5-Benzodiazepine




      c) Loprazolam-Abkömmlinge
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
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     d) Ketazolam-Abkömmlinge




     e) Oxazolam-Abkömmlinge




     f) Chlordiazepoxid-Abkömmlinge




     g) Bretazenil-Abkömmlinge
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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3.1.2 Reste R1 bis R8 und X
      a) Der Rest R1 schließt eines der folgenden an die Siebenringe der Kernstrukturen anellierten Ringsysteme
         ein:
        Phenyl-, Thienyl-, 4,5,6,7-Tetrahydrobenzo[b]thienyl-, Furanyl- und Pyridylring; die Heteroatome im
        Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring können an jeder beliebigen Position außerhalb des Siebenringes der
        Kernstruktur stehen.
        Der Rest R1 kann weiterhin mit einem oder mehreren der folgenden Atome oder Atomgruppen in beliebiger
        Kombination und an beliebigen Positionen außerhalb des Siebenringes substituiert sein: Wasserstoff,
        Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
      b) Der Rest R2 schließt eines der folgenden Ringsysteme ein:
        Phenyl-, Pyridyl- (mit Stickstoffatom an beliebiger Position im Pyridylring) und Cyclohexenylring (mit
        Doppelbindung an beliebiger Position im Cyclohexenylring).
        Phenyl- und Pyridylring können einen oder mehrere der folgenden Substituenten in beliebiger Kombination
        und an beliebiger Position tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und
        Aminogruppen.
      c) Der Rest R3 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
        Hydroxy-, Carboxyl-, Ethoxycarbonyl-, (N,N-Dimethyl)carbamoyl-, Succinyloxy-, Alkoxycarbonylalkyl-
        (Alkoxygruppe bis C4, Alkylgruppe bis C4) und Methylgruppe.
      d) Der Rest R4 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
        Methyl- und Ethylgruppe.
      e) Die Reste R3 und R4 können auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
      f) Der Rest R5 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
        Methyl-, Ethyl-, (N,N-Dimethylamino)methyl-, (N,N-Diethylamino)methyl-, (N,N-Dimethylamino)ethyl-,
        (N,N-Diethylamino)ethyl-, (Cyclopropyl)methyl-,  (Trifluormethyl)methyl-, Hydrazidomethyl-   und
        Prop-2-in-1-ylgruppe.
      g) Der Rest R6 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
        Hydroxy- und Methylgruppe.
      h) Der Rest R7 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
        Methyl- und Ethylgruppe.
      i) Die Reste R6 und R7 können bei den 1,5-Benzodiazepinen auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O)
         bilden.
      j) Bei den 1,5-Benzodiazepinen kann statt R2 und R7 auch eine mit R6 substituierte Doppelbindung zum
         5-Stickstoff-Atom vorliegen.
      k) Der Rest R8 kann aus Wasserstoff oder einer Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6) oder einer
         N,N-Dimethylcarbamoylgruppe bestehen.
      l) Der Rest X schließt eines der folgenden Atome oder eine der folgenden Atomgruppen ein:
        Sauerstoff, Schwefel, Imino- und N-Methyliminogruppe. Wenn R3, R4 oder R5 aus Wasserstoff besteht,
        können als tautomere Formen auch die entsprechenden Enole, Thioenole oder Enamine vorliegen.
3.2   Offenkettige Benzodiazepin-Prodrugs
      Zu dieser eigenständigen Gruppe der Benzodiazepin-Analoga, die nicht nach dem unter Nummer 3.1.1
      beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt sind, gehören die Stoffe, die eine unter Nummer 3.2.1
      beschriebene Kernstruktur besitzen und mit den unter Nummer 3.2.2 beschriebenen Substituenten (Reste R1
      bis R7 und X) besetzt sein können.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


3.2.1 Kernstruktur




3.2.2 Reste R1 bis R7 und X
     a) Der Rest R1 schließt eines der folgenden Ringsysteme ein:
        Phenyl-, Thienyl-, 4,5,6,7-Tetrahydrobenzo[b]thienyl-, Furanyl- und Pyridylring; die Heteroatome im
        Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring können an jeder beliebigen Position des Restes R1 stehen. Die von R1
        ausgehenden Bindungen müssen an benachbarten Positionen der vorgenannten Ringssysteme stehen.
        Der Rest R1 kann weiterhin mit einem oder mehreren der folgenden Atome oder Atomgruppen in beliebiger
        Kombination und an beliebigen Positionen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-,
        Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
     b) Der Rest R2 schließt eines der folgenden Ringsysteme ein:
        Phenyl-, Pyridyl- (mit Stickstoffatom an beliebiger Position im Pyridylring) und Cyclohexenylring (mit
        Doppelbindung an beliebiger Position im Cyclohexenylring).
        Phenyl- und Pyridylring können einen oder mehrere der folgenden Substituenten in beliebiger Kombination
        und an beliebiger Position tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und
        Aminogruppen.
     c) Der Rest R3 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
        Hydroxy-, Carboxyl-, Ethoxycarbonyl-, (N,N-Dimethyl)carbamoyl-, Succinyloxy-, Alkoxycarbonylalkyl-
        (Alkoxygruppe bis C4, Alkylgruppe bis C4) und Methylgruppe.
     d) Der Rest R4 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
        Methyl- und Ethylgruppe.
     e) Die Reste R3 und R4 können auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


     f) Der Rest R5 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
        Methyl-, Ethyl-, (N,N-Dimethylamino)methyl-, (N,N-Diethylamino)methyl-, (N,N-Dimethylamino)ethyl-,
        (N,N-Diethylamino)ethyl-, (Cyclopropyl)methyl-,  (Trifluormethyl)methyl-, Hydrazidomethyl-   und
        Prop-2-in-1-ylgruppe.
     g) Der Rest R6 kann aus Wasserstoff oder aus einer Alkylcarbamoyl-Gruppe (Alkylrest bis C6) bestehen.
        Weiterhin kann R6 aus einem der folgenden Aminosäure-Reste (Bindung über den C-Terminus)
        bestehen: Glycin, Alanin und Lysin.
     h) Der Rest R7 kann aus Wasserstoff oder einer Alkyloxycarbonyl- (Alkyrest bis C6) oder einer
        N,N-Dimethylcarbamoylgruppe bestehen.
     i) Der Rest X schließt eines der folgenden Atome oder eine der folgenden Atomgruppen ein:
        Sauerstoff, Schwefel, Imino- und N-Methyliminogruppe. Wenn R3, R4 oder R5 aus Wasserstoff besteht,
        können als tautomere Formen auch die entsprechenden Enole, Thioenole oder Enamine vorliegen.

4.   Vo n N - ( 2 - A m i n o c y c l o h e x y l ) a m i d a b g e l e i t e t e Ve r b i n d u n g e n
     Eine von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der
     nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u
     hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.




     Die Anzahl x der Methylengruppen (-CH2)x zwischen dem Phenylring und der Carbonylgruppe in der
     Kernstruktur kann null oder eins betragen.
     Die Grundstruktur N-(2-Aminocyclohexyl)amid kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen
     mit einer beliebigen Kombination der folgenden Atome, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen
     oder Ringsystemen (Reste R1 bis R6) substituiert sein:
     a) R1 und R2:
        Wasserstoff und Alkylgruppen (bis C7).
        Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines zyklischen Systems ist
        (z. B. Pyrrolidinyl-).
        Der Rest R1 oder R2 kann auch an die Bindungsstelle der NR1R2-Gruppe am Sechsring anknüpfen (unter
        Bildung einer sogenannten Spiroverbindung). Diese stickstoffhaltigen Ringe dürfen eine Ringgröße von
        drei bis sieben Atomen aufweisen (ein Stickstoffatom und zwei bis sechs Kohlenstoffatome).
     b) R3:
        Wasserstoff und         Oxaspirogruppe        (Ringgröße      von    drei   bis   acht    Atomen   einschließlich   des
        Sauerstoffatoms).
     c) R4:
        Wasserstoff und Alkylgruppe (bis C5).
     d) R5 und R6:
        Der Phenylring kann an den Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 beliebige Kombinationen folgender Substituenten
        enthalten: Wasserstoff, Brom, Chlor, Fluor, Iod und Trifluormethylgruppen.
        Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen R5 und R6 gemeinsam an benachbarten C-Atomen ein
        Ringsystem (bis C6) unter Einbeziehung von Heteroatomen (Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff) bilden. Im
        Fall eines Stickstoffs in diesem Ringsystem darf dieser die Substituenten Wasserstoff und Methylgruppe
        tragen.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
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5.    Vo n Tr y p t a m i n a b g e l e i t e t e Ve r b i n d u n g e n
5.1   Indol-3-alkylamine
      Eine von Indol-3-alkylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
      abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den
      nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann. Ausgenommen hiervon sind Tryptamin, die
      natürlich vorkommenden Neurotransmitter Serotonin und Melatonin sowie deren aktive Metaboliten (z. B.:
      6-Hydroxymelatonin).




