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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 441

BGBl. 2024 I Nr. 441 · 6.781 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2024                               Nr. 441

                                       Zehntes Gesetz
                         zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

                                               Vom 20. Dezember 2024


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                     Artikel 1
  Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „zur Hälfte“ gestrichen.
     bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
         „Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis
         31. Dezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen
         des Absatzes 7 ausgeglichen.“
  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „je Kalenderjahr“ gestrichen.
  d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist
     nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen
     Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025
     entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt.“
  e) Absatz 8 wird aufgehoben.
  f) Absatz 9 wird Absatz 8.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


2. Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                              „Anlage 8
                                                                                                       (zu § 9 Absatz 6)

                                       Nachweis über die Verwendung
                         der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3

   Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
   für das Bundesland:                im Jahr:
                                      zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres
                                        Landes-                                                       Betrag
                                                                                           Betrag               Summe
                      Bereich           haushalt               Verwendungszweck                      Vorjahr
                                                                                         (in EUR)              (in EUR)
                                      (Kapitel/Titel)                                               (in EUR)

        1.1                                             Zuweisung nach § 9 RegG
                                                        Minderung/Aufstockung
        1.2                                             aufgrund Länderausgleich
    1         Verfügbare Mittel
        1.3                                             Landesmittel
                                                        verfügbare Mittel gesamt
        1.4                                             (Summe 1.1 bis 1.3)
                                                        Hochgerechnete Fahrgeld­
        2.1                                             einnahmen (Soll-Wert)
        2.2                                             Ist-Einnahmen
                                                        finanzielle Nachteile aufgrund
                                                        des Rückgangs von Fahrgeld­
        2.3                                             einnahmen durch das Deutsch­
                                                        landticket (Differenz aus 2.1
                                                        und 2.2)
                                                        finanzielle Nachteile im
                                                        Zusammenhang mit allge­
        2.4                                             meinen Vorschriften durch das
                                                        Deutschlandticket
            Ausgleich von
            finanziellen Nachteilen                     finanzielle Nachteile aufgrund
    2                                                   von Minderungen der Erstat­
            im öffentlichen
        2.5                                             tungsleistung nach SGB IX
            Personennahverkehr
                                                        durch das Deutschlandticket
                                                        finanzielle Nachteile aufgrund
                                                        der Gewährung von Um­
        2.6                                             stellungspauschalen bzw.
                                                        anteiliger Deckung von
                                                        Vertriebsmehrkosten
                                                        finanzielle Nachteile aufgrund
        2.7                                             der Erstattung von Mehrkosten
                                                        der Einführung
        2.8                                             abzgl. ersparter Aufwendungen
        2.9                                             Gesamtsumme (2.3 bis 2.8)
              Differenz verfügbare                      (Differenz aus 1.4 und 2.9)
    3
              Mittel/Ausgaben

  Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B.
  endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                     Artikel 2
  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 20. Dezember 2024

                                          Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                            Der Bundesminister
                                       f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                               Vo l k e r W i s s i n g




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 441. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 721371fa1f9f8027….