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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2368

BGBl. 2022 I S. 2368 · 93.798 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368
                                       Verordnung
                 zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
        und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucher-
insolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
                                           Vom 16. Dezember 2022

  Auf Grund
– des § 11 des Beratungshilfegesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 12 Nummer 14 des Gesetzes vom
  25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
  sowie
– des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 Satz 1

  und 3 und des § 829 Absatz 4 Satz 1 und 3 der
  Zivilprozessordnung, von denen § 753 Absatz 3 zu-
  letzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Ge-
  setzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
  sowie § 758a Absatz 6 Satz 1 und § 829 Absatz 4

  Satz 1 durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung

  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert

  worden sind, sowie

– des § 305 Absatz 5 Satz 1 der Insolvenzordnung,
  der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes
  vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden
  ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 8. De-
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:

                      Artikel 1

                 Verordnung
  über Formulare für die Zwangsvollstreckung
        (Zwangsvollstreckungsformular-
             Verordnung – ZVFV)

                         §1

            Einführung von Formularen

  (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das

Formular der Anlage 1 eingeführt.

  (2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen
nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die For-
mulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.
  (3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbe-
schlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivil-
prozessordnung werden die Formulare der Anla-
gen 4 und 5 eingeführt.
  (4) Für die Aufstellung von Forderungen werden fol-
gende Formulare eingeführt:

1. für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
   nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,
2. für Anträge nach Absatz 3

  a) wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen
     Unterhaltsansprüche sind, das Formular der An-
     lage 7 und
  b) wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das
     Formular der Anlage 8.

                         §2

              Nutzung der Formulare
  (1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind aus-
schließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:

1. das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsauf-

   träge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstre-

   ckung wegen Geldforderungen,

2. die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach
   § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,

3. die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach
   § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach
   den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung.

  (2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher
zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist
das Formular der Anlage 6 beizufügen.
  (3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular
der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.
  (4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular
der Anlage 4 beizufügen:

1. das Formular der Anlage 5,
2. das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvoll-
   streckung wegen Geldforderungen betrieben wird,
   die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind,
   sowie
3. das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvoll-

   streckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
   betrieben wird.

   (5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insge-

samt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung
die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden kön-
nen, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in
einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zu-
lässigerweise abweichenden Formular gemacht.

                         §3
        Abweichungen von den Formularen
  (1) Abweichungen von den Formularen sind aus-
schließlich zulässig
1. nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und

2. unter der Voraussetzung, dass durch die Abwei-
   chungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
  a) die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der ein-
     gereichten Formulare sowie
BGBl. 2022, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369
  b) die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinn-
     einheiten, die durch einen mit einem Buchstaben
     versehenen und grau hinterlegten Balken ge-
     kennzeichnet sind (Module).
  (2) Zulässig ist es,
1. die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften an-
   zupassen,

2. die Währungsangaben in den Formularen zu än-

   dern,

3. unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung
   vorzunehmen,

4. den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern

   zu erweitern oder zu verringern,

5. den Text einschließlich der dazugehörigen Textein-
   gabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben
   zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in
   Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5
   insgesamt mehrfach zu verwenden,
6. den Text einschließlich der dazugehörigen Textein-
   gabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,

  a) insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden
     oder teilweise wegzulassen,
  b) insgesamt einschließlich des dazugehörigen
     Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbe-
     zeichnung wegzulassen,
7. weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular
   die gewünschten Angaben nicht gemacht werden
   können.

   (3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befin-

det, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet

sind, ist

1. Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht an-
   wendbar,
2. Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Mo-
   dulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und
   nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang
   des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkäst-
   chen nicht markiert wird.

                         §4

        Elektronisch auslesbares Formular
   In Papierform eingereichte Formulare können zur
elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektro-
nisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die
Voraussetzungen hierfür festzulegen.

                          §5

            Strukturierte Datensätze;
         gemeinsame Koordinierungsstelle
  (1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte
Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichts-
vollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die
Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen.

Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten

Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

  (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinba-
rung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die

Übertragung der in den Formularen enthaltenen Anga-

ben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so
können die Länder sich dieser bedienen.

                          §6
                 Übergangsregelung

   (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforde-
rungen, die vor dem 1. Dezember 2023 gestellt wer-
den, dürfen die bis einschließlich 21. Dezember 2022
für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-For-
mularverordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I
S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden
ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden. So-
fern die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur

Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforde-

rungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur

für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die
ab dem 1. Juni 2024 gestellt werden.

   (2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durch-
suchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivil-
prozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlus-
ses nach § 829 der Zivilprozessordnung und auf Erlass
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach
den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor
dem 1. Dezemer 2023 gestellt werden, dürfen die bis
einschließlich 21. Dezember 2022 für solche Anträge
durch die Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung
vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I
S. 754) geändert worden ist, bestimmten Formulare
weiter genutzt werden.
BGBl. 2022, Seite 2370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2370
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)




                               Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher

BGBl. 2022, Seite 2371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2371
                               Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher

An

Angaben zum Schuldner:

  +HUUÑÑ         )UDXÑÑ    8QWHUQHKPHQÑÑ

Name/Firma

Straße

Postleitzahl

Land (wenn nicht Deutschland)

Kontaktdaten des Ansprechpartners:
     Gläubiger     gesetzlicher Vertreter
Name/Firma

                                 Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem For-
                                 mular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

                                  ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑGHQ

  ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
         ÑÑÑÑÑ

                       ggf. Vorname(n)

                       Hausnummer

                       Ort

Bevollmächtigter
                       ggf. Vorname(n)
TelefonÑÑÑÑÑÑÑÐ(0DLOÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐÑÐ)D[

Geschäftszeichen

Bankverbindung des
     Gläubigers:     gesetzlichen Vertreters:
Name des Kontoinhabers

IBAN
××
Verwendungszweck

Bevollmächtigten:         abweichenden Kontoinhabers:

                    %,& $QJDEHNDQQHQWIDOOHQZHQQ,%$1PLW'(EHJLQQW

                                                                                  1
BGBl. 2022, Seite 2372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2372
    In der Zwangsvollstreckungssache

    des Gläubigers (zu Ziffer ÑÑÑÑ
      +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ    8QWHUQHKPHQÑÑ

    Name/Firma

    Straße

    Postleitzahl

    Land (wenn nicht Deutschland)

    Registergericht

ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
        ÑÑÑÑÑ

                       ggf. Vorname(n)

                       Hausnummer

                       Ort

                       Geschäftszeichen

                       Registernummer
       Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
       sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
    Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK                                              Firma oder Funktion
       den gesetzlichen Vertreter

           Herrn      Frau
       Name

       Vorname(n)
A
       Straße

       Hausnummer

       Postleitzahl

       Ort

       Land (wenn nicht Deutschland)

       den gesetzlichen Vertreter
           Herrn      Frau
       Name

       Vorname(n)

       Straße                    Hausnummer

       3RVWOHLW]DKOÐ2UW

       Land (wenn nicht Deutschland)
den gerichtlich bestellten Betreuer,
  GHUHLQH$XVVFKOLH‰OLFKNHLWV
   erklärung abgegeben hat                    diese vertreten durch
   (§ 53 Absatz 2 ZPO)                        Funktion
  Herrn           Frau
Firma/Name                                    Name

ggf. Vorname(n)                               ggf. Vorname(n)

Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Land (wenn nicht Deutschland)

                                                                      2
BGBl. 2022, Seite 2373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2373
    Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ

       +HUUQÑÑ        )UDXÑÑ    8QWHUQHKPHQÑÑ

    Name/Firma
A

ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
           ÑÑÑÑÑ

                   ggf. Vorname(n)
    6WUD‰HÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ+DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW
                             Ð
    Land (wenn nicht Deutschland)

    gegen

    den Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ 

      +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ    8QWHUQHKPHQÑÑ

    Name/Firma

    Straße

    Postleitzahl

    Land (wenn nicht Deutschland)

    Registergericht
   Ð
                       Geschäftszeichen

ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
       ÑÑÑÑÑ

                       ggf. Vorname(n)

                       Hausnummer

                       Ort

                       Geschäftszeichen

                       Registernummer
       sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
    Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK                                              Firma oder Funktion
       den gesetzlichen Vertreter

         Herrn        Frau
       Name

       Vorname(n)
B
       Straße

       Hausnummer

       Postleitzahl

       Ort

       Land (wenn nicht Deutschland)

       den gesetzlichen Vertreter
          Herrn       Frau
       Name

       Vorname(n)

       Straße                    Hausnummer

       3RVWOHLW]DKOÐ2UW

       Land (wenn nicht Deutschland)
den gerichtlich bestellten Betreuer,
  GHUHLQH$XVVFKOLH‰OLFKNHLWV
   erklärung abgegeben hat                    diese vertreten durch
   (§ 53 Absatz 2 ZPO)                        Funktion
   Herrn  Frau
Firma/Name                                    Name

ggf. Vorname(n)                               ggf. Vorname(n)

Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Land (wenn nicht Deutschland)

                                                                             3
BGBl. 2022, Seite 2374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2374
    Schuldner (zu Ziffer             YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ

       +HUUQÑÑ        )UDXÑÑ      8QWHUQHKPHQÑÑ
    Name/Firma
B
    6WUD‰H                                               +DXVQXPPHU

    Land (wenn nicht Deutschland)

    werden
    der Vollstreckungstitel (zu Ziffer

    Art

    Datum

       zuzüglich Zustellungsnachweis

    sowie der Vollstreckungstitel (zu Ziffer
     Art
C
     Datum

       zuzüglich Zustellungsnachweis

    ggf. Vorname(n)

3RVWOHLW]DKOÐ2UW

    Geschäftszeichen

   Aussteller

   Geschäftszeichen

    Aussteller

    Geschäftszeichen
          sowie die weiteren Vollstreckungstitel aufgeführt in weiterer Anlage
    und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung

     Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
          Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden erst
          QDFK0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVYHUVDQGW(VZLUGXP
          0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVJHEHWHQ

    Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
       Forderungsaufstellungen übermittelt.

Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden
gleichzeitig auf dem Postweg übersandt.
       %HVFKOXVVEHUEHZLOOLJWH3UR]HVVNRVWHQRGHU9HUIDKUHQVNRVWHQKLOIH
       Vollmacht
       Geldempfangsvollmacht
       Vorpfändungsbenachrichtigung
       Aufstellung über die geleisteten Zahlungen

D      Aufstellung der Inkassokosten
       Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen
       Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
       1HJDWLYDXVNXQIWGHV(LQZRKQHUPHOGHDPWHV

    Versicherungen
       (VZLUGJHPl‰†D6DW]=32GLHRUGQXQJVJHPl‰H%HYROOPlFKWLJXQJ]XU9HUWUHWXQJYHUVLFKHUW
E      (VZLUGJHPl‰†D$EVDW]6DW]1XPPHU=32YHUVLFKHUWGDVV$XVIHUWLJXQJHQGHUDOVHOHNWURQLVFKH'RNXPHQWH
       EHUPLWtelten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe
       des Vollstreckungsauftrags noch bestehen.

4
BGBl. 2022, Seite 2375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2375
    Wegen der aus den Forderungsaufstellungen ersichtlichen Forderungen und der für dieses Verfahren entstehenden
    Kosten werden folgende Aufträge erteilt:
    Zustellung
      sämtlicher beigefügter Vollstreckungstitel

F     des Vollstreckungstitels (zu Ziffer ÑÑÑÑ
      der beigefügten Vorpfändungsbenachrichtigung nach § 845 ZPO



    *WOLFKH(UOHGLJXQJ=DKOXQJVYHUHLQEDUXQJ †E=32
       Der Vollstreckungsauftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.
       0LWHLQHUZahlungsvereinbarung besteht
         NHLQ(LQYHUVWlQGQLV        (LQYHUVWlQGQLVZLHIROJW
                                      Folgende Zahlungsfrist wird gewährt:
G                                     (VZHUGHQ7HLOEHWUlJHHLQJH]RJHQ
                                         Ratenhöhe mindestens                (XUR
                                         monatlicher Turnus      sonstiger Turnus:
                                      $EZHLFKXQJYRQGHQ=DKOXQJVPRGDOLWlWHQQDFKGHP(UPHVVHQGHV*HULFKWVYROO]LHKHUV
       sonstige Weisungen:


    Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners (zu Ziffer ÑÑÑÑ
       Vermögensauskunft nach § 802c ZPO                 Weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO
                                                         Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich ge
                                                         ändert, weil




                                                         Zur Glaubhaftmachung wird beigefügt:




H   Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder die weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO soll erfolgen
       ohne vorherigen Pfändungsversuch nach             QDFKYRUKHULJHP3IlQGXQJVYHUVXFKQDFKGHQ††F=32
       den §§ 802c, 802f ZPO.                              0RGXO/ 
                                                            Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
                                                                wird beantragt, das Verfahren       wird um Rücksendung der
                                                                zur Abnahme der Vermögens          Vollstreckungsunterlagen
                                                                auskunft nach den §§ 802c,          gebeten.
                                                                802f ZPO einzuleiten.


       $XIGLH0LWWHLOXQJGHU7HUPLQVEHVWLPPXQJQDFK†I=32ZLUGYHU]LFKWHW
       (VLVWEHDEVLFKWLJWDQGHP7HUPLQ]XU$EQDKPHGHU9HUP|JHQVDXVNXQIWWHLO]XQHKPHQ



    (UODVVHLQHV+DIWEHIHKOV †J$EVDW]=32 JHJHQGHQ6FKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ
    Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder sich ohne
    *UXQGZHLJHUWGLH9HUP|JHQVDXVNXQIW]XHUWHLOHQZLUGGHU(UODVVHLQHV+DIWEHIHKOVQDFK†J$EVDW]=32EHDQWUDJW
I   Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach
    (UODVVGHV+DIWEHIHKOVGLHVHQ]XEHUVHQGHQDQ
       den Antragsteller.      den zuständigen Gerichtsvollzieher.
                               Der Gerichtsvollzieher wird mit der Verhaftung des Schuldners nach § 802g Absatz 2 ZPO beauftragt.




                                                                                                                                5

BGBl. 2022, Seite 2376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2376

     Verhaftung des Schuldners (zu Ziffer ÑÑÑÑ  †J$EVDW]=32
J    Haftbefehl des Amtsgerichts                                                                    vom           Geschäftszeichen


    9RUSIlQGXQJ †=32
    $QIHUWLJXQJGHU%HQDFKULFKWLJXQJEHUGLH9RUSIlQGXQJXQG=XVWHOOXQJVRZLHXQYHU]JOLFKH0LWWHLOXQJEHUGLH

K      pfändbaren Forderungen, die dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden
           mit Ausnahme folgender Forderungen:
       folgenden Forderungen:

    Pfändung und Verwertung
       (VVROOHLQH6DFKSIlQGXQJGXUFKJHIKUWZHUGHQ
           einschließlich   beschränkt auf:
             Taschenpfändungen
             Kassenpfändungen

L
        VVROOHLQH3IlQGXQJYRQ)RUGHUXQJHQDXV:HFKVHOQXQGDQGHUHQ3DSLHUHQGLHGXUFK,QGRVVDPHQWEHUWUDJHQZHUGHQ
       (
       können, durchgeführt werden.
       0LWGHU(UWHLOXQJHLQHU)UXFKWORVLJNHLWVEHVFKHLQLJXQJQDFK†*9*$EHVWHKWNHLQ(LQYHUVWlQGQLV
       Der Pfändungsauftrag steht unter der Bedingung, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände
       ergeben.



     Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (zu Ziffer ÑÑÑÑ  †=32
     (UPLWWOXQJGHV$XIHQWKDOWVRUWVGHV6FKXOGQHUV
           für den Fall, dass sich im Verfahren herausstellt, dass keine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners vorliegt:
       (UPLWWOXQJQDFK†$EVDW]=32
            HUJHJHQZlUWLJHQ$QVFKULIWHQVRZLHGHU$QJDEHQ]XU+DXSWXQG1HEHQZRKQXQJGHV6FKXOGQHUVGXUFK1DFKIUDJHEHL
           G
           GHU0HOGHEHK|UGH
            HUJHJHQZlUWLJHQ$QVFKULIWHQGHV2UWHVGHU+DXSWQLHGHUODVVXQJRGHUGHV6LW]HVGHV6FKXOGQHUVGXUFK(LQVLFKWLQGDV
           G
           +DQGHOV*HQRVVHQVFKDIWV3DUWQHUVFKDIWV8QWHUQHKPHQVRGHU9HUHLQVUHJLVWHU
            HUJHJHQZlUWLJHQ$QVFKULIWHQGHV2UWHVGHU+DXSWQLHGHUODVVXQJRGHUGHV6LW]HVGHV6FKXOGQHUVGXUFK(LQKROXQJ
           G
           einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 GewO zuständigen
           Behörden
       (UPLWWOXQJQDFK†$EVDW]=32
           des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde
           der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei
             den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
M            der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI:
             Bezeichnung


             Postfach


             Straße                                                    Hausnummer


             Postleitzahl                                              Ort


             7DWVlFKOLFKH$QKDOWVSXQNWHGDIUGDVVGHU6FKXOGQHU0LWJOLHGGLHVHUEHUXIVVWlQGLVFKHQ9HUVRUJXQJVHLQULFKWXQJLVW


           GHU+DOWHUGDWHQQDFK†$EVDW]6DW]1XPPHU6W9*GHV6FKXOGQHUVEHLP.UDIWIDKUW%XQGHVDPW




                                                                                                                                     6

BGBl. 2022, Seite 2377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2377
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022                 2377

       (LQKROXQJYRQ$XVNQIWHQ'ULWWHU †O=32 EHUGHQ6FKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ
              UKHEXQJGHV1DPHQVXQGGHU9RUQDPHQRGHUGHU)LUPDVRZLHGHU$QVFKULIWGHUGHU]HLWLJHQ$UEHLWJHEHUGHV6FKXOGQHUV
             (
             bei
               den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
               der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI:
               Bezeichnung


