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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 184
BGBl. 2023 I Nr. 184 · 10.492 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2023 Nr. 184
Gesetz
zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
Vom 12. Juli 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Dampf- oder Warmwasserpipelines“ die Wörter „sowie
Heizkesselanlagen“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Gasfernleitungen, die direkt an eine LNG-Anbindungsleitung nach Nummer 3 angrenzen und für die
Weiterleitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind, einschließlich
der an diese Gasfernleitungen direkt angrenzenden Verdichter.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils nach den Wörtern „nach § 2 Absatz 1 Nummer 1“ die Angabe „und 5“
eingefügt.
bb) In Nummer 5 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist mit der Bestimmung zu
erteilen, dass der Betrieb der Anlage einzustellen ist,
a) für Vorhaben nach der Anlage Nummer 1.1 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der
Anlage Nummer 1.2 benannten Anlage,
b) für Vorhaben nach der Anlage Nummer 2.2 und Nummer 2.3 sechs Monate nach der
Inbetriebnahme der in der Anlage Nummer 2.4 benannten Anlage sowie
c) für Vorhaben nach der Anlage Nummer 3.1 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der
Anlage Nummer 3.2 benannten Anlage.“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 179 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist diese Genehmigung nur zu erteilen, wenn der
Antragsteller nachweist, dass die Anlage bis spätestens zum 1. Januar 2044 so umgerüstet werden kann,
dass sie zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Ammoniak genutzt
werden kann, und darlegt, dass die Kosten der Umrüstung 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der
beantragten Anlage nicht überschreiten werden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Zeitpunkt der
Genehmigung
1. die für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak angemessenen Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten
eingehalten werden,
2. die Beschaffenheit der Fundamente, der Außenwände und der Dachkonstruktion der Lagerstätten für einen
Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ausgelegt sind und
3. die Materialien und der innere Aufbau der Lagerstätten unter Beachtung des aktuellen Stands der
Sicherheitstechnik so umgerüstet werden können, dass die statischen, sicherheitstechnischen und
störfallrechtlichen Anforderungen für die Lagerung und für den Umgang mit verflüssigtem Ammoniak
erfüllt werden.
Die zuständige Behörde übermittelt die dem Nachweis nach Satz 1 dienenden Unterlagen unverzüglich an die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; diese nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang dazu
Stellung, ob die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 eingehalten werden. Unbeschadet der
Nachweisführung kann der Antrag nach Absatz 2 Satz 3 für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff
oder Derivaten erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann die Umstellung von Anlagen nach § 2 Absatz 1
Nummer 2 auch auf synthetisches Methan oder Biomethan erfolgen, wenn der Antragsteller den Nachweis
erbringt, dass am Anlagenstandort eine Abscheidung, Kompression sowie ein Transport von Kohlendioxid
technisch möglich ist.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt und werden die Wörter „, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist,“ gestrichen.
b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durchgeführt werden muss“ die Wörter „und die nicht unter die
Nummer 1a fallen“ eingefügt.
c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes ist bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 3 mit einer Länge von mehr als 40 Kilometern und einem Durchmesser von mehr als
800 Millimetern, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, für das
Anhörungsverfahren anzuwenden, dass
a) der Plan abweichend von § 73 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von zwei Wochen auszulegen ist,
b) ein Erörterungstermin stattfinden kann, soweit die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält,“.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 genannten Maßgaben sind bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2
Absatz 1 Nummer 6 nicht anzuwenden.“
4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „3“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2.7 wird folgende Nummer 2.8 eingefügt:
„2.8 Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Etzel-Wardenburg-Drohne)“.
b) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 eingefügt:
„3.4 Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Elbe Süd-Achim und Verdichter Achim/Embsen)“.
c) Die Nummern 4 bis 4.2 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.2 ersetzt:
„4. Mukran/Hafen (Mecklenburg-Vorpommern)
4.1 zwei Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort 1 und 2 im Hafen)
4.2 Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen Mukran/Prorer Wiek (auf See) – Anschlusspunkt
Lubmin (Gasfernleitungsnetz))“.

d) Die Nummern 5 bis 6.2. werden durch die folgenden Nummern 5 bis 5.2 ersetzt:
„5. Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern)
5.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort im Hafen)
5.2 Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort im Hafen – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)“.
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 43 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes
einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann
auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden
Planfeststellungsverfahren erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des Baugesetzbuchs
§ 245e des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2027“ durch die Wörter „mit Ablauf des
Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“
ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027“ durch die Wörter „bis zum Ablauf
des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“
ersetzt.
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Plant eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 in Verbindung mit § 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten
Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen,
das mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, soll ihrem Antrag auf Abweichung von diesem Ziel
abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes stattgegeben werden, wenn der
Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der
Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt.“

Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe b und Artikel 3 treten am 14. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 184. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 575872478ecffe99….