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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 777

BGBl. 2022 I S. 777 · 38.306 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 777
                                           Verordnung
                       über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung
            von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
                                             Vom 12. Mai 2022

  Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

– des § 4 Nummer 2 des Seelotsgesetzes in der Fas-

  sung der Bekanntmachung vom 13. September

  1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 1

  Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni

  2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,

– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
  Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
  2013 (BGBl. I S. 3154),

– des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung
  mit Satz 3 und mit Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes
  vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), von denen § 20
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 durch Arti-
  kel 151 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November
  2019 (BGBl. I S. 1626) und § 20 Absatz 2 durch Ar-
  tikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. November
  2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales und dem Bundesministerium für Ernäh-
  rung und Landwirtschaft:

                      Artikel 1
                  Verordnung
   über die Feststellung der gesundheitlichen
    Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen
  (Seelotseignungsverordnung – SeeLotsEigV)

                         §1
   Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
  (1) Diese Verordnung regelt

1. die Feststellung der Seelotseignung der

  a) Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren,
  b) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter,
  c) Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung
     als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter
     (Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer-
     ber),
  d) Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrts-
     straßen außerhalb der Seelotsreviere,
2. die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen
   und Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungs-
   untersuchungen sowie die Qualitätssicherung die-
   ser Untersuchungen,
3. die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungs-
   verzeichnisses,
4. die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen
   und deren Übernahme.

  (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-
   schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
   munikation,

2. der Seeärztliche Dienst: eine mit Ärztinnen und

   Ärzten und Psychologinnen und Psychologen aus-

   gestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufs-

   genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik

   Telekommunikation, die schifffahrtsmedizinische

   Aufgaben wahrnimmt.

                          §2

             Anforderungen an die
     Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen

   (1) Als Seelotsin oder Seelotse auf Seelotsrevieren
oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelots-
reviere oder als Seelotsenanwärterin oder Seelotsen-
anwärter ist für den Seelotsberuf gesundheitlich geeig-
net (Seelotseignung), wer
1. die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
   eines Besatzungsmitgliedes des Decksdienstes
   nach Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung er-
   füllt,
2. nach dem Ergebnis der zusätzlichen seelotsbezoge-
   nen Untersuchung nach der Anlage 1 Abschnitt II
   nicht wesentlich gesundheitlich beeinträchtigt ist
   und über ein ausreichendes Dämmerungskontrast-
   Sehvermögen verfügt,
3. keine Sprach- oder Sprechstörungen hat, insbeson-
   dere nicht in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, klare
   und verständliche Anweisungen an Bord zu geben,
4. nach dem Ergebnis einer elektrokardiographischen
   Untersuchung mit Belastung über eine aus-
   reichende Leistungsfähigkeit des Herz-Kreislauf-

   Systems nach den Anforderungen des Standes der
   arbeitsmedizinischen Wissenschaft verfügt,
5. bei gesundheitlichen Einschränkungen mindestens
   die Anforderungen aus Spalte 4 der Tabelle 6.2 der
   Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung erfüllt.
   (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 muss die
mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrastein-
stellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Ein-
halten dieser Anforderung ist zum Zweck der Erteilung
des Seelotseignungszeugnisses der das Seelotseig-
nungszeugnis erteilenden Person nachzuweisen durch
Vorlage einer Bescheinigung:
1. einer Augenärztin oder eines Augenarztes oder
2. einer im Sinne des § 7 zugelassenen Ärztin oder
   eines im Sinne des § 7 zugelassenen Arztes (zuge-
   lassene Ärztin oder zugelassener Arzt), die oder der
   eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur
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   Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit
   durchführen kann.
  (3) Als Seelotsin über See oder Seelotse über See
(Überseelotsin oder Überseelotse) ist gesundheitlich
geeignet, wer
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
   und

2. bei gesundheitlichen Einschränkungen die Anforde-
   rungen aus Spalte 5 der Tabelle 6.2 der Anlage 1 der
   Maritime-Medizin-Verordnung
erfüllt.

