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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 9

BGBl. 2023 I Nr. 9 · 38.292 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2023                      Ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2023                                       Nr. 9

                                    Gesetz
                        zu Herkunftsnachweisen für Gas,
                Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
        Energien und zur Änderung anderer energierechtlicher Vorschriften

                                             Vom 4. Januar 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                                      Gesetz
  zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur
 Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines
    Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien
                     (Herkunftsnachweisregistergesetz – HkNRG)
                                                     §1

                                           Zweck dieses Gesetzes
  Zweck dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines
Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger sowie eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder
Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu
Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger sowie von
Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme
sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde zu schaffen.


                                                     §2

                                           Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von
   erneuerbaren Energien,
2. „Anlagenbetreiber“ wer unabhängig vom Eigentum die Anlage auch für die Erzeugung von Gas, Wasserstoff,
   Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien nutzt,
3. „Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen
   Wirtschaftszone,
4. „Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient,
   gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     gasförmigen Energieträgers aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt oder im Falle
     kohlenstoffarmen Wasserstoffs auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des
     Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt wurde,
5. „Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme“ ein
   elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein
   bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis
   erneuerbarer Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde,
6. „strombasierte gasförmige Energieträger“ solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurden,
7. „strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“ solche, die maßgeblich unter Einsatz von
   Strom erzeugt wurde,
8. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage
   oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, in einem betriebseigenen
   Produktionsprozess durch Anwendung des Standes der Technik nicht vermieden werden kann und nicht
   nutzbar ist und ungenutzt in die Luft oder das Wasser abgeleitet werden würde, wobei die Wärme aus KWK-
   Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch
   Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
   Fassung, keine unvermeidbare Abwärme im Sinne dieses Gesetzes darstellt.


                                                                     §3

                  Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger
     (1) Die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde
1. stellt Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Energieträger nach Maßgabe der
   Rechtsverordnung nach § 4 auf Antrag Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger aus,
2. überträgt und entwertet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 auf Antrag Herkunftsnachweise für
   gasförmige Energieträger,
3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
   für gasförmige Energieträger registriert werden (Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger),
4. stellt sicher, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige
   Energieträger elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251 sowie nach Maßgabe einer nach § 4
   erlassenen Rechtsverordnung erfolgen,
5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger vor Missbrauch zu
   schützen.
  (2) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird nur für solche gasförmigen Energieträger
ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 aus oder auf Basis
erneuerbarer Energien erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wurden.
  (3) Für gasförmige Energieträger, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden sind, erkennt die in der
Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag und nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 4 ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger an. Ausländische Herkunftsnachweise für
gasförmige Energieträger können nur anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 9 und 11 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist, erfüllen. In diesem Umfang obliegt
der zuständigen Behörde auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union.
   (4) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird für eine innerhalb des Bundesgebietes erzeugte
und an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an
Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Gas wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für gasförmige
Energieträger ausgestellt. Soweit für gasförmige Energieträger die erneuerbare Herkunft in einem gesonderten
Verfahren für eine mengenmäßige Zielanrechnung oder eine mengenbezogene Förderung nachzuweisen ist, wird
sichergestellt, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen
effektiv ausgeschlossen wird.
   (5) Ein Herkunftsnachweis für strombasierte gasförmige Energieträger wird dann, wenn diese Energieträger aus
Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde, erzeugt
wurden, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Gaserzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise
nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, nach Maßgabe der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch



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    Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, entwertet worden sind.
Ausnahmen hiervon können in der Rechtsverordnung nach § 4 getroffen werden.
 (6) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger, die für
Wasserstoff ausgestellt wurden, entwertet werden.
   (7) Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1
Absatz 11 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, des
§ 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und des
§ 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, anzusehen.
  (8) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten zuständigen Behörde, die
nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren
nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.