               Postfach


               Straße                                                    Hausnummer


               Postleitzahl                                              Ort
 N
               7DWVlFKOLFKH$QKDOWVSXQNWHGDIUGDVVGHU6FKXOGQHU0LWJOLHGGLHVHUEHUXIVVWlQGLVFKHQ9HUVRUJXQJVHLQULFKWXQJLVW


              UVXFKHQDQGDV%XQGHV]HQWUDODPWIU6WHXHUQEHLGHQ.UHGLWLQVWLWXWHQGLHLQ†E$EVDW]XQG$EVDW]D$2EH]HLFK
             (
             neten Daten abzurufen
              UKHEXQJGHU)DKU]HXJXQG+DOWHUGDWHQQDFK†$EVDW]6W9*]XHLQHP)DKU]HXJDOVGHVVHQ+DOWHUGHU6FKXOGQHU
             (
             HLQJHWUDJHQLVWEHLP.UDIWIDKUW%XQGHVDPW
             Die Drittauskünfte sollen nicht eingeholt werden, wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführ
             ten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Gläubiger zu erwarten ist.
              QWUDJDXIDNWXHOOH(LQKROXQJYRQ$XVNQIWHQ †O$EVDW]6DW]=32 
             $
             Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners wird vorgetragen:




      weitere Aufträge

 O


      Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
      Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:
      1.
 P    ××
      ××



      Dem Gerichtsvollzieher werden folgende Hinweise gegeben und es werden folgende Vorgaben gemacht:
           (VZLUGXPhEHUVHQGXQJGHV
             Protokolls       Gesamtprotokolls
           gebeten.
           Im Fall der Nichtzuständigkeit wird um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher
 Q         gebeten, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.
           (VZLUGXP5FNVHQGXQJGHU9ROOVWUHFNXQJVXQWHUODJHQIUGHQ)DOOJHEHWHQGDVV




Namen der Auftraggeber

                                                                        Unterschriften der Auftraggeber




                                                                                                                                         

BGBl. 2022, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)




                     Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
                    und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit
                                        und an Sonn- und Feiertagen

BGBl. 2022, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
             $QWUDJDXI(UODVVHLQHUULFKWHUOLFKHQ'XUFKVXFKXQJVDQRUGQXQJ
            XQGHLQHUULFKWHUOLFKHQ$QRUGQXQJGHU9ROOVWUHFNXQJ]XU1DFKW]HLW
                                XQGDQ6RQQXQG)HLHUWDJHQ

An das Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

Angaben zum Schuldner:

  +HUUÑ Ñ      )UDXÑ Ñ      8QWHUQHKPHQÑ Ñ
Name/Firma

Straße

Postleitzahl

Land

Kontaktdaten des Ansprechpartners:
   Gläubiger      gesetzlicher Vertreter
Name/Firma

Telefon                  (0DLO

Geschäftszeichen

Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf
Begründung des Antrags:

                                          Vom Gericht auszufüllen:
                                             (LQJDQJVVWHPSHO

                            Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem For-
                            mular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

                                                                GHQ

                     ggf. Vorname(n)

                     Hausnummer

                     Ort

  Bevollmächtigter
                     ggf. Vorname(n)

                                                          )D[

wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen.
Begründung für Antrag auf Anordnung der Durchsuchung nach § 758a Absatz 1 ZPO:
%HJUQGXQJIU$QWUDJDXI$QRUGQXQJGHU9ROOVWUHFNXQJ]XU1DFKW]HLWXQGDQ6RQQXQG)HLHUWDJHQLQGHU:RKQXQJQDFK†D
Absatz 4 ZPO:

1
BGBl. 2022, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2380

Zusätzlich wird beantragt,
     anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
   GHQ%HVFKOXVVGLUHNWDQGHQ]XVWlQGLJHQ*HULFKWVYROO]LHKHU]XU9ROOVWUHFNXQJZHLWHU]XOHLWHQ
   YRU(UODVVGHU$QRUGQXQJHQNHLQH$QK|UXQJGXUFK]XIKUHQ(LQH$QK|UXQJZUGHGHQ9ROOVWUHFNXQJVHUIROJDXVGHQQDFKVWH
    henden Gründen gefährden:




Es werden die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen und
die Protokolle überÑÑÑÑ $Q]DKO 9ROOVWUHFNXQJVKDQGOXQJHQEHUPLWWHOW

 Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
   'LH$XVIHUWLJXQJHQGHU9ROOVWUHFNXQJVWLWHOZHUGHQHUVWQDFK     LH$XVIHUWLJXQJHQGHU9ROOVWUHFNXQJVWLWHOZHUGHQJOHLFK]HL
                                                                     '
    0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVYHUVDQGW(VZLUGXP               WLJDXIGHP3RVWZHJEHUVDQGW
    0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVJHEHWHQ

Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
   0LWWHLOXQJHQGHV9ROOVWUHFNXQJVRUJDQV
   8QWHUODJHQGLHGDUOHJHQGDVVHLQH$QK|UXQJZLFKWLJH,QWHUHVVHQGHV*OlXELJHUVJHIlKUGHQZUGH
   Vollmacht
   Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG




Versicherung
   (VZLUGJHPl‰†D6DW]=32GLHRUGQXQJVJHPl‰H%HYROOPlFKWLJXQJ]XU9HUWUHWXQJYHUVLFKHUW




Namen der Antragsteller


                                                            Unterschriften der Antragsteller




                                                                                                                                     2

BGBl. 2022, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381
                                                                                        Anlage 3
                                                                                (zu § 1 Absatz 2)




            Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und
          einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit
                            und an Sonn- und Feiertagen

BGBl. 2022, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382
     2382            Bundesgesetzblatt Jahrgang

Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –

      In der Zwangsvollstreckungssache

      des Gläubigers (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
        +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ    8QWHUQHKPHQÑÑ

      Name/Firma

      Straße

      Postleitzahl

      Land (wenn nicht Deutschland)

      Registergericht
2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022

                                   Vom Gericht auszufüllen:
                                   Geschäftszeichen:

        Beschluss

    ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
            ÑÑÑÑÑ

                           ggf. Vorname(n)

                           Hausnummer

                           Ort

                           Geschäftszeichen

                           Registernummer
         Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
         sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
      Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK                                                  Firma oder Funktion
         den gesetzlichen Vertreter

            Herrn       Frau
         Name

         Vorname(n)
 A
         Straße

         Hausnummer

         Postleitzahl

         Ort

         Land (wenn nicht Deutschland)

         den gesetzlichen Vertreter
            Herrn       Frau
         Name

         Vorname(n)

         Straße                     Hausnummer

         3RVWOHLW]DKOÐ2UW

         Land (wenn nicht Deutschland)
den gerichtlich bestellten Betreuer,
  der eine Ausschließlichkeits-
  erklärung abgegeben hat                         diese vertreten durch
  (§ 53 Absatz 2 ZPO)                             Funktion
  Herrn           Frau
Firma/Name                                        Name

ggf. Vorname(n)                                   ggf. Vorname(n)

Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Land (wenn nicht Deutschland)

                                                                          1
BGBl. 2022, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
    Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ

       +HUUQÑÑ        )UDXÑÑ    8QWHUQHKPHQÑÑ

    Name/Firma
A

ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
           ÑÑÑÑÑ

                   ggf. Vorname(n)
    6WUD‰HÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ+DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW
                             Ð
    Land (wenn nicht Deutschland)

    gegen

    den Schuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ 

      +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ    8QWHUQHKPHQÑÑ

    Name/Firma

    Straße

    Postleitzahl

    Land (wenn nicht Deutschland)

    Registergericht
   Ð
                       Geschäftszeichen

ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
       ÑÑÑÑÑ

                       ggf. Vorname(n)

                       Hausnummer

                       Ort

                       Geschäftszeichen

                       Registernummer
       sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
    Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK                                              Firma oder Funktion
       den gesetzlichen Vertreter

         Herrn        Frau
       Name

       Vorname(n)
B
       Straße

       Hausnummer

       Postleitzahl

       Ort

       Land (wenn nicht Deutschland)

       den gesetzlichen Vertreter
          Herrn       Frau
       Name

       Vorname(n)

       Straße                    Hausnummer

       3RVWOHLW]DKOÐ2UW

       Land (wenn nicht Deutschland)
den gerichtlich bestellten Betreuer,
  der eine Ausschließlichkeits-
  erklärung abgegeben hat                     diese vertreten durch
  (§ 53 Absatz 2 ZPO)                         Funktion
   Herrn  Frau
Firma/Name                                    Name

ggf. Vorname(n)                               ggf. Vorname(n)

Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Land (wenn nicht Deutschland)

                                                                             2
BGBl. 2022, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
    2384             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022
Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
    Schuldner (zu Ziffer             YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ

       +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ     8QWHUQHKPHQÑÑ
    Name/Firma
B
    6WUD‰H

    Land (wenn nicht Deutschland)

    ergeht folgende

               ggf. Vorname(n)

+DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW

               Geschäftszeichen
                                     DurchsuchungsDQRUGQXQJ
                                                und
               Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und DQ6RQQXQG)HLHUWDJHQ

    Auf Antrag des Gläubigers wird
    aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ

    Art

    Datum

C   sowie aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Ñ Ñ
     Art

     Datum

                   Aussteller

                   Geschäftszeichen

Ñ Ñ
                    Aussteller

                    Geschäftszeichen
          sowie aus den weiteren Vollstreckungstiteln aufgeführt in weiterer Anlage
    wegen der noch bestehenden
      Hauptforderungen in Höhe von insgesamt
      Teilforderungen in Höhe von insgesamt
      Restforderungen in Höhe von insgesamt
    Folgendes angeordnet:

   Euro
Euro
 Euro
       Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zum Zweck der Zwangsvollstreckung

            die Privatwohnung von
            Name der betroffenen Person

            Straße

            Postleitzahl
D

Vorname(n) der betroffenen Person

Hausnummer

Ort
            die Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume von
            Name der betroffenen Person

            Straße

            Postleitzahl
Vorname(n) der betroffenen Person

Hausnummer

Ort

                                    3
BGBl. 2022, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
          andere Örtlichkeit

          Name der betroffenen Person

          Straße

          Postleitzahl
D
       ]XGXUFKVXFKHQ †D$EVDW]=32 

Vorname(n) der betroffenen Person

Hausnummer

Ort
          Gleichzeitig wird angeordnet, dass die Durchsuchung der oben bezeichneten
             Privatwohnung
             Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume
          ]XU1DFKW]HLWXQGDQ6RQQXQG)HLHUWDJHQ †D$EVDW]=32 GXUFKJHIKUWZHUGHQNDQQ

        Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die

          der Privatwohnung von
          Name der betroffenen Person

          Straße

          Postleitzahl

          den Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräumen von
          Name der betroffenen Person

E         Straße

          Postleitzahl

          andere Örtlichkeit

          Name der betroffenen Person

          Straße

          Postleitzahl

       ]XU1DFKW]HLWXQGDQ6RQQXQG)HLHUWDJHQGXUFK]XIKUHQ

Bezeichnung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
                                                       in

     Vorname(n) der betroffenen Person

     Hausnummer

     Ort

     Vorname(n) der betroffenen Person

     Hausnummer

     Ort

     Vorname(n) der betroffenen Person

     Hausnummer

     Ort

†D$EVDW]=32 

                                                        4
BGBl. 2022, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386

    Vom Gericht auszufüllen:
                                                     Bezeichnung der Ermächtigung
       Es wird angeordnet, dass die Ermächtigung für
       DXIGLH'DXHUYRQÑÑ Monat/-en von heute an befristet ist.
       Im Rahmen der angeordneten Durchsuchung umfasst sie die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und
       Behältnisse öffnen zu lassen und Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen (Artikel 13 Absatz 2 GG,
       § 758a Absatz 1 ZPO). Die Ermächtigung gilt zugleich für das Abholen der Pfandstücke.
    Weitere Anordnungen:
    Die Durchsuchung der Wohnung bzw. der anderen Örtlichkeit wird
      DXIIROJHQGH=HLWHQEHVFKUlQNWYRQÑÑÑÑ8KUELVÑÑÑÑ8KUÑÑ            zeitlich nicht beschränkt.

F   Gründe:
       Nach den Angaben des zuständigen Gerichtsvollziehers konnten die Schuldner wiederholt und trotz Terminsmitteilung in
       der Wohnung bzw. der anderen Örtlichkeit nicht angetroffen werden.
       Die Schuldner haben dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung verweigert.
       Auf eine Anhörung der Schuldner vor Erlass des Beschlusses wurde im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang
       verzichtet, um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden.




    Vom Gericht auszufüllen:




    Datum                             Name Richterin/Richter


                                                                              Unterschrift Richterin/Richter
      Ausgefertigt   Beglaubigt

    Datum                             Name Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter


                                                                              Unterschrift Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter




                                                                                                                              5

BGBl. 2022, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387
                                                                                        Anlage 4
                                                                                (zu § 1 Absatz 3)




                 Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
              und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGBl. 2022, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388
                         $QWUDJDXI(UODVVHLQHV3IlQGXQJVEHVFKOXVVHV
                      XQGHLQHV3IlQGXQJVXQGhEHUZHLVXQJVEHVFKOXVVHV

An das Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

   Elektronische Kostenmarke:
   1XPPHU                   :HUW
                          ,
   Ein SEPA-Lastschriftmandat wurde
Angaben zum Schuldner:

                                                     Vom Gericht auszufüllen:
                                           Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel

                                       Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem For-
                                       mular auf www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

                                                                              GHQ

              'DWXP
   Euro vom
erteilt.
  +HUUÑÑ       )UDXÑÑ       8QWHUQHKPHQÑÑ
Name/Firma

Straße

Postleitzahl

Land
ggf. Vorname(n)

Hausnummer

Ort
  Es besteht bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO (Vorpfändung).

Kontaktdaten des Ansprechpartners:
   Gläubiger       gesetzlicher Vertreter    Bevollmächtigter
Name/Firma

Telefon                   (0DLO

Geschäftszeichen
ggf. Vorname(n)

                                         )D[
Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen.

 Zusätzlich wird beantragt,
   anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
   die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln (anstatt die Zustellung selbst in Auftrag zu geben).
       *OHLFK]HLWLJLVWGHU'ULWWVFKXOGQHUDXI]XIRUGHUQHLQH(UNOlUXQJQDFK†$EVDW]=32DE]XJHEHQ
   Prozesskostenhilfe für den Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ ]XEHZLOOLJHQ
       Gleichzeitig wird beantragt,
       Begründung:
einen Rechtsanwalt beizuordnen.
          'LH6FKXOGQHUVHLWHZLUGUHFKWVDQZDOWOLFKYHUWUHWHQ
          'LH9HUWUHWXQJGXUFKHLQHQ5HFKWVDQZDOWLVWDXVGHQIROJHQGHQ*UQGHQHUIRUGHUOLFK

1
BGBl. 2022, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2389

        Es wird folgender zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gewählt:
          +HUUÑÑ       )UDXÑÑ      8QWHUQHKPHQÑÑ
        Name/Firma                                               ggf. Vorname(n)

        Straße                                                   Hausnummer

        Postleitzahl                                             Ort




Es werden
• die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen
• und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung:            Forderungsaufstellungen)
übermittelt.

 Bei elektronisch übermittelten Anträgen:
   'LH$XVIHUWLJXQJHQGHU9ROOVWUHFNXQJVWLWHOZHUGHQHUVW      LH$XVIHUWLJXQJHQGHU9ROOVWUHFNXQJVWLWHOZHUGHQJOHLFK]HL-
                                                                 '
    QDFK0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVYHUVDQGW(VZLUGXP      tig auf dem Postweg übersandt.
    0LWWHLOXQJGHV$NWHQ]HLFKHQVJHEHWHQ

 Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
   Verrechnungsscheck für Gerichtskosten
   Abdruck Gerichtskostenstempler
   Elektronische Kostenmarke
   Beschluss über bewilligte Prozesskostenhilfe
   Im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
   nisse des Gläubigers mit Belegen
   Vollmacht
   Geldempfangsvollmacht
   %HOHJH]X$QJDEHQEHUGLHSHUV|QOLFKHQXQGZLUWVFKDIWOLFKHQ9HUKlOWQLVVHGHU6FKXOGQHURGHU'ULWWHU
   Aufstellung über die geleisteten Zahlungen
   Aufstellung der Inkassokosten
   Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen
   Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG




 Versicherungen
   Es wird gemäß § 753a Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung versichert.
    VZLUGJHPl‰†D$EVDW]6DW]1XPPHU=32YHUVLFKHUWGDVV$XVIHUWLJXQJHQGHUDOVHOHNWURQLVFKH'RNXPHQWH
   (
   EHUPLWtelten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe
   des Vollstreckungsantrags noch bestehen.




Namen der Antragsteller


                                                          Unterschriften der Antragsteller




                                                                                                                                 2

BGBl. 2022, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2390
Anlage 5
(zu § 1 Absatz 3)




                                 Entwurf eines Pfändungsbeschlusses
                         und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGBl. 2022, Seite 2391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2391
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang

Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –

      In der Zwangsvollstreckungssache

      des Gläubigers (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
        +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ    8QWHUQHKPHQÑÑ

      Name/Firma

      Straße

      Postleitzahl

      Land (wenn nicht Deutschland)

      Registergericht
2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022                 2391

                                   Vom Gericht auszufüllen:
                                   Geschäftszeichen:

        Beschluss

    ÑÑÑ ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ
            ÑÑÑÑÑ

                           ggf. Vorname(n)

                           Hausnummer

                           Ort

                           Geschäftszeichen

                           Registernummer
         Der Gläubiger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
         sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
      Gläubiger (zu Ziffer ÑÑÑÑ YHUWUHWHQGXUFK                                                  Firma oder Funktion
         den gesetzlichen Vertreter

            Herrn       Frau
         Name

         Vorname(n)
 A
         Straße

         Hausnummer

         Postleitzahl

         Ort

         Land (wenn nicht Deutschland)

         den gesetzlichen Vertreter
            Herrn       Frau
         Name

         Vorname(n)

