Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2939
BGBl. 2021 I S. 2939 · 4.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und
Sauenhaltung
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245a
wie folgt gefasst:
„§ 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften
im Zusammenhang mit dem Gesetz zur
Stärkung der Innenentwicklung in den
Städten und Gemeinden und weiteren
Fortentwicklung des Städtebaurechts“.
2. § 245a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 245a
Überleitungsvorschriften
und Vorschriften im
Zusammenhang mit dem Gesetz
zur Stärkung der Innenentwicklung
in den Städten und Gemeinden und
weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung
über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Ab-
satz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum
Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fas-
sung anzuwenden war, ist die Änderung der
danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhal-
tung ebenfalls unter den Voraussetzungen des
§ 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf
des 20. September 2013 geltenden Fassung zu-
lässig, wenn
1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur
Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukon-
zepts zur Umstellung der vorhandenen Hal-
tungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen
zum Halten von Jungsauen und Sauen, das
den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a
der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt
durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Ja-
nuar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden
ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2
der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,
genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukon-
zepts zur Umstellung der vorhandenen Abfer-
kelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten
von Jungsauen und Sauen, das den Anforde-
rungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4
sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztier-
haltungsverordnung genügt, handelt sowie
2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die
Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhal-
tung im Außenbereich nach § 35, die dem An-

wendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 Artikel 2
nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zu-
lassungsentscheidung vor dem 20. Septem- Inkrafttreten
ber 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet
von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vor- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
haben nach § 35 zuzulassen.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2939. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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