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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 209
BGBl. 2023 I Nr. 209 · 5.535 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 2023 Nr. 209
Zweite Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Vom 3. August 2023
Auf Grund des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 1a und 5, auch in Verbindung mit § 4
Absatz 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b
Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-,
Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
(1) Für diese Verordnung gelten
1. für die Begriffe „Hackfleisch/Faschiertes“, „Schlachthof“ und „Zerlegungsbetrieb“ die Begriffsbestimmungen in
Anhang I Nummer 1.13, 1.16 und 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom
13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12) die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1) geändert worden ist,
und
2. für die Begriffe „Fleischabschnitte“ und „Partie“ die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder
gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom
29.3.2014, S. 70).
(2) Frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das ein Lebensmittel
im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 ist, darf durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die Herkunft gemäß

1. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b, Unterabsatz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Buchstabe a,
2. Artikel 6 oder
3. Artikel 7
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 gekennzeichnet wird. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe
des § 4 Absatz 3 zu erfolgen. Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, kann die Angabe
auch durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle erfolgen. Auf die Möglichkeit abweichender
Herkünfte ist hinzuweisen. Fleisch, dessen Herkunft nicht mit der überwiegenden Herkunft übereinstimmt, ist
gesondert nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zu kennzeichnen.
(3) Für Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss der Verantwortliche nach
Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die zur Kennzeichnung nach
Absatz 2 genannten Angaben bereithalten und zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den
nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermitteln.“
2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 oder 2“ die Wörter „und § 4b Absatz 2“ eingefügt.
3. In § 6 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2,“ durch die Wörter „§ 4b Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
4. Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7
Übergangsvorschrift
Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der
Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr
gebracht werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. August 2023
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 209. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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