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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2993

BGBl. 2021 I S. 2993 · 7.246 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2993
                                        Gesetz
                            zur Rehabilitierung der wegen
             einvernehmlicher homosexueller Handlungen,
wegen ihrer
           homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen
         Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten
                                               Vom 16. Juli 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                     Gesetz
             zur Rehabilitierung der
            wegen einvernehmlicher

          homosexueller Handlungen,
          wegen ihrer homosexuellen

         Orientierung oder wegen ihrer
    geschlechtlichen Identität dienstrechtlich
    benachteiligten Soldatinnen und Soldaten

                (SoldRehaHomG)

                         §1

                   Rehabilitierung

   (1) Vor dem 3. Juli 2000 ergangene wehrdienstge-
richtliche Urteile werden insoweit aufgehoben, als sie
einvernehmliche homosexuelle Handlungen zum Ge-
genstand haben. Dies gilt nicht für solche Handlungen,
die auch am 23. Juli 2021 noch ein Dienstvergehen
darstellen.
   (2) Ist jemand als Soldatin oder Soldat oder als Re-
servistin oder Reservist der Bundeswehr vor dem 3. Juli
2000 wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen,
wegen homosexueller Orientierung oder wegen ihrer
oder seiner geschlechtlichen Identität dienstrechtlich
nicht nur unerheblich benachteiligt worden, so wird

festgestellt, dass die Benachteiligungen aus heutiger
Sicht Unrecht waren. Eine nicht unerhebliche Benach-
teiligung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat
oder die Reservistin oder der Reservist
1. aus dem Dienst entlassen worden ist,
2. nicht mehr befördert oder nicht mehr mit höherwer-
   tigen Aufgaben betraut worden ist,

3. nicht mehr in einer Dienststellung als unmittelbare
   Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter in der
   Truppe verblieben ist,
4. in ihre oder seine frühere Laufbahn zurückgeführt
   worden ist oder
5. nach damaliger Praxis einer Maßnahme vergleich-
   barer Intensität ausgesetzt war.

  (3) Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Natio-
nalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Re-
publik gilt Absatz 2 entsprechend.
   (4) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus
entfalten die Aufhebung nach Absatz 1 und die Fest-
stellung nach Absatz 2 keine Rechtswirkungen.

                            §2

                      Verfahren;
           Rehabilitierungsbescheinigung

  (1) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt
auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufge-
hoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach

§ 1 Absatz 2 vorliegt. Über die Feststellungen nach
Satz 1 wird eine Rehabilitierungsbescheinigung erteilt.

   (2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 genügt

die Glaubhaftmachung einer Verurteilung nach § 1
Absatz 1 oder einer anderen dienstrechtlichen Benach-
teiligung nach § 1 Absatz 2. Insbesondere kann die
Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangt wer-
den. Für die Abnahme einer Versicherung an Eides
statt ist das Bundesministerium der Verteidigung zu-
ständig.
   (3) Wer auf Grund eines Urteils nach § 1 Absatz 1
oder kraft Gesetzes infolge einer Benachteiligung nach
§ 1 Absatz 2 seinen Dienstgrad in der Bundeswehr ver-
loren hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis, diesen wieder
zu führen.

  (4) Antragsberechtigt sind

1. die betroffene Person,
2. nach dem Tod der betroffenen Person folgende An-
   gehörige:
   a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
   b) die oder der Verlobte,

   c) die Eltern,

   d) die Kinder und
   e) die Geschwister.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für den Antrag nach Ab-
satz 3.
  (5) Für das Verfahren werden keine Gebühren und
Auslagen erhoben.
BGBl. 2021, Seite 2994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2994
                         §3

                 Entschädigung;
             Entschädigungsverfahren

  (1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine
Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt.
  (2) Die Entschädigung beträgt

1. 3 000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene
   Urteil und

2. einmalig 3 000 Euro für Benachteiligungen nach § 1
   Absatz 2.

  (3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer

Ausschlussfrist von fünf Jahren nach dem 23. Juli 2021
beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Ent-
schädigung durch Verwaltungsakt fest.
   (4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Ab-
satz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen
Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschä-
digung gezahlt wurde.

  (5) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfänd-

bar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ent-
schädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerech-
net.

  (6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.

                         §4

                     Rechtsweg
  Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben.

                          §5
                   Außerkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2040 außer
Kraft.

                       Artikel 2
                    Änderung des
               Einkommensteuergesetzes

  § 3 Nummer 23 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„23. Leistungen nach

     a) dem Häftlingshilfegesetz,
     b) dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
     c) dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-
        gesetz,
     d) dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
     e) dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitie-
        rung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einver-
        nehmlicher homosexueller Handlungen verur-

        teilten Personen und

     f) dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen ein-
        vernehmlicher homosexueller Handlungen,
        wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder
        wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienst-
        rechtlich benachteiligten Soldatinnen und Sol-
        daten;“.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 16. Juli 2021
zu verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                               Die Bundesministerin der Verteidigung
                                    Annegret Kramp-Karrenbauer
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2993. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2beb6df9f556ff1c….