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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 772
BGBl. 2022 I S. 772 · 15.252 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Regelung der Gefahrenabwehr in den
bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und
zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere
Gebührenverordnung1
Vom 29. April 2022
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 7 der Ver-
ordnung von 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist,
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufga-
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) und
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):
Artikel 1
Verordnung
über die Gefahrenabwehr
in den bundeseigenen
Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal
(Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung
– NOK-GefAbwV)
§1
Zielsetzung und
Geltungsbereich, bundeseigene Schleusenanlagen
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz vor Angrif-
fen auf die Sicherheit der bundeseigenen Schleusen-
anlagen im Nord-Ostsee-Kanal, insbesondere vor
terroristischen Anschlägen.
(2) Die bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-
Ostsee-Kanal mit ihren Wasser- und Landanteilen sind
Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 31. März 2004 zur Er-
höhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in
Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) und
Häfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie
2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefah-
renabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl.
L 310 vom 25.11.2005, S. 28) und der Regelung der behördlichen
Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Er-
höhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl.
L 129 vom 29.4.2004, S. 6).
§2
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts ande-
res bestimmt ist. Ihr obliegt der Vollzug der Rechtsvor-
schriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG)
Nr. 725/2004.
§3
Beauftragte oder
Beauftragter für die Gefahrenabwehr
(1) Als Beauftragte oder Beauftragter für die Gefah-
renabwehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt
A/17.1 der Anlage zu Kapitel XI-2 der Anlage zum In-
ternationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (International Ship
and Port Facility Security Code – ISPS-Code) (BGBl.
2003 II S. 2018, 2043) sowie des Artikels 9 der Richt-
linie 2005/65/EG (Gefahrenabwehrbeauftragter) ist eine
oder ein durch das Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt Nord-Ostsee-Kanal zu benennende Beschäftigte
oder zu benennender Beschäftigter dieses Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamts einzusetzen.
(2) Die Benennung der oder des Beschäftigten gilt
als Zulassung der oder des Beauftragten für die Gefah-
renabwehr nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie
2005/65/EG. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
hat sicherzustellen, dass die oder der Gefahrenab-
wehrbeauftragte vor Aufnahme ihrer oder seiner Tätig-
keit im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie
2005/65/EG überprüft ist; zum Zweck der Überprüfung
hat die personalführende Stelle sich ein Führungszeug-
nis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszen-
tralregistergesetzes und eine Selbstauskunft über die
wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Beschäftig-
ten vorlegen zu lassen. Kommt die oder der Gefahren-
abwehrbeauftragte ihren oder seinen Dienstpflichten
oder Arbeitspflichten beim Vollzug dieser Verordnung
nicht nach, hat das Wasser- und Schifffahrtsamt
die disziplinarrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vor-
schriften anzuwenden.
(3) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte muss
über Fachkenntnisse nach Abschnitt B/18.1 des
ISPS-Codes verfügen. Die Fachkenntnisse müssen
durch eine Teilnahme an Schulungen im Maritimen
Kompetenzzentrum in der Freien und Hansestadt
Hamburg oder an einer vergleichbaren, nach DIN EN
ISO 9001 (Stand November 2015, zu beziehen über
die Beuth Verlag GmbH) zertifizierten Einrichtung si-
chergestellt werden.

(4) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte stellt
sicher, dass jährlich eine Übung nach Anhang III der
Richtlinie 2005/65/EG durchgeführt wird. Diese deckt
auch die Übung nach Abschnitt A/18.1 in Verbindung
mit Abschnitt B/18.6 des ISPS-Codes ab. Die oder der
Gefahrenabwehrbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass
die Beschäftigten des Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamtes Nord-Ostsee-Kanal auf den Betriebsstel-
len, insbesondere die Beschäftigten der Sicherheits-
zentralen, Verkehrszentralen und Schleusenmeister,
vierteljährlich nach Artikel 3 Absatz 5 Anstrich 20 der
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Ab-
schnitt B/18.5 des ISPS-Codes geschult werden.
§4
Maßnahmen nach der
Verordnung (EG) Nr. 725/2004
(1) Die zuständige Behörde hat die Risikobewertung
nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten
A/15.2 und A/15.5 des ISPS-Codes sowie nach Maß-
gabe des Artikels 3 Absatz 5 Anstrich 18 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den
Abschnitten B/15.3 und B/15.4 des ISPS-Codes für
die bundeseigenen Hafenanlagen Kiel-Holtenau und
Brunsbüttel im Nord-Ostsee-Kanal durchzuführen und
die Risikobewertung nach Artikel 3 Absatz 6 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 725/2004 regelmäßig, spätestens fünf
Jahre nach erstmaliger Bewertung oder der jeweils
letzten Überprüfung, zu überprüfen. Die Risikobewer-
tung muss innerhalb der zuständigen Behörde durch
eine weitere Person als den Ersteller geprüft und ge-
zeichnet werden. Die Zeichnung der weiteren Person
gilt als Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5
Anstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbin-
dung mit Abschnitt B/1.16 des ISPS-Codes.
(2) Auf der Grundlage der Risikobewertung hat die
oder der Gefahrenabwehrbeauftragte nach Maßgabe
des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten A/16.1
und A/16.3 sowie nach Maßgabe des Artikels 3 Ab-
satz 5 Anstrich 19 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004
in Verbindung mit den Abschnitten B/16.3 und B/16.8
des ISPS-Codes einen auf die Schnittstellen zwischen
Schiff und Anlage passenden Plan zur Gefahrenabwehr
festzulegen und den Plan fortzuschreiben. Der Plan zur
Gefahrenabwehr und wesentliche Änderungen be-
dürfen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt A/16.2 des
ISPS-Codes der Genehmigung durch die zuständige
Behörde.
