Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2334
BGBl. 2021 I S. 2334 · 51.135 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Vom 30. Juni 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 des Bundes-
gebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
und des § 37e Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes, von denen § 37e Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 103 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit
für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMU –
BMUBGebV)
§1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Gebühren und Auslagen werden für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige
Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vor-
schriften erbracht werden:
1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über
die Bereitstellung auf dem Markt und die Ver-
wendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom
27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom
9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung und der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Ein-
fuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom
27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom
21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung
mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom
12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom
22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung,
4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,
5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kom-
mission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise
des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019,
S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz,
6. Trinkwasserverordnung,
7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung,
8. Verpackungsgesetz,
9. Bundesnaturschutzgesetz,
10. Umweltschadensgesetz,
11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. De-
zember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Über-
wachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission
vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über
den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Han-
dels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35
vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach
dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 511/2014,

14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972
zur Erhaltung der antarktischen Robben.
(2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1
Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Num-
mer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagen-
verzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften
dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maß-
gabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone und des Festlandsockels.
§2
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet
sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in
der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis
in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine
Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-
nis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Aus-
lagen umfassen jeweils auch die Kosten für die
Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen-
verzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der
Gebühr abgegolten.
§3
Zeitgebühr
Wenn im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der
Anlage nichts anderes bestimmt ist, gelten für den
Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der
Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stun-
densätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundes-
verwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen
Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 gel-
tenden Fassung festgelegt sind.
§4
Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober
2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
ständig erbracht wurde, sind die bis zum Ablauf des
30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen
Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung
von Gebühren und Auslagen nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 8 in Verbindung mit dem Abschnitt 8 des Gebüh-
ren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage sind die
bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden ge-
bührenrechtlichen Regelungen auf alle vor dem 1. Ok-
tober 2021 eingeleiteten Verwaltungsverfahren weiter
anzuwenden.

Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Chemikaliengesetz (ChemG),
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 2
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Abschnitt 3
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abschnitt 4
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Abschnitt 5
Verordnung (EU) 2019/1122
in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Abschnitt 6
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Abschnitt 7
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Abschnitt 8
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Abschnitt 9
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Abschnitt 10
Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt 11
Verordnung (EG) Nr. 338/97
Abschnitt 12
Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Abschnitt 13
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen
nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
Abschnitt 14
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972
zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)
Abschnitt 1
Chemikaliengesetz (ChemG),
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
1.1 EU-Wirkstoffgenehmigungen
1.1.1 Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 315 000,00
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach
Nummer 1.1.2

Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1.1.2 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines 86 692,28
Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1
1.1.3 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk- 155 600,00
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine um-
fassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach
Nummer 1.1.4
1.1.4 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge- 42 885,76
nehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3
1.1.5 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk- 49 700,00
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine
umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren
nach Nummer 1.1.6
1.1.6 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge- 13 723,44
nehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5
1.1.7 Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der 101 400,00
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 88/2014
1.2 Nationale Produktzulassungen
1.2.1 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012
1.2.1.1 eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 77 800,00
1.2.1.2 einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 118 100,00
1.2.2 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist.
Im Falle
1.2.2.1 eines Biozidprodukts 38 100,00
1.2.2.2 einer Biozidproduktfamilie 58 200,00
1.2.3 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist.
Im Falle
1.2.3.1 eines Biozidprodukts 13 000,00
1.2.3.2 einer Biozidproduktfamilie 19 400,00
1.2.4 Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie 514,00
nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört
1.2.5 Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012
1.2.5.1 eines gleichen Biozidprodukts 980,00
1.2.5.2 einer gleichen Biozidproduktfamilie 1 470,00
1.3 Vereinfachte Produktzulassungen
1.3.1 Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
1.3.1.1 eines Biozidprodukts 19 400,00
1.3.1.2 einer Biozidproduktfamilie 29 200,00
1.3.2 Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
der Bereitstellung auf dem Markt
1.3.2.1 eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid- 2 050,00
produkts
1.3.2.2 einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid- 3 050,00
produktfamilie

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
1.4 Gegenseitige Anerkennungen
Gebühren oder Auslagen
in Euro
1.4.1 Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1,
Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
1.4.1.1 eines Biozidprodukts
1.4.1.2 einer Biozidproduktfamilie
1.4.2 Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz
oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
1.4.2.1 eines Biozidprodukts
1.4.2.2 einer Biozidproduktfamilie
1.5 Unionszulassungen
56 700,00
74 900,00
1
12 300,00
16 300,00
1.5.1 Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Arti-
kel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
1.5.1.1 eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8
97 300,00
1.5.1.2 einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 147 600,00
1.5.2 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende
Bewertung erforderlich ist. Im Falle
1.5.2.1 eines Biozidprodukts
1.5.2.2 einer Biozidproduktfamilie
1.5.3 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
47 600,00
72 800,00
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende
Bewertung erforderlich ist. Im Falle
1.5.3.1 eines Biozidprodukts
1.5.3.2 einer Biozidproduktfamilie
1.6 Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und
gegenseitigen Anerkennungen
15 200,00
23 200,00
1.6.1 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
1.6.1.1 eines Biozidprodukts
1.6.1.2 einer Biozidproduktfamilie
786,00
1 180,00
1.6.2 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-
aktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im
1.6.2.1 eines Biozidprodukts
1.6.2.2 einer Biozidproduktfamilie
Falle
17 800,00
26 800,00
1.6.3 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-
aktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im
1.6.3.1 eines Biozidprodukts
1.6.3.2 einer Biozidproduktfamilie
Falle
53 100,00
83 900,00

