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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 105

BGBl. 2024 I Nr. 105 · 33.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2024                      Ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024                                   Nr. 105

                                      Gesetz
    zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz
                       (Krankenhaustransparenzgesetz)

                                            Vom 22. März 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                       Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 135c wird folgender § 135d eingefügt:
                                                    „§ 135d

                              Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
      (1) Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 in einem
   Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet insbesondere die in Absatz 3
   genannten Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form. Das Bundesministerium für
   Gesundheit aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und
   Auswertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die
   Öffentlichkeit. Es benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des
   Transparenzverzeichnisses durchführt. Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis
   erfolgt ohne Personenbezug. Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis
   veröffentlichten Daten und die dem Transparenzverzeichnis zugrundeliegenden Daten, die das Institut für
   Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut für das
   Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt
   haben, in maschinenlesbarer Form sowie ab 1. Januar 2026 über eine technische Schnittstelle öffentlich
   entgeltfrei zur Verfügung.
      (2) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bereitet für die
   Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets
   aktuellsten Daten fortlaufend auf und nimmt für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen vor. Das
   Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen wählt aus den Daten, die es als
   unabhängige Stelle im Sinne des § 299 Absatz 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das
   Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21
   Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
   übermittelten Daten zusammen. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
   kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das
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   Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Daten weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen. Das
   Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3
   aufbereiteten aktuellsten Daten ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte
   Stelle. Es hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und
   Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. Satz 5 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d des
   Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1
   bis 3 kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen externen
   wissenschaftlichen Sachverstand einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu
   gewähren. Die termingerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6 sowie
   deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im
   Gesundheitswesen sicherzustellen. § 137a Absatz 8 gilt auch für die Finanzierung der Aufgaben nach den
   Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6.
      (3) Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 werden insbesondere folgende Informationen zu
   einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen
   veröffentlicht:
   1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen bis zum 30. September 2024 differenziert nach Fachabteilungen und
      ab dem 1. Oktober 2024 differenziert nach den in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen sowie die Fallzahl
      der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im
      Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
      Gesundheitswesen bestimmt,
   2. die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
   3. die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
   4. die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur
      datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,
   5. das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein
      Krankenhausträger gegenüber dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
      nachgewiesen hat,
   6. die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
      beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen
      Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,
   7. die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4
      beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.
   Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des
   Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der
   Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen
   Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die in dieser Nummer
   genannten Informationen zu den Standorten von Krankenhäusern, denen die für die Krankenhausplanung
   zuständige Landesbehörde bis zum 28. März 2024 Leistungsgruppen zugewiesen hat, im
   Transparenzverzeichnis im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 differenziert nach diesen zugewiesenen
   Leistungsgruppen veröffentlicht. Die von Satz 3 betroffenen Standorte von Krankenhäusern sind im
   Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern
   der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1
   auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der
   gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkranken­
   häuser und die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2
   Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im
   Falle von Stadtstaaten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese
   gesondert auszuweisen. Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der
   Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung
   der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein
   Krankenhaus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Dem Institut für Qualitätssicherung und
   Transparenz im Gesundheitswesen übermitteln unverzüglich je Standort eines Krankenhauses
   1. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich die in § 136b
      Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der
      für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die
      Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie
   2. die Krankenhäuser die aktuellen Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen
      Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in
      Krankenhäusern.
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   Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt dem Institut für das
   Entgeltsystem im Krankenhaus die Informationen nach Satz 8 Nummer 2, sofern dies für die Auswertungen
   für das Transparenzverzeichnis erforderlich ist.
      (4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum
   Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach
   § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. Ein Standort
   eines Krankenhauses ist zuzuordnen der
   1. Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm
      Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen
      Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie
      zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
   2. Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es
      sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
   3. Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen,
      mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der
      Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
   4. Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine
      Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der
      Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes
      Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet wurde.
   Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder
   Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten,
   werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“
   zugeordnet. Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine
   Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der
   Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer
   Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten
   Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung
   zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine
   Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. Das Bundesministerium für
   Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen
   bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der
   Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe
   erbracht hat.
     (5) Gegen die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis ist der Rechtsweg vor den Gerichten der
   Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
      (6) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft, welchen Einfluss
   1. die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und
   2. der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal
   auf die Qualität der Versorgung hat. Das Institut prüft außerdem, welche zusätzlichen Daten erhoben und
   gemeldet werden müssen, um diesen Einfluss prospektiv weiter untersuchen und transparent ausweisen zu
   können. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft zudem, bei welchen
   Leistungen ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl und der Qualität der Leistungserbringung
   besteht und welche Daten konkret erforderlich sind, um diesen Zusammenhang auszuwerten. Das Institut für
   Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis
   zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 vor.“
2. § 136a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „und zugelassenen Krankenhäuser“ gestrichen.
   b) In Satz 5 wird die Angabe „5 und“ gestrichen.
3. § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
3a. In § 137j Absatz 1 Satz 9 werden die Wörter „31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021,“ durch
    die Wörter „31. Oktober eines Jahres“ ersetzt.
3b. Dem § 137k Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Für den Fall, dass Krankenhäuser ihre in der Verordnung nach Satz 1 bestimmten Erfassungs- und
   Übermittlungspflichten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen,
   haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im
   Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. innerhalb von sechs Monaten nach
   Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 eine Vereinbarung mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11
   des Krankenhausentgeltgesetzes über Vergütungsabschläge, ihre Höhe sowie ihre nähere Ausgestaltung zu
   schließen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 innerhalb der im Satz 3 vorgesehenen Frist nicht zustande,
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   trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer
   Vertragspartei nach Satz 3 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen.“
3c. § 137l Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. März 2023 nicht über den Inhalt der
   Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 geeinigt oder ist keine Beauftragung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2
   festgelegten Frist erfolgt, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4
   auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 vornehmen.“
4. § 299 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Einrichtungsbezogene Daten der Krankenhäuser, deren Verarbeitung in Richtlinien des Gemeinsamen
        Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgesehen ist, sind nicht zu
        pseudonymisieren.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Abweichend von Satz 1 ist für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur
        datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung das Institut für Qualitätssicherung und
        Transparenz im Gesundheitswesen die unabhängige Stelle im Sinne des Satzes 1.“
   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen ist befugt, folgende
        personen- und einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der Krankenhäuser zum Zweck der
        Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d zu verarbeiten:
        1. Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen als unabhängige
           Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen
           zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,
        2. Auswertungen und Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
           nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden, sowie
        3. die Daten aus den in § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten strukturierten Qualitätsberichten der
           zugelassenen Krankenhäuser.
        Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
        Gesundheitswesen zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d die in Satz 1
        genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. Die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 für Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung bestimmten
        Datenannahmestellen sind verpflichtet, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
        Gesundheitswesen zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie die in
        Satz 1 Nummer 1 genannten Daten, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, einzelnen
        Standorten der Krankenhäuser zuzuordnen sind.“
5. In § 307 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
6. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
7. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
                                                                                                     „Anlage 1
                                                                                                   (zu § 135d)