         Straße                     Hausnummer

         3RVWOHLW]DKOÐ2UW

         Land (wenn nicht Deutschland)
den gerichtlich bestellten Betreuer,
  der eine Ausschließlichkeits-
  erklärung abgegeben hat                         diese vertreten durch
  (§ 53 Absatz 2 ZPO)                             Funktion
  Herrn           Frau
Firma/Name                                        Name

ggf. Vorname(n)                                   ggf. Vorname(n)

Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Land (wenn nicht Deutschland)

                                                                                 1
BGBl. 2022, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392
    Gläubiger (zu Ziffer            YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ

       +HUUQÑÑ        )UDXÑÑ     8QWHUQHKPHQÑÑ
    Name/Firma

    6WUD‰H

    Land (wenn nicht Deutschland)

A
    Bankverbindung des
       Gläubigers:       gesetzlichen Vertreters:
    Name des Kontoinhabers

    IBAN

    Verwendungszweck

    gegen

    den Schuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ 

      +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ    8QWHUQHKPHQÑÑ
    Name/Firma

    Straße

    Postleitzahl

    Land (wenn nicht Deutschland)

    Registergericht

                 ggf. Vorname(n)

   +DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW

                 Geschäftszeichen

Bevollmächtigten:      abweichenden Kontoinhabers:

                    BIC (Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)

                ggf. Vorname(n)

                Hausnummer

                Ort

                Geschäftszeichen

                Registernummer
       sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
    Schuldner (zu Ziffer            YHUWUHWHQGXUFK                                             Firma oder Funktion
       den gesetzlichen Vertreter
B

         Herrn        Frau
       Name

       Vorname(n)

       Straße

       Hausnummer

       Postleitzahl

       Ort

       Land (wenn nicht Deutschland)
den gerichtlich bestellten Betreuer,
  der eine Ausschließlichkeits-
  erklärung abgegeben hat                      diese vertreten durch
  (§ 53 Absatz 2 ZPO)                          Funktion
   Herrn  Frau
Firma/Name                                     Name

ggf. Vorname(n)                                ggf. Vorname(n)

Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Land (wenn nicht Deutschland)

                                                                               2
BGBl. 2022, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393
       den gesetzlichen Vertreter
            Herrn    Frau
       Name

       Vorname(n)

       Straße                     Hausnummer

       3RVWOHLW]DKOÐ2UW

       Land (wenn nicht Deutschland)
B
    Schuldner (zu Ziffer             YHUWUHWHQGXUFKGHQ%HYROOPlFKWLJWHQ

       +HUUQÑÑ        )UDXÑÑ      8QWHUQHKPHQÑÑ
    Name/Firma

ggf. Vorname(n)
    6WUD‰H                                              +DXVQXPPHU 3RVWOHLW]DKOÐ2UW

    Land (wenn nicht Deutschland)

    ergeht folgender

                      Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ

    Art

    Datum

C   sowie aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ
     Art

     Datum

          sowie ,:8den weiteren Vollstreckungstiteln aufgeführt
    können die Gläubiger von den Schuldnern die sich aus den als
    benden Beträge beanspruchen.

    Wegen dieser Ansprüche
          Vom Gericht auszufüllen:

      Geschäftszeichen

                        Pfändungsbeschluss:

     Aussteller

     Geschäftszeichen

      Aussteller

      Geschäftszeichen

in weiterer Anlage
Anlagen beigefügten Forderungsaufstellungen erge-
          sowie wegen der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses an sämtliche aufgeführte Schuldner und sämt-
          liche aufgeführte Drittschuldner
    werden

3
BGBl. 2022, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394
    gegenüber dem Drittschuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ 
      +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ   8QWHUQHKPHQÑÑ
    Name/Firma

    Straße

    Postleitzahl

    Land (wenn nicht Deutschland)

    Registergericht

    Geschäftszeichen

ggf. Vorname(n)

Hausnummer

Ort

Registernummer

elektronische Zustelladresse
    ZHJHQGHU)RUGHUXQJHQ$QVSUFKHXQGVRQVWLJHQ5HFKWHGHV6FKXOGQHUV ]X=LIIHU                ) aus den Modulen

    sowie dem Drittschuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ 
      +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ   8QWHUQHKPHQÑÑ
    Name/Firma

    Straße

    Postleitzahl

   Land (wenn nicht Deutschland)

    Registergericht

    Geschäftszeichen

ggf. Vorname(n)

Hausnummer

Ort

Registernummer

elektronische Zustelladresse
    ZHJHQGHU)RUGHUXQJHQ$QVSUFKHXQGVRQVWLJHQ5HFKWHGHV6FKXOGQHUV ]X=LIIHU                ) aus den Modulen

    sowie dem Drittschuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ 
      +HUUQÑÑ         )UDXÑÑ   8QWHUQHKPHQÑÑ
    Name/Firma

    Straße

    Postleitzahl

    Land (wenn nicht Deutschland)

    Registergericht

    Geschäftszeichen

ggf. Vorname(n)

Hausnummer

Ort

Registernummer

elektronische Zustelladresse
    ZHJHQGHU)RUGHUXQJHQ$QVSUFKHXQGVRQVWLJHQ5HFKWHGHV6FKXOGQHUV ]X=LIIHU                ) aus den Modulen
       sowie den weiteren Drittschuldnern aufgeführt in weiterer Anlage
    die angeblichen fälligen und noch künftig fällig werdenden
    sprüche und anderen Vermögensrechte der Schuldner so lange
nachfolgend aufgeführten Forderungen, sonstigen An-
gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist:

                                                        4
BGBl. 2022, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2395

    Forderungen gegenüber Arbeitgebern
    1. Forderung auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes
       von Sachbezügen)
    2. Forderung auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten
      Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das KalenderjahrÑÑÑXQGIUDOOH
       folgenden Kalenderjahre
    3. Forderung auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes



    Forderungen gegenüber       Agentur für Arbeit     Versicherungsträger      Versorgungseinrichtung
    Forderung auf Zahlung der nachfolgend genannten gegenwärtig und künftig dem Schuldner zustehenden Geldleistungen:
   %H]HLFKQXQJGHU*HOGOHLVWXQJÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐÐ×××ÑÑKonto-/Versicherungs-/Mitgliedsnummer




    Forderungen gegenüber dem Finanzamt
    Forderung auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als
    Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Kirchensteuer sowie
*   Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr
      und für alle früheren Kalenderjahre
    ergibt.



    Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Kreditinstituten
     Forderung auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Zahlungskonten bei
       diesen Kreditinstituten einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die an-
       gebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten
       Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt
     Forderung auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie GDV5HFKW
       auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten
    3. Forderung auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn
       es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt
    4. Forderung auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die fest-
+      verzinslichen Wertpapiere gutgeschrieben sind
      Anspruch auf Zugang zu Bankschließfächern und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließ-
      fachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts
      Anspruch auf Herausgabe der in den Depots und Unterdepots des Schuldners verwahrten Wertpapiere aus Sonder- und
      Drittverwahrung mitsamt den Eigentumsrechten an den Wertpapieren sowie bei Sammelverwahrung den Anspruch auf
      Herausgabe einer dem Anteil bzw. dem Wertpapiernennbetrag des Schuldners entsprechenden Anzahl von Einzelstücken
      aus der Sammelverwahrung mitsamt dem Miteigentumsanteil des Schuldners am Sammelbestand sowie bei Verbriefung
      von Wertpapieren in Sammelurkunden, insbesondere Globalurkunden, den Anspruch auf Übertragung der Buchforderung
      bzw. auf Umbuchung von Girosammel-Depotgutschriften mitsamt dem Miteigentumsanteil des Schuldners an solchen
      Sammelurkunden, jeweils einschließlich des Anspruchs auf Auskehrung von jeglichen Wertpapiererträgen



    Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Bausparkassen
    DXVGHPEHUHLQH%DXVSDUVXPPHYRQ UXQG                   Euro abgeschlossenen Bausparvertrag Nummer
    Vertragsnummer
                                                       ,
    insbesondere
    1. Forderung auf Auszahlung des Bausparguthabens nach Zuteilung
,
    2. Forderung auf Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme
    3. Forderung auf Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung
    4. Recht zur Kündigung und Änderung des Vertrags




                                                                                                                              5

BGBl. 2022, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2396

    Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Versicherungsgesellschaften
    1. Forderung auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus den Lebensversiche-
       rungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen sind
    2. Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. Recht
-      zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der von dem Schuldner vorgesehenen
    3. Recht zur Kündigung des Lebens-/Rentenversicherungsvertrages, Recht auf Umwandlung der Lebens-/Rentenversiche-
       rung in eine prämienfreie Versicherung sowie Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice



    Weitere Forderungen, Ansprüche und Vermögensrechte
.

    Es ergehen folgende Anordnungen nach § 829 Absatz 1 und § 835 Absatz 1 ZPO:
    Die Drittschuldner dürfen, soweit die Forderungen gepfändet sind, an die Schuldner nicht mehr zahlen; die Schuldner dürfen in-
    soweit nicht über die Forderungen verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Im Anwendungsbereich des § 850c ZPO wird auf
/   die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen (§ 850c Absatz 5 Satz 3 ZPO).