                         §3

        Anforderungen an die Eignung der
 Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber
   (1) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsen-
bewerber ist für die Zulassung als Seelotsenanwärterin
oder Seelotsenanwärter gesundheitlich geeignet, sofern
sie oder er
1. ein gültiges Seelotseignungszeugnis und
2. nach Feststellung der Seelotseignung durch eine
   Seelotseignungsuntersuchung die psychologische
   Eignung für den Seelotsdienst in einem psychologi-
   schen Eignungstest

nachweist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Bewer-
berin oder einen Bewerber für eine Erlaubnis nach § 42
des Seelotsgesetzes.

   (2) Der durch den Seeärztlichen Dienst nach näherer
Bestimmung der Anlage 2 durchgeführte psycholo-
gische Eignungstest ist ein anforderungsbezogenes,
nach dem Stand der Wissenschaft psychometrisch
überprüftes Verfahren. Das Mindestalter für die Teil-
nahme am Eignungstest beträgt 17 Jahre.
   (3) Die abschließende Beurteilung des psycholo-
gischen Eignungstests ist von einer Eignungskommis-
sion durchzuführen, die aus
1. einer Psychologin oder einem Psychologen des

   Seeärztlichen Dienstes und
2. einem von der Bundeslotsenkammer berufenen Mit-
   glied aus dem Kreis der aktiven Seelotsinnen oder
   Seelotsen

besteht. Die Bundeslotsenkammer hat so viele Perso-
nen als Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 zu berufen,
dass die Eignungskommission für alle vom Seeärztli-
chen Dienst für ein Kalenderjahr vorgesehenen Sitzun-
gen ordnungsgemäß besetzt ist. Die Berufung erfolgt
für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederberufung ist
zulässig. Die Bundeslotsenkammer benennt dem See-
ärztlichen Dienst für jede Sitzung der Eignungskom-
mission das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nummer 2;
die Reihenfolge der zu benennenden Personen ist für
jedes Kalenderjahr einer Berufungsperiode im Voraus
festzulegen; dabei ist auch festzulegen, wer eine be-
nannte Person im Falle deren Verhinderung vertritt.
Der Seeärztliche Dienst hat der Bundeslotsenkammer
1. zum Zweck des Satzes 2 bis zum 30. September
   des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Be-
   ginns einer Berufungsperiode vorausgeht, die Zahl
   der Sitzungen der Eignungskommission für jedes
   Kalenderjahr der Berufungsperiode und

2. zum Zwecke des Satzes 4 bis zum Ablauf des
   30. Novembers eines Kalenderjahres die Termine
   der Sitzungen der Eignungskommission des folgen-
   den Kalenderjahres
mitzuteilen. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr
zusätzliche Sitzungen erforderlich werden, hat die
Bundeslotsenkammer auf Anforderung des Seeärztli-
chen Dienstes jeweils ein Mitglied nach Satz 1 Num-
mer 2 aus dem Kreis der berufenen Personen zu be-
nennen; die Reihenfolge der Benennung bestimmt sich
nach der alphabetischen Reihenfolge der berufenen
Personen.
   (4) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbe-

werber ist für den Seelotsdienst psychologisch geeig-
net, wenn sie oder er im psychologischen Eignungstest
nach Maßgabe der Anlage 2 als Zielerreichungsgrad
einen Zahlenwert von mindestens 55 erreicht und da-
mit in jeder der drei Testphasen des Eignungstests
1. mindestens durchschnittliche Leistungen in den
   Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenz-
   gruppe zeigt und
2. keine vom Anforderungsprofil deutlich abweichen-
   den Verhaltensausprägungen bei den Verhaltens-
   merkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt.

Bei Nichtbestehen darf der Eignungstest einmal nach
einer Mindestwartezeit von einem Jahr wiederholt wer-
den.

   (5) Der Seeärztliche Dienst hat den Zielerreichungs-
grad als Ergebnis des psychologischen Eignungstests
der Seelotsenbewerberin oder des Seelotsenbewer-
bers im Seelotseignungsverzeichnis zu dem in § 49
Absatz 2 Nummer 4 des Seelotsgesetzes genannten
Zweck zu speichern und der Seelotsenbewerberin oder
dem Seelotsenbewerber diesen schriftlich oder elek-
tronisch mitzuteilen.