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
1.6.4 Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn
Gebühren oder Auslagen
in Euro
die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durch-
führungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
bewertet. Im Falle
1.6.4.1 eines Biozidprodukts
1.6.4.2 einer Biozidproduktfamilie
66 400,00
104 900,00
1.6.5 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
1.6.5.1 eines Biozidprodukts
1.6.5.2 einer Biozidproduktfamilie
2 890,00
4 410,00
1.6.6 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
1.6.6.1 eines Biozidprodukts
1.6.6.2 einer Biozidproduktfamilie
1.7 Sonstige Anträge und Meldungen
7 280,00
10 800,00
1.7.1 Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung 19 100,00
(EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs
1.7.2 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verord- 514,00
nung (EU) Nr. 528/2012
1.7.3 Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
1.8 Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Num-
mer 1.5.1
127,00
1.8.1 Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produkt- 76 671,93
zulassung
1.8.2 Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung
5 532,39
1.8.3 Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidprodukt- 514,52
familie
2 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 nach Zeitaufwand
Nummer 3 ChemG
3 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr fol-
gende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.1 Kosten für Dolmetscher
3.2 Kosten für Dienstreisen
4 Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EU) Nr. 649/2012
4.1 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 108,00
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 aufgeführt ist

Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
4.2 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 216,00
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 aufgeführt ist
Abschnitt 2
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Gebühren oder Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 648/2004
1.1 Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den nach Zeitaufwand
Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Ab-
satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004,
ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2
1.2 Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1
1.2.1 Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der nach Zeitaufwand
Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind
1.2.2 Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der nach Zeitaufwand
Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind
2 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der
Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
2.1 Kosten für Gutachter
2.2 Kosten für Dolmetscher
2.3 Kosten für Leistungen Dritter
2.4 Kosten für Dienstreisen
Abschnitt 3
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen 194,00
durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abschnitt 4
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 4 230,00 – 5 200,00
Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
2 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 463,00 – 1 440,00
Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteili-
gung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
3 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 7 470,00 – 9 570,00
Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
4 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit nach Zeitaufwand
§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne
vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung)

Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
5 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit nach Zeitaufwand
§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vor-
heriger Umwelterheblichkeitsprüfung)
6 Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzproto- 918,00
koll-Ausführungsgesetzes
7 Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzproto- 283,00
koll-Ausführungsgesetzes
8 Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzproto- 354,00
koll-Ausführungsgesetzes
9 Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzproto- 226,00
koll-Ausführungsgesetzes
10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutz-
protokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten
wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung
dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit.
Abschnitt 5
Verordnung (EU) 2019/1122
in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
dem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissions-
handelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG
1.1 Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der 393,00
Verordnung (EU) 2019/1122
1.2 Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU) 280,00
2019/1122
1.3 Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verord- 281,00
nung (EU) 2019/1122
1.4 Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach 649,00
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122
2 Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Ver- 480,00 – 5 600,00
waltungsakte auf Grundlage des TEHG
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die
Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe.
Abschnitt 6
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens
in die Liste nach § 11 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag nach § 11 Absatz 5
TrinkwV
1.1 Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste 7 590,00
ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung
1.2 Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit 15 100,00
erweiterter Wirksamkeitsprüfung
1.3 Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit nach Zeitaufwand
erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirk-
samkeit
1.4 Änderung der Liste nach Zeitaufwand
2 Genehmigung einer befristeten Ausnahme von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 801,00
sowie Absatz 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder
Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV

Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
3 Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf 44 300,00
Antrag nach § 15 Absatz 1b TrinkwV
4 Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine
Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag
nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV
4.1 Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur 7 800,00
Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag
4.2 Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur 3 560,00
Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag
4.3 Aufnahme von Materialien oder Werkstoffen in die Positivliste nach § 17 7 720,00
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag
Abschnitt 7
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
dem UER-Register
1.1 Eröffnung eines Kontos nach § 26 Absatz 3 UERV 427,00
1.2 Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV 305,00
1.3 Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV 317,00
2 Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV 1 930,00 – 5 230,00
3 Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 508,00 – 4 900,00
UERV
4 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32 637,00
bis 34 UERV
5 Kontrollen nach § 44 UERV 466,00 – 7 430,00
Abschnitt 8
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwal- 122,00
tungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 VerpackG
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die
Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe
2 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der nach Zeitaufwand
Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG,
mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der
Widerspruch erfolglos geblieben ist
3 Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, nach Zeitaufwand
bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist
Abschnitt 9
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten
oder des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten
1.1 Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach nach Zeitaufwand
§ 40 BNatSchG

Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1.2 Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem nach Zeitaufwand
Ausland
2 Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der
aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-
landsockels
2.1 Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung nach Zeitaufwand
der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG er-
lassenen Vorschriften
2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
2.2.1 Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3 nach Zeitaufwand
BNatSchG
2.2.2 Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 nach Zeitaufwand
Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8
Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wieder-
herstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG
2.2.3 Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Er- nach Zeitaufwand
satzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9
Satz 3 BNatSchG
2.2.4 Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatz- nach Zeitaufwand
maßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG
2.2.5 Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezo- nach Zeitaufwand
genen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG
2.2.6 Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme nach Zeitaufwand
von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG
2.3 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
2.3.1 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in nach Zeitaufwand
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen
in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder
Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder
Sicherstellung
2.3.2 Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab- nach Zeitaufwand
satz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG
2.3.3 Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Ab- nach Zeitaufwand
satz 6 BNatSchG
2.3.4 Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 nach Zeitaufwand
Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder
von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG
2.4 Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels
2.4.1 Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG nach Zeitaufwand
oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG
2.4.2 Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab- nach Zeitaufwand
satz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG
2.4.3 Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a nach Zeitaