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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 5

BGBl. 2023 I Nr. 5 · 6.026 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                               Teil I

2023                            Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2023                                                          Nr. 5

                                            Zweites Gesetz
                              zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes*

                                                        Vom 4. Januar 2023


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                              Artikel 1

                                    Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:
   „§ 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                     „§ 50

                     Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“.
   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und
       Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des
       Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.“
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
         „(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlässt
       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
       1. die Bewertung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung sowie über das
          Risikomanagement für solche Einzugsgebiete, jeweils einschließlich der Regelung von
          a) Pflichten der Betreiber von Wassergewinnungsanlagen, der Behörden, von Verursachern und möglichen
             Verursachern von Gewässerbelastungen sowie von Grundstückseigentümern und Inhabern der
             tatsächlichen Gewalt über Grundstücke,
          b) Befugnissen der zuständigen Behörde zur Anordnung bestimmter Maßnahmen gegenüber den
             Betreibern von Wassergewinnungsanlagen, Verursachern und möglichen Verursachern von
             Gewässerbelastungen sowie Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über
             Grundstücke,



* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die
  Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     2. die Anforderungen an die Fachkunde der Personen, die die Bewertung und das Risikomanagement
        durchführen,
     3. die behördlichen Verfahren bei der Bewertung und beim Risikomanagement, einschließlich der Behörden
        und Betreibern von Wassergewinnungsanlagen obliegenden Dokumentations- und Berichtspflichten sowie
        der Pflichten zur Beschaffung und Übermittlung von Informationen,
     4. die Anforderungen an Untersuchungsstellen, die Rohwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser
        untersuchen sowie Anforderungen an die Untersuchungsverfahren,
     5. die Anforderungen an Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne im Zusammenhang mit dem
        Risikomanagement nach Nummer 1.
     Die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere
     1. die Bestimmung und nähere Beschreibung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die
        Trinkwassergewinnung, einschließlich kartenmäßiger Darstellungen und Georeferenzierung,
     2. die Erfassung und Bewertung            von    Gefährdungen   für   die   menschliche   Gesundheit   und   die
        Trinkwassergewinnung und
     3. die Überwachung und die Untersuchung des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des
        Rohwassers.
     Das Risikomanagement nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere Vorsorge-, Risikominderungs-,
     Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Risikobeherrschung sowie die
     Prüfung der Notwendigkeit, Schutzgebiete festzusetzen oder anzupassen.“
  d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde können
     Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, über die Verpflichtungen in einer Verordnung
     nach Absatz 4a hinaus auf ihre Kosten weitergehende Untersuchungen der Beschaffenheit des für Zwecke
     der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers vorzunehmen oder durch eine
     von ihr bestimmte Stelle vornehmen zu lassen.“
3. In § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach der Angabe „Nummer 11“ die Wörter „oder § 50
   Absatz 4a Satz 1 Nummer 3“ eingefügt.


                                                       Artikel 2

                                                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 4. Januar 2023

                                             Der Bundespräsident
                                                      Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                     Olaf Scholz

                                             Die Bundesministerin
                                          für Umwelt, Naturschutz,
                          n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Steffi Lemke




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 5. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes d01bb1349da1663b….