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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4919

BGBl. 2021 I S. 4919 · 6.854 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 4919




                                             Verordnung
                       zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung

                                                Vom 12. November 2021


   Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und aufgrund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) zuletzt geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                                                          Artikel 1
                                                  Änderung der
                                      Transparenzregistergebührenverordnung
   Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                                                                                                                     „Anlage
                                                                                                                      (zu § 1)
                                                  Gebührenverzeichnis

  Laufende                                                                                                     Gebührenhöhe
                                                   Gebührentatbestand
  Nummer                                                                                                          in Euro
      1        Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes           Bis Gebühren-
                                                                                                    jahr 2019:
               – Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.                2,50 jährlich
               – Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Für das
                 Differenz von 6,67 Euro nacherhoben.                                               Gebührenjahr
                                                                                                    2020:
                                                                                                    4,80 jährlich
                                                                                                    Für das
                                                                                                    Gebührenjahr
                                                                                                    2021:
                                                                                                    11,47 jährlich
                                                                                                    Ab dem
                                                                                                    Gebührenjahr
                                                                                                    2022:
                                                                                                    20,80 jährlich
      2        Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- 1,65 pro
               gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des abgerufenem
               Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- Dokument
               gesetzes
               – Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
                 register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
                 Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
                 anderen Register an.
               – Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
                 gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen
                 im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten
                 Einsichtnahme.

BGBl. 2021, Seite 4920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4920


  Laufende                                                                                                Gebührenhöhe
                                                 Gebührentatbestand
  Nummer                                                                                                     in Euro
       3       Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro
               Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck
               Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
               satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
               – Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
                 an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister
                 zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet
                 nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende
                 Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
               – Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
                 tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
                 Gebührenverordnung an.

       4       Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- 50,00 pro
               satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Registrierung
               Absatz 8 des Geldwäschegesetzes                                                 eines wirt-
                                                                                               schaftlich
                                                                                               Berechtigten
                                                                                               für eine
                                                                                               Rechtseinheit“.



                                                       Artikel 2
                                                     Inkrafttreten
                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                    Berlin, den 12. November 2021

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4919. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 12043ff019697221….