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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 310
BGBl. 2023 I Nr. 310 · 5.199 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 17. November 2023 Nr. 310
Gesetz
zur Einführung einer langfristigen Pauschalentlastung der Länder
im Zusammenhang mit Fluchtmigration und
zur Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
(Pauschalentlastungsgesetz)
Vom 13. November 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791; 2023 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach
Absatz 1:
Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2020 minus 20 533 717 472 Euro 15 858 934 915 Euro 4 674 782 557 Euro
2021 minus 17 142 407 683 Euro 12 988 407 683 Euro 4 154 000 000 Euro
2022 minus 15 008 682 590 Euro 12 608 682 590 Euro 2 400 000 000 Euro
2023 minus 13 792 407 683 Euro 11 392 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2024 minus 10 980 407 683 Euro 8 580 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2025 minus 10 605 407 683 Euro 8 205 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2026 minus 10 605 407 683 Euro 8 205 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
ab 2027 minus 10 417 407 683 Euro 8 017 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro.“

Artikel 2
Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
Das Mauergrundstücksgesetz vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung
(1) Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur
Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet wird zum 31. Januar 2024 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein.
Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Vermögen dieses Fonds fließt mit der Auflösung des Fonds dem
Bundeshaushalt zu. Ein Betrag in Höhe des nach Satz 3 dem Bundeshaushalt zugeführten Fondsvermögens ist
bei den gemäß Absatz 2 zu verwendenden Mitteln zu berücksichtigen.
(2) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses
Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung
von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zu verwenden.
(3) Der Teil der Mittel, der zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken zu verwenden
ist, ist gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen
eingesetzt werden.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach
§ 3 zu regeln.“

Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar
2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. November 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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