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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 441
BGBl. 2024 I Nr. 441 · 6.781 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2024 Nr. 441
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 20. Dezember 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zur Hälfte“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis
31. Dezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen
des Absatzes 7 ausgeglichen.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „je Kalenderjahr“ gestrichen.
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist
nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen
Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025
entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt.“
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
f) Absatz 9 wird Absatz 8.

2. Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 8
(zu § 9 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung
der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr:
zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres
Landes- Betrag
Betrag Summe
Bereich haushalt Verwendungszweck Vorjahr
(in EUR) (in EUR)
(Kapitel/Titel) (in EUR)
1.1 Zuweisung nach § 9 RegG
Minderung/Aufstockung
1.2 aufgrund Länderausgleich
1 Verfügbare Mittel
1.3 Landesmittel
verfügbare Mittel gesamt
1.4 (Summe 1.1 bis 1.3)
Hochgerechnete Fahrgeld
2.1 einnahmen (Soll-Wert)
2.2 Ist-Einnahmen
finanzielle Nachteile aufgrund
des Rückgangs von Fahrgeld
2.3 einnahmen durch das Deutsch
landticket (Differenz aus 2.1
und 2.2)
finanzielle Nachteile im
Zusammenhang mit allge
2.4 meinen Vorschriften durch das
Deutschlandticket
Ausgleich von
finanziellen Nachteilen finanzielle Nachteile aufgrund
2 von Minderungen der Erstat
im öffentlichen
2.5 tungsleistung nach SGB IX
Personennahverkehr
durch das Deutschlandticket
finanzielle Nachteile aufgrund
der Gewährung von Um
2.6 stellungspauschalen bzw.
anteiliger Deckung von
Vertriebsmehrkosten
finanzielle Nachteile aufgrund
2.7 der Erstattung von Mehrkosten
der Einführung
2.8 abzgl. ersparter Aufwendungen
2.9 Gesamtsumme (2.3 bis 2.8)
Differenz verfügbare (Differenz aus 1.4 und 2.9)
3
Mittel/Ausgaben
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B.
endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.“

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 441. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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