Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2993
BGBl. 2021 I S. 2993 · 7.246 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Rehabilitierung der wegen
einvernehmlicher homosexueller Handlungen,
wegen ihrer
homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen
Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Rehabilitierung der
wegen einvernehmlicher
homosexueller Handlungen,
wegen ihrer homosexuellen
Orientierung oder wegen ihrer
geschlechtlichen Identität dienstrechtlich
benachteiligten Soldatinnen und Soldaten
(SoldRehaHomG)
§1
Rehabilitierung
(1) Vor dem 3. Juli 2000 ergangene wehrdienstge-
richtliche Urteile werden insoweit aufgehoben, als sie
einvernehmliche homosexuelle Handlungen zum Ge-
genstand haben. Dies gilt nicht für solche Handlungen,
die auch am 23. Juli 2021 noch ein Dienstvergehen
darstellen.
(2) Ist jemand als Soldatin oder Soldat oder als Re-
servistin oder Reservist der Bundeswehr vor dem 3. Juli
2000 wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen,
wegen homosexueller Orientierung oder wegen ihrer
oder seiner geschlechtlichen Identität dienstrechtlich
nicht nur unerheblich benachteiligt worden, so wird
festgestellt, dass die Benachteiligungen aus heutiger
Sicht Unrecht waren. Eine nicht unerhebliche Benach-
teiligung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat
oder die Reservistin oder der Reservist
1. aus dem Dienst entlassen worden ist,
2. nicht mehr befördert oder nicht mehr mit höherwer-
tigen Aufgaben betraut worden ist,
3. nicht mehr in einer Dienststellung als unmittelbare
Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter in der
Truppe verblieben ist,
4. in ihre oder seine frühere Laufbahn zurückgeführt
worden ist oder
5. nach damaliger Praxis einer Maßnahme vergleich-
barer Intensität ausgesetzt war.
(3) Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Natio-
nalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Re-
publik gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus
entfalten die Aufhebung nach Absatz 1 und die Fest-
stellung nach Absatz 2 keine Rechtswirkungen.
§2
Verfahren;
Rehabilitierungsbescheinigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt
auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufge-
hoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach
§ 1 Absatz 2 vorliegt. Über die Feststellungen nach
Satz 1 wird eine Rehabilitierungsbescheinigung erteilt.
(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 genügt
die Glaubhaftmachung einer Verurteilung nach § 1
Absatz 1 oder einer anderen dienstrechtlichen Benach-
teiligung nach § 1 Absatz 2. Insbesondere kann die
Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangt wer-
den. Für die Abnahme einer Versicherung an Eides
statt ist das Bundesministerium der Verteidigung zu-
ständig.
(3) Wer auf Grund eines Urteils nach § 1 Absatz 1
oder kraft Gesetzes infolge einer Benachteiligung nach
§ 1 Absatz 2 seinen Dienstgrad in der Bundeswehr ver-
loren hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis, diesen wieder
zu führen.
(4) Antragsberechtigt sind
1. die betroffene Person,
2. nach dem Tod der betroffenen Person folgende An-
gehörige:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
b) die oder der Verlobte,
c) die Eltern,
d) die Kinder und
e) die Geschwister.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für den Antrag nach Ab-
satz 3.
(5) Für das Verfahren werden keine Gebühren und
Auslagen erhoben.

§3
Entschädigung;
Entschädigungsverfahren
(1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine
Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt.
(2) Die Entschädigung beträgt
1. 3 000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene
Urteil und
2. einmalig 3 000 Euro für Benachteiligungen nach § 1
Absatz 2.
(3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer
Ausschlussfrist von fünf Jahren nach dem 23. Juli 2021
beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Ent-
schädigung durch Verwaltungsakt fest.
(4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Ab-
satz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen
Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschä-
digung gezahlt wurde.
(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfänd-
bar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ent-
schädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerech-
net.
(6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
§4
Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben.
§5
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2040 außer
Kraft.
Artikel 2
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 3 Nummer 23 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„23. Leistungen nach
a) dem Häftlingshilfegesetz,
b) dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
c) dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetz,
d) dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
e) dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitie-
rung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einver-
nehmlicher homosexueller Handlungen verur-
teilten Personen und
f) dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen ein-
vernehmlicher homosexueller Handlungen,
wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder
wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienst-
rechtlich benachteiligten Soldatinnen und Sol-
daten;“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 16. Juli 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2993. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2beb6df9f556ff1c….