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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 69

BGBl. 2021 I S. 69 · 2.281 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 69 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 69




                                      Erste Verordnung
              zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

                                           Vom 12. Januar 2021


  Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                                                  Artikel 1
                                        Änderung der Verordnung
                                  über genehmigungsbedürftige Anlagen
  Anhang 1 Nummer 10.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) wird wie folgt gefasst:
„10.7      Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-
           wendung von
10.7.1     Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.7.1.1   25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde,                                      G
10.7.1.2   weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in            V
           denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden
           oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird,
10.7.2     halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von
10.7.2.1   25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde,                                      G
10.7.2.2   weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in            V         “.
           denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden;


                                                  Artikel 2
                                                Inkrafttreten
                  Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
                Quartals in Kraft.



                  Der Bundesrat hat zugestimmt.


                  Berlin, den 12. Januar 2021

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Die Bundesministerin
                      für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                      Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 69. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7d4d52ebf0cf6d42….