                                                      §4

Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger und zur Subdelegation
  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne
Zustimmung des Bundesrates
 1. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen gasförmige Energieträger als aus oder auf Basis von erneuerbaren
    Energien erzeugt im Sinne des § 3 anzusehen sind, wobei Anforderungen an die nachhaltige Herstellung
    einschließlich der Treibhausgaseinsparung gestellt werden können:
   a) im Falle biomassebasierter gasförmiger Energieträger kann ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben
      der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1
      der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, oder der Biokraftstoff-
      Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) eingefordert werden,
   b) im Falle strombasierter gasförmiger Energieträger können Anforderungen an die nachhaltige Herstellung des
      eingesetzten Stromes einschließlich der Treibhausgaseinsparung, die im Falle des Einsatzes von Kohlenstoff
      zur Erzeugung der strombasierten gasförmigen Energieträger auch den eingesetzten Kohlenstoff betreffen
      können, sowie inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass
      nur für solche strombasierten gasförmigen Energieträger Herkunftsnachweise ausgestellt werden können,
      die glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, wobei vorzusehen ist, dass für die
      Herstellung des gasförmigen Energieträgers nur Strom, der nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
      gefördert wurde, verbraucht werden darf,
 2. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger auch für
    kohlenstoffarmen Wasserstoff auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des
    Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese
    Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind,
 3. die Anforderungen zu regeln an
   a) die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für gasförmige
      Energieträger nach § 3 Absatz 1,
   b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 3,
   c) die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für strombasierte gasförmige Energieträger ohne
      Entwertung eines Herkunftsnachweises für den zugrundeliegenden Strom nach § 3 Absatz 5 Satz 2,
 4. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger
    festzulegen,
 5. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger für Anlagen
    von weniger als 50 Kilowatt installierter Leistung vorzusehen,
 6. eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 7, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des
    Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger sowie mit der Ausstellung, Anerkennung,
    Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger einschließlich der
    Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine
    juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und
    Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zu regeln, wobei für Gase aus
    erneuerbaren Energien, Gase, die auf der Basis von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind,
    und kohlenstoffarmen Wasserstoff unterschiedliche Behörden benannt werden dürfen,
 7. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung, den Verfall, die Löschung und
    Verwendung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger festzulegen sowie zu bestimmen, wie
    Antragsteller die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 3 nachweisen müssen,
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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 8. die Durchführung und weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger zu
    regeln,
 9. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung
    verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:
   a) Angaben zur Person und Kontaktdaten,
   b) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
   c) den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Nummer nach § 8 der
      Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des
      Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,
   d) Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten gasförmigen Energieträgers,
   e) die Bezeichnung und Herstellungsweise des gasförmigen Energieträgers, seine chemische
      Zusammensetzung und der Energieträger beziehungsweise das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder
      der zur Herstellung des Gases umgewandelt wird,
   f) Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat und die erzeugte
      Gasmenge in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist,
   g) bei strombasierten gasförmigen Energieträgern die Angabe, ob und in welcher Art die Anlage, in der der
      eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder der eingesetzte Strom in anderer
      Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
   h) bei Anlagen mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am
      Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage
      erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird, und
   i) bei Anlagen ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt
      sowie dessen Ort, über die der in der Anlage erzeugte gasförmige Energieträger beim Inverkehrbringen über
      ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde,
10. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere
    Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 9 zu
    übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
11. den Abgleich mit anderen Registern und Datenbanken zu regeln, in denen die Herkunft gasförmiger
    Energieträger aus oder auf Basis erneuerbarer Energien sowie für kohlenstoffarmen Wasserstoff erfasst
    werden, oder zu regeln, dass diese anderen Register und Datenbanken mit dem Herkunftsnachweisregister
    für gasförmige Energieträger in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,
12. den Abgleich und den Austausch mit und die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register
    und Datenbanken zu regeln, insbesondere mit der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme oder dem
    Marktstammdatenregister,
13. den Abgleich und den Austausch von Daten mit dem Umweltbundesamt als Registerführer des
    Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die Gaserzeugung
    auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit gasförmigen Energieträgern aus
    erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
14. den Abgleich und den Austausch von Daten mit der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für Wärme
    oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen nach § 5 im Hinblick auf die Erzeugung von gasförmigen
    Energieträgern aus oder auf Basis von Wärme oder Kälte sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte aus
    oder auf Basis von gasförmigen Energieträgern zu regeln,
15. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 mit dem
    Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen nach § 5 oder dem
    Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb
    dieser aber getrennt, betrieben werden,
16. abweichend von § 3 Absatz 7 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger als
    Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des
    Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes gelten.
   (2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Vorschriften nach
§ 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde
übertragen werden. Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen
werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.
   (3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff
einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie
vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                                     §5

           Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
                                              Energiequellen
     (1) Die in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmte zuständige Behörde
1. stellt Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte nach Maßgabe der
   Rechtsverordnung nach § 6 auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
   Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme aus,
2. überträgt und entwertet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf Antrag Herkunftsnachweise für
   Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme,
3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
   für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme registriert werden
   (Herkunftsnachweisregister für Kälte oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer
   Abwärme),
4. stellt sicher, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus
   erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN
   163252 sowie nach Maßgabe einer nach § 6 erlassenen Rechtsverordnung erfolgen,
5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
   Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme vor Missbrauch zu schützen.
  (2) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme
werden nur für solche Wärme oder Kälte ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 6 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt
und geliefert wurden.
  (3) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer
Abwärme wird für eine erzeugte und an Kunden gelieferte Wärme- oder Kältemenge aus erneuerbaren
Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an
Kunden gelieferte Megawattstunde Wärme oder Kälte wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für Wärme oder
Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ausgestellt.
  (4) Herkunftsnachweise für strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder
unvermeidbarer Abwärme werden bei Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem
sonstigen Netz entnommen wurde, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Wärme- oder
Kälteerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet worden sind.
  (5) Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder
unvermeidbarer Abwärme ist ausgeschlossen, wenn für die Erzeugung der Wärme oder Kälte oder für die
Erzeugung des der Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden gasförmigen Energieträgers Strom
verbraucht wurde, für den eine Förderung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch
genommen worden ist oder genommen wird, es sei denn, der Strom wurde auf Aufforderung des
Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 6b oder § 13a des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, verbraucht.
   (6) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme
sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.
  (7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmten zuständigen Behörde, die
nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren
nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.


                                                                     §6

         Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
                                 Energiequellen und zur Subdelegation
  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne
Zustimmung des Bundesrates
    1. die Anforderungen an die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für
       Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln, einschließlich
       der Festlegung der Energiequellen, für deren Einsatz zur Wärme- oder Kälteerzeugung Herkunftsnachweise
       nach § 5 ausgestellt werden,



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    Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
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 2. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte auch auf der Basis von
    kohlenstoffarmen Gasen oder auf der Basis von Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-
    Energien-Gesetzes ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von
    denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind,
 3. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
    Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen,
 4. das Verfahren für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für
    Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen sowie zu
    bestimmen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
 5. die Durchführung und weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus
    erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln,
 6. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
    Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme für Anlagen von weniger als 50 kW installierter thermischer
    Leistung vorzusehen,
 7. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung
    verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:
   a) Angaben zur Person und Kontaktdaten,
   b) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
   c) von Anlagenbetreibern einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Angaben zur Herstellungsweise
      der thermischen Energie, zu eingesetzten Energieträgern sowie ihr Standort, ihre installierte Leistung, der
      Zeitpunkt der Inbetriebnahme und das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in welches die dem
      Herkunftsnachweis zugrundeliegende Wärme oder Kälte eingespeist worden ist,
   d) für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus Strom aus
      erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der eingesetzte
      Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den
      Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
   e) für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus
      gasförmiger erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der
      der bei der Wärme- oder Kälteproduktion eingesetzte gasförmige Energieträger erzeugt wurde,
      Investitionsbeihilfen geleistet und der eingesetzte gasförmige Energieträger in anderer Weise in den
      Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
   f) Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Investitionsbeihilfen
      erhalten hat und die Produktion der Wärme oder Kälte in anderer Weise in den Genuss einer nationalen
      Förderung gelangt ist,
   g) Angaben zur Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die
      Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die die in der Anlage zur Erzeugung von Wärme und Kälte
      erzeugte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder
      Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird,
 8. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere
    Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 7 zu
    übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
 9. eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts mit den Aufgaben nach § 5, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des
    Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer
    Abwärme sowie mit der Ausstellung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder
    Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Vollstreckung der
    hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person
    des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch
    das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zu regeln,
10. die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen, sofern dies der Glaubwürdigkeit der
    Ausweisung dient,
11. die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder
    unvermeidbarer Abwärme auf einen Verbrauch in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältenetz zu
    beschränken, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
    Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zugrundeliegende Energieerzeugungsanlage befindet,
12. erforderliche Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem
    aus der Vermarktung von grüner Energie an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises
    möglicherweise resultierenden Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten Wärme zu treffen,
13. den Abgleich und den Austausch von Daten mit dem Umweltbundesamt als Registerführer des
    Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die Wärme- oder
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


   Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mittels Wärme oder Kälte aus
   erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
14. den Abgleich und den Austausch von Daten mit der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für
    gasförmige Energieträger nach § 3 im Hinblick auf die Wärme- oder Kälteerzeugung auf Basis von
    erneuerbarem Gas sowie der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für die Stromerzeugung mittels
    Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
15. den Abgleich und den Austausch mit und die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register
    und Datenbanken zu regeln, insbesondere mit der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme oder dem
    Marktstammdatenregister,
16. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder
    unvermeidbarer Abwärme nach § 5 mit dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-
    Gesetzes oder dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 oder mit diesen beiden
    Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 5 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben
    wird,
17. abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme
    oder Kälte, aus denen nicht aufgrund eines Vertrags Wärme oder Kälte an einen Kunden geliefert wird, die
    Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder
    unvermeidbarer Abwärme verlangen können,
18. abweichend von § 5 Absatz 6 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
    Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des
    Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des
    Wertpapierinstitutsgesetzes gelten.
  (2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften nach
§ 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. Die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschrift kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der
Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.
  (3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regelung für den Binnenmarkt für Gase und für
Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der
Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.


                                                      §7

                                               Inbetriebnahme
  Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger
und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer
Abwärme im Bundesanzeiger bekannt.


                                                      §8

               Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom
  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
1. den Abgleich und den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger
   nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit
   gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
2. den Abgleich und den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus
   erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 im Hinblick auf die Erzeugung von
   Strom aus oder auf Basis von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer
   Abwärme sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren
   Energien zu regeln,
3. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem
   Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für
   Kälte oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 oder mit den
   beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 5 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt,
   betrieben werden.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                     §9

                                            Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
1. § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder
2. § 4 Absatz 1 Nummer 7 oder 9 oder § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder 7 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
   (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 9 jeweils für ihren
Geschäftsbereich.


                                                  Artikel 2

                                   Änderung der
   Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung
  § 5 Absatz 1 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom
28. September 2021 (BGBl. I S. 4591, 4831) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
  „7. in Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen sich gegenüber dem Kunden zur Lieferung von Wärme
      oder Kälte verpflichtet, die zu einem bestimmten Anteil aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder
      unvermeidbarer Abwärme erzeugt worden ist, einen Nachweis über den Anteil oder die Menge der
      eingesetzten erneuerbaren Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältetechnologien mittels
      Herkunftsnachweisen, die von der zuständigen Behörde nach § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes
      vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) für die an den Kunden gelieferte Wärme oder Kälte ausgestellt
      wurde.“


                                                  Artikel 3

                            Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
   § 118 Absatz 46a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „fördern“ die Wörter „sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen
   Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen“ eingefügt und wird die
   Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden nach den Wörtern „eine Reduzierung“ die Wörter „sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung
   sowie spätere Reduzierung“ eingefügt, werden die Wörter „ihres Strombezug bei einer“ durch die Wörter „ihres
   Strombezugs bei“ ersetzt und wird das Wort „Preishöhe“ durch das Wort „Preishöhen“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                 Artikel 4

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 4. Januar 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 9. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes be72676e7dc55974….