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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 105
BGBl. 2024 I Nr. 105 · 33.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Nr. 105
Gesetz
zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz
(Krankenhaustransparenzgesetz)
Vom 22. März 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 135c wird folgender § 135d eingefügt:
„§ 135d
Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 in einem
Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet insbesondere die in Absatz 3
genannten Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form. Das Bundesministerium für
Gesundheit aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und
Auswertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die
Öffentlichkeit. Es benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des
Transparenzverzeichnisses durchführt. Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis
erfolgt ohne Personenbezug. Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis
veröffentlichten Daten und die dem Transparenzverzeichnis zugrundeliegenden Daten, die das Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt
haben, in maschinenlesbarer Form sowie ab 1. Januar 2026 über eine technische Schnittstelle öffentlich
entgeltfrei zur Verfügung.
(2) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bereitet für die
Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets
aktuellsten Daten fortlaufend auf und nimmt für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen vor. Das
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen wählt aus den Daten, die es als
unabhängige Stelle im Sinne des § 299 Absatz 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das
Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21
Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
übermittelten Daten zusammen. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das

Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Daten weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen. Das
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3
aufbereiteten aktuellsten Daten ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte
Stelle. Es hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und
Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. Satz 5 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1
bis 3 kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen externen
wissenschaftlichen Sachverstand einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu
gewähren. Die termingerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6 sowie
deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen sicherzustellen. § 137a Absatz 8 gilt auch für die Finanzierung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6.
(3) Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 werden insbesondere folgende Informationen zu
einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen
veröffentlicht:
1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen bis zum 30. September 2024 differenziert nach Fachabteilungen und
ab dem 1. Oktober 2024 differenziert nach den in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen sowie die Fallzahl
der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen bestimmt,
2. die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
3. die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
4. die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,
5. das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein
Krankenhausträger gegenüber dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
nachgewiesen hat,
6. die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,
7. die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4
beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.
Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der
Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen
Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die in dieser Nummer
genannten Informationen zu den Standorten von Krankenhäusern, denen die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde bis zum 28. März 2024 Leistungsgruppen zugewiesen hat, im
Transparenzverzeichnis im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 differenziert nach diesen zugewiesenen
Leistungsgruppen veröffentlicht. Die von Satz 3 betroffenen Standorte von Krankenhäusern sind im
Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern
der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1
auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der
gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkranken
häuser und die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im
Falle von Stadtstaaten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese
gesondert auszuweisen. Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der
Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung
der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein
Krankenhaus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Dem Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen übermitteln unverzüglich je Standort eines Krankenhauses
1. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich die in § 136b
Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der
für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die
Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie
2. die Krankenhäuser die aktuellen Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen
Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in
Krankenhäusern.

Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus die Informationen nach Satz 8 Nummer 2, sofern dies für die Auswertungen
für das Transparenzverzeichnis erforderlich ist.
(4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum
Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach
§ 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. Ein Standort
eines Krankenhauses ist zuzuordnen der
1. Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm
Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen
Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie
zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
2. Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es
sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
3. Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen,
mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der
Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
4. Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine
Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der
Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes
Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet wurde.
Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder
Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten,
werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“
zugeordnet. Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine
Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der
Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer
Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten
Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine
Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. Das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen
bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der
Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe
erbracht hat.
(5) Gegen die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis ist der Rechtsweg vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
(6) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft, welchen Einfluss
1. die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und
2. der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal
auf die Qualität der Versorgung hat. Das Institut prüft außerdem, welche zusätzlichen Daten erhoben und
gemeldet werden müssen, um diesen Einfluss prospektiv weiter untersuchen und transparent ausweisen zu
können. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft zudem, bei welchen
Leistungen ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl und der Qualität der Leistungserbringung
besteht und welche Daten konkret erforderlich sind, um diesen Zusammenhang auszuwerten. Das Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 vor.“
2. § 136a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und zugelassenen Krankenhäuser“ gestrichen.
b) In Satz 5 wird die Angabe „5 und“ gestrichen.
3. § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
3a. In § 137j Absatz 1 Satz 9 werden die Wörter „31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021,“ durch
die Wörter „31. Oktober eines Jahres“ ersetzt.
3b. Dem § 137k Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Für den Fall, dass Krankenhäuser ihre in der Verordnung nach Satz 1 bestimmten Erfassungs- und
Übermittlungspflichten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen,
haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im
Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 eine Vereinbarung mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11
des Krankenhausentgeltgesetzes über Vergütungsabschläge, ihre Höhe sowie ihre nähere Ausgestaltung zu
schließen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 innerhalb der im Satz 3 vorgesehenen Frist nicht zustande,

trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer
Vertragspartei nach Satz 3 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen.“
3c. § 137l Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. März 2023 nicht über den Inhalt der
Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 geeinigt oder ist keine Beauftragung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2
festgelegten Frist erfolgt, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4
auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 vornehmen.“
4. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einrichtungsbezogene Daten der Krankenhäuser, deren Verarbeitung in Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgesehen ist, sind nicht zu
pseudonymisieren.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung das Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen die unabhängige Stelle im Sinne des Satzes 1.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen ist befugt, folgende
personen- und einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der Krankenhäuser zum Zweck der
Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d zu verarbeiten:
1. Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen als unabhängige
Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen
zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,
2. Auswertungen und Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden, sowie
3. die Daten aus den in § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten strukturierten Qualitätsberichten der
zugelassenen Krankenhäuser.
Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d die in Satz 1
genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. Die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 für Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung bestimmten
Datenannahmestellen sind verpflichtet, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie die in
Satz 1 Nummer 1 genannten Daten, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, einzelnen
Standorten der Krankenhäuser zuzuordnen sind.“
5. In § 307 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
6. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
7. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1
(zu § 135d)
Leistungsgruppen der Krankenhausbehandlung
Nummer Leistungsgruppe
Internistische Leistungsgruppen
1 Allgemeine Innere Medizin
2 Komplexe Endokrinologie und Diabetologie
3 Infektiologie
4 Komplexe Gastroenterologie
5 Komplexe Nephrologie
6 Komplexe Pneumologie
7 Komplexe Rheumatologie
8 Stammzelltransplantation
9 Leukämie und Lymphome
10 EPU/Ablation

Nummer Leistungsgruppe
11 Interventionelle Kardiologie
12 Kardiale Devices
13 Minimalinvasive Herzklappenintervention
Chirurgische Leistungsgruppen
14 Allgemeine Chirurgie
15 Kinder- und Jugendchirurgie
16 Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie
17 Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
18 Bauchaortenaneurysma
19 Carotis operativ/interventionell
20 Komplexe periphere arterielle Gefäße
21 Herzchirurgie
22 Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
23 Endoprothetik Hüfte
24 Endoprothetik Knie
25 Revision Hüftendoprothese
26 Revision Knieendoprothese
27 Spezielle Traumatologie
28 Wirbelsäuleneingriffe
29 Thoraxchirurgie
30 Bariatrische Chirurgie
31 Lebereingriffe
32 Ösophaguseingriffe
33 Pankreaseingriffe
34 Tiefe Rektumeingriffe
Weitere Leistungsgruppen
35 Augenheilkunde
36 Haut- und Geschlechtskrankheiten
37 MKG
38 Urologie
39 Allgemeine Frauenheilkunde
40 Ovarial-CA
41 Senologie
42 Geburten
43 Perinataler Schwerpunkt
44 Perinatalzentrum Level 1
45 Perinatalzentrum Level 2
46 Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
47 Spezielle Kinder- und Jugendmedizin
48 Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
49 Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
50 HNO

