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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4786

BGBl. 2021 I S. 4786 · 9.006 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4786
                                                  Verordnung
                               zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung1
                                                     Vom 1. November 2021

  Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621) verordnet die Bundesregierung:

                            Artikel 1
                      Änderung der
             Niederdruckanschlussverordnung
   Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch
Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 13 folgende Angabe eingefügt:

     „§ 13a Installateurverzeichnis“.
2. § 13 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Arbeiten an der Anlage dürfen, außer durch den
     Netzbetreiber, nur durch Installationsunternehmen
     durchgeführt werden, die in einem Installateurver-
     zeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, der
     im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig ist.
     § 13a Absatz 8 bleibt unberührt.“
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                               „§ 13a

                      Installateurverzeichnis
        (1) Der Netzbetreiber darf eine Eintragung in sein
     Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer
     ausreichenden fachlichen Qualifikation des Installa-
     tionsunternehmens für die Durchführung der jewei-
     ligen Arbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 abhängig
     machen. Der Netzbetreiber, in dessen Installateur-
     verzeichnis die Eintragung erfolgen soll, ist berech-
     tigt, vor der Eintragung das Vorliegen der ausrei-
     chenden fachlichen Qualifikation zu prüfen. Begrün-
     den besondere Umstände Zweifel am Bestehen
     einer ausreichenden fachlichen Qualifikation ist der
     Netzbetreiber jederzeit berechtigt, das Vorliegen
     einer ausreichenden fachlichen Qualifikation erneut
     zu prüfen.
        (2) Nachdem der Netzbetreiber ein Installations-
     unternehmen in sein Installateurverzeichnis einge-
     tragen hat, hat der Netzbetreiber dem betreffenden
     Installationsunternehmen zur Dokumentation der
     Eintragung einen Installateurausweis auszustellen.
     Führt ein Installationsunternehmen Arbeiten in ei-
     nem Netzgebiet durch, bei dessen Netzbetreiber
     es nicht in das Installationsverzeichnis eingetragen
     ist, so genügt es, dass das Installationsunterneh-
     mens dem betroffenen Netzbetreiber einen durch
     einen anderen Netzbetreiber ausgestellten Installa-

1
    Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
    2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
    L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

teurausweis als Nachweis der ausreichenden fach-
lichen Qualifikation rechtzeitig vorlegt. Eine weitere
Überprüfung des Vorliegens der ausreichenden
fachlichen Qualifikation darf der betroffene Netzbe-
treiber nur vornehmen, falls aufgrund besonderer
Umstände begründete Zweifel am Bestehen der
ausreichenden fachlichen Qualifikation vorliegen.
   (3) Der Netzbetreiber kann im Rahmen der Ein-
tragung in das Installateurverzeichnis einen Nach-
weis darüber verlangen, dass die ausreichende
fachliche Qualifikation bei dem Inhaber des Installa-
tionsunternehmens oder einer fest angestellten, ver-
antwortlichen und weisungsberechtigten Fachkraft
vorliegt. Im Rahmen der Prüfung der fachlichen
Qualifikation kann der Netzbetreiber nur die Glaub-
haftmachung der Fertigkeiten, praktischen und
theoretischen Fachkenntnisse sowie Erfahrungen
verlangen, die für eine fachgerechte, den aner-
kannten Regeln der Technik und den Sicherheits-
erfordernissen entsprechende Ausführung der je-
weiligen Arbeiten notwendig sind.
   (4) Darüber hinaus kann der Netzbetreiber jeder-
zeit von dem Installationsunternehmen verlangen,
eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Der Netzbetreiber kann im Einzelfall
bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der
technischen Ausstattung zur einwandfreien Ausfüh-
rung oder Prüfung aller Installationsarbeiten nach
den Regeln fachhandwerklichen Könnens jederzeit
von Installationsunternehmen verlangen, glaubhaft
zu machen, über eine ordnungsgemäß eingerichtete
Werkstatt oder einen Werkstattwagen, ausrei-
chende Werk- und Hilfswerkzeuge sowie Mess-
und Prüfgeräte zu verfügen, mit denen alle Installa-
tionsarbeiten einwandfrei und nach den Regeln
fachhandwerklichen Könnens ausgeführt und ge-
prüft werden können. Der Netzbetreiber kann im
Einzelfall jederzeit von Installationsunternehmen
verlangen eine gültige Bescheinigung über die
Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung
vorzulegen, soweit die Gewerbeanzeige gewerbe-
rechtlich erforderlich ist.
  (5) Ein in ein Installateurverzeichnis eingetrage-
nes Installationsunternehmen ist von dem Netz-
betreiber, der dieses Installateurverzeichnis führt,
zu verpflichten, sich insbesondere über alle Fragen
der Ausführung von Installationsarbeiten über Neue-
rungen auf dem Gebiet der Installationstechnik
sowie über weitere Neuerungen, die für eine fach-
gerechte Ausführung der jeweiligen Arbeiten erfor-
derlich sind laufend zu informieren, zum Beispiel
durch eine Teilnahme an Fortbildungskursen des