      Die Grundstruktur Indol-3-alkylamin kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den
      folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R5
      und Rn) substituiert sein:
      a) R1 und R2:
         Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C6), Cycloalkylmethyl- (Ringgröße bis C6), Allyl-,
         Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6) und Alkylcarbamoylgruppen
         (Alkylrest bis C6).
         Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines Pyrrolidinyl-,
         Piperidinyl- oder Morpholinyl-Ringsystems ist.
      b) R3:
         Wasserstoff und Alkylgruppe (bis C3).
      c) R4:
         Wasserstoff und Alkylgruppe (bis C2).
      d) R5:
         Wasserstoff, Alkyl- (bis C3), Alkylcarbonyl- (bis C10), Cycloalkylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6),
         Cycloalkylmethylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylethylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6),
         Cycloalkylpropylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl-
         (Alkylrest bis C6), Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6), Benzylcarbonyl- und (Trialkylsilyl)alkylcarbonylgruppe
         (Alkylreste bis C6, maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
      e) Rn:
         Das Indolringsystem kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 mit folgenden Atomen oder Atomgruppen
         substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C4), Alkyloxy- (bis C10), Benzyloxy-,
         Carboxamido-, Methoxy-, Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt),
         Trifluormethyl-, Trifluormethoxy-, Acetoxy-, Hydroxy- und Methylthiogruppen, an Position 4 darüber
         hinaus mit Dihydrogenphosphat.
         Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der
         Positionen 4, 5, 6 und 7 mit einer Methylendioxygruppe überbrückt werden.
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


5.2   Δ9,10-Ergolene
      Eine von Δ9,10-Ergolen abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
      abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 600 u hat und mit
      den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.




      Die Grundstruktur Δ9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den
      folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R4)
      substituiert sein:
      a) R1:
         Der Rest R1 kann aus beliebigen Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Silizium,
         Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod bestehen, soweit sie nicht gemäß den
         Doppelbuchstaben aa und bb eingeschränkt werden. Der Rest R1 darf eine maximale Molekülmasse von
         300 u und folgende Strukturelemente aufweisen:
         aa) Wasserstoff oder beliebig substituierte Kettenstrukturen mit mindestens einem Kohlenstoffatom, die
             innerhalb der Kette neben weiteren Kohlenstoffatomen ausschließlich auch Silizium-, Sauerstoff- und
             Schwefelatome aufweisen können,
         bb) direkt angebundene oder über eine Kohlenwasserstoffbrücke (gesättigt oder einfach ungesättigt,
             verzweigt oder nicht verzweigt mit insgesamt ein bis fünf Kohlenstoffatomen) oder eine
             Carbonylgruppe oder eine Alkylcarbonylgruppe (Alkylrest bis C4, Bindung der Carbonylgruppe an
             den Stickstoff des Ergolens) oder eine Alkyloxycarbonylgruppe (Alkylrest bis C4, Bindung der
             Carbonylgruppe an den Stickstoff des Ergolens) oder eine Sulfonylgruppe gekoppelte, beliebig
             substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen mit drei bis sieben
             Ringatomen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen. Bei den Polyzyklen darf jeder Ring drei bis
             sieben Ringatome aufweisen. Heterozyklen dürfen neben Kohlenstoff die Atome Sauerstoff, Stickstoff
             und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie Valenz eines Stickstoffatoms im Ring kann ein
             Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest tragen.
      b) R2:
         Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Allyl- und Prop-2-in-1-yl-Gruppe.
      c) R3 und R4:
         Wasserstoff, Alkyl- (bis C5), Cyclopropyl-, 1-Hydroxyalkyl- (bis C2) und Allylgruppen.
         Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-,
         Pyrrolidino- oder Dimethylazetidid-Ringsystems ist.

