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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2422
BGBl. 2022 I S. 2422 · 17.751 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über die Einrichtung und Führung des
Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung
Vom 16. Dezember 2022
Auf Grund des § 387 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der zu-
letzt durch Artikel 45 Nummer 9 Buchstabe b des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das
Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Verordnung
über die Einrichtung und
Führung des Gesellschaftsregisters
(Gesellschaftsregisterverordnung – GesRV)
§1
Anwendung der
Handelsregisterverordnung
(1) Für die Einrichtung und Führung des Gesell-
schaftsregisters ist die Handelsregisterverordnung ent-
sprechend anwendbar, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die entsprechende Anwendung der Handels-
registerverordnung nach Absatz 1 steht die Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts (Gesellschaft) einer offenen
Handelsgesellschaft mit den Maßgaben gleich, dass
1. an die Stelle der Firma der offenen Handelsgesell-
schaft der Name der Gesellschaft tritt und
2. an die Stelle der persönlich haftenden Gesellschaf-
ter der offenen Handelsgesellschaft die Gesell-
schafter der Gesellschaft treten.
§2
Einteilung und
Gestaltung des Gesellschaftsregisters
(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden
Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister
einzutragen.
(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster
der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.
§3
Anmeldung und Eintragung
(1) In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintra-
gung in das Gesellschaftsregister soll auch der Gegen-
stand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er
sich nicht aus deren Namen ergibt. Dies gilt auch für
die Anmeldung der Umwandlung oder des Status-
wechsels in eine Gesellschaft.
(2) Als Gesellschafter ist eine Gesellschaft nur in
das Gesellschaftsregister einzutragen, wenn sie ihrer-
seits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt
auch, wenn der Eintritt eines Gesellschafters in eine
bestehende Gesellschaft angemeldet wird.

