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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4723

BGBl. 2021 I S. 4723 · 16.006 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4723
                                               Verordnung
                             zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften

an
            unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel1
                                                            Vom 20. Oktober 2021

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund

– des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Num-
  mer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b,
  des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe
  aa, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2,
  des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Septem-
  ber 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

– des § 13 Absatz 1 Nummer 6, des § 62 Absatz 1
  Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 75 Absatz 5,
  auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des
  Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
  2021 (BGBl. I S. 4253) sowie

– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Milch- und
  Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I
  S. 1471), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des
  Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geän-
  dert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Energie:

1
    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
    ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-

                      Artikel 1

          Durchführungsverordnung
über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
 (Aromendurchführungsverordnung – AromenDV)

                         §1
                Anwendungsbereich
  (1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung

1. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.
   1334/2008 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
   bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigen-
   schaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln
   sowie zur Änderung der Verordnung (EWG)
   Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)
   Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richt-
   linie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34;
   L 105 vom 27.4.2010, S. 115; L 406 vom 3.12.2020,
   S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
   2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 27) ge-
   ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Kenn-
   zeichnung von Aromen im Sinne des Artikels 3
   Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)

   Nr. 1334/2008,
2. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.
    ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft      2065/2003 des Europäischen Parlaments und des
    (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen
BGBl. 2021, Seite 4724 — Originalseite als Abbildung
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  zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung
  in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom
  26.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
  (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge-
  ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  im Hinblick auf das Inverkehrbringen
  a) von Raucharomen im Sinne des Artikels 3
     Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
     Nr. 1334/2008 und

  b) von Lebensmitteln, in oder auf denen ein Rauch-
     aroma vorhanden ist.

  (2) Diese Verordnung regelt

1. die Verwendung von Aromastoffen im Sinne des Ar-
   tikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
   Nr. 1334/2008 bei der Herstellung von Lebensmit-
   teln, die für Säuglinge bestimmt sind,

2. die Herstellung und die Verwendung von frisch ent-
   wickeltem Rauch,

3. die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Le-
   bensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buch-
   stabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom

   25. Oktober 2011 betreffend die Information der

   Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung

   der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)

   Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und
   des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
   87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
   90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
   der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates, der Richt-
   linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
   und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommis-
   sion (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
   18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266
   vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verord-
   nung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015,
   S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
   Fassung, und die Kennzeichnung bestimmter nicht
   vorverpackter Lebensmittel, die vorgesehen sind
   zur Abgabe an
  a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-
     mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
     Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-

     telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-

     hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle-

     gung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

     (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch
     die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
     6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
     geltenden Fassung, oder

  b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne
     des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verord-

     nung (EU) Nr. 1169/2011.

                         §2
               Begriffsbestimmungen

  Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser
Verordnung sind Lebensmittel, die
1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbie-
   ters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort
   verpackt werden oder
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorver-
   packt werden.

                         §3
  Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind

  Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei
der Herstellung

1. von Säuglingsanfangsnahrung und

2. von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von
   weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.

                         §4

   Verwendung von frisch entwickeltem Rauch

  (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter Verwendung
von frisch entwickeltem Rauch herzustellen, wenn die
Maßgaben der Absätze 2, 4 oder 5 nicht eingehalten
werden.

   (2) Für die Herstellung von frisch entwickeltem

Rauch dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer

und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände,

jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, ver-

wendet werden.

   (3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Her-
stellung von frisch entwickeltem Rauch auch Torf
verwendet werden zur Behandlung von Malz für die
Herstellung
1. von Whisky oder Whiskey im Sinne des Anhangs I
   Kategorie 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Be-
   zeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von
   Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen
   von Spirituosen bei der Aufmachung und Kenn-
   zeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz
   geografischer Angaben für Spirituosen und die Ver-
   wendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirt-
   schaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken
   sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
   110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1; L 321
   vom 13.9.2021, S. 12) und
2. von Bier.

  (4) Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behan-

deln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen und

anderen Flüssigkeiten sowie von Nitritpökelsalz ver-

wendet werden.

   (5) Der durchschnittliche Gehalt an Benzo(a)pyren
darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Er-
zeugnissen aus Käse ein Mikrogramm pro Kilogramm
(1,0 µg/kg) nicht überschreiten.

