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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4919
BGBl. 2021 I S. 4919 · 6.854 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Vom 12. November 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und aufgrund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) zuletzt geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Transparenzregistergebührenverordnung
Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Laufende Gebührenhöhe
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
1 Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes Bis Gebühren-
jahr 2019:
– Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. 2,50 jährlich
– Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Für das
Differenz von 6,67 Euro nacherhoben. Gebührenjahr
2020:
4,80 jährlich
Für das
Gebührenjahr
2021:
11,47 jährlich
Ab dem
Gebührenjahr
2022:
20,80 jährlich
2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- 1,65 pro
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des abgerufenem
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- Dokument
gesetzes
– Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen Register an.
– Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen
im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten
Einsichtnahme.

Laufende Gebührenhöhe
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
3 Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
– Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister
zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet
nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende
Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
– Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an.
4 Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- 50,00 pro
satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Registrierung
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes eines wirt-
schaftlich
Berechtigten
für eine
Rechtseinheit“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. November 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4919. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 12043ff019697221….