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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1603
BGBl. 2022 I S. 1603 · 7.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/12691
Vom 30. September 2022
Auf Grund des § 80 Absatz 14 Satz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes und des § 11 Absatz 4 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), von denen § 80
Absatz 14 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 80 Buch-
stabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung
der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Orga-
nisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3566), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zielen“ ein
Komma und die Wörter „einschließlich etwai-
ger nachhaltigkeitsbezogener Ziele,“ einge-
fügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3
nicht im Falle der Berücksichtigung von Nach-
haltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2
Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. November 2019 über nachhaltig-
keitsbezogene Offenlegungspflichten im Fi-
nanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom
9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom
22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung (Nachhaltig-
keitsfaktoren).“
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„2. etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Fi-
nanzinstruments mit dem Zielmarkt ver-
einbar sind und“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie
(EU) 2021/1269 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der
Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhal-
tigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten (ABl. L 277 vom
2.8.2021, S. 137).
c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„Der Konzepteur hat dabei die Nachhaltigkeits-
faktoren des Finanzinstruments auf transparente
Art und Weise zu beschreiben und die weiterge-
gebenen Informationen haben alle notwendigen
Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um
jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele der Kun-
den angemessen berücksichtigen zu können.“
d) In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern
„mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen“
ein Komma und die Wörter „einschließlich etwai-
ger nachhaltigkeitsbezogener Ziele,“ eingefügt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Zielen“ ein Komma und die Wörter „ein-
schließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezoge-
ner Ziele,“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3
nicht im Falle der Berücksichtigung von Nach-
haltigkeitsfaktoren.“
b) In Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Zie-
len“ ein Komma und die Wörter „einschließlich
etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele,“ einge-
fügt.
Artikel 2
Änderung
der WpÜG-Angebotsverordnung
§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Arti-
kel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. sofern Wertpapiere als Gegenleistung angebo-
ten werden,
a) für als Gegenleistung im Rahmen eines Über-
nahme- oder Pflichtangebots angebotene
Wertpapiere Angaben nach der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission
vom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Mindestinformationen des Dokuments, das der
Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der
Prospektpflicht im Zusammenhang mit einer
Übernahme im Wege eines Tauschangebots,
einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur
Verfügung zu stellen ist (ABl. L 106 vom
26.3.2021, S. 32);

b) für als Gegenleistung außerhalb eines Über-
nahme- oder Pflichtangebots angebotene
Wertpapiere Angaben nach Artikel 13 Absatz 1,
Artikel 14 Absatz 1 und 2 oder Artikel 15 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öf-
fentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei
deren Zulassung zum Handel an einem gere-
gelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Auf-
hebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom
26.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit den jeweiligen Vorgaben der Ka-
pitel II bis IV der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März
2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Aufmachung,
des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des
Prospekts, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt zu
veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der
Berlin, den 30. September
Der Bundesminister der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommis-
sion (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2020/1273 (ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 6)
geändert worden ist.“
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Wurde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 für die
Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebots-
unterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die Wert-
papiere öffentlich angeboten oder zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen worden sind,
im Inland in deutscher Sprache veröffentlicht und ist
für die als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere
während der gesamten Laufzeit des Angebots ein
gültiger Prospekt veröffentlicht, genügt die Angabe,
dass ein Prospekt veröffentlicht wurde und wo die-
ser jeweils erhältlich ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 22. November 2022 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2022
Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1603. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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