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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 236
BGBl. 2023 I Nr. 236 · 26.531 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 6. September 2023 Nr. 236
Verordnung
zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 28. August 2023
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d, Nummer 2 und 9 Buchstabe b in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 5 und 7, mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und mit Absatz 9 und
des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen die §§ 6 und 26a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 und 16 des
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr:
Artikel 1
Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
(StTbV)
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Großraum- oder Schwertransport: ein Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der
Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der
Ausnahmegenehmigung bedarf;
2. Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten;
3. Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach
Maßgabe des § 3 zu erlassen;
4. Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht
zuständige Behörde;
5. Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis;
6. Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die
im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt;
7. Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und
8. Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder
anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.

§2
Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Unternehmen für die Transportbegleitung die
Anordnungsbefugnis übertragen.
(2) Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu befristen. Der Antrag ist bei der
nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller
1. seinen Sitz hat oder
2. eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder
Partnerschaftsregister besteht.
(3) Die Übertragung hat mit den Nebenbestimmungen zu erfolgen, die erforderlich sind, um eine
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das Transportbegleitungsunternehmen zu gewährleisten.
(4) Auf die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Pflichten ist im Übertragungsbescheid hinzuweisen.
§3
Ausübung der Anordnungsbefugnis
(1) Ein Transportbegleitungsunternehmen hat zur Gewährleistung der sicheren und geordneten Durchführung
eines Großraum- oder Schwertransportes die Befugnis, den Verkehr durch die eingesetzten Transportbegleiter vor
Ort zu regeln:
1. durch Verkehrszeichen nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 der
Straßenverkehrs-Ordnung und
2. durch Zeichen, Weisungen oder durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen nach Maßgabe der §§ 36a und 44
Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Verkehrszeichen sind durch lichttechnische Wechselverkehrszeichengeber bekanntzugegeben, die am
Begleitfahrzeug angebracht sind. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(3) Transportbegleiter sind verpflichtet, die jeweilige Polizeidienststelle zwei Stunden vor dem geplanten Beginn
eines Transportes und zwei Stunden vor dem geplanten Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs über den
Zeitpunkt des Transportbeginns oder das Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu unterrichten und die
voraussichtliche Durchfahrtszeit anzugeben.
(4) Das Transportbegleitungsunternehmen darf die Anordnungsbefugnis nur ausüben, wenn es selbst und seine
eingesetzten Transportbegleiter unabhängig von den Interessen sonstiger am jeweiligen Großraum- oder
Schwertransport beteiligter Personen oder Unternehmen sind. Das Transportbegleitungsunternehmen muss dies
vor jeder Transportbegleitung gegenüber der für den jeweiligen Transport zuständigen Behörde schriftlich oder
elektronisch erklären.
(5) Der Vorrang der Zeichen und Weisungen der Polizei nach § 36a Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
§4
Voraussetzungen für die Übertragung
(1) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen, dem die Anordnungsbefugnis übertragen werden
soll,
1. selbst zuverlässig ist und über eine zuverlässige Geschäftsführung verfügt;
2. über eine für die Aufgabenwahrnehmung hinreichende Zahl an Transportbegleitern verfügt, die
a) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen beschäftigt sind,
b) fachlich geeignet sind und
c) zuverlässig sind;
3. über eine für die Aufgabenwahrnehmung hinreichende Zahl geeigneter Begleitfahrzeuge und die für die
Aufgabenwahrnehmung erforderliche Ausstattung für die Transportbegleiter verfügt;
4. eine Versicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe
entstehenden Schäden nach Maßgabe des Absatzes 6 nachweist und
5. erklärt, dass es den Rechtsträger der für die Übertragung und Aufsicht nach Landesrecht zuständigen Behörden
von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die durch das Unternehmen, dessen eingesetzte
Transportbegleiter oder dessen weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen schuldhaft verursacht oder im Falle
einer gesetzlichen verschuldensunabhängigen Haftung verursacht werden, freistellt.

(2) Die Zuverlässigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 1 oder eines Transportbegleiters im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c
liegt insbesondere nicht vor:
1. bei einer Eintragung im Fahreignungsregister von mehr als drei Punkten;
2. bei einer rechtskräftigen Verurteilung
a) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
b) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen wegen eines Gewalt- oder Verkehrsdeliktes, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind;
3. wenn eine Person nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes eintritt, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einzeln oder als
Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, verfolgt oder
unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
(3) Die Zuverlässigkeit eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 liegt ferner
insbesondere nicht vor, wenn
1. das Transportbegleitungsunternehmen gesetzlichen Pflichten, insbesondere seinen steuerrechtlichen oder
sozialrechtlichen Verpflichtungen, nicht nachkommt oder
2. ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist.
(4) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der jeweiligen Zuverlässigkeitsprüfung bei einem Mitglied der
Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens oder einem Transportbegleiter einzuholen:
1. ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe
des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
2. eine Auskunft beim Fahreignungsregister.
Die zuständige Behörde hat die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2
1. hinsichtlich eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens an dem Tag
unverzüglich zu löschen, an dem
a) dieses Mitglied der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens seine Tätigkeit bei diesem
Unternehmen beendet oder
b) die dem Transportbegleitungsunternehmen übertragene Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung
rechtswirksam endet,
2. hinsichtlich eines Transportbegleiters unverzüglich zu löschen
a) an dem Tag, an dem die dem Transportbegleitungsunternehmen übertragene Anordnungsbefugnis bei der
Transportbegleitung rechtswirksam endet, oder
b) am Tag der Beendigung seiner Tätigkeit bei diesem Transportbegleitungsunternehmen.
Das Transportbegleitungsunternehmen hat der zuständigen Behörde den Tag der Beendigung der Tätigkeit
hinsichtlich eines Mitglieds der Geschäftsführung oder eines Transportbegleiters bei diesem
Transportbegleitungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Das Transportbegleitungsunternehmen darf einen Transportbegleiter erstmals einsetzen, wenn der nach
Landesrecht für die Übertragung zuständigen Behörde spätestens 14 Tage vor dem ersten Einsatz für diese
Person die Informationen nach Absatz 4 Satz 1 vorgelegt werden. Die Informationen dürfen zum Zeitpunkt der
Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Für die Versicherung nach Absatz 1 Nummer 4 ist eine solche mit einer Mindestversicherungssumme für
Personen- und Sachschäden und für sich daraus ergebende Vermögensschäden je Schadensereignis von
10 Millionen Euro für die Dauer der Übertragung nachzuweisen.
§5
Fachliche Eignung der Transportbegleiter, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b setzt für Transportbegleiter voraus:
1. den Nachweis über eine theoretische Schulung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten bei einer
nach Landesrecht bestimmten oder anerkannten Ausbildungsstätte, die durch eine schriftliche und mündliche
Prüfung abgeschlossen wurde;
2. die Teilnahme an einer praktischen Transportbegleitung von Großraum- oder Schwertransporten durch die
Polizei oder Transportbegleiter im Umfang von mindestens 95 Unterrichtseinheiten oder von mindestens 20

