Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2270
BGBl. 2022 I S. 2270 · 11.676 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
Vom 14. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
ESM-Finanzierungsgesetzes
Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September
2012 (BGBl. I S. 1918), das durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 29. November 2014 (BGBl. I S. 1821, 2193)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Stabilitätshilfen“ die Wörter „und Bereitstellung
der Letztsicherungsfazilität“ eingefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Europäische Stabilitätsmechanismus
ist berechtigt, entsprechend dem im Vertrag zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-
nismus geregelten Verfahren dem einheitlichen
Abwicklungsausschuss für den einheitlichen Ab-
wicklungsfonds die Letztsicherungsfazilität zur
Verfügung zu stellen, um die Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der
Abwicklungsbefugnisse des einheitlichen Ab-
wicklungsausschusses, wie sie im Recht der
Europäischen Union verankert sind, zu unter-
stützen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. bei der Entscheidung nach Artikel 18a
Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrags
zur Einrichtung des Europäischen Stabi-
litätsmechanismus, dem einheitlichen
Abwicklungsausschuss für den einheit-
lichen Abwicklungsfonds eine Letzt-
sicherungsfazilität zu gewähren, bei
2022
Beschlüssen zur Festlegung der in Arti-
kel 18a Absatz 1 Unterabsatz 3 des Ver-
trags zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus genannten Ele-
mente sowie bei Beschlüssen, die Letzt-
sicherungsfazilität zu beenden oder
fortzuführen,“.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. im Falle der Gewährung einer Letzt-
sicherungsfazilität bei der Annahme der
Vereinbarung über die Letztsicherungs-
fazilität nach Artikel 18a Absatz 3 des
Vertrags zur Einrichtung des Euro-
päischen Stabilitätsmechanismus, bei
Entscheidungen über Darlehen und ent-
sprechende Auszahlungen nach Arti-
kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags
zur Einrichtung des Europäischen Stabi-
litätsmechanismus sowie bei Entschei-
dungen nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 2
des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
päischen Stabilitätsmechanismus, die
Entscheidung über Darlehen und ent-
sprechende Auszahlungen nach Arti-
kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags
zur Einrichtung des Europäischen Stabi-
litätsmechanismus für einen bestimmen
Zeitraum und einen bestimmten Betrag
an den Geschäftsführenden Direktor zu
übertragen,“.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-
gefügt:
„5. im Falle der Gewährung einer vorsorg-
lichen ESM-Finanzhilfe bei der Entschei-
dung über die Beibehaltung der Kredit-
linie nach Artikel 14 Absatz 7 Satz 1 des

Vertrags zur Einrichtung des Euro-
päischen Stabilitätsmechanismus,
6. bei Beschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 2 Satz 1 des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
mechanismus über die Änderung der in
Anhang III festgelegten Zugangskriterien
für die vorsorgliche ESM-Finanzhilfe, bei
Beschlüssen nach Artikel 18a Absatz 1
Unterabsatz 2 Satz 2 des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
mechanismus über die Änderung der in
Anhang IV des Vertrags über die Einrich-
tung des Europäischen Stabilitätsmecha-
nismus festgelegten Kriterien für die
Genehmigung von Darlehen und Auszah-
lungen im Rahmen der Letztsicherungs-
fazilität sowie bei Beschlüssen nach
Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 3 des
Vertrags zur Einrichtung des Euro-
päischen Stabilitätsmechanismus über
die Beendigung der Aussetzung des
Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens so-
wie die Änderung der in Artikel 18a
Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 festgeleg-
ten erforderlichen Stimmenmehrheit im
Dringlichkeitsabstimmungsverfahren und
der Umstände, unter denen eine künftige
Überprüfung der Stimmenmehrheit statt-
finden kann; Artikel 2 Absatz 1 des Ge-
setzes zu dem Übereinkommen vom
27. Januar 2021 zur Änderung des Ver-
trags zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,
7. bei Beschlüssen nach Artikel 40 Absatz 4
des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
päischen Stabilitätsmechanismus zur
Einrichtung einer zusätzlichen Tranche
genehmigten Stammkapitals; Artikel 2
Absatz 2 des Gesetzes zu dem Überein-
kommen vom 27. Januar zur Änderung
des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
päischen Stabilitätsmechanismus bleibt
