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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2111

BGBl. 2022 I S. 2111 · 3.579 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2111




                                     Dritte Verordnung
                    zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
          Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

                                       Vom 25. November 2022


                Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, der
             zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
             geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
             sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
             erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe-
             rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
             Innern und für Heimat:

                                                Artikel 1
                Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den
             bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbe-
             reich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
             S. 1584), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I
             S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
             1. § 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
                „7. den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten ge-
                    werblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführe-
                    rin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung
                    auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                    aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befug-
                    nisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mit-
                    glied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.“
             2. § 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
                „6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten
                    gewerblichen Berufsgenossenschaften
                   a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie-
                      der der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi-
                      nister für Arbeit und Soziales und
                   b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder
                      der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
                      Geschäftsführung.“
             3. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
                „6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten
                    gewerblichen Berufsgenossenschaften
                   a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie-
                      der der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi-
                      nister für Arbeit und Soziales und
                   b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.“

                                                Artikel 2
               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


               Berlin, den 25. November 2022

                                       Der Bundesminister
                                     für Arbeit und Soziales
                                          Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2111. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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