                         §5

                  Kennzeichnung
   (1) Nicht vorverpackte Getränke mit einem Alkohol-
gehalt bis 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte
Aromen, die jeweils Chinin oder dessen Salze enthal-
ten, dürfen an Endverbraucher und Anbieter von Ge-
meinschaftsverpflegung nur abgegeben werden, wenn
sie mit der Angabe „chininhaltig“ in der in den Absät-
BGBl. 2021, Seite 4725 — Originalseite als Abbildung
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zen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise gekennzeich-
net sind. Die Angabe nach Satz 1 kann entfallen bei
vorgenannten Erzeugnissen mit einem Verzeichnis der
Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Ar-
tikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.
   (2) Vorverpackte und nicht vorverpackte Lakritzwa-
ren dürfen nur mit folgenden Angaben, die in der nach
den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise be-
reitzustellen sind, an Endverbraucher und Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden:

1. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als
   20,0 Gramm pro Kilogramm bis 44,9 Gramm pro
   Kilogramm mit der Angabe „Erwachsenenlakritz –
   kein Kinderlakritz“,

2. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als
   44,9 Gramm pro Kilogramm bis 79,9 Gramm pro
   Kilogramm mit der Angabe „Extra stark, Erwachse-
   nenlakritz – kein Kinderlakritz“ und
3. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als
   79,9 Gramm pro Kilogramm zusätzlich zu der An-
   gabe nach Nummer 2 mit der Angabe „Übermäßiger
   Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nie-
   renerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen“.

   (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3,
soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten
werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2
Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen:

1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verord-
   nung (EU) Nr. 1169/2011 oder gemäß § 4 Absatz 3
   und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
   verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die
   zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. No-
   vember 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist,
   und

2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmit-
   telinformations-Durchführungsverordnung verpflich-
   tend sind, in gleicher Art und Weise und über das
   identische Medium, wie die Angaben nach § 4
   Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
   rungsverordnung bereitzustellen sind.

   (4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3,

sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden,

sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach Maßgabe

des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 1169/2011 bereitzustellen.

  (5) Bei Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fern-
kommunikationstechniken zum Verkauf angeboten
werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach Maß-
gabe des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
   (6) Aromen, die zur Abgabe an Endverbraucher
bestimmt sind und in deren Bezeichnung der Begriff
„natürlich“ verwendet wird, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Verwendung dieses Be-
griffs den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 entspricht.

                          §6

                      Straftaten
  (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder

2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel herstellt.

   (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
ein dort genanntes Erzeugnis oder Aroma abgibt.

   (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. No-
vember 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen
oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebens-
mitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, ein Raucharoma
oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

                          §7

               Ordnungswidrigkeiten

   (1) Wer eine in § 6 Absatz 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num-
mer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
ordnungswidrig.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 5 Absatz 6 ein dort genanntes
Aroma in den Verkehr bringt.

   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aro-

maeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebens-

mitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG)

Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)

Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie

2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105

vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020,
S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Artikel 15 oder 16 oder entgegen
Artikel 17 Absatz 1 ein Aroma in den Verkehr bringt.

                          §8
               Übergangsvorschriften

   Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5
Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vor-
räte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den
Verkehr gebracht werden.
BGBl. 2021, Seite 4726 — Originalseite als Abbildung
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                       Artikel 2

                    Änderung der

                   Käseverordnung
  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „und vorbehaltlich des § 23“ gestri-
           chen.
       bb) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Semiko-

           lon am Ende durch ein Komma ersetzt.
       cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe e wird das Semikolon am
               Ende durch ein Komma ersetzt.

          bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
               „f) frisch entwickelter Rauch im Sinne
                   des § 4 Absatz 2 der Aromendurch-
                   führungsverordnung;“.

     b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 werden jeweils
        die Wörter „und vorbehaltlich des § 23“ gestri-

        chen.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und vorbehalt-
   lich des § 23“ gestrichen.

3. Der sechste Abschnitt wird aufgehoben.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird aufgehoben.
     b) In Absatz 5 wird das Wort „bis“ durch das Wort
        „oder“ ersetzt.

                        Artikel 3

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aromenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006
(BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert
worden ist, außer Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 20. Oktober

2021
                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4723. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 063d05460f604855….