                         §4

 Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung

   (1) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur
Untersuchung befugte Arzt hat vor jeder Seelots-
eignungsuntersuchung die Identität der zu unter-
suchenden Person festzustellen und durch Einblick in
das Seelotseignungsverzeichnis die für die Person er-
fassten Daten auf das Vorliegen eines Sperrvermerks
nach § 49 Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes
zu prüfen. Eine Seelotseignungsuntersuchung darf nur
durchgeführt und ein Seelotseignungszeugnis nur er-
teilt werden, wenn im Seelotseignungsverzeichnis kein
Sperrvermerk eingetragen ist.

   (2) Für die Durchführung der Untersuchungen gelten
die Nummern 1, 3 und 4 der Anlage 2 der Maritime-
Medizin-Verordnung entsprechend. Der Umfang der
Seelotseignungsuntersuchung ist in der Anlage 1 fest-
gelegt.
  (3) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur
Untersuchung befugte Arzt hat jede Seelotseignungs-
untersuchung sowie jede Ausstellung eines Seelotseig-
nungszeugnisses unverzüglich nach Abschluss der
Untersuchung in das Seelotseignungsverzeichnis ein-
zutragen.
BGBl. 2022, Seite 779 — Originalseite als Abbildung
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                          §5
              Seelotseignungszeugnis
  (1) Zur Durchführung der Seelotseignungsunter-
suchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses
bei festgestellter Seelotseignung ist befugt

1. eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt
   oder
2. eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes
   in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelots-
   gesetzes.

  (2) Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die
Seelotseignung nur nach einer selbst vorgenommenen
Untersuchung bescheinigen. Stellt die Ärztin oder der
Arzt die Seelotseignung fest, so ist

1. der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 be-
   kannt gemachte Vordruck des Seelotseignungs-
   zeugnisses vollständig auszufüllen, zu unterschrei-
   ben und mit einem Stempel nach dem Muster der
   Anlage 3 der Maritime-Medizin-Verordnung zu ver-
   sehen und

2. das Seelotseignungszeugnis der untersuchten Per-
   son auszuhändigen oder zu übermitteln.

  (3) Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 hat
1. die Feststellung der Seelotseignung und

2. eine Einschränkung der Seelotseignung, soweit dies

   aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erfor-

   derlich ist,

in das Seelotseignungszeugnis einzutragen. Die Auf-
lagen für die Seelotstätigkeit sind in dem Seelotseig-
nungszeugnis zu vermerken und in das Seelotseig-

nungsverzeichnis einzutragen. Das gilt insbesondere

für das Erfordernis des Tragens oder Verwendens von
Sehhilfen oder anderen Hilfsmitteln und für das Mitfüh-
ren von Ersatzhilfsmitteln.

   (4) Die Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeug-

nisses beträgt drei Jahre. Die Ärztin oder der Arzt nach

Absatz 1 kann eine abweichende kürzere Geltungs-

dauer des Seelotseignungszeugnisses festsetzen,

wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die See-

lotseignung nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar
ist.

                          §6

   Ablehnung der Seelotseignung, Widerspruch
   (1) Ist die untersuchte Person für den Seelotsberuf
nicht geeignet oder vorübergehend nicht geeignet,
stellt die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der
zur Untersuchung befugte Arzt eine Bescheinigung
über das Nichterteilen des Seelotseignungszeugnisses
aus und übermittelt der untersuchten Person die Be-
scheinigung; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. In
der Bescheinigung ist anzugeben, bis wann die unter-
suchte Person nach ärztlicher Einschätzung voraus-
sichtlich vorübergehend nicht geeignet sein wird.
   (2) Gegen die Feststellung des Seeärztlichen Diens-
tes nach § 13 Absatz 2 des Seelotsgesetzes über eine
mangelnde Eignung oder deren Einschränkung kann
Widerspruch nach den allgemeinen Vorschriften des
Verwaltungsprozessrechts erhoben werden.

