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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2270

BGBl. 2022 I S. 2270 · 11.676 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270
                                      Zweites Gesetz
                        zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
                                           Vom 14. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
             ESM-Finanzierungsgesetzes

  Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September
2012 (BGBl. I S. 1918), das durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 29. November 2014 (BGBl. I S. 1821, 2193)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort
     „Stabilitätshilfen“ die Wörter „und Bereitstellung
     der Letztsicherungsfazilität“ eingefügt.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Der Europäische Stabilitätsmechanismus
       ist berechtigt, entsprechend dem im Vertrag zur
       Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-
       nismus geregelten Verfahren dem einheitlichen
       Abwicklungsausschuss für den einheitlichen Ab-
       wicklungsfonds die Letztsicherungsfazilität zur
       Verfügung zu stellen, um die Anwendung der
       Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der
       Abwicklungsbefugnisse des einheitlichen Ab-
       wicklungsausschusses, wie sie im Recht der
       Europäischen Union verankert sind, zu unter-
       stützen.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
          „1a. bei der Entscheidung nach Artikel 18a

               Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrags

               zur Einrichtung des Europäischen Stabi-
               litätsmechanismus, dem einheitlichen
               Abwicklungsausschuss für den einheit-
               lichen Abwicklungsfonds eine Letzt-
               sicherungsfazilität zu gewähren, bei
2022

          Beschlüssen zur Festlegung der in Arti-
          kel 18a Absatz 1 Unterabsatz 3 des Ver-
          trags zur Einrichtung des Europäischen
          Stabilitätsmechanismus genannten Ele-
          mente sowie bei Beschlüssen, die Letzt-
          sicherungsfazilität zu beenden oder
          fortzuführen,“.

  bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
      eingefügt:
     „2a. im Falle der Gewährung einer Letzt-
          sicherungsfazilität bei der Annahme der
          Vereinbarung über die Letztsicherungs-
          fazilität nach Artikel 18a Absatz 3 des
          Vertrags zur Einrichtung des Euro-

          päischen Stabilitätsmechanismus, bei
          Entscheidungen über Darlehen und ent-
          sprechende Auszahlungen nach Arti-
          kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags
          zur Einrichtung des Europäischen Stabi-
          litätsmechanismus sowie bei Entschei-
          dungen nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 2
          des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
          päischen Stabilitätsmechanismus, die
          Entscheidung über Darlehen und ent-
          sprechende Auszahlungen nach Arti-
          kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags
          zur Einrichtung des Europäischen Stabi-
          litätsmechanismus für einen bestimmen
          Zeitraum und einen bestimmten Betrag

          an den Geschäftsführenden Direktor zu
          übertragen,“.
  cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt.

  dd) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-

      gefügt:

     „5. im Falle der Gewährung einer vorsorg-
         lichen ESM-Finanzhilfe bei der Entschei-
         dung über die Beibehaltung der Kredit-
         linie nach Artikel 14 Absatz 7 Satz 1 des
BGBl. 2022, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271
          Vertrags zur Einrichtung des Euro-
          päischen Stabilitätsmechanismus,
      6. bei Beschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1

         Unterabsatz 2 Satz 1 des Vertrags zur

         Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
         mechanismus über die Änderung der in
         Anhang III festgelegten Zugangskriterien
         für die vorsorgliche ESM-Finanzhilfe, bei
         Beschlüssen nach Artikel 18a Absatz 1
         Unterabsatz 2 Satz 2 des Vertrags zur
         Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
         mechanismus über die Änderung der in
         Anhang IV des Vertrags über die Einrich-
         tung des Europäischen Stabilitätsmecha-
         nismus festgelegten Kriterien für die
         Genehmigung von Darlehen und Auszah-
         lungen im Rahmen der Letztsicherungs-
         fazilität sowie bei Beschlüssen nach
         Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 3 des
         Vertrags zur Einrichtung des Euro-
         päischen Stabilitätsmechanismus über
         die Beendigung der Aussetzung des
         Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens so-
         wie die Änderung der in Artikel 18a
         Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 festgeleg-
         ten erforderlichen Stimmenmehrheit im
         Dringlichkeitsabstimmungsverfahren und
         der Umstände, unter denen eine künftige
         Überprüfung der Stimmenmehrheit statt-
         finden kann; Artikel 2 Absatz 1 des Ge-
         setzes zu dem Übereinkommen vom
         27. Januar 2021 zur Änderung des Ver-
         trags zur Einrichtung des Europäischen
         Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,