6.    Vo n A r y l c y c l o h e x y l ( m e t h y l ) a m i n a b g e l e i t e t e Ve r b i n d u n g e n
      Eine von Arylcyclohexyl(methyl)amin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer
      der nachfolgend abgebildeten Grundstrukturen abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von
      500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


     Die Grundstrukturen können an den in den Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den folgenden
     Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R4 und Rn)
     substituiert sein:
     a) R1/R2:
        Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C6), Alkenyl- (bis C6) und Alkinylgruppen (bis C6).
        Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen chemisch möglichen Kombinationen der
        Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff substituiert sein. Die auf diese Weise
        entstehenden Substituenten R1/R2 dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal neun
        Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen. Atome von Ringstrukturen werden dabei
        nicht in die Zählung einbezogen.
        Zudem gehören Stoffe dazu, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines zyklischen Systems ist
        (beispielsweise Pyrrolyl-, Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-, Morpholino-Reste). Diese Ringsysteme dürfen im
        Ring die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel und Stickstoff aufweisen und eine Ringgröße bis zu
        sieben Atomen aufweisen. Die Ringsysteme können an jeder Position mit folgenden Atomen oder
        Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Hydroxy-, Alkyl- (bis C6) und
        Phenylgruppen.
     b) R3:
        Alkyl- (bis C6), Alkinylgruppe (bis C6) oder eines der folgenden Ringsysteme: Phenyl-, Pyrrolyl-,
        Pyridyl-, Thienyl-, Furanyl-, Methylendioxyphenyl-, Ethylendioxyphenyl-, Dihydrobenzofuranyl- und
        Benzothiophenyl-Ringsysteme.
        Die Ringsysteme können an jeder chemisch möglichen Position als R3 an die Kernstruktur angebunden
        sein und an beliebiger Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff,
        Fluor, Chlor, Brom, Iod, Hydroxy-, Thiol-, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6), Alkylsulfanyl- (bis C6) und
        Aminogruppen, einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen oder eine direkte
        Anbindung zu einem Ringschluss mit dem Cyclohexylring führen. Diese Ringsysteme dürfen eine
        Ringgröße von vier bis sechs Atomen aufweisen.
     c) R4:
        Wasserstoff, Methyl-, Ethyl-, Alkylcarbonyl- (bis C4), Alkoxycarbonyl-           (Alkylrest    bis   C4)   und
        Trialkylsilylgruppe (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
     d) Rn:
        Das Cyclohexylringsystem kann an den Positionen zwei bis sechs mit folgenden Atomen oder
        Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6), Hydroxy-,
        Phenylalkylgruppen (in der Alkylkette C1 bis C4) und Oxo-Gruppen (=O, doppelt gebundenes
        Sauerstoffatom am Ring).