                          §7
         Zugelassene Ärztinnen und Ärzte
   Nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassene Ärz-
tinnen und Ärzte müssen, um Seelotseignungsuntersu-
chungen nach § 13 Absatz 1 des Seelotsgesetzes
durchführen zu können, durch die Berufsgenossen-
schaft zur Durchführung der Seelotseignungsunter-
suchung zugelassen sein. Für diese Zulassung müssen
die Antragstellerinnen und Antragsteller abweichend
von § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 5 der Maritime-Medi-
zin-Verordnung vor der erstmaligen Durchführung von
Seelotseignungsuntersuchungen

1. mindestens 100 Seediensttauglichkeitsuntersu-
   chungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung
   nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes
   durchgeführt haben,

2. dem Seeärztlichen Dienst eine Bescheinigung einer
   Lotsenbrüderschaft über die Begleitung von min-
   destens drei Lotsberatungen von Seeschiffen in
   deutschen Seegewässern, von denen eine Lotsbe-
   ratung nachts erfolgen muss, vorlegen,

3. dem Seeärztlichen Dienst ein für den Zeitraum der
   Lotsbegleitungen nach Nummer 2 geltendes See-
   diensttauglichkeitszeugnis für den Dienstzweig Üb-
   riger Schiffsdienst sowie eine Bescheinigung einer
   Ärztin oder eines Arztes über das Erfüllen der Anfor-
   derungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorlegen,

4. an einem Seminar des Seeärztlichen Dienstes zur

   Einführung in die Grundlagen der Seelotseignungs-

   untersuchungen teilgenommen haben.

                          §8

           Dokumentationspflichten,

     Zugang zum Seelotseignungsverzeichnis

   (1) Für die Dokumentationspflichten der zugelasse-
nen Ärztinnen oder zugelassenen Ärzte und der Ärztin-
nen oder der Ärzte des Seeärztlichen Dienstes gilt § 11

der Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe

entsprechend, dass anstelle der in § 19 Absatz 6 Satz 2

und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten die

in § 49 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes

vorgesehenen Daten treten.

  (2) Für die automatisierte Übermittlung von Daten
aus dem Seelotseignungsverzeichnis gilt § 12 der
Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass anstelle der Daten nach § 19 Absatz 3
des Seearbeitsgesetzes die Daten nach § 49 Absatz 3
des Seelotsgesetzes treten.
  (3) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften
zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Unter-
suchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztin-
nen und zugelassenen Ärzten ein Abgleich von Daten
zwischen dem Seelotseignungsverzeichnis und dem
Seediensttauglichkeitsverzeichnis zulässig ist, werden
bei jedem Abruf von Daten aus dem Seelotseignungs-
verzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende
Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person
im Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des
Seearbeitsgesetzes abgeglichen:
1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Ge-
   burtsort der untersuchten Person nach § 49 Absatz 3
   Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,
BGBl. 2022, Seite 780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 780
2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 49
   Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes.
Unrichtige Angaben im Seelotseignungsverzeichnis
sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen
und an die entsprechenden Daten zu dieser Person

im Seediensttauglichkeitsverzeichnis anzugleichen. Er-

gibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im See-

diensttauglichkeitsverzeichnis unrichtig sind, ist eine

Berichtigung des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses

durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt
eine Berichtigungsmeldung nach § 12 Absatz 5 Satz 3
der Maritime-Medizin-Verordnung vor, ist das Seelots-
eignungsverzeichnis zu berichtigen.

                         §9
                   Kostentragung
   Die Kosten der Durchführung der Seelotseignungs-
untersuchung durch eine zugelassene Ärztin oder
einen zugelassenen Arzt trägt die untersuchte Person.
Dabei gilt für die zugelassenen Ärztinnen und die zu-
gelassenen Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte
unmittelbar. Die Kosten ergänzend erforderlicher fach-
ärztlicher Untersuchungen oder medizinischer oder
psychologischer Gutachten trägt ebenfalls die unter-
suchte Person.

                         § 10
                       Muster
   Die Berufsgenossenschaft kann Muster für die nach
dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Beschei-
nigungen und Vordrucke im Verkehrsblatt bekannt ma-
chen.

                         § 11

   Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
   (1) § 3 ist ab dem ersten Tag des Monats anzu-
wenden, der auf den Monat folgt, in dem alle sach-
lichen, insbesondere räumlichen, Voraussetzungen für
die Durchführung des psychologischen Eignungstests
vollständig vorliegen. Bis zu dem sich aus Satz 1 er-
gebenden Zeitpunkt ist § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6
der Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März
1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministe-
rium für Digitales und Verkehr gibt den Tag nach Satz 1
im Bundesgesetzblatt bekannt.

