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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2018

BGBl. 2022 I S. 2018 · 8.690 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
                                    Gesetz
                               zur Änderung des
       Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                                            Vom 9. November 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
             Heizkostenzuschussgesetzes

  Das Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022
(BGBl. I S. 698) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung wird das Wort „einmaligen“ ge-
   strichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „einen einmaligen“ werden durch

           die Wörter „den ersten“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Anspruch auf den zweiten Heizkostenzu-
          schuss haben Personen, denen Wohngeld
          nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde
          und bei denen mindestens ein Monat des
          Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Sep-
          tember 2022 bis zum 31. Dezember 2022
          liegt.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ha-
          ben auch

          1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubil-

             dende, denen Leistungen nach dem Bun-

             desausbildungsförderungsgesetz bewilligt
             wurden, und
          2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen
             ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2
             des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
             setzes bewilligt wurde.“
       bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
           gefügt:

          „Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzu-

          schuss besteht nur, wenn die Leistungen
          nach Satz 1 für mindestens einen Monat im
          Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022
          bewilligt wurden. Der Anspruch auf den zwei-
          ten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn
          die Leistungen nach Satz 1 für mindestens
          einen Monat im Zeitraum 1. September 2022
          bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden.“

       cc) In dem neuen Satz 4 in dem Satzteil vor
           Nummer 1 werden die Wörter „Dies gilt nur,
           wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 ha-
           ben und“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3
           gelten nur für Personen, die keinen Anspruch
           nach Absatz 1 haben und die“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
         den die Wörter „einen einmaligen“ durch die

         Wörter „den ersten“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines
         Heizkostenzuschusses“ durch die Wörter
         „des ersten Heizkostenzuschusses“ ersetzt.

     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Anspruch auf den zweiten Heizkostenzu-
         schuss haben auch

         1. Auszubildende, denen Berufsausbildungs-
            beihilfe nach § 56 des Dritten Buches So-

            zialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit

            sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Ab-
            satz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4
            des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be-
            stimmt und
         2. Menschen mit Behinderungen, denen
            Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten
            Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde,
            soweit sich die Höhe des Bedarfs nach
            § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3
            oder § 125 des Dritten Buches Sozialge-
            setzbuch bestimmt.
         Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein
         Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit
         vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezem-

         ber 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Ab-

         satz 1 haben und sie

         1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeld-
            gesetzes bei der Wohngeldbewilligung be-
            rücksichtigt wurden oder
         2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgeset-
            zes bei der Wohngeldbewilligung berück-
            sichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3
            nicht bei der Bewilligung des zweiten
            Heizkostenzuschusses für den Wohngeld-

            haushalt berücksichtigt wurden.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „einmaligen“
     durch das Wort „ersten“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Höhe
     des“ das Wort „ersten“ eingefügt und wird die
     Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
     satz 1 Satz 1“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2
     und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1
     und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3“ ersetzt und
     wird das Wort „einmalige“ durch das Wort „ers-
     te“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
  d) In Absatz 3 wird das Wort „einmaligen“ durch
     das Wort „ersten“ ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                          „§ 2a
        Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses

     (1) Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses
  richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 nach der
  Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berück-
  sichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6
  des Wohngeldgesetzes. Der Heizkostenzuschuss

  beträgt für

  1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 415 Euro,
  2. zwei    berücksichtigte      Haushaltsmitglieder
     540 Euro,
  3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied
     100 Euro.
    (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3
  und Absatz 3 Satz 3 beträgt der zweite Heizkosten-
  zuschuss 345 Euro.
    (3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Sep-
  tember 2022 bis 31. Dezember 2022 zu einer Ver-
  änderung der maßgeblichen Anzahl der bei der
  Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushalts-
  mitglieder, so ist für die Höhe des zweiten Heiz-
  kostenzuschusses der letzte Monat des Zeitraums
  maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „einmaligen“
     gestrichen.

  b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das
     Wort „einmalige“ gestrichen.
6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „einmaligen“ ge-
     strichen.

  b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
     die Wörter „des einmaligen Heizkostenzuschus-
     ses“ durch die Wörter „des ersten und zweiten
     Heizkostenzuschusses“ ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Einmalige“ gestrichen
     und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „die-
     sem“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ ge-
     strichen.

8. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „einmalige“ ge-
     strichen.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ ge-

     strichen.

                       Artikel 2
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
  § 85 Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der
  Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbeson-
  dere bei einer erheblichen Abweichung der tatsäch-
  lichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen
  Änderung der Energieaufwendungen vor.“
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5
  Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch
  die Schiedsstelle bereits nach einem Monat bean-
  tragt werden, die binnen eines Monats erfolgen
  soll.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2022, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020

                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                       Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                          Berlin, den 9. November 2022

                                    Der Bundespräsident
                                         Steinmeier

                                     Der Bundeskanzler
                                         Olaf Scholz

                               Die Bundesministerin
                    für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                   Klara Geywitz

                           Der Bundesminister für Gesundheit
                                   Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2018. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8f25557322a0ae86….