7.   Vo n B e n z i m i d a z o l a b g e l e i t e t e Ve r b i n d u n g e n
     Eine von Benzimidazol abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
     abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 600 u hat und mit
     den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann:




     Die Anzahl x der Methylengruppen (CH2)x kann null oder eins betragen.
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


     Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen,
     verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R3, Rm und Rn)
     substituiert sein:
     a) R1 und R2:
        Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt),
        Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylcarbamoyl- (Alkylrest
        bis C6) und Benzylgruppen.
        Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amin-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-,
        Pyrrolidino- oder Piperidinyl-Ringsystems ist.
     b) R3:
        Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Hydroxy-, Methoxy-, Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6) und Carbamoylgruppe.
     c) Rm:
        Der Benzimidazolkern kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 beliebige Kombinationen folgender
        Substituenten tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Trialkylsilyl- (maximal zwölf
        C-Atome in den Trialkylresten insgesamt), Nitro-, Trifluormethyl-, Methoxy-, Trifluormethoxy-, Cyano- und
        Acetylgruppen.
        Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rm zwei benachbarte Kohlenstoffatome der
        Positionen 4, 5, 6 und 7 mit einer Vinylenoxy- (1-Oxyethen-2-yl-), Methylendioxy-, Ethylenoxy- oder
        Ethylendioxygruppe überbrückt werden.
     d) Rn:
        Der Phenylring kann an den Positionen zwei bis sechs mit folgenden Atomen oder Atomgruppen in
        beliebiger Kombination substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Alkoxy-
        (bis C5), Acetoxy-, Alkylsulfanyl- (bis C5), Hydroxy- und Cyanogruppen. Die vorgenannten Atomgruppen
        können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod,
        Alkyloxy- (Alkylrest bis C4) und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten
        insgesamt).
        Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der
        Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 mit einer Vinylenoxy- (1-Oxyethen-2-yl-), Methylendioxy-, Ethylenoxy- oder
        Ethylendioxygruppe überbrückt werden.

8.   Vo n 3 , 3 - D i p h e n y l p r o p a n - 1 - a m i n a b g e l e i t e t e Ve r b i n d u n g e n
     Eine von 3,3-Diphenylpropan-1-amin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der
     nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u
     hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten bzw. aromatischen Ringsystemen besetzt sein
     kann:




     Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen,
     Atomgruppen oder aromatischen Ringsystemen (Reste R1 bis R5, Ar1 und Ar2) substituiert sein:
     a) R1:
        Alkylcarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylsulfonyl- (Alkylrest bis C6),
        Piperidinyl-1-carbonyl-, Pyrrolidinyl-1-carbonyl- und Morpholinyl-4-carbonylgruppe.
     b) R2 und R3:
        Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppen.
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


     c) R4 und R5:
        Wasserstoff und Alkylgruppen (bis C4).
        Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amin-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-,
        Pyrrolidino- oder Piperidinyl-Ringsystems ist.
     d) Ar1 und Ar2:
        Beliebige Kombinationen von Phenyl-, Pyrrolyl-, Pyridyl-, Thienyl- und Furanylringen; die Heteroatome in
        den Heterozyklen können an jeder beliebigen Stelle des Ringes stehen.

9.   Vo n 4 - A m i n o - 1 - b e n z y l p i p e r i d i n a b g e l e i t e t e Ve r b i n d u n g e n
     Eine von 4-Amino-1-benzylpiperidin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer der
     nachfolgend abgebildeten Grundstrukturen abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u
     hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.




     Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen,
     Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1, R2, Rm und Rn) substituiert sein:
     a) R1:
        Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppe.
     b) R2:
        Wasserstoff, Methyl-, Ethyl-, Cyanoalkyl- (Alkylrest bis C4) und Phenylgruppe.
     c) Rm und Rn:
        Die Phenylringe können an den Positionen zwei bis sechs (beim Benzimidazalonring entfällt die Position 2)
        mit folgenden Atomen oder Atomgruppen in beliebiger Kombination substituiert sein: Wasserstoff, Fluor,
        Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C5), Acetoxy-, Alkylsulfanyl- (bis C5), Hydroxy- und
        Cyanogruppen. Die vorgenannten Atomgruppen können mit folgenden Atomen und Atomgruppen
        substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyloxy- (Alkylrest bis C4) und Trialkylsilylgruppen
        (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
        Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen in Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der
        Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 mit einer Vinylenoxy- (1-Oxyethen-2-yl-), Methylendioxy-, Ethylenoxy- oder
        Ethylendioxygruppe überbrückt werden.


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 292. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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