(3) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die für ein
Schiff geltenden Anforderungen des ISPS-Codes nicht
erfüllt werden oder ein triftiger Grund für die Annahme
besteht, dass ein Schiff eine unmittelbare Bedrohung
für die Sicherheit von Personen oder anderen Schiffen,
Anlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt,
kann die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte die Nut-
zung der Anlagen untersagen oder beschränken. Sie
oder er kann von der Kapitänin oder dem Kapitän des
Schiffes die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach
Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes verlangen, wenn ein
Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Anlage
stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2
der Anlage zum Übereinkommen von 1974 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
(BGBl. 1979 II S. 141, 143), das zuletzt durch die Ent-
schließung MSC.436(99) vom 24. Mai 2018 (BGBl. 2019
II S. 911, 963) geändert worden ist, unterliegt. Alle Kri-
terien, derentwegen eine Sicherheitserklärung verlangt
wird, müssen sich aus dem Plan zur Gefahrenabwehr
ergeben. Sicherheitserklärungen sind für die Dauer
eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung von dem
oder der Gefahrenabwehrbeauftragten aufzubewahren
und anschließend unverzüglich zu vernichten, bei elek-
tronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.
(4) Die zuständige Behörde hat nach Artikel 3 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung
mit Regel 3.2 SOLAS XI-2 und Abschnitt A/4.1 des
ISPS-Codes festzulegen, welche der in den Abschnit-
ten A/2.1.9 bis A/2.1.11 des ISPS-Codes genannten
Gefahrenstufen für die Hafenanlage jeweils gilt und teilt
diese der oder dem Gefahrenabwehrbeauftragten mit.
Dies gilt auch für Änderungen der Gefahrenstufe.
(5) Erlangt die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte
davon Kenntnis, dass für ein Schiff eine Gefahrenstufe
gilt, die höher ist als die für die Hafenanlage geltende,
so ist dies der zuständigen Behörde zu melden und mit
der oder dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf
dem Schiff Kontakt aufzunehmen. Die oder der Gefah-
renabwehrbeauftragte für die Hafenanlage hat die ge-
eigneten Maßnahmen zu koordinieren.
§5
Maßnahmen zur
Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG
(1) Die zuständige Behörde führt eine Risikobewer-
tung zum Zweck der Gefahrenabwehr durch, die die
nach § 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertungen
sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Ge-
fahrenabwehr berücksichtigt und die nach Anhang I
der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben ent-
hält. Die Risikobewertung muss innerhalb der zustän-
digen Behörde durch eine weitere Person als den Er-
steller geprüft und gezeichnet werden. Die Zeichnung
der weiteren Person gilt als Genehmigung im Sinne des
Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2005/65/EG. Die zu-
ständige Behörde legt die Hafengrenzen gemäß Arti-
kel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG unter Berück-
sichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung fest.
(2) Auf der Grundlage der Risikobewertung nach
Absatz 1 Satz 1 hat die oder der Gefahrenabwehrbe-
auftragte einen Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen,
der die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erfor-
derlichen Angaben enthält. Der Plan zur Gefahrenab-
wehr und wesentliche Änderungen bedürfen der Ge-
nehmigung durch die zuständige Behörde. Die zustän-
dige Behörde hat die Risikobewertung nach Artikel 10
Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG bei Bedarf, min-
destens einmal alle fünf Jahre beginnend mit der erst-
maligen Erstellung des Planes, zu überprüfen. Die zu-
ständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Plan
zur Gefahrenabwehr im Hafen nach Artikel 10 Absatz 1
und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie angemessen und
regelmäßig, mindestens einmal alle fünf Jahre, begin-
nend mit der erstmaligen Erstellung des Planes, über-
prüft und von der oder dem Gefahrenabwehrbeauftrag-
ten durchgeführt wird.

(3) Die zuständige Behörde hat nach Artikel 8 Ab-
satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/65/EG die Gefahren-
stufe für den Hafen oder Teil des Hafens jeweils fest-
zulegen und diese der oder dem Gefahrenabwehrbe-
auftragten mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen
der Gefahrenstufe.
§6
Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
Mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Be-
schäftigte der zuständigen Behörde, insbesondere der
oder die Beauftragte für Gefahrenabwehr, können die
notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zur Ab-
wehr von Gefahren im Sinne dieser Verordnung treffen.
Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, in
den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ost-
see-Kanal
1. Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende
Anlagen sowie Wasserfahrzeuge und deren Be-
triebsräume während der üblichen Geschäfts- oder
Betriebszeiten zu betreten und
2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung
der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-
mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord-
nung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
Artikel 2
Änderung der
BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert
„Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung
(BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung – BMDV-WS-BesGebV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ werden durch die Wörter „Bundes-
ministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) Nach der Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),“.
3. Dem Abschnitt 1 der Anlage werden folgende Nummern 21 und 22 angefügt:
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Nummer
Gegenstand
Gebühren/Auslagen
Abgekürzte
in Euro
Rechtsgrundlage
„21 Verfügung eines Durchfahrtsverbots § 4 Absatz 3 Satz 1 111
NOK-GefAbwV
22 Anordnung einer Nutzungsbeschränkung § 4 Absatz 3 Satz 1 74,40 – 223“.
NOK-GefAbwV
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. April 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 772. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c76d12ef7068511b….