                                  Leistungsgruppen der Krankenhausbehandlung
        Nummer                                           Leistungsgruppe
    Internistische Leistungsgruppen
    1             Allgemeine Innere Medizin
    2             Komplexe Endokrinologie und Diabetologie
    3             Infektiologie
    4             Komplexe Gastroenterologie
    5             Komplexe Nephrologie
    6             Komplexe Pneumologie
    7             Komplexe Rheumatologie
    8             Stammzelltransplantation
    9             Leukämie und Lymphome
    10            EPU/Ablation
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      Nummer                                               Leistungsgruppe
    11           Interventionelle Kardiologie
    12           Kardiale Devices
    13           Minimalinvasive Herzklappenintervention
    Chirurgische Leistungsgruppen
    14           Allgemeine Chirurgie
    15           Kinder- und Jugendchirurgie
    16           Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie
    17           Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
    18           Bauchaortenaneurysma
    19           Carotis operativ/interventionell
    20           Komplexe periphere arterielle Gefäße
    21           Herzchirurgie
    22           Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
    23           Endoprothetik Hüfte
    24           Endoprothetik Knie
    25           Revision Hüftendoprothese
    26           Revision Knieendoprothese
    27           Spezielle Traumatologie
    28           Wirbelsäuleneingriffe
    29           Thoraxchirurgie
    30           Bariatrische Chirurgie
    31           Lebereingriffe
    32           Ösophaguseingriffe
    33           Pankreaseingriffe
    34           Tiefe Rektumeingriffe
    Weitere Leistungsgruppen
    35           Augenheilkunde
    36           Haut- und Geschlechtskrankheiten
    37           MKG
    38           Urologie
    39           Allgemeine Frauenheilkunde
    40           Ovarial-CA
    41           Senologie
    42           Geburten
    43           Perinataler Schwerpunkt
    44           Perinatalzentrum Level 1
    45           Perinatalzentrum Level 2
    46           Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
    47           Spezielle Kinder- und Jugendmedizin
    48           Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
    49           Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
    50           HNO
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       Nummer                                           Leistungsgruppe
    51            Cochleaimplantate
    52            Neurochirurgie
    53            Allgemeine Neurologie
    54            Stroke Unit
    55            Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
    56            Geriatrie
    57            Palliativmedizin
    58            Darmtransplantation
    59            Herztransplantation
    60            Lebertransplantation
    61            Lungentransplantation
    62            Nierentransplantation
    63            Pankreastransplantation
    64            Intensivmedizin
    65            Notfallmedizin“.