     Dem Gläubiger werden die Forderungen in Höhe des gepfändeten Betrages
       zur Einziehung überwiesen.        an Zahlungs statt überwiesen.

    Es wird des Weiteren angeordnet, dass:
       der Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ GLHLKPYRP'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ DXVJHVWHOOWHQ/RKQRGHU*HKDOWVDE-
       rechnungen oder die Verdienstbescheinigungen einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei
       Monate vor Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger herauszugeben hat.
       der Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ GLHIULKQYRP'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ EHUGDVMHZHLOLJH6SDUJXWKDEHQ
       geführten Sparbücher bzw. die Sparurkunden an die Gläubiger herauszugeben hat und diese die Sparbücher bzw.
       Sparurkunden unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen haben.
       der Schuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ GLHLKPYRP'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ HUWHLOWHQ.RQWRDXV]JHDE=XVWHOOXQJ
       dieses Beschlusses an den Drittschuldner im Original oder als Kopie an die Gläubiger herauszugeben hat.
0      ein von den Gläubigern zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zugang zum Schließfach des
       Schuldners (zu Ziffer ÑÑÑÑ EHL'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHUÑÑÑÑ ]XQHKPHQKDW
       der Drittschuldner (zu Ziffer        DQHLQHQYRQGHQ*OlXELJHUQ]XEHDXIWUDJHQGHQ*HULFKWVYROO]LHKHUGLH:HUWSDSLH-
       re herauszugeben hat.
       der Schuldner (zu Ziffer         GLHLKPYRP'ULWWVFKXOGQHU ]X=LIIHU        DXVJHVWHOOWHQ9HUVLFKHUXQJVSROLFHQDQ
       den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.




     Es wird nach § 850e Nummer 2 und 2a ZPO angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren
     Teils des Gesamteinkommens des Schuldners (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ñ ]XVDPPHQ]XUHFKQHQVLQG
       Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer           LQ+|KHYRQ                  Euro
       und
       Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer           LQ+|KHYRQ                  Euro.
       Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (zu Ziffer          ]X
       entnehmen, weil diese Einkünfte die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilden.
       Folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch:
       bei Drittschuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ
       und

1      Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (zu Ziffer           
       Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie
           GHP$UEHLWVHLQNRPPHQÑÑ      der genannten laufenden Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch
       zu entnehmen.
       Folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch:
       bei Drittschuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ LQ+|KHYRQ                    Euro
       und
       folgende laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch:
       bei Drittschuldner (zu Ziffer ÑÑÑÑ LQ+|KHYRQ                    Euro
       Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (zu Ziffer          ]X
       entnehmen, weil diese Einkünfte die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilden.


                                                                                                                                   6

BGBl. 2022, Seite 2397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2397
    Es liegen folgende Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners (zu Zif-
    fer Ñ Ñ Ñ Ñ YRU(Angaben für Pfändungen nach § 850d ZPO (Modul ") oder § 850f Absatz 2 ZPO (Modul $)):
    Der Schuldner kommt laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber nachstehend genannten Personen wie folgt nach:
    Name

    Geburtsdatum

      vollständig.      teilweise.   nicht.

    Name

    Geburtsdatum

      vollständig.      teilweise.   nicht.

    Name

    Geburtsdatum

      vollständig.      teilweise.   nicht.

    Angaben zur teilweisen Erfüllung von Unterhaltspflichten:

    Sonstige Angaben:

    Der Schuldner ist
      erwerbstätig.      nicht erwerbstätig.

    Der Schuldner ist
      ledig.            mit dem Gläubiger verheiratet oder eine
                        eingetragene Lebenspartnerschaft
                        führend.
Vorname(n)

Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner:

Vorname(n)

Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner:

Vorname(n)

Verwandtschaftsverhältnis zum Schuldner:

 mit einem Dritten verheiratet oder eine       geschieden.
 eingetragene Lebenspartnerschaft
 führend.
    =XVlW]OLFKH$QJDEHQDXVVFKOLH‰OLFKIU3IlQGXQJHQQDFK†G=32 0RGXO"
      Der Schuldner hat sich in Bezug auf Unterhaltsrückstände,
die länger als ein Jahr vor Stellung dieses Antrags fällig
      geworden sind, seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen.
    Angaben über Einkünfte von Unterhaltsberechtigten (zusätzliche Angaben für Pfändungen nach § 850d ZPO (Modul ")
    oder § 850f Absatz 2 ZPO (Modul $) sowie bei Anträgen nach § 850c Absatz 6 ZPO (Modul #)):

    Folgende Personen, denen der Schuldner (zu Ziffer
    eigenes Einkommen:
    der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
    Name

    die Kinder
    Name                                       Vorname(n)

!   Art und Höhe des Einkommens

    Name                                       Vorname(n)

    Art und Höhe des Einkommens

    Name                                       Vorname(n)

    Art und Höhe des Einkommens

×) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, haben

  Vorname(n)

                       Geburtsdatum

                       Geburtsdatum

                       Geburtsdatum

                                                                  7
BGBl. 2022, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2398
       Es wird eine Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO angeordnet.

    Vom Gericht auszufüllen:
    Es ergehen folgende Anordnungen nach

§ 850d ZPO:
       Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses,
       bei Gericht eingegangen am
, fällig geworden sind, gilt § 850d Absatz 1 Satz 1 bis 3 ZPO nicht.
    Dem Schuldner sind bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenen notwendigen Unterhalt                  Euro
    als unpfändbarer Betrag monatlich zu
belassen.
    Darüber hinaus sind ihm bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen:
                    Euro zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Berechtigten, die dem
       Gläubiger vorgehen.
              /      des verbleibenden Betrages zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberech-
       tigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen.
    Der dem Schuldner danach zu belassende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach
"   der Tabelle in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung bei voller Berücksichtigung der
    genannten unterhaltsberechtigten Person zu verbleiben hätte.

    Dieser monatliche unpfändbare Betrag
       das Arbeitseinkommen und die in §
       bezeichneten Pfändungsgrenzen.

gilt für
850a Nummer 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge, jeweils ohne die in § 850c ZPO
       das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners.
    Sonstige Anordnungen:

    Gründe:
        VZLUGGLH WHLOZHLVH 1LFKWEHUFNVLFKWLJXQJYRQ8QWHUKDOWVEHUHFKWLJWHQGHV6FKXOGQHUVQDFK†F$EVDW]
       (
       ZPO angeordnet.

     Vom Gericht auszufüllen:
     Bei der Berechnung des unpfändbaren
       Arbeitseinkommens des Schuldners

Teils des
       Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners
     bleiben nachfolgende Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt und die eigene
     Einkünfte haben, wie folgt unberücksichtigt:
     Name

#      ganz    in Höhe von
     Name

       ganz    in Höhe von
     Name

       ganz    in Höhe von
     Gründe:
Vorname(n)                               Geburtsdatum

        Euro    in Höhe von von Prozent.
Vorname(n)                               Geburtsdatum

        Euro    in Höhe von von Prozent.
Vorname(n)                               Geburtsdatum

        Euro    in Höhe von von Prozent.

                                                                                  8
BGBl. 2022, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2399

      Es wird eine Pfändbarkeit bei Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f
      Absatz 2 ZPO angeordnet.

    Vom Gericht auszufüllen:
    Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wird ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen be-
    stimmt.
    Dem Schuldner sind
      von dem pfändbaren Arbeitseinkommen
$     von dem Guthaben auf seinem Pfändungsschutzkonto
    für seinen eigenen notwendigen Unterhalt                            Euro
      sowie zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten                         Euro monatlich zu
      belassen.
    Gründe:




    Vom Gericht auszufüllen:




%




    Vom Gericht auszufüllen:

    Datum                             Name Rechtspflegerin/Rechtspfleger


                                                                               Unterschrift Rechtspflegerin/Rechtspfleger
      Ausgefertigt   Beglaubigt

    Datum                             Name Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter


                                                                               Unterschrift Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter




                                                                                                                            9

BGBl. 2022, Seite 2400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2400
Anlage 6
(zu § 1 Absatz 4 Nummer 1)




                                        Aufstellung von Forderungen
                             für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher

BGBl. 2022, Seite 2401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2401
                                       Aufstellung von Forderungen                                          Lfd. Nr.
                            für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
Die Gläubiger können von den Schuldnern aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer ÑÑÑÐ GLHQDFKIROJHQGDXIJHIKUWHQ
Beträge beanspruchen:
I. Hauptforderungen einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge
  Haupt-             Restforderung aus Hauptforderung
  forderung          LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
Teilforderung aus Hauptforderung
LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro                        Euro
                                                Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
  Haupt-             Restforderung aus Hauptforderung
  forderung          LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
                                                Euro
   ÑÑProzent

   ÑÑProzent

Teilforderung aus Hauptforderung
LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro                        Euro
                                                Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
  Haupt-             Restforderung aus Hauptforderung
  forderung          LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
                                                Euro
   ÑÑProzent

   ÑÑProzent

Teilforderung aus Hauptforderung
LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro                        Euro
  6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK†$EVDW]6DW]99*DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XUR
  seit demÑÑÑÑÑELV
Euro
  6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK†$EVDW]6DW]99*DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XUR
  seit demÑÑÑÑÑÐ

