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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 5
BGBl. 2023 I Nr. 5 · 6.026 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2023 Nr. 5
Zweites Gesetz
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes*
Vom 4. Januar 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:
„§ 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und
Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des
Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlässt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
1. die Bewertung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung sowie über das
Risikomanagement für solche Einzugsgebiete, jeweils einschließlich der Regelung von
a) Pflichten der Betreiber von Wassergewinnungsanlagen, der Behörden, von Verursachern und möglichen
Verursachern von Gewässerbelastungen sowie von Grundstückseigentümern und Inhabern der
tatsächlichen Gewalt über Grundstücke,
b) Befugnissen der zuständigen Behörde zur Anordnung bestimmter Maßnahmen gegenüber den
Betreibern von Wassergewinnungsanlagen, Verursachern und möglichen Verursachern von
Gewässerbelastungen sowie Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über
Grundstücke,
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

2. die Anforderungen an die Fachkunde der Personen, die die Bewertung und das Risikomanagement
durchführen,
3. die behördlichen Verfahren bei der Bewertung und beim Risikomanagement, einschließlich der Behörden
und Betreibern von Wassergewinnungsanlagen obliegenden Dokumentations- und Berichtspflichten sowie
der Pflichten zur Beschaffung und Übermittlung von Informationen,
4. die Anforderungen an Untersuchungsstellen, die Rohwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser
untersuchen sowie Anforderungen an die Untersuchungsverfahren,
5. die Anforderungen an Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne im Zusammenhang mit dem
Risikomanagement nach Nummer 1.
Die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere
1. die Bestimmung und nähere Beschreibung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die
Trinkwassergewinnung, einschließlich kartenmäßiger Darstellungen und Georeferenzierung,
2. die Erfassung und Bewertung von Gefährdungen für die menschliche Gesundheit und die
Trinkwassergewinnung und
3. die Überwachung und die Untersuchung des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des
Rohwassers.
Das Risikomanagement nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere Vorsorge-, Risikominderungs-,
Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Risikobeherrschung sowie die
Prüfung der Notwendigkeit, Schutzgebiete festzusetzen oder anzupassen.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde können
Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, über die Verpflichtungen in einer Verordnung
nach Absatz 4a hinaus auf ihre Kosten weitergehende Untersuchungen der Beschaffenheit des für Zwecke
der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers vorzunehmen oder durch eine
von ihr bestimmte Stelle vornehmen zu lassen.“
3. In § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach der Angabe „Nummer 11“ die Wörter „oder § 50
Absatz 4a Satz 1 Nummer 3“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Januar 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Steffi Lemke
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 5. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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