Gasfaches zur Einführung neuer Bestimmungen

oder zur Unterrichtung über geltende Bestimmun-
gen. Erhält der Netzbetreiber Kenntnis von erheb-
BGBl. 2021, Seite 4787 — Originalseite als Abbildung
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lichen oder anhaltenden Verstößen gegen die Ver-
pflichtungen nach Satz 1 ist der Netzbetreiber
berechtigt, die Eintragung des betreffenden Installa-
tionsunternehmens in seinem Installateurverzeichnis
zu löschen.
   (6) Bei einem Installationsunternehmen aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz
wird im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
für die Aufnahme in ein Installateurverzeichnis
widerleglich vermutet, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen, wenn der Inhaber
des Installationsunternehmens oder eine fest ange-
stellte, verantwortliche und weisungsberechtigte
Fachkraft in ihrem Herkunftsstaat eine berufliche
Qualifikation erworben hat, die sich nicht wesentlich
von den als ausreichend angesehenen fachlichen
Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unter-
scheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7
der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März
2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740)
geändert worden ist, sind entsprechend anzuwen-
den.

   (7) Eine Betriebshaftpflichtversicherung, die in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ab-
geschlossen wurde, ist als ausreichend im Sinne
von Absatz 4 Satz 1 anzuerkennen, wenn sie Ver-
sicherungsschutz für den Fall eines schädigenden

   Ereignisses bei Tätigkeiten in der Bundesrepublik
   Deutschland bietet.
      (8) Einem Installationsunternehmen aus einem
   Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
   ischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz, das in
   der Bundesrepublik Deutschland keine gewerbliche
   Niederlassung unterhält, ist die vorübergehende
   und gelegentliche Erbringung von Installationsar-
   beiten nach § 13 Absatz 1 in der Bundesrepublik
   Deutschland ohne Eintragung in ein Installateur-
   verzeichnis eines Netzbetreibers gestattet, wenn es
   in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung vergleich-
   barer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen ist.
   Der Netzbetreiber ist berechtigt, von einem solchen
   Installationsunternehmen, das erstmals Installa-
   tionsarbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in der
   Bundesrepublik Deutschland erbringt und nicht
   in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers
   eingetragen ist, vor der Leistungserbringung einen
   Nachweis darüber zu verlangen, dass die ausrei-
   chende fachliche Qualifikation nach den Absätzen 1
   und 3 sowie eine ausreichende Betriebshaftpflicht-
   versicherung nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7
   vorliegen. Die §§ 5, 9 und 10 der EU/EWR-Hand-
   werk-Verordnung sind entsprechend anzuwenden.“
4. In § 16 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1
   und 2,“ die Angabe „§ 13a,“ eingefügt.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.
                              Berlin, den 1. November 2021
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und
Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 43110bf346f35cd4….