Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2153
BGBl. 2022 I S. 2153 · 2.407 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Neunzehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
(19. AtGÄndG)
Vom 4. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
§ 7 Absatz 1e des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum
Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2
mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3
Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils
aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen
nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt wor-
den ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der
jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in
Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im
Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befug-
nisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
nach den §§ 17 und 19 unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2153. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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