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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2939

BGBl. 2021 I S. 2939 · 4.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2939
                                   Gesetz
    zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und

Sauenhaltung
                                               Vom 16. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                   Änderung des
                  Baugesetzbuchs

   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245a

   wie folgt gefasst:

  „§ 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften
          im Zusammenhang mit dem Gesetz zur
          Stärkung der Innenentwicklung in den
          Städten und Gemeinden und weiteren
          Fortentwicklung des Städtebaurechts“.
2. § 245a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 245a
                 Überleitungsvorschriften
                    und Vorschriften im
             Zusammenhang mit dem Gesetz
            zur Stärkung der Innenentwicklung
           in den Städten und Gemeinden und
     weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

       „(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung
     über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Ab-
     satz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum

Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fas-
sung anzuwenden war, ist die Änderung der
danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhal-
tung ebenfalls unter den Voraussetzungen des
§ 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf
des 20. September 2013 geltenden Fassung zu-
lässig, wenn

1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur
   Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukon-
   zepts zur Umstellung der vorhandenen Hal-
   tungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen
   zum Halten von Jungsauen und Sauen, das

   den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a

   der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in
   der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt
   durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Ja-
   nuar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden
   ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2
   der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,
   genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukon-
   zepts zur Umstellung der vorhandenen Abfer-
   kelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten
   von Jungsauen und Sauen, das den Anforde-
   rungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4
   sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztier-
   haltungsverordnung genügt, handelt sowie
2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die
   Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1
   zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
   prüfung nicht geändert wird.

Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhal-
tung im Außenbereich nach § 35, die dem An-
BGBl. 2021, Seite 2940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2940

       wendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1                                Artikel 2
       nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zu-
       lassungsentscheidung vor dem 20. Septem-                                Inkrafttreten
       ber 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet
       von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vor-      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
       haben nach § 35 zuzulassen.“                         Kraft.



                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 16. Juli 2021

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer

                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2939. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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