    (2) Für das Kalenderjahr, in dem der § 3 erstmals

anzuwenden ist, gilt § 3 Absatz 3 Satz 5 mit der Maß-

gabe, dass an die Stelle der jeweiligen Zeitpunkte des

§ 3 Absatz 3 Satz 5 jeweils der letzte Tag des Monats

tritt, ab dem der § 3 anzuwenden ist.

   (3) Bis zum Ablauf des 30. Novembers 2022 darf
eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt
kein Seelotseignungszeugnis für Seelotsenbewerberin-
nen oder Seelotsenbewerber erteilen, sondern hat das
Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung nach Maß-
gabe des § 5 Absatz 3 im Seelotseignungsverzeichnis
zu speichern. Das Seelotseignungszeugnis ist abwei-
chend von § 5 Absatz 1 ausschließlich von einer Ärztin
oder einem Arzt des Seeärztlichen Dienstes auf der
Grundlage der nach Satz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 1
gespeicherten Feststellungen zu erteilen.
   (4) Vor dem 28. Mai 2022 erteilte Zeugnisse über die
körperliche und geistige Eignung für den Seelotsenbe-
ruf nach § 1 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in
der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre
Gültigkeit bis zum Ablauf des in § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in
der in Absatz 1 bezeichneten Fassung vorgesehenen
Untersuchungsintervalls.

   (5) Vor dem Tag der erstmaligen Anwendung des
§ 3 ausgestellte Bescheinigungen über psychologische
Untersuchungen von Seelotsenbewerberinnen oder
Seelotsenbewerbern nach § 3 Absatz 2 der Seelotsen-
untersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichne-
ten Fassung behalten ihre Gültigkeit. Für die Zulassung
zur Seelotsenanwärterin oder zum Seelotsenanwärter
nach § 9 des Seelotsgesetzes hat die Aufsichtsbe-
hörde für das Seelotswesen die in der Anlage 3 aufge-
führten Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse
der psychologischen Untersuchungen nach § 3 Ab-
satz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung mit
den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser
Verordnung zugrunde zu legen.
BGBl. 2022, Seite 781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 781
Anlage 1
                                                             (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2)

                                   Umfang der Seelotseignungsuntersuchung
Der Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
I. Grundsätzlicher Untersuchungsumfang (wie bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes)

      Ärztliche Leistung                            Inhalt

Anamneseerhebung             Ausführliche Anamneseerhebung einschließlich Fra-
                             gebogen
Ganzkörperuntersuchung       Körperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herz-
                             frequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmes-
                             sung, Bestimmung des Body-Mass-Index
Sehtest                      Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des
                             Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfah-
                             ren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach
                             Nieden oder einem äquivalenten Verfahren
Urinuntersuchung             Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und
                             Blut
Ergebnismitteilung           Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt
                             des Zeugnisses
Zeugnisausstellung           Erfassung der Untersuchungsergebnisse im Seelots-
                             eignungsverzeichnis, Erteilung des Seelotseignungs-
                             zeugnisses
Farbsinnprüfung              Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb-
                             tafeln zweier anerkannter Systeme
II. Seelotsbezogene zusätzliche Untersuchungen
EKG                          Elektrokardiographische Untersuchung mit Belas-
                             tung
Dämmerungssehen              Untersuchung des Dämmerungssehens, ohne Blen-
                             dung
                             Untersuchung des Dämmerungssehens, mit Blen-
                             dung
Blutentnahme                 Blutentnahme mittels Kanüle oder Katheter aus der
                             Vene
Blutbild                     Kleines Blutbild
Substrate, Metabolite,       Gamma-GT
Enzyme
                             GPT
                             GOT
                             HbA1
                             Kreatinin
                Steigerungs-
 GOÄ-Ziffer
                   faktor
     1              3,5

