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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 184

BGBl. 2023 I Nr. 184 · 10.492 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2023                               Nr. 184

                                    Gesetz
     zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des
       Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs

                                                Vom 12. Juli 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                           Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
   Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Dampf- oder Warmwasserpipelines“ die Wörter „sowie
     Heizkesselanlagen“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. Gasfernleitungen, die direkt an eine LNG-Anbindungsleitung nach Nummer 3 angrenzen und für die
         Weiterleitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind, einschließlich
         der an diese Gasfernleitungen direkt angrenzenden Verdichter.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils nach den Wörtern „nach § 2 Absatz 1 Nummer 1“ die Angabe „und 5“
         eingefügt.
     bb) In Nummer 5 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist mit der Bestimmung zu
             erteilen, dass der Betrieb der Anlage einzustellen ist,
             a) für Vorhaben nach der Anlage Nummer 1.1 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der
                Anlage Nummer 1.2 benannten Anlage,
             b) für Vorhaben nach der Anlage Nummer 2.2 und Nummer 2.3 sechs Monate nach der
                Inbetriebnahme der in der Anlage Nummer 2.4 benannten Anlage sowie
             c) für Vorhaben nach der Anlage Nummer 3.1 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der
                Anlage Nummer 3.2 benannten Anlage.“
  b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „§ 179 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       „(3) Für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist diese Genehmigung nur zu erteilen, wenn der
     Antragsteller nachweist, dass die Anlage bis spätestens zum 1. Januar 2044 so umgerüstet werden kann,
     dass sie zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Ammoniak genutzt
     werden kann, und darlegt, dass die Kosten der Umrüstung 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der
     beantragten Anlage nicht überschreiten werden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Zeitpunkt der
     Genehmigung
     1. die für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak angemessenen Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten
        eingehalten werden,
     2. die Beschaffenheit der Fundamente, der Außenwände und der Dachkonstruktion der Lagerstätten für einen
        Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ausgelegt sind und
     3. die Materialien und der innere Aufbau der Lagerstätten unter Beachtung des aktuellen Stands der
        Sicherheitstechnik so umgerüstet werden können, dass die statischen, sicherheitstechnischen und
        störfallrechtlichen Anforderungen für die Lagerung und für den Umgang mit verflüssigtem Ammoniak
        erfüllt werden.
     Die zuständige Behörde übermittelt die dem Nachweis nach Satz 1 dienenden Unterlagen unverzüglich an die
     Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; diese nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang dazu
     Stellung, ob die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 eingehalten werden. Unbeschadet der
     Nachweisführung kann der Antrag nach Absatz 2 Satz 3 für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff
     oder Derivaten erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann die Umstellung von Anlagen nach § 2 Absatz 1
     Nummer 2 auch auf synthetisches Methan oder Biomethan erfolgen, wenn der Antragsteller den Nachweis
     erbringt, dass am Anlagenstandort eine Abscheidung, Kompression sowie ein Transport von Kohlendioxid
     technisch möglich ist.“
  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
     S. 1970, 3621)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt und werden die Wörter „, das zuletzt
     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist,“ gestrichen.
  b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durchgeführt werden muss“ die Wörter „und die nicht unter die
     Nummer 1a fallen“ eingefügt.
  c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
     „1a. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes ist bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1
          Nummer 3 mit einer Länge von mehr als 40 Kilometern und einem Durchmesser von mehr als
          800 Millimetern, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, für das
          Anhörungsverfahren anzuwenden, dass
             a) der Plan abweichend von § 73 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 3 des
                Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von zwei Wochen auszulegen ist,
             b) ein Erörterungstermin stattfinden kann, soweit die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält,“.
  d) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die in Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 genannten Maßgaben sind bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2
     Absatz 1 Nummer 6 nicht anzuwenden.“
4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „3“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2.7 wird folgende Nummer 2.8 eingefügt:
      „2.8     Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Etzel-Wardenburg-Drohne)“.

  b) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 eingefügt:
      „3.4     Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Elbe Süd-Achim und Verdichter Achim/Embsen)“.

  c) Die Nummern 4 bis 4.2 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.2 ersetzt:
      „4.      Mukran/Hafen (Mecklenburg-Vorpommern)
      4.1      zwei Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort 1 und 2 im Hafen)
      4.2      Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen Mukran/Prorer Wiek (auf See) – Anschlusspunkt
               Lubmin (Gasfernleitungsnetz))“.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


  d) Die Nummern 5 bis 6.2. werden durch die folgenden Nummern 5 bis 5.2 ersetzt:
      „5.    Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern)
      5.1    Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort im Hafen)
      5.2    Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort im Hafen – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)“.



                                                   Artikel 2

                             Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
   § 43 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
  „9. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes
      einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann
      auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden
      Planfeststellungsverfahren erfolgen.“


                                                   Artikel 3

                                    Änderung des Baugesetzbuchs
  § 245e des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2027“ durch die Wörter „mit Ablauf des
   Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“
   ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027“ durch die Wörter „bis zum Ablauf
   des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“
   ersetzt.
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
    „(5) Plant eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 in Verbindung mit § 3
  Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten
  Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen,
  das mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, soll ihrem Antrag auf Abweichung von diesem Ziel
  abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes stattgegeben werden, wenn der
  Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der
  Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                 Artikel 4

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe b und Artikel 3 treten am 14. Januar 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 12. Juli 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 184. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 575872478ecffe99….