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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 321
BGBl. 2024 I Nr. 321 · 9.982 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2024 Nr. 321
Gesetz
zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft
Vom 23. Oktober 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 32c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt
wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 in den letzten Veranlagungszeitraum
des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,“.
bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. für negative Einkünfte, die im zweiten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt
wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 2 in den letzten Veranlagungszeitraum
des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,“.
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne des Teils 1 Kapitel 2
Abschnitt 2.4 Absatz 33 Nummer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Union für
staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01)
(ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) ist,“.
ddd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Beihilfen
a) nicht zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten gewährt werden, die mit schweren
Verstößen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom
29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und
Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom
29.10.2008, S. 1) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom

20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004,
(EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG)
Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/
2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und
(EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verbunden sind und illegale, nicht
gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) darstellen oder unterstützen;
b) nicht zur Unterstützung des Betriebs, des Managements oder des Besitzes eines
Fischereifahrzeugs gewährt werden, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß
Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder des Betriebs,
des Managements oder des Besitzes eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes
fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland
eingestuft wurde;
c) mit einer Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation
für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) einhergehen oder
d) nicht mit einer Erhöhung der Fangkapazität oder dem Bau neuer Schiffe einhergehen, die
unmittelbar und automatisch zu einem Verstoß des Mitgliedstaats gegen Artikel 22 Absatz 7
der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und
des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) und die in
Anhang II zu der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Obergrenzen für die
Fangkapazität führen und“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 und 4 findet keine Anwendung auf Einkünfte als Landwirt im Sinne des Artikels 211
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016,
S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert worden ist.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids,
mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, durch die zuständige
Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen im Sinne des Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 nicht eingehalten
wurden, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. Diese
Nichteinhaltung der Voraussetzung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige hat eine Nichteinhaltung
der Voraussetzungen unverzüglich nach deren Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die
Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Finanzbehörde von der Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.“
2. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 33a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist letztmalig
für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„§ 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste
Betrachtungszeitraum 2023 bis 2025 und der letzte Betrachtungszeitraum 2026 bis 2028 ist. § 32c
findet auf die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028 vorbehaltlich des Satzes 7 nur auf Einkünfte als
Landwirt im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143,
23.4.2024) geändert worden ist, Anwendung. Nach einem Beschluss der Europäischen Kommission,
der feststellt, dass die Regelungen des § 32c, soweit andere Einkünfte gemäß § 13 betroffen sind,
entweder keine oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen, findet § 32c in der Fassung

des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ab dem Folgetag ohne die
Einschränkung nach Satz 6 Anwendung. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission wird
vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundessteuerblatt bekannt gemacht.“
b) In Absatz 35b Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 321. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 5b67e77a3e008bc1….