     8              2,3

   1200             2,3

   3511            1,15

In Nummer 1       entfällt
  enthalten
    75              2,3

In Nummer 8       entfällt
  enthalten

    652             2,3

   1234             2,3

   1235             2,3

    250             1,8

   3550            1,15
  3592.H1          1,15

  3595.H1          1,15
  3594.H1          1,15
   3561            1,15
  3585.H1          1,15
Laboruntersuchungen          Zusätzliche Blutlaboruntersuchungen auf Anordnung  Gemäß GOÄ-             1,15
                             des Seeärztlichen Dienstes                        Ziffern Abschnitt
                                                                               Laboratoriums-
                                                                               untersuchungen
BGBl. 2022, Seite 782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 782

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)

                                         Psychologischer Eignungstest
                              für Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber
1. Allgemeines
1.1 Mit einem erfolgreich durchgeführten psychologischen Eignungstest nach § 3 Absatz 2 weist eine Seelotsen-
    bewerberin oder ein Seelotsenbewerber ihre oder seine den besonderen Anforderungen für den Seelots-
    dienst genügende psychologische Eignung nach.
1.2 Die Grundlage für die vom Seeärztlichen Dienst entwickelten und anzuwendenden Testverfahren ist eine
    zuvor nach den Inhalten der DIN 33430 2016-07 von Juli 2016 (Anforderungen an berufsbezogene Eignungs-
    diagnostik) durchgeführte Berufsanforderungsanalyse und dem daraus abgeleiteten Anforderungsprofil.
1.3 Der Eignungstest umfasst psychologische Untersuchungsverfahren, mit denen Leistungs- und Verhaltens-
    merkmale einer Seelotsenbewerberin oder eines Seelotsenbewerbers überprüft werden, die sich nach der
    von der für das Seelotswesen zuständigen Aufsichtsbehörde in Auftrag gegebenen Berufsanforderungs-
    analyse als berufsrelevant für den Seelotsdienst erwiesen haben.
2. Feststellung der Eignung
2.1 Die zu untersuchenden Leistungsmerkmale sind Fähigkeiten oder Fertigkeiten:
      1. der Raumorientierung sowie der Geschwindigkeit und Flexibilität der Prägnanzbildung,
      2. des Merkens,
      3. der Wahrnehmungsgeschwindigkeit,
      4. der Daueraufmerksamkeit,
      5. der selektiven Aufmerksamkeit und der simultanen Informationsverarbeitung,
      6. des deduktiven Schlussfolgerns und der Problemwahrnehmung,
      7. des mündlichen Verständnisses und Ausdrucks,
      8. des Umgangs mit Zahlen.
      Der Eignungstest ist in deutscher Sprache durchzuführen. Geeignete einzelne Teile des Tests sind auch in
      englischer Sprache durchzuführen, um als Leistungsmerkmal Fähigkeiten oder Fertigkeiten der für den See-
      lotsdienst erforderlichen englischen Sprache feststellen zu können.
2.2 Die zu untersuchenden Verhaltensmerkmale sind Einstellungen, präferierte Verhaltensweisen sowie Facetten
    der Persönlichkeit. Hierzu gehören:
      1. Zuverlässigkeit,
      2. Stressresistenz, insbesondere emotionale Kontrolle, mentale Ausdauer, Frustrationstoleranz,
      3. Selbstsicherheit, insbesondere sicheres Auftreten, aktives Vertreten der eigenen Meinung,
      4. Entscheidungsfindung, insbesondere Vermeiden vorschneller Entscheidungen, Verhaltensflexibilität,
      5. soziale Kompetenz, insbesondere Freundlichkeit, soziales Feingefühl, soziale Konformität,
      6. Leistungsmotivation,
      7. Selbstständigkeit,
      8. Koordination.
2.3 Die Bewertung der festgestellten Leistungs- und Verhaltensmerkmale erfolgt durch einen Vergleich mit den
    Leistungen und Verhaltensausprägungen einer repräsentativen Referenzgruppe.
      Die Referenzgruppe setzt sich aus dem Kreis der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber zusam-
      men, die den psychologischen Eignungstest bereits absolviert haben. Die Referenzgruppe muss eine Stich-
      probengröße nach dem Stand der Wissenschaft ausweisen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann sich
      die Referenzgruppe auch aus dem Kreis aktiver Seelotsinnen und Seelotsen zusammensetzen, solange noch
      keine nach dem Stand der Wissenschaft ausreichende Stichprobengröße von Seelotsenbewerberinnen und
      Seelotsenbewerbern erreicht worden ist.
3. Testmethoden und -ablauf
3.1 Der psychologische Eignungstest ist in drei Testphasen unterteilt. In der Testphase 1 kommen computeri-
    sierte Testverfahren und arbeitsprobenähnliche Verfahren zur Überprüfung von Leistungs- und Verhaltens-
    merkmalen zum Einsatz. In den Testphasen 2 und 3 werden Verhaltensmerkmale in Verhaltensproben und
    einem Interview überprüft.
3.2 Alle Mitglieder der Eignungskommission nach § 3 Absatz 2 müssen persönliche und vollständige Kenntnis der
    Beurteilungsmaßstäbe und der Teilergebnisse der standardisierten Testphase 1 (computerisierte Testverfah-
    ren und arbeitsprobenähnliche Verfahren) erhalten. An den Testphasen 2 und 3 (Verhaltensproben und Inter-
    view) müssen sie unmittelbar teilnehmen.

