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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2111
BGBl. 2022 I S. 2111 · 3.579 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 25. November 2022
Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, der
zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und für Heimat:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den
bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1584), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten ge-
werblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführe-
rin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung
auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befug-
nisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mit-
glied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.“
2. § 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten
gewerblichen Berufsgenossenschaften
a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie-
der der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi-
nister für Arbeit und Soziales und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Geschäftsführung.“
3. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten
gewerblichen Berufsgenossenschaften
a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie-
der der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi-
nister für Arbeit und Soziales und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 25. November 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2111. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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