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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 448
BGBl. 2024 I Nr. 448 · 2.078 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2024 Nr. 448
Drittes Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom 23. Dezember 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 35e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 41 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage dabei ausschließlich auf die täglich aus
einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit
standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben.“
2. In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Hierzu“ durch die Wörter „Zur Umlage der Kosten“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 448. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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