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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 148

BGBl. 2024 I Nr. 148 · 11.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                  Teil I

2024                                Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2024                                                        Nr. 148

                                        Gesetz
               zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze1

                                                            Vom 6. Mai 2024


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                                Artikel 1

                                         Änderung des Funkanlagengesetzes
  Das Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil“.
     b) Der Angabe zu § 24 werden die Wörter „oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen“ angefügt.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
         2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates2 fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft
         bestimmt ist:
         a) Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller
            und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung,
         b) unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige
            nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten
            Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für
            den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten
            Flugbetrieb bestimmt sind,“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. Sie sind mit anderem Zubehör kompatibel als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie
            2014/53/EU aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die in Absatz 4 ausdrücklich
            genannt sind.“

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur
  Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen
  auf dem Markt (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 30).
2
  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
  Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/
  2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und
  des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
  Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen
      müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von
      Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                                                        „§ 4a

                                     Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil
     (1) Bietet ein Wirtschaftsakteur Endnutzern die Möglichkeit an, die in § 4 Absatz 4 genannten Funkanlagen
   zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so hat der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen
   Endnutzern immer auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
      (2) Wird eine Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt,
   müssen die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang der
   Funkanlage enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand des zutreffenden Piktogramms gemäß Anhang
   Ia Teil III der Richtlinie 2014/53/EU kenntlich gemacht wird. Das Piktogramm ist gut sichtbar und lesbar auf die
   Verpackung aufzudrucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Im Fall des Fernabsatzes muss
   sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe befinden.“
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Wenn Einführer Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr bringen, müssen sie dafür sorgen,
   dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das
   Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Fall des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.“
6. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Wenn Händler Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 auf dem Markt bereitstellen, müssen sie dafür
   sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und
   das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe
   befindet.“
7. In § 18 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 1“ die Wörter „und 4“ eingefügt.
8. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
     „(5) Bei Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 müssen in der Gebrauchsanleitung die Angaben zur
   Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen gemäß Anhang Ia Teil II der Richtlinie
   2014/53/EU enthalten sein.
      (6) Jeder Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4, müssen die in Absatz 5 genannten Informationen
   außerdem auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV der Richtlinie 2014/53/EU angegeben sein. Dieses
   Etikett ist in der Gebrauchsanleitung abzubilden und gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzubringen
   oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Wenn es keine Verpackung gibt, muss ein Aufkleber mit
   dem Etikett gut sichtbar und lesbar auf der Funkanlage angebracht werden. Wenn dies aufgrund der Größe oder
   der Art der Funkanlage nicht möglich ist, muss das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage
   ausgedruckt werden. Im Falle des Fernabsatzes muss sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe befinden.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen“ angefügt.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage
      1. die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet,
      2. andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte wie die
         effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder
         elektromagnetischer Störungen gefährdet oder
      3. mindestens einer der anwendbaren grundlegenden Anforderungen nach § 4 nicht entspricht,
      so prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.“
10. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Unbeschadet des § 24 fordert die Bundesnetzagentur, wenn sie eine formale Nichtkonformität
      feststellt, den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist
      zu korrigieren.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
          „5. das Piktogramm nach § 4a Absatz 2 oder das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht ordnungsgemäß
              erstellt wurde,
          6. das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht beigelegt wurde,
          7. das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß § 4a Absatz 2 beziehungsweise § 20 Absatz 6
             angebracht oder abgebildet wurde,“.
      bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8.
      cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
          „9. die in § 20 Absatz 1, 3 und 5 genannten Informationen, die in § 20 Absatz 2 genannten Informationen
              über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 20 Absatz 4 genannten Informationen über
              Nutzungsbeschränkungen der Funkanlage nicht beiliegen,“.
      dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 10.
      ee) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
          „11. die Anforderungen des § 4a Absatz 1 an die Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer,
               bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben, nicht erfüllt
               werden,“.
      ff) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 12 und 13.
11. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird Absatz 1.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.1 bis 1.12 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor
      dem 28. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen nach § 4 Absatz 4, den
      §§ 4a, 12 Absatz 7, nach § 14 Absatz 6 und § 20 Absatz 5 und 6 nicht erfüllen. Das gilt ebenso für
      Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.13 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor dem 28. April
      2026 in Verkehr gebracht wurden.“


                                                  Artikel 2

                          Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  § 404 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 3
    oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,“.
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                                                 Artikel 3

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 6. Mai 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 148. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes eb2d05cff9fa4878….