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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 158

BGBl. 2023 I Nr. 158 · 6.886 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2023                         Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2023                                  Nr. 158

                                     Verordnung
               zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und
                         der Versorgungsmedizin-Verordnung

                                               Vom 19. Juni 2023


  Auf Grund
– des § 227 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) und
– des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e und f
  des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung:


                                                  Artikel 1

                        Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
  Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 39 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „1,60 Euro“ durch die Angabe „1,81 Euro“ ersetzt.
2. § 39a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie die §§ 38 und 39 Absatz 1 bis 3 für die
     Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend.“
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene entstehen,
     trägt der nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger. Dieser überweist
     jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,81 Euro für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar
     dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf
     Bundesebene. Gleichzeitig unterrichtet er die Interessenvertretung über die Berechnungsgrundlagen seiner
     Zahlung. Die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene leitet jährlich zum 30. Juni
     jedem zuständigen Träger einen Bericht über die Verwendung der im Vorjahr insgesamt erhaltenen Mittel
     zu. Sie erörtert diese Berichte auf Verlangen mit den zuständigen Trägern oder deren überregionaler
     Vertretung. Der Betrag nach Satz 2 erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 1
     bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung
     der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Die sich ergebenden Beträge sind auf zwei Nachkommastellen
     kaufmännisch zu runden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die
     sich nach Satz 7 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 2

                           Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
  Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil A wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 Buchstabe a wird aufgehoben.
   b) In Nummer 7 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe „(z. B. Pflegezulage)“ gestrichen.
2. Dem Teil C Nummer 3.4 werden die folgenden Nummern 3.4.4 bis 3.4.6 angefügt:
   „3.4.4 Bei der Anwendung der Vermutungsregelung des § 4 Absatz 5 des Vierzehnten Buches
   Sozialgesetzbuch (SGB XIV) gilt Folgendes: Bei einer psychischen Gesundheitsstörung wird der ursächliche
   Zusammenhang kraft Gesetzes vermutet, wenn die Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf
   widerlegt wird (§ 4 Absatz 5 SGB XIV). Voraussetzung ist, dass die psychische Gesundheitsstörung nach einer
   der international anerkannten Klassifikationen (ICD-10 bzw. ICD-11 oder DSM-5) unter Verwendung der dortigen
   Bezeichnungen auf der Grundlage des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstandes durch
   behandelnde Ärzte und Fachärzte diagnostiziert worden ist. Das schädigende Ereignis muss in seiner Art und
   Schwere nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, diese Gesundheitsstörung zu
   begründen. Die Diagnosesicherung beinhaltet auch die Differenzierung zwischen Entstehung und
   Verschlimmerung der psychischen Gesundheitsstörung. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die
   Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne einer Kausalitätsprüfung (Nummer 3.4.1 bis
   3.4.3) zu vermuten, wenn keine Anhaltspunkte für einen anderen ursächlichen Zusammenhang vorliegen.
   3.4.5 Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen anderen Kausalverlauf ist die Wahrscheinlichkeit des
   ursächlichen Zusammenhangs nach Nummer 3.4.1 bis 3.4.3 zu prüfen.
   3.4.6 Anhaltspunkte für einen anderen Kausalverlauf liegen insbesondere dann vor,
   a) wenn Art und Schwere des Ereignisses nicht geeignet sind, eine psychische Gesundheitsstörung als
      Schädigungsfolge hervorzurufen,
   b) wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf eine bereits vor dem schädigenden
      Ereignis bestehende psychische Gesundheitsstörung ergeben,
   c) wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf ein anderes, jedoch nicht nach § 4
      Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes schädigendes Ereignis ergeben,
      das nach Art und Schwere für sich betrachtet geeignet ist, eine psychische Gesundheitsstörung
      hervorzurufen, oder
   d) wenn nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand ein Ursachenzusammenhang zwischen
      einem auf die Psyche einwirkenden schädigenden Ereignis und einer psychischen Gesundheitsstörung nicht
      vorliegen kann, wie dies insbesondere bei der Entstehung von dementiellen und Intelligenzstörungen der Fall
      ist; das Auftreten einer komorbiden psychischen Gesundheitsstörung oder eine Verschlechterung der
      Auswirkungen von dementiellen oder Intelligenzstörungen auf die Teilhabe als Folge eines auf die Psyche
      einwirkenden schädigenden Ereignisses ist dadurch nicht ausgeschlossen.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                    Artikel 3

                                                  Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
2024 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 19. Juni 2023

                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                                 Hubertus Heil




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 158. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 3a5e37bb24cc317f….