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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2018
BGBl. 2022 I S. 2018 · 8.690 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des
Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 9. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Heizkostenzuschussgesetzes
Das Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022
(BGBl. I S. 698) wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung wird das Wort „einmaligen“ ge-
strichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „einen einmaligen“ werden durch
die Wörter „den ersten“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Anspruch auf den zweiten Heizkostenzu-
schuss haben Personen, denen Wohngeld
nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde
und bei denen mindestens ein Monat des
Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Sep-
tember 2022 bis zum 31. Dezember 2022
liegt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ha-
ben auch
1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubil-
dende, denen Leistungen nach dem Bun-
desausbildungsförderungsgesetz bewilligt
wurden, und
2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen
ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2
des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
setzes bewilligt wurde.“
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzu-
schuss besteht nur, wenn die Leistungen
nach Satz 1 für mindestens einen Monat im
Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022
bewilligt wurden. Der Anspruch auf den zwei-
ten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn
die Leistungen nach Satz 1 für mindestens
einen Monat im Zeitraum 1. September 2022
bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden.“
cc) In dem neuen Satz 4 in dem Satzteil vor
Nummer 1 werden die Wörter „Dies gilt nur,
wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 ha-
ben und“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3
gelten nur für Personen, die keinen Anspruch
nach Absatz 1 haben und die“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „einen einmaligen“ durch die
Wörter „den ersten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines
Heizkostenzuschusses“ durch die Wörter
„des ersten Heizkostenzuschusses“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Anspruch auf den zweiten Heizkostenzu-
schuss haben auch
1. Auszubildende, denen Berufsausbildungs-
beihilfe nach § 56 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit
sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Ab-
satz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmt und
2. Menschen mit Behinderungen, denen
Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde,
soweit sich die Höhe des Bedarfs nach
§ 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3
oder § 125 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch bestimmt.
Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein
Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit
vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezem-
ber 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Ab-
satz 1 haben und sie
1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeld-
gesetzes bei der Wohngeldbewilligung be-
rücksichtigt wurden oder
2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgeset-
zes bei der Wohngeldbewilligung berück-
sichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3
nicht bei der Bewilligung des zweiten
Heizkostenzuschusses für den Wohngeld-
haushalt berücksichtigt wurden.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „einmaligen“
durch das Wort „ersten“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Höhe
des“ das Wort „ersten“ eingefügt und wird die
Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 1 Satz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2
und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1
und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3“ ersetzt und
wird das Wort „einmalige“ durch das Wort „ers-
te“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort „einmaligen“ durch
das Wort „ersten“ ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses
(1) Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses
richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 nach der
Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berück-
sichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6
des Wohngeldgesetzes. Der Heizkostenzuschuss
beträgt für
1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 415 Euro,
2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder
540 Euro,
3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied
100 Euro.
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3
und Absatz 3 Satz 3 beträgt der zweite Heizkosten-
zuschuss 345 Euro.
(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Sep-
tember 2022 bis 31. Dezember 2022 zu einer Ver-
änderung der maßgeblichen Anzahl der bei der
Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushalts-
mitglieder, so ist für die Höhe des zweiten Heiz-
kostenzuschusses der letzte Monat des Zeitraums
maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „einmaligen“
gestrichen.
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das
Wort „einmalige“ gestrichen.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „einmaligen“ ge-
strichen.
b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „des einmaligen Heizkostenzuschus-
ses“ durch die Wörter „des ersten und zweiten
Heizkostenzuschusses“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Einmalige“ gestrichen
und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „die-
sem“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ ge-
strichen.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „einmalige“ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ ge-
strichen.
Artikel 2
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 85 Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der
Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbeson-
dere bei einer erheblichen Abweichung der tatsäch-
lichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen
Änderung der Energieaufwendungen vor.“
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5
Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch
die Schiedsstelle bereits nach einem Monat bean-
tragt werden, die binnen eines Monats erfolgen
soll.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2018. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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