unberührt.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2a zwei-
ter Teilsatz kann die Bundesregierung die beson-
dere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung gel-
tend machen, die eine Einberufung des Plenums
ausschließt. Die Annahme der besonderen Eil-
bedürftigkeit ist von der Bundesregierung zu be-
gründen. In diesem Fall wird das Beteiligungs-
recht nach Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz
vom Haushaltsausschuss wahrgenommen. Der
Haushaltsausschuss kann der Annahme der be-
sonderen Eilbedürftigkeit unverzüglich wider-
sprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt das
Plenum das in Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teil-
satz bezeichnete Beteiligungsrecht wahr. Das
Plenum kann die Eilbefugnis des Haushalts-
ausschusses jederzeit durch einen mit einfacher
Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und
durch einfachen Beschluss ausüben. Die Mög-
lichkeit der Beteiligung des Sondergremiums
nach § 6 bleibt unberührt.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. im Falle der Gewährung einer vorsorg-
lichen ESM-Finanzhilfe Beschlüsse über
den Verzicht auf die Anwendung einer
zusätzlichen Marge nach Artikel 14 Ab-
satz 7 Satz 2 des Vertrags zur Einrich-
tung des Europäischen Stabilitäts-
mechanismus,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikeln 14
bis 18“ durch die Wörter „Artikeln 14 bis 18a“
ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Zustimmung zum Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung mit der Euro-
päischen Kommission nach Artikel 13
Absatz 8 des Vertrags zur Einrichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanis-
mus.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„über die Auszahlung einzelner Tranchen der ge-
währten Stabilitätshilfe“ die Wörter „und bei Ent-
scheidungen über die Beibehaltung der Kredit-
linie nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 3 des Vertrags
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
mechanismus“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem
Sekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-
nismus oder die Gewährung von Darlehen und
entsprechende Auszahlungen unter der Letzt-
sicherungsfazilität nach Artikel 18a Absatz 5
Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
päischen Stabilitätsmechanismus geplant sind,
kann die Bundesregierung die besondere Ver-
traulichkeit der Angelegenheit geltend machen.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Stellt das Sondergremium im Falle der Ge-
währung von Darlehen und entsprechender Aus-
zahlungen unter der Letztsicherungsfazilität nach
Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Ein-
richtung des Europäischen Stabilitätsmechanis-
mus anstelle der besonderen Vertraulichkeit eine
besondere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung
fest, die eine Beteiligung des Plenums aus-
schließt, nimmt der Haushaltsausschuss das in
§ 4 Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz be-
zeichnete Beteiligungsrecht wahr. § 4 Absatz 4
Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Bewertung“ die Wörter „des Geschäftsführen-
den Direktors und“ eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Im Falle eines Darlehensersuchens des
einheitlichen Abwicklungsausschusses im Rah-
men der Letztsicherungsfazilität und eines
Beschlussvorschlags des Geschäftsführenden
Direktors nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des
Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabi-
litätsmechanismus gibt die Bundesregierung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt eine Stellungnahme
ab zu Inhalt und Umfang des beantragten Darle-
hens, zu den finanziellen Folgen, zur Bewertung
der Rückzahlungsfähigkeit des SRB und zum
Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors für
einen Beschluss des ESM-Direktoriums unter
Heranziehung der in Anhang IV des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-
nismus festgelegten Kriterien für die Geneh-
migung von Darlehen und Auszahlungen im
Rahmen der Letztsicherungsfazilität.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Ände-
rung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrich-
tung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach
seinem Artikel 5 Absatz 1 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am Tag
nach der Verkündung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den
Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 14. Dezember
zu verkünden.
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2270. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 79a14803995ac6ba….