      7. bei Beschlüssen nach Artikel 40 Absatz 4

         des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
         päischen Stabilitätsmechanismus zur
         Einrichtung einer zusätzlichen Tranche
         genehmigten Stammkapitals; Artikel 2
         Absatz 2 des Gesetzes zu dem Überein-
         kommen vom 27. Januar zur Änderung
         des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
         päischen Stabilitätsmechanismus bleibt
         unberührt.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

     „(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2a zwei-
  ter Teilsatz kann die Bundesregierung die beson-
  dere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung gel-
  tend machen, die eine Einberufung des Plenums
  ausschließt. Die Annahme der besonderen Eil-
  bedürftigkeit ist von der Bundesregierung zu be-
  gründen. In diesem Fall wird das Beteiligungs-
  recht nach Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz
  vom Haushaltsausschuss wahrgenommen. Der
  Haushaltsausschuss kann der Annahme der be-
  sonderen Eilbedürftigkeit unverzüglich wider-
  sprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt das
  Plenum das in Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teil-
  satz bezeichnete Beteiligungsrecht wahr. Das
  Plenum kann die Eilbefugnis des Haushalts-
  ausschusses jederzeit durch einen mit einfacher

  Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und
  durch einfachen Beschluss ausüben. Die Mög-
  lichkeit der Beteiligung des Sondergremiums
  nach § 6 bleibt unberührt.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a

         eingefügt:

         „1a. im Falle der Gewährung einer vorsorg-
              lichen ESM-Finanzhilfe Beschlüsse über
              den Verzicht auf die Anwendung einer
              zusätzlichen Marge nach Artikel 14 Ab-
              satz 7 Satz 2 des Vertrags zur Einrich-
              tung des Europäischen Stabilitäts-
              mechanismus,“.
     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikeln 14
         bis 18“ durch die Wörter „Artikeln 14 bis 18a“
         ersetzt.

     cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

         „6. die Zustimmung zum Abschluss einer
             Kooperationsvereinbarung mit der Euro-
             päischen Kommission nach Artikel 13
             Absatz 8 des Vertrags zur Einrichtung
             des Europäischen Stabilitätsmechanis-
             mus.“
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „über die Auszahlung einzelner Tranchen der ge-
     währten Stabilitätshilfe“ die Wörter „und bei Ent-
     scheidungen über die Beibehaltung der Kredit-
     linie nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 3 des Vertrags
     zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
     mechanismus“ eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem
     Sekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur
     Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-
     nismus oder die Gewährung von Darlehen und
     entsprechende Auszahlungen unter der Letzt-
     sicherungsfazilität nach Artikel 18a Absatz 5
     Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
     päischen Stabilitätsmechanismus geplant sind,
     kann die Bundesregierung die besondere Ver-
     traulichkeit der Angelegenheit geltend machen.“

  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Stellt das Sondergremium im Falle der Ge-
     währung von Darlehen und entsprechender Aus-
     zahlungen unter der Letztsicherungsfazilität nach
     Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Ein-
     richtung des Europäischen Stabilitätsmechanis-
     mus anstelle der besonderen Vertraulichkeit eine
     besondere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung
     fest, die eine Beteiligung des Plenums aus-
     schließt, nimmt der Haushaltsausschuss das in
     § 4 Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz be-
     zeichnete Beteiligungsrecht wahr. § 4 Absatz 4
     Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Bewertung“ die Wörter „des Geschäftsführen-
     den Direktors und“ eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
           „(4a) Im Falle eines Darlehensersuchens des
       einheitlichen Abwicklungsausschusses im Rah-
       men der Letztsicherungsfazilität und eines
       Beschlussvorschlags des Geschäftsführenden
       Direktors nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des
       Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabi-
       litätsmechanismus gibt die Bundesregierung zum
       frühestmöglichen Zeitpunkt eine Stellungnahme
       ab zu Inhalt und Umfang des beantragten Darle-
       hens, zu den finanziellen Folgen, zur Bewertung
       der Rückzahlungsfähigkeit des SRB und zum
       Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors für
       einen Beschluss des ESM-Direktoriums unter
       Heranziehung der in Anhang IV des Vertrags zur
       Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-

      nismus festgelegten Kriterien für die Geneh-
      migung von Darlehen und Auszahlungen im
      Rahmen der Letztsicherungsfazilität.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Ände-
rung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrich-
tung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach
seinem Artikel 5 Absatz 1 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am Tag
nach der Verkündung.

  (2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den
Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 14. Dezember
zu verkünden.

2022
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                  Der Bundesminister der
                                            Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2270. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 79a14803995ac6ba….