Nummer Leistungsgruppe
51 Cochleaimplantate
52 Neurochirurgie
53 Allgemeine Neurologie
54 Stroke Unit
55 Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
56 Geriatrie
57 Palliativmedizin
58 Darmtransplantation
59 Herztransplantation
60 Lebertransplantation
61 Lungentransplantation
62 Nierentransplantation
63 Pankreastransplantation
64 Intensivmedizin
65 Notfallmedizin“.
Artikel 2
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ab dem Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1
Nummer 7 ist abweichend von Satz 3 für den Rest des jeweiligen Jahres der krankenhausindividuelle
Pflegeentgeltwert nach Satz 3 erhöht um die prozentuale Tariferhöhung für den in § 10 Absatz 5 Satz 3
Nummer 1 genannten Bereich anzuwenden. Dabei ist der für das restliche Kalenderjahr anzuwendende
Prozentsatz infolge der unterjährigen Vereinbarung entsprechend zu erhöhen.“
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 5 Satz 4“ ein Komma und die Wörter „wobei
die prozentuale Tariferhöhung für den in § 10 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 genannten Bereich separat
auszuweisen ist“ eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „ab dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt, werden nach der Angabe „2023“
die Wörter „bis zum 27. März 2024“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. ab dem 28. März 2024 mit 250 Euro.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Für die Vereinbarungsjahre 2020 bis 2025 sind Mindererlöse infolge der Erhebung des Pflegeentgeltwertes
nach Absatz 2a Satz 1 oder infolge der Weitererhebung des bisherigen krankenhausindividuellen
Pflegeentgeltwertes nach Absatz 2 und § 6a Absatz 4 auch für die auf das Vereinbarungsjahr folgenden
Jahre, höchstens bis zum Jahr des Inkrafttretens der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Kalenderjahr
2025, vorläufig zu berechnen und auszugleichen. Der endgültige Erlösausgleich erfolgt mit dem
krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 des jeweiligen Vereinbarungsjahres.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) die Anzahl
aa) des insgesamt beschäftigten Pflegepersonals und des insgesamt in der unmittelbaren
Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, jeweils
aufgeteilt nach Berufsbezeichnungen, sowie
bb) der insgesamt beschäftigten Hebammen, der insgesamt im Kreißsaal beschäftigten
Hebammen und der insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen beschäftigten Hebammen,
jeweils umgerechnet auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293
Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach den Fachabteilungen des Standorts;
für die in einer Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in
einer Rechtsverordnung nach § 137i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
festgelegten pflegesensitiven Bereiche sind die Anzahl des insgesamt beschäftigten
Pflegepersonals, die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, die Anzahl der insgesamt
beschäftigten Hebammen, die Anzahl der insgesamt im Kreißsaal beschäftigten Hebammen
und die Anzahl der insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen beschäftigten Hebammen zusätzlich jeweils gegliedert nach den jeweiligen
pflegesensitiven Bereichen zu übermitteln,“
bbb) Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
„f) die Anzahl des insgesamt beschäftigten ärztlichen Personals und die Anzahl des insgesamt in
der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigten ärztlichen Personals, jeweils einschließlich
der Facharztbezeichnung und wenn vorhanden, der Schwerpunktbezeichnung, und bei
ärztlichem Personal in Weiterbildung jeweils unter Angabe des Weiterbildungsgebietes,
umgerechnet jeweils auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach
§ 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach den Fachabteilungen des
Standorts,
g) die in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungsgruppen, denen die
vom Krankenhaus erbrachten Behandlungsfälle zuzuordnen sind, jeweils gegliedert nach dem
Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; im Fall
der von § 135d Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffenen
Krankenhäuser tritt bis zum 31. Dezember 2025 an die Stelle der in Anlage 1 zum Fünften
Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungsgruppen die von der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde zugewiesene Leistungsgruppe;“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Leistungsdaten“ werden die Wörter „, erstmals für das Jahr 2023 je
Krankenhausbehandlung einen Datensatz mit folgenden Leistungsdaten“ eingefügt.
bbb) Dem Buchstaben f werden die Wörter „jeweils gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach
§ 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“ angefügt.
ccc) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ddd) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) die in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannte Leistungsgruppe, der die vom
Krankenhaus im einzelnen Behandlungsfall erbrachte Leistung zuzuordnen ist; hinsichtlich der
von § 135d Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffenen Krankenhäuser
tritt bis zum 31. Dezember 2025 an die Stelle der in Anlage 1 zum Fünften Buch
Sozialgesetzbuch genannten Leistungsgruppe die von der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde zugewiesene Leistungsgruppe.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h“ durch die Wörter „Absatz 2
Nummer 1 und 2 Buchstabe b bis i“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g“
durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2 Buchstabe b, d bis g und i“
ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h“
durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d und g und Nummer 2 Buchstabe b und d bis i“
ersetzt.
c) Nach Absatz 3b werden die folgenden Absätze 3c und 3d eingefügt:
„(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf
dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2

Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1
zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.
(3d) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle
nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellsten Fassung, beginnend mit den Daten
für das Kalenderjahr 2022, und die nach Absatz 7 Satz 1 und nach § 137i Absatz 4 Satz 1 bis 3, 6 und 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten standort-, fachabteilungs- und leistungsgruppen
bezogen aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. Das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei unverzüglich die in Satz 1 genannten Daten sowie die
Auswertung nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach
§ 135d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch die Wörter „Buchstabe e und f“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils nach den Wörtern „Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte“ die Wörter
„oder der ärztlichen Vollkräfte“ und jeweils nach den Wörtern „Anzahl der Pflegevollkräfte“ die Wörter
„oder ärztlichen Vollkräfte“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch übermittelt das Krankenhaus die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und f genannten
Daten an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf
maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1 für jedes Kalenderquartal
jeweils bis zum 15. des folgenden Monats, erstmals bis zum 15. Januar 2024. Absatz 3b Satz 2 bis 5 gilt
für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 entsprechend. Die Leitung des Krankenhauses ist verpflichtet, für
die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach Satz 1 zu sorgen. Das Krankenhaus hat
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz
im Gesundheitswesen die aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der
Daten nach Satz 1 entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten, sofern das Krankenhaus die nicht
vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung zu vertreten hat.“
Artikel 3
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 29 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.“

Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 105. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 2b129b3b35d72a76….