BGBl. 2022, Seite 783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 783

3.3 Der Eignungstest ist je nach Anzahl der untersuchungswilligen Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbe-
    werber entweder an mehreren Tagen hintereinander in einem Block (Komplettuntersuchung) oder in mehre-
    ren, zeitlich voneinander getrennten Testphasen an mehreren Tagen durchzuführen.
3.4 Der Eignungstest ist nicht öffentlich in Räumlichkeiten des Seeärztlichen Dienstes in Hamburg durchzu-
    führen.
4. Bewertung der Ergebnisse, Zielerreichungsgrad
4.1 Nach der letzten Testphase haben die Mitglieder der Eignungskommission abschließend das Gesamtergeb-
    nis des Eignungstests für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber zu
    bewerten und den jeweils erreichten Zielerreichungsgrad festzustellen. Die Feststellung des Zielerreichungs-
    grades durch die Mitglieder der Eignungskommission hat einstimmig zu erfolgen.
4.2 Der Zielerreichungsgrad fasst alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getesteten
    Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zusammen. Der Zahlenwert wird
    ermittelt aus dem Vergleich der im Eignungstest erfassten individuellen Leistungs- und Verhaltensmerkmale
    (Punkte 2.1 und 2.2) der jeweiligen Seelotsenbewerberin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers mit der
    Referenzgruppe (Punkt 2.3).
    Je größer der Zahlenwert ist, desto größer ist die psychologische Eignung der jeweiligen Seelotsenbewer-
    berin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers. Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber erzielt
    in der Summe einen umso größeren Zielerreichungsgrad,
    1. je höher die erzielten Leistungen in den Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe liegen,
    2. je geringer die Verhaltensausprägungen in den Verhaltensmerkmalen von der Referenzgruppe abweichen.
4.3 Der Seeärztliche Dienst erstellt eine interne Dokumentation über jeden durchgeführten Eignungstest. Die
    Dokumentation enthält für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber
    ihre oder seine Testwerte der verschiedenen Testphasen und die abschließende Bewertung des Gesamt-
    ergebnisses des Eignungstests.
4.4 Die Beratungen und Feststellungen der Eignungskommission sind vertraulich zu behandeln. Die Kosten-
    erstattung für die Lotsen der Eignungskommission bestimmen sich nach anderen Vorschriften.

BGBl. 2022, Seite 784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 784

Anlage 3
(zu § 11 Absatz 5)

                                   Vergleichbarkeit der Ergebnisse der
                     psychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht
                Die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen hat bei der Zulassung der Seelotsen-
                anwärterinnen und oder Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes die
                untenstehenden Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der bisherigen
                psychologischen Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersu-
                chungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1
                der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
                mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde
                zu legen.
                Nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht)
                fließt das Ergebnis der psychologischen Untersuchung in die Gesamtbewer-
                tung des Seeärztlichen Dienstes durch eine gesonderte Bescheinigung ein.
                Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Unter-
                suchung nach den Bewertungsstufen „gut geeignet“, „befriedigend geeignet“,
                „geeignet“ oder „nicht geeignet“.
                Nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung
                (neues Recht) fasst der Zielerreichungsgrad des psychologischen Eignungs-
                tests alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getes-
                teten Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zu-
                sammen.
                Die Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung nach § 3 Absatz 2 der
                Seelotsenuntersuchungsverordnung entsprechen den folgenden Zielerreichungs-
                graden nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsver-
                ordnung:
                 Bewertungsstufen nach § 3 Absatz 2     Zielerreichungsgrad nach § 3 Absatz 3
                 der Seelotsenuntersuchungsverordnung   in Verbindung mit Anlage 2 der Seelots-
                 (bisheriges Recht)                     eignungsverordnung (neues Recht)
                 nicht geeignet                         0 bis 54
                 geeignet                               55 bis 77
                 befriedigend geeignet                  78 bis 96
                 gut geeignet                           97 bis 100