§4
Inhalt der Eintragungen
in das Gesellschaftsregister
(1) In Spalte 1 des Gesellschaftsregisters ist die lau-
fende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Ein-
tragungen einzutragen.
(2) In Spalte 2 des Gesellschaftsregisters sind die
folgenden Angaben und die sich jeweils darauf bezie-
henden Änderungen einzutragen:
1. unter Buchstabe a: der Name der Gesellschaft,
2. unter Buchstabe b:
a) der Sitz der Gesellschaft,
b) die Anschrift der Gesellschaft in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union und
c) die Errichtung oder die Aufhebung von Zweignie-
derlassungen der Gesellschaft unter jeweiliger
Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl,
die inländische Geschäftsanschrift der Zweignie-
derlassung und, falls dem Namen der Gesell-
schaft für eine Zweigniederlassung ein Zusatz
beigefügt ist, die Angabe dieses Zusatzes.
Mit der Eintragung nach Satz 1 Nummer 1 erhält der
Name der Gesellschaft den Zusatz „eingetragene Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
(3) In Spalte 3 des Gesellschaftsregisters sind die
folgenden Angaben und die sich jeweils darauf bezie-
henden Änderungen einzutragen:
1. unter Buchstabe a: die allgemeine Regelung zur
Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschaf-
ter und die Liquidatoren,
2. unter Buchstabe b:
a) die Gesellschafter,
b) die als solche bezeichneten Liquidatoren.
Gesellschafter und Liquidatoren nach Satz 1 Nummer 2
sind jeweils mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Wohnort einzutragen. Handelt es sich bei einem sol-
chen Gesellschafter oder Liquidator um eine juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, so
sind deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und,
soweit gesetzlich vorgesehen, Art und Ort des zustän-
digen Registers und Registernummer einzutragen.
Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter
Buchstabe b einzutragenden Personen von den in
Spalte 3 unter Buchstabe a eingetragenen Angaben
ab, so ist die besondere Vertretungsbefugnis bei den
jeweiligen Personen zu vermerken.
(4) In Spalte 4 des Gesellschaftsregisters sind die
folgenden Angaben und die sich jeweils darauf bezie-
henden Änderungen einzutragen:
1. unter Buchstabe a: die Rechtsform der Gesell-
schaft,
2. unter Buchstabe b:
a) die Auflösung, Fortsetzung und Nichtigkeit der
Gesellschaft; das Erlöschen der Gesellschaft so-
wie Löschungen von Amts wegen;
b) Statuswechsel;
c) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
d) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des In-
solvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Er-
öffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vor-
läufigen Insolvenzverwalters unter den Voraus-
setzungen des § 707b Nummer 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 32
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetz-
buchs sowie die Aufhebung einer derartigen
Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigen-
verwaltung durch den Schuldner und deren Auf-
hebung sowie die Anordnung der Zustimmungs-
bedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte nach
§ 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung
der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhe-
bung der Überwachung.
(5) In Spalte 5 des Gesellschaftsregisters sind die
folgenden Angaben einzutragen:
1. unter Buchstabe a: der Tag der Eintragung,
2. unter Buchstabe b: sonstige Bemerkungen.
(6) Enthält eine Eintragung im Gesellschaftsregister
einen in ein öffentliches Register eingetragenen
Rechtsträger, so sind im Gesellschaftsregister auch
Art und Ort des Registers und die Registernummer die-
ses Rechtsträgers zu vermerken.
§5
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das
Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem
(§ 10 des Handelsgesetzbuchs). Registerbekanntma-
chungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsge-
setzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 5
abzufassen.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2 und § 4)
Allgemeines Muster für Eintragungen in das Gesellschaftsregister
Gesellschaftsregister des Amtsgerichts München Nummer der Gesellschaft: GsR 3142
a) Name
Nummer
b) Sitz, Anschrift, Zweig-
der
niederlassungen, inländi-
Eintra-
gung sche Geschäftsanschrift
der Zweigniederlassung
1 2
1 a) Müller & Schmidt
Immobilienverwaltung
eingetragene Gesell-
schaft bürgerlichen
Rechts
b) München
Anschrift:
Junkerstr. 7,
80117 München
2
3 a) Nach Namensänderung:
Immobilienverwaltung
Maxvorstadt eingetra-
gene Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts
4
5
a) Allgemeine Vertretungsregelung a) Rechtsform a) Tag der Ein-
tragung
b) Gesellschafter, Vertretungs- b) Sonstige Rechts-
berechtigte und besondere verhältnisse b) Bemerkungen
Vertretungsbefugnis
3 4 5
a) Die Gesellschafter sind nur a) Gesellschaft a) 14.07.2024
gemeinschaftlich zur Vertre- bürgerlichen Röcken
tung der Gesellschaft be- Rechts
rechtigt.
b) Gesellschafter:
Müller, Petra, Starnberg,
*18.05.1966;
Schmidt, Christian, München,
*13.01.1966
a) Nach Änderung:* a) 20.08.2024
Jeder Gesellschafter ist ein- Schirmer
zeln zur Vertretung der Ge-
sellschaft berechtigt.
b) Eingetreten als**
Gesellschafter:
Schmidt, Lena, München,
*18.08.1990
gemeinsam vertretungsbe-
rechtigt mit Petra Müller oder
Christian Schmidt
a) 03.03.2025
Schmidt
a) Die Liquidatoren sind nur b) Die Gesellschaft a) 09.10.2025
gemeinsam zur Vertretung ist aufgelöst. Röcken
der Gesellschaft berechtigt.*
b) Bestellt als**
Liquidator:
Schmidt, Christian, München,
*13.01.1966;
Bestellt als**
Liquidator:
Schmidt, Lena, München,
*18.08.1990
b) Die Gesellschaft a) 22.12.2026
ist erloschen.*** Röcken
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bild-
schirm stets sichtbar sein.
* Rötungen sind hier weggelassen.
** Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Gesellschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 16a
der Handelsregisterverordnung.
*** Die Durchkreuzung oder die auf sonstige
Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier weggelassen.

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Musterbeispiel
für die Eintragung eines Statuswechsels
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft
in das Gesellschaftsregister
Gesellschaftsregister des Amtsgerichts München Nummer der Gesellschaft: GsR 3142
a) Name
Nummer b) Sitz, Anschrift, Zweig-
der niederlassungen, inländi-
Eintra- sche Geschäftsanschrift
gung der Zweigniederlassung
1 2
… …
…
…
a) Allgemeine Vertretungs- a) Rechtsform a) Tag der Ein-
regelung b) Sonstige Rechtsverhältnisse tragung
b) Gesellschafter, Vertre- b) Bemerkungen
tungsberechtigte und be-
sondere Vertretungsbe-
fugnis
3 4 5
… … …
b) Die Gesellschaft wird als a) 10.06.2025
Kommanditgesellschaft Röcken
fortgesetzt. Der Status-
wechsel wird mit der
Eintragung der Gesell-
schaft im Handelsregister
wirksam.*
b) Die Gesellschaft wurde a) 23.06.2025
am 22. Juni 2025 unter Schmidt
HRA 10993 in das Han-
delsregister des Amtsge-
richts München eingetra-
gen.
* Dieser Vermerk ist dem Statuswechselvermerk gemäß § 707c Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht beizufügen, wenn die
Eintragung der (fortgesetzten) Gesellschaft in das aufnehmende Register am selben Tag erfolgt.

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
Musterbeispiel
für die Eintragung eines Statuswechsels
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft
in das Handelsregister
Handelsregister des Amtsgerichts München Abteilung A Nummer der Firma: HRA 10993
a) Firma a) Allgemeine Ver-
b) Sitz, Niederlas- tretungsregelung
sung, Zweig- b) Inhaber, persönlich
Nummer niederlassungen haftende Gesell-
der c) Gegenstand des schafter, Ge-
a) Rechtsform, Beginn a) Tag der Eintra-
und Satzung gung
b) Sonstige Rechts- b) Bemerkungen
verhältnisse
c) Kommanditisten, Mit-
Prokura
Eintra- Unternehmens schäftsführer, Vor-
gung stand, Vertretungs-
berechtigte und
besondere Vertre-
tungsbefugnis
1 2 3 4
glieder
5 6
1 a) Immobilien- a) Jeder persönlich Gesamtprokura mit a) Kommandit- a) 22.06.2025
verwaltung haftende Gesell- einem persönlich
Maxvorstadt schafter vertritthaftenden Gesell-
GmbH & Co. KG einzeln. schafter oder einem
anderen Prokuristen
b) München b) Persönlich haf- Schmidt-Martens,
Anschrift: tender Gesell- Stefan,
Junkerstr. 8, schafter: geb. am …,
80117 München Müller & Schmidt München
Verwaltungs Ge-
sellschaft mit
beschränkter
Haftung,
München
(Amtsgericht
München,
HRB 17898)
2 … … …
gesellschaft Hofmann
b) Hervorgegangen
aus Statuswechsel
der Immobilien-
verwaltung
Maxvorstadt ein-
getragene Gesell-
schaft bürgerlichen
Rechts, eingetra-
gen im Gesell-
schaftsregister
des Amtsgerichts
München unter
GsR 3142
c) Kommanditisten:
Müller, Petra,
Starnberg,
*18.05.1966,
Haftsumme:
50 000,00 EUR;
Schmidt, Christian,
München,
*13.01.1966,
Haftsumme:
50 000,00 EUR;
Schmidt, Lena,
München,
*18.08.1990,
Haftsumme:
20 000,00 EUR.
… …

Anlage 4
(zu § 2 Absatz 2)
Muster der Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Gesellschaft: GsR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Name:
b) Sitz, Anschrift, Zweigniederlassungen:
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Gesellschafter, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
4. a) Rechtsform:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
5. Tag der letzten Eintragung:
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

Anlage 5
(zu § 5 Satz 2)
Muster für Registerbekanntmachungen
[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],
Aktenzeichen: [Registernummer]
[Anlass der Bekanntmachung]
[gegebenenfalls Datum der Eintragung]
[Registernummer], [Name], [Rechtsform], [Sitz],
[Inhalt der Bekanntmachung]
Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].

Artikel 2
Änderung der Handelsregisterverordnung
§ 9 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die
zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Aufgenommen werden sollen solche Dokumente, deren Einreichung zum
Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist; hier-
von ausgenommen sind jedoch Dokumente, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 5
des Handelsgesetzbuchs eingereicht werden.“
2. Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Wird ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein
neues Dokument ausgetauscht, so ist der Austausch kenntlich zu machen
und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner
anzugeben.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2422. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b69ba4d650f30b85….