unter Aufsicht von Polizeibeamten oder Transportbegleitern begleiteten Großraum- oder Schwertransporten,
davon mindestens 10 mit Abfahrtkontrolle;
3. die Vollendung des 21. Lebensjahres;
4. eine für das Führen von durch das Transportbegleitungsunternehmen eingesetzten Begleitfahrzeugen
erforderliche gültige Fahrerlaubnis, die seit mindestens zwei Jahren besteht, und
5. das Sprachniveau B 1 des gemeinsamen Referenzrahmens für Sprache der deutschen Sprache in Wort und
Schrift.
(2) Die theoretische Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat sich auf folgende Inhalte zu erstrecken:
1. Straßenverkehrsrecht, insbesondere der Verkehrsregelungen der Straßenverkehrs-Ordnung, die in Bezug auf
die sichere und geordnete Durchführung von Großraum- oder Schwertransporten erforderlich sind;
2. Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und der
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung, einschließlich
der zugehörigen Verwaltungsvorschriften und ergänzenden Regelwerke;
3. Allgemeines Verwaltungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, Verkehrsstrafrecht, Recht der
Ordnungswidrigkeiten;
4. Schadensersatzrecht, insbesondere Amtshaftung;
5. Fahrzeugtechnik;
6. Ladungssicherung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik;
7. Straßen- und Brückenbautechnik;
8. Baustatik;
9. Verkehrstechnik und
10. Verkehrspsychologie.
Zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Inhalten sind umfassende Kenntnisse zu vermitteln. Zu den in Satz 1
Nummer 3 bis 10 genannten Inhalten sind Grundkenntnisse zu vermitteln, soweit diese Kenntnisse in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der sicheren und geordneten Durchführung von Großraum- oder
Schwertransporten stehen. In der schriftlichen und mündlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist der Erwerb
der Kenntnisse nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 nachzuweisen.
(3) Spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat ein
Transportbegleiter eine Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten bei einer nach Landesrecht
bestimmten oder anerkannten Ausbildungsstätte abzuschließen, um die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse
auf dem neuesten Stand zu halten. Die Fortbildung ist im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren zu
wiederholen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:
1. die Bestimmung von nach Landesrecht bestehenden Bildungseinrichtungen als Ausbildungsstätte;
2. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungsstätten und
3. die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung der theoretischen Schulung einschließlich der schriftlichen und
mündlichen Prüfung und der Teilnahme an einer praktischen Transportbegleitung von Großraum- oder
Schwertransporten durch die Polizei oder Transportbegleiter.
(5) Die zuständigen Aus- oder Fortbildungsstätten haben den Transportbegleitern einen Nachweis über die Aus-
oder Fortbildung mit Angabe des Gültigkeitszeitraums auszustellen, welcher im gesamten Bundesgebiet gilt.
§6
Dauer der Übertragung und Geltungsbereich
(1) Eine Übertragung gilt längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens
fünf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Übertragung nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.
(2) Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum-
oder Schwertransporte zu begleiten.
§7
Begleitfahrzeug und Bekleidung, Nachweis
(1) Für die Transportbegleitung einzusetzende Begleitfahrzeuge des Transportbegleitungsunternehmens
müssen ausgestattet sein nach Maßgabe:
1. des Merkblatts zur Ausrüstung von firmeneigenen Begleitfahrzeugen mit Wechselverkehrszeichenanlage
(VkBl. 1992 S. 218),

2. des Merkblatts über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und
Schwertransporten (VkBl. 2003 S. 786) und
3. des Merkblatts über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und
Schwertransporten (VkBl. 2015 S. 404).
(2) Die Transportbegleiter müssen bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes auffällige
Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb tragen, die den Anforderungen entspricht, die an Warnkleidung für
Personen nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung gestellt werden. Die Warnkleidung muss auf Seite
des Rückens mit der Aufschrift „Transportbegleitung“ versehen sein.
(3) Die Transportbegleiter haben bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes
1. den Nachweis der nach § 2 erteilten Anordnungsbefugnis durch eine – auch digitale – Kopie des Bescheides
über die Übertragung der Anordnungsbefugnis an das Unternehmen, für das die Transportbegleiter tätig sind,
und
2. den gültigen Ausweis über ihre jeweilige Aus- oder Fortbildung
mitzuführen und den zu einer Kontrolle Berechtigten oder den von einer Anordnung Betroffenen auf Verlangen
vorzulegen.
(4) Der Ausweis nach Absatz 3 Nummer 2 ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
auszustellen. Für den Ausweis ist ein Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.
§8
Einsatz von weiteren Helfern
(1) Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur
Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der
Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine
Anordnungsbefugnis verfügt.
(2) Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.
§9
Länderübergreifende Information
(1) Soweit eine nach Landesrecht zuständige Behörde Anhaltspunkte für Zweifel an dem Erfüllen der
Voraussetzungen für die Übertragung durch ein Transportbegleitungsunternehmen hat, kann sie die zuständigen
Behörden der anderen Länder um Informationen bitten, ob Erkenntnisse im Hinblick auf das Erfüllen der
Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und § 5 Absatz 1
bis 3 für die Übertragung vorliegen.
(2) Eine nach Landesrecht zuständige Behörde, die eine Übertragung ausspricht oder verlängert, hat die
zuständigen Behörden der anderen Länder danach unverzüglich über diese Übertragung oder Verlängerung zu
unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht auch im Fall einer Rücknahme nach § 11 oder eines Widerrufs
nach § 12. § 13 gilt entsprechend.
§ 10
Überprüfung, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen
sowie die eingesetzten Transportbegleiter.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob
1. die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen,
2. die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie zuverlässig sind und
3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen des
jeweiligen Landes erfüllt werden.
(3) Die Landesregierungen können die näheren Einzelheiten zu der Prüfung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 durch
Rechtsverordnung regeln.
(4) Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.

§ 11
Rücknahme einer Übertragung
Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das
Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat:
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2. durch eine falsche oder irreführende Angabe in Bezug auf das Erfüllen der Anforderungen nach den §§ 4 und 5
Absatz 1 bis 3, auf Grund derer die Übertragung erteilt wurde.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.
§ 12
Widerruf einer Übertragung
Eine Übertragung soll durch die nach Landesrecht zuständige Behörde widerrufen werden, wenn das
Unternehmen wiederholt Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder anderen auf Grund des
Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt auch bei einem
einmaligen groben Verstoß gegen die genannten Verordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den
Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
§ 13
Verfahren der zuständigen Behörden bei der Überprüfung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden sowie die für die Übertragung oder für die Überprüfung
und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben die in
§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 1 bis 3 genannten Informationen einschließlich Adressdaten, die auf nicht nur
vorübergehende Mängel hinsichtlich der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit des Transportbegleiters nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c schließen lassen, den jeweils nach Landesrecht für die Übertragung, die
Überprüfung der Übertragung und die Beaufsichtigung nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörden zu übermitteln,
soweit diese Informationen für die Prüfung der Rücknahme nach § 11 oder des Widerrufs nach § 12 aus der Sicht
der übermittelnden Stelle im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
(2) Im Fall eines erheblichen Mangels eines Begleitfahrzeuges können die nach Landesrecht zuständigen
Polizeibehörden sowie die für die Übertragung oder für die Überprüfung und Beaufsichtigung der
Transportbegleitungsunternehmen nach Landesrecht zuständigen Behörden den Mangel, das Kennzeichen des
Begleitfahrzeugs und das betroffene Transportbegleitungsunternehmen erfassen und den jeweils nach
Landesrecht für die Übertragung, die Überprüfung der Übertragung und die Beaufsichtigung nach § 10 Absatz 1
zuständigen Behörden übermitteln.
(3) Die nach Landesrecht für die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Behörden dürfen die Informationen
nach Absatz 1 und 2 erheben, speichern und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Prüfung der Rücknahme oder
des Widerrufs bezüglich einer Übertragung nach § 2 verwenden, soweit dies im Einzelfall hierfür jeweils erforderlich
ist. Soweit die nach Absatz 1 übermittelten Informationen für die Überprüfung nicht mehr erforderlich sind, sind
diese Informationen jeweils einschließlich personenbezogener Daten von den zuständigen Behörden unverzüglich
1. bei Speicherung in Papierform zu vernichten und
2. bei Speicherung in elektronischer Form zu löschen.
§ 14
Evaluierung
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung bis zum
31. Dezember 2028.

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung
vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis
Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-
Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind
zu befolgen. Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters
vor.“
2. In § 44 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt,
den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.“
3. § 49 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5
Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,“.
Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 128 wird die folgende laufende Nummer 128a eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung
Lfd. Nr. Tatbestand in Euro (€),
(StVO)
Fahrverbot in Monaten
„128a Weisung eines Transportbegleiters bei einem § 36a Satz 1, 20 €“.
Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt § 49 Absatz 3 Nummer 1
2. Nach der laufenden Nummer 129 wird die folgende laufende Nummer 129a eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung
Lfd. Nr. Tatbestand in Euro (€),
(StVO)
Fahrverbot in Monaten
„129a Zeichen eines Transportbegleiters bei einem § 36a Satz 1, 70 €“.
Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt § 49 Absatz 3 Nummer 1

Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. August 2023
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 236. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes b26e3c6449fdcd85….