BGBl. 2022, Seite 785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 785

                                                     Artikel 2
                                           Änderung der
                   BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
   Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
  „31a. Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)“.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach der Gebührennummer 27 wird folgende Gebührennummer 28 eingefügt:
               „28       Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für § 10 SeeLG                       181“.
                         die Seelotsreviere
     bb) In der Gebührennummer 31 wird in Spalte 2 die Angabe „Nummer 28“ durch die Angabe „Nummer 29“
         ersetzt.
  b) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Den Vorbemerkungen wird in der Nummer 1 Buchstabe a folgender Satz angefügt:
           „Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III
           Bereich „A. Maritime Medizin“ die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in
           der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar
           2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204)
           geändert worden ist, angewendet.“
     bb) In der Gebührennummer 3001 wird die Angabe „20,70“ durch die Angabe „19,65“ ersetzt.
     cc) In den Gebührennummern 3002 und 3003 wird die Angabe „70-130“ durch die Angabe „149“ ersetzt.
     dd) In der Gebührennummer 3004 wird die Zahl „3 195“ durch die Zahl „3 075“ ersetzt.
     ee) In der Gebührennummer 3005 wird die Zahl „3 195“ durch die Zahl „3 075“ ersetzt.
     ff) In der Gebührennummer 3006 wird die Angabe „80,15“ durch die Angabe „78,10“ ersetzt.
     gg) In der Gebührennummer 3007 wird die Zahl „2 503“ durch die Zahl „2 420“ ersetzt.
     hh) In der Gebührennummer 3008 wird die Zahl „623“ durch die Zahl „595“ ersetzt.
     ii)   In der Gebührennummer 3009 wird die Zahl „978“ durch die Zahl „958“ ersetzt.
     jj)   Nach der Gebührennummer 3009 werden folgende Gebührennummern 3010, 3011, 3012, 3013 und
           3014 eingefügt:
           „3010         Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durch- § 8 SeeLG                         520
                         führung von Seelotseignungsuntersuchungen

           3011          Durchführung des psychologischen Eignungstests § 3 Absatz 2 SeeLotsEigV           150
                         bei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer-
                         bern und Feststellung des Ergebnisses

           3012          Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, ge- § 5 Absatz 1 Nummer 2             16,70
                         gebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Num- SeeLotsEigV
                         mer 3013

           3013          Vorausgegangene körperliche Untersuchung           § 5 Absatz 1 Nummer 2       nach Zeit-
                                                                            SeeLotsEigV i. V. m. § 13    aufwand
                                                                            Absatz 2, 3 SeeLG

           3014          Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglich- § 14 Absatz 3 SeeArbG           55,85“.
                         keitszeugnisses


                                                     Artikel 3
                                                 Änderung der
                                          Maritime-Medizin-Verordnung
                      Dem § 12 der Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I
                   S. 1383), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
                   geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
                     „(5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Ver-
                   meidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen

BGBl. 2022, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786

        Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglich-
        keitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei
        jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Be-
        rufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Per-
        son im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:
        1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten
           Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,
        2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17
           des Seearbeitsgesetzes.
        Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Be-
        rufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser
        Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach
        Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Be-
        richtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende
        Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3
        Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsver-
        zeichnis zu berichtigen.“

                                           Artikel 4
                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
        die Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511),
        die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652)
        geändert worden ist, außer Kraft.


          Berlin, den 12. Mai 2022

                                  Der Bundesminister
                               für Digitales und Verkehr
                                     Volker Wissing

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 777. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3aedbbaefa5d1bec….