Euro
II. Rückständiger Unterhalt oder rückständige Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit für
    1DPHÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ9RUQDPH Q ÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑJHERUHQDP

Rückstand für die Zeit vomÐÑÑÑÑÑELVÑÑÑÑÑ
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
    :
Euro
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
                                             Euro
ÑÑProzent

ÑÑProzent

                                                    1
BGBl. 2022, Seite 2402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2402
III. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen
In den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Kosten des Mahnverfahrens
  Gesamtkosten        Restkosten aus Gesamtkosten
                      in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro                 Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet                                         Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
Titulierte vorgerichtliche Kosten
  Gesamtkosten        Restkosten aus Gesamtkosten
                      in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
                                         Euro
   ÑÑProzent

   ÑÑProzent

Teilkosten aus Gesamtkosten
LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro                 Euro
                                         Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
Festgesetzte Kosten
  Gesamtkosten        Restkosten aus Gesamtkosten
                      in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
                                         Euro
   ÑÑProzent

   ÑÑProzent

Teilkosten aus Gesamtkosten
LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro                 Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet                                    Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÐÑÑÑÑ

IV. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 ZPO
                                      Euro
ÑÑProzent

ÑÑProzent

                                      Euro
Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage                                      Euro
Kosten für dieses Verfahren:
  5HFKWVDQZDOWVNRVWHQQDFK59*IU9ROOVWUHFNXQJVPD‰QDKPHÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ ;
  *HJHQVWDQGVZHUW †59* ÑÑÑÑÑÐÑ Euro
     Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)                                           Euro
     Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001
     oder 7002)
     weitere Auslagen
     Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)
Euro
Euro
Euro
  5HFKWVDQZDOWVNRVWHQQDFK59*IU9ROOVWUHFNXQJVPD‰QDKPHÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑ ;
  *HJHQVWDQGVZHUW †59* ÑÑÑÑÑÐÑ Euro
    Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)

Euro
    Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001
    oder 7002)
    weitere Auslagen
    Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)
Euro
Euro
Euro
  Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage                   Euro
2
BGBl. 2022, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403
                                                                                      Anlage 7
                                                         (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a)




   Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche
    sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines
                  Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGBl. 2022, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404
 $XIVWHOOXQJYRQ)RUGHUXQJHQGLHNHLQHJHVHW]OLFKHQ8QWHUKDOWVDQVSUFKH
Lfd. Nr.
  VLQGIUGHQ$QWUDJDXI(UODVVHLQHV3IlQGXQJVEHVFKOXVVHVXQGHLQHV
                3IlQGXQJVXQGhEHUZHLVXQJVEHVFKOXVVHV
Die Gläubiger können von den Schuldnern aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer ÑÑÑÐ GLHQDFKIROJHQGDXIJHIKUWHQ
Beträge beanspruchen:
I. Hauptforderungen einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge
  Haupt-             Restforderung aus Hauptforderung
  forderung          LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
Teilforderung aus Hauptforderung
LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro                      Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet                                                 Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                                Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                                Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
  Haupt-             Restforderung aus Hauptforderung
  forderung          LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
   ÑÑProzent

   ÑÑProzent

Teilforderung aus Hauptforderung
LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro                      Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet                                                 Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                                Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                                Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
  Haupt-             Restforderung aus Hauptforderung
  forderung          LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
  6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK†$EVDW]6DW]99*DXV
  seit demÑÑÑÑÐÑELV
  6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK†$EVDW]6DW]99*DXV
  seit dem
   ÑÑProzent

   ÑÑProzent

Teilforderung aus Hauptforderung
LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro                      Euro
                      Ð(XUR
                                              Euro
                      Ð(XUR

                                              Euro
II. Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
'LH5HQWHLQ+|KHYRQ                         Ð(XURLVW]X]DKOHQ
    wöchentlich   monatlich   vierteljährlich
laufend ab
zahlbar am               :RFKHQWDJE]ZEH]LIIHUWHQ7DJGHV0RQDWVRGHUGHV-DKUHVDQJHEHQ
    MHGHU:RFKH MHGHQ0RQDWV MHGHQ-DKUHV bis

1
BGBl. 2022, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2405
III. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen
,QGHQ9ROOVWUHFNXQJVEHVFKHLGDXIJHQRPPHQH.RVWHQGHV0DKQYHUIDKUHQV
  Gesamtkosten        Restkosten aus Gesamtkosten
                      in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro                   Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet                                           Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
Titulierte vorgerichtliche Kosten
  Gesamtkosten        Restkosten aus Gesamtkosten
                      in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
                                           Euro
   ÑÑProzent

   ÑÑProzent

Teilkosten aus Gesamtkosten
LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro                   Euro
                                           Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
Festgesetzte Kosten
  Gesamtkosten        Restkosten aus Gesamtkosten
                      in+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro
                                           Euro
   ÑÑProzent

   ÑÑProzent

Teilkosten aus Gesamtkosten
LQ+|KHYRQÑÐÑÑÑÑÑ Euro                   Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet                                      Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV
Euro
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ÑÑProzent
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHPÑÑÑÑÑÐELV
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP
    ÑÑ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXVÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÑÐ(XURVHLWGHP

IV. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 ZPO
                                        Euro
ÑÑProzent

ÑÑProzent

                                        Euro
Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage                                        Euro
.RVWHQIUGLHVHV9HUIDKUHQ
   *HULFKWVNRVWHQQDFK*.* *HEKUQDFK.91U

Euro
   5HFKWVDQZDOWVNRVWHQQDFK59* *HJHQVWDQGVZHUW †59* ÑÑÑÑÑÐÑ Euro)
     9HUIDKUHQVJHEKU 991UJJIL9P991U
Euro
     (QWJHOWHIU3RVWXQG7HOHNRPPXQLNDWLRQVGLHQVWOHLVWXQJHQJJI3DXVFKDOH 991U
     RGHU
     weitere Auslagen
     8PVDW]VWHXHU 991U
Euro
Euro
Euro
   Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage                    Euro

2
BGBl. 2022, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406
Anlage 8
(zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b)




                      Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von
                 gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines
            Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGBl. 2022, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407
          $XIVWHOOXQJYRQ)RUGHUXQJHQEHLGHU9ROOVWUHFNXQJYRQ

Lfd. Nr.
     JHVHW]OLFKHQ8QWHUKDOWVDQVSUFKHQIUGHQ$QWUDJDXI(UODVVHLQHV
3IlQGXQJVEHVFKOXVVHVXQGHLQHV3IlQGXQJVXQGhEHUZHLVXQJVEHVFKOXVVHV

                          Name
Unterhaltsberechtigter:

Vorname(n)                          geboren am
Der Gläubiger kann von dem Schuldner (zu Ziffer Ñ Ñ Ñ Ð DXVGHP9ROOVWUHFNXQJVWLWHO ]X=LIIHUÑ Ñ Ñ Ð GLHQDFKIRO-
JHQGDXIJHIKUWHQ%HWUlJHEHDQVSUXFKHQ
 , 5FNVWlQGLJHQ8QWHUKDOWHLQVFKOLH‰OLFKGD]XJHK|ULJHU=LQVHQXQG6lXPQLV]XVFKOlJH

 Unterhaltsrückstand für die Zeit vom               ELV
   (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
   (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von

Euro
Euro
           Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz     ÑÑProzent
   DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV
Euro
           Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz     ÑÑProzent
   DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV
           Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
   DXV                         Ð(XURVHLWGHP
           Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
   DXV                         Ð(XURVHLWGHP
 Unterhaltsrückstand für die Zeit von               ELV
   (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet
   (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
                                                 Euro
ÑÑProzent

ÑÑProzent

                                                 Euro
                                                 Euro
           Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz     ÑÑProzent
   DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV
Euro
           Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz     ÑÑProzent
   DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV
           Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
   DXV                         Ð(XURVHLWGHP
           Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
   DXV                         Ð(XURVHLWGHP
                                                 Euro
ÑÑProzent

ÑÑProzent
   Haupt-             Restforderung aus Hauptforderung           Teilforderung aus Hauptforderung
   forderung          LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÐÑ Euro                   LQ+|KHYRQÑÑÑÑÑÑÐ Euro                            Euro
   6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK†$EVDW]6DW]99*DXV
   seit demÑÐÑÑÑELV
   6lXPQLV]XVFKOlJHQDFK†$EVDW]6DW]99*DXV
   seit dem
Ð(XUR
                              Euro
Ð(XUR
                              Euro
                              Euro

                                    1
BGBl. 2022, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408
,, 7LWXOLHUWH.RVWHQHLQVFKOLH‰OLFKGD]XJHK|ULJHU1HEHQIRUGHUXQJHQ
In den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Kosten des Mahnverfahrens
  Gesamtkosten         Restkosten aus Gesamtkosten
                       in+|KHYRQ               Euro
Teilkosten aus Gesamtkosten
LQ+|KHYRQ                   Euro       Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungsbescheid ausgerechnet                                         Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                           Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                           Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
ÑÑProzent

ÑÑProzent
     Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage
Titulierte vorgerichtliche Kosten
  Gesamtkosten         Restkosten aus Gesamtkosten
                       in+|KHYRQ               Euro