                                                   Artikel 2

                              Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Ab dem Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1
  Nummer 7 ist abweichend von Satz 3 für den Rest des jeweiligen Jahres der krankenhausindividuelle
  Pflegeentgeltwert nach Satz 3 erhöht um die prozentuale Tariferhöhung für den in § 10 Absatz 5 Satz 3
  Nummer 1 genannten Bereich anzuwenden. Dabei ist der für das restliche Kalenderjahr anzuwendende
  Prozentsatz infolge der unterjährigen Vereinbarung entsprechend zu erhöhen.“
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 5 Satz 4“ ein Komma und die Wörter „wobei
   die prozentuale Tariferhöhung für den in § 10 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 genannten Bereich separat
   auszuweisen ist“ eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 5 werden die Wörter „ab dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt, werden nach der Angabe „2023“
         die Wörter „bis zum 27. März 2024“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. ab dem 28. März 2024 mit 250 Euro.“
  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Für die Vereinbarungsjahre 2020 bis 2025 sind Mindererlöse infolge der Erhebung des Pflegeentgeltwertes
     nach Absatz 2a Satz 1 oder infolge der Weitererhebung des bisherigen krankenhausindividuellen
     Pflegeentgeltwertes nach Absatz 2 und § 6a Absatz 4 auch für die auf das Vereinbarungsjahr folgenden
     Jahre, höchstens bis zum Jahr des Inkrafttretens der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Kalenderjahr
     2025, vorläufig zu berechnen und auszugleichen. Der endgültige Erlösausgleich erfolgt mit dem
     krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 des jeweiligen Vereinbarungsjahres.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


         aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
              „e) die Anzahl
                  aa) des insgesamt beschäftigten Pflegepersonals und des insgesamt in der unmittelbaren
                      Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, jeweils
                      aufgeteilt nach Berufsbezeichnungen, sowie
                  bb) der insgesamt beschäftigten Hebammen, der insgesamt im Kreißsaal beschäftigten
                      Hebammen und der insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
                      bettenführenden Stationen beschäftigten Hebammen,
                  jeweils umgerechnet auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293
                  Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach den Fachabteilungen des Standorts;
                  für die in einer Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in
                  einer Rechtsverordnung nach § 137i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                  festgelegten pflegesensitiven Bereiche sind die Anzahl des insgesamt beschäftigten
                  Pflegepersonals, die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
                  bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, die Anzahl der insgesamt
                  beschäftigten Hebammen, die Anzahl der insgesamt im Kreißsaal beschäftigten Hebammen
                  und die Anzahl der insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden
                  Stationen beschäftigten Hebammen zusätzlich jeweils gegliedert nach den jeweiligen
                  pflegesensitiven Bereichen zu übermitteln,“
         bbb) Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
              „f) die Anzahl des insgesamt beschäftigten ärztlichen Personals und die Anzahl des insgesamt in
                  der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigten ärztlichen Personals, jeweils einschließlich
                  der Facharztbezeichnung und wenn vorhanden, der Schwerpunktbezeichnung, und bei
                  ärztlichem Personal in Weiterbildung jeweils unter Angabe des Weiterbildungsgebietes,
                  umgerechnet jeweils auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach
                  § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach den Fachabteilungen des
                  Standorts,
              g) die in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungsgruppen, denen die
                 vom Krankenhaus erbrachten Behandlungsfälle zuzuordnen sind, jeweils gegliedert nach dem
                 Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; im Fall
                 der von § 135d Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffenen
                 Krankenhäuser tritt bis zum 31. Dezember 2025 an die Stelle der in Anlage 1 zum Fünften
                 Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungsgruppen die von der für die Krankenhausplanung
                 zuständigen Landesbehörde zugewiesene Leistungsgruppe;“.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nach dem Wort „Leistungsdaten“ werden die Wörter „, erstmals für das Jahr 2023 je
              Krankenhausbehandlung einen Datensatz mit folgenden Leistungsdaten“ eingefügt.
         bbb) Dem Buchstaben f werden die Wörter „jeweils gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach
              § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“ angefügt.
         ccc) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
         ddd) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
              „i) die in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannte Leistungsgruppe, der die vom
                  Krankenhaus im einzelnen Behandlungsfall erbrachte Leistung zuzuordnen ist; hinsichtlich der
                  von § 135d Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffenen Krankenhäuser
                  tritt bis zum 31. Dezember 2025 an die Stelle der in Anlage 1 zum Fünften Buch
                  Sozialgesetzbuch genannten Leistungsgruppe die von der für die Krankenhausplanung
                  zuständigen Landesbehörde zugewiesene Leistungsgruppe.“
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h“ durch die Wörter „Absatz 2
         Nummer 1 und 2 Buchstabe b bis i“ ersetzt.
     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g“
         durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2 Buchstabe b, d bis g und i“
         ersetzt.
     cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h“
         durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d und g und Nummer 2 Buchstabe b und d bis i“
         ersetzt.
  c) Nach Absatz 3b werden die folgenden Absätze 3c und 3d eingefügt:
        „(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1
     Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf
     dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


     Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1
     zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.
        (3d) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle
     nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellsten Fassung, beginnend mit den Daten
     für das Kalenderjahr 2022, und die nach Absatz 7 Satz 1 und nach § 137i Absatz 4 Satz 1 bis 3, 6 und 7 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten standort-, fachabteilungs- und leistungsgruppen­
     bezogen aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
     Gesundheitswesen für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das
     Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. Das
     Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und
     Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei unverzüglich die in Satz 1 genannten Daten sowie die
     Auswertung nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach
     § 135d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch die Wörter „Buchstabe e und f“ ersetzt.
     bb) In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils nach den Wörtern „Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte“ die Wörter
         „oder der ärztlichen Vollkräfte“ und jeweils nach den Wörtern „Anzahl der Pflegevollkräfte“ die Wörter
         „oder ärztlichen Vollkräfte“ eingefügt.
  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch übermittelt das Krankenhaus die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und f genannten
     Daten an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf
     maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1 für jedes Kalenderquartal
     jeweils bis zum 15. des folgenden Monats, erstmals bis zum 15. Januar 2024. Absatz 3b Satz 2 bis 5 gilt
     für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 entsprechend. Die Leitung des Krankenhauses ist verpflichtet, für
     die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach Satz 1 zu sorgen. Das Krankenhaus hat
     dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz
     im Gesundheitswesen die aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der
     Daten nach Satz 1 entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten, sofern das Krankenhaus die nicht
     vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung zu vertreten hat.“


                                                  Artikel 3

                               Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  § 29 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
  „5. Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch.“
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                 Artikel 4

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. März 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Karl Lauterbach




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 105. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 2b129b3b35d72a76….