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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 310

BGBl. 2023 I Nr. 310 · 5.199 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2023                    Ausgegeben zu Bonn am 17. November 2023                                     Nr. 310

                                         Gesetz
           zur Einführung einer langfristigen Pauschalentlastung der Länder
                      im Zusammenhang mit Fluchtmigration und
                     zur Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
                             (Pauschalentlastungsgesetz)

                                            Vom 13. November 2023


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                              Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
   § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791; 2023 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
  „(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach
Absatz 1:
Kalenderjahr                        Bund                             Länder                       Gemeinden
2020                     minus 20 533 717 472 Euro             15 858 934 915 Euro            4 674 782 557 Euro
2021                     minus 17 142 407 683 Euro             12 988 407 683 Euro            4 154 000 000 Euro
2022                     minus 15 008 682 590 Euro             12 608 682 590 Euro            2 400 000 000 Euro
2023                     minus 13 792 407 683 Euro             11 392 407 683 Euro            2 400 000 000 Euro
2024                     minus 10 980 407 683 Euro              8 580 407 683 Euro            2 400 000 000 Euro
2025                     minus 10 605 407 683 Euro              8 205 407 683 Euro            2 400 000 000 Euro
2026                     minus 10 605 407 683 Euro              8 205 407 683 Euro            2 400 000 000 Euro
ab 2027                  minus 10 417 407 683 Euro              8 017 407 683 Euro          2 400 000 000 Euro.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                    Artikel 2

                                 Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
  Das Mauergrundstücksgesetz vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 5

                           Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung
     (1) Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur
   Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet wird zum 31. Januar 2024 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein.
   Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Vermögen dieses Fonds fließt mit der Auflösung des Fonds dem
   Bundeshaushalt zu. Ein Betrag in Höhe des nach Satz 3 dem Bundeshaushalt zugeführten Fondsvermögens ist
   bei den gemäß Absatz 2 zu verwendenden Mitteln zu berücksichtigen.
     (2) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses
   Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung
   von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet zu verwenden.
       (3) Der Teil der Mittel, der zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken zu verwenden
   ist, ist gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
   Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen
   eingesetzt werden.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 6

                                              Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von
   wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach
   § 3 zu regeln.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                    Artikel 3

                                                 Inkrafttreten
  Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar
2024 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 13. November 2023

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                             Christian Lindner




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 65040ad3f98cae08….