Teilkosten aus Gesamtkosten
LQ+|KHYRQ                   Euro       Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet                                            Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                           Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                           Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
ÑÑProzent

ÑÑProzent
     Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage
Festgesetzte Kosten
  Gesamtkosten         Restkosten aus Gesamtkosten
                       in+|KHYRQ               Euro

Teilkosten aus Gesamtkosten
LQ+|KHYRQ                   Euro       Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet                                    Euro
  (Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                           Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ÑÑProzent
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP             ELV                                           Euro
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
          Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  DXV                         Ð(XURVHLWGHP
ÑÑProzent

ÑÑProzent
     Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage

,,, .RVWHQGHU=ZDQJVYROOVWUHFNXQJJHPl‰†$EVDW]=32
Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer
Kosten für dieses Verfahren:
    Gerichtskosten nach GKG (Gebühr nach KV Nr. 2111)
    5HFKWVDQZDOWVNRVWHQQDFK59* *HJHQVWDQGVZHUW †59*
                                             Euro

 Anlage                                      Euro

                                             Euro
                     Euro)
      Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)                                          Euro
      Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggf. Pauschale (VV Nr. 7001
      oder 7002)
      weitere Auslagen
      Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)
Euro
Euro
Euro
    Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG gemäß Aufstellung in weiterer Anlage                 Euro

2
BGBl. 2022, Seite 2409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2409
,9 6WDWLVFKH8QWHUKDOWVUHQWH
Unterhalt für
  Kind      Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner
Der Unterhalt ist zu zahlen:
  wöchentlich     monatlich       vierteljährlich
  laufend ab

Mutter oder Vater nach § 1615l BGB   Eltern   Enkel
  zahlbar am                   :RFKHQWDJE]ZEH]LIIHUWHQ7DJGHV0RQDWVRGHUGHV-DKUHVDQJHEHQ
  MHGHU:RFKH    jeden Monats        MHGHQ-DKUHV
bis
  Unterhalt bis zur Vollendung des VHFKVWHQ Lebensjahres des Kindes                                                  Euro
  Unterhalt von der Vollendung des VHFKVWHQ Lebensjahres bis zur Vollendung des
  ]Z|OIWHQ Lebensjahres des Kindes
Euro
  Unterhalt von der Vollendung des ]Z|OIWHQ Lebensjahres bis zur Vollendung des
  DFKW]HKQWHQ Lebensjahres des Kindes
Euro
  Unterhalt von der Vollendung des DFKW]HKQWHQ Lebensjahres des Gläubigers an                                        Euro
  Unterhalt für die Zeit von                ELV
  Unterhalt für die Zeit von                ELV
  Unterhalt für die Zeit von                ELV
  Unterhalt für die Zeit ab

9 '\QDPLVLHUWH8QWHUKDOWVUHQWH
Euro
Euro
Euro
Euro
Unterhalt, veränderlich gemäß dem Mindestunterhalt nach § 1612a Absatz 1 BGB, zahlbar am Ersten jeden Monats,
laufend ab               ELV
ÑÑProzent des Mindestunterhalts der HUVWHQ$OWHUVVWXIH,
  abzüglich
     des hälftigen Kindergeldes       des vollen Kindergeldes
  für ein   erstes/zweites/drittes Kind
Kind
  abzüglich Kindergeld in Höhe von                  (XUR
  abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von              (XUR
(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts:
Kindes (Zeitraum vomÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
(XURELV]XU9ROOHQGXQJGHVVHFKVWHQ Lebensjahres des
ÑÑProzent des Mindestunterhalts der ]ZHLWHQ$OWHUVVWXIH,
  abzüglich
     des hälftigen Kindergeldes       des vollen Kindergeldes
  für ein   erstes/zweites/drittes Kind
Kind
  abzüglich Kindergeld in Höhe von                  (XUR
   abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von             (XUR
(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts:
jahres des Kindes (Zeitraum vomÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
(XURYRPVLHEWHQ bis zur Vollendung des ]Z|OIWHQ Lebens-
ÑÑProzent des Mindestunterhalts der GULWWHQ$OWHUVVWXIH,
  abzüglich
     des hälftigen Kindergeldes       des vollen Kindergeldes
  für ein   erstes/zweites/drittes Kind
Kind
  abzüglich Kindergeld in Höhe von                  (XUR
  abzüglich sonstiger kindesbezogener Leistungen in Höhe von         (XUR
(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts:
(Zeitraum vomÑÑÑÑÑÐELVÑÐÑÑÑÑ
(XURDEGHPGUHL]HKQWHQLebensjahr des Kindes

                                                            3
BGBl. 2022, Seite 2410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2410

                                              Artikel 2
                                         Änderung der
                                Beratungshilfeformularverordnung
               Anlage 2 der Beratungshilfeformularverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I
            S. 2) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

                                              Artikel 3
                                         Änderung der
                            Verbraucherinsolvenzformularverordnung
               In der Anlage der Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar
            2002 (BGBl. I S. 703), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. De-
            zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden jeweils in der Fuß-
            zeile die Wörter „Amtliche Fassung 7/2014“ durch die Wörter „Amtliche Fas-
            sung 1/2021“ ersetzt.

                                              Artikel 4
                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
               (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
            Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zwangsvollstreckungsformular-
            Verordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der
            Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und
            die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I
            S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I
            S. 2591) geändert worden ist, außer Kraft.
              (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
            Monats in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Berlin, den 16. Dezember 2022

                              Der Bundesminister der Justiz
                                    Marco Buschmann

BGBl. 2022, Seite 2411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2411
                            Anhang zu Artikel 2
                                                                                        Anlage 2
                                                                               (zu § 1 Nummer 2)




                               Antrag auf Vergütung

BGBl. 2022, Seite 2412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2412
      2412              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Antragsteller/in:


Berufsbezeichnung, Vorname und Name der Beratungsperson                                                              Geschäftsnummer des Amtsgerichts
                                                                                                                     (Berechtigungsschein)
Straße und Hausnummer


Postleitzahl, Ort


An das Amtsgericht

Postleitzahl, Ort


 Ich habe Beratungshilfe gewährt (Herrn/Frau, Vorname, Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)



 In der Zeit vom/am




     Ich versichere hiermit anwaltlich, dass mir das Original des Berechtigungsscheins vorliegt.

     Ich habe das Original des Berechtigungsscheins beigefügt (bei schriftlicher Antragstellung) bzw. werde es gesondert übersenden (bei
     elektronischer Antragstellung).

     Ich habe einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt.

 Zu den folgenden Fragen erkläre ich:
     1. Haben Sie über die in Nummer 2500 VV RVG bestimmte Gebühr hinaus Zahlungen von einem Dritten erhalten?
              1HLQÑÑÑ          Ja, in Höhe vonÑÑÑÑÑ(85
     2. Ist der Gegner verpflichtet, die Kosten zu erstatten (§ 9 BerHG i. V. m. § 59 Absatz 1, 3 RVG)?
              1HLQÑÑÑ          Ja; Name und Anschrift sowie die Begründung der Erstattungspflicht ergeben sich aus der Anlage.
     3. Ist die Beratung oder die Vertretung in ein gerichtliches Verfahren oder ein (weiteres) Verwaltungsverfahren in diesem Mandat über-
        gegangen (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2501 oder Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2503 VV RVG)?
              1HLQÑÑÑ          Ja, und zwar bei (Gericht/Behörde, Ort, Aktenzeichen):

Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen, deren Entstehung ich versichere, festzusetzen und auszuzahlen
GXUFKhEHUZHLVXQJDXIGDV.RQWR,%$1ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑÑ _×ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑÑ_×ÑÑ
 QXUEHL.RQWHQDX‰HUKDOEGHU(8%,&                                  _×ÑÑÐ× ]XP*HVFKlIWV]HLFKHQ



Ort, Datum                                                                    Beratungsperson


                                                                                                                                             Diese Spalte bitte
 Vergütungsberechnung (nach RVG)
                                                                                                                                              nicht ausfüllen
                                                                                          Vergütungsverzeichnis             Betrag           Festzusetzen auf
                                   Bezeichnung
                                                                                                 1XPPHU                      EUR                   EUR
                                                                                                      2501
 Beratungsgebühr
                                                                                                      2502
 Geschäftsgebühr                                                                                      2503
 Meine Tätigkeit bestand in:

 Einigungs- und Erledigungsgebühr
                                                                                                      2508
 Inhalt bzw. Darstellung der Erledigung ergeben sich aus der Anlage

                                                                                           Einzelberechnung 7001
 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
                                                                                               Pauschale 7002
 Dokumentenpauschale
                                                                                                      7000
 (ÑÐÑSeiten à 0,50 EUR,                   Seiten à 0,15 EUR)


                                                                                                             Summe
 Umsatzsteuer auf die Vergütung                                                                       7008
                                                                                                             Summe
 Abzüglich Zahlungen gemäß § 9 BerHG i. V. m. § 58 Absatz 1 RVG; § 55 Absatz 5 Satz 3 RVG
 Zu zahlender Betrag



                                                                                                                                                                  1

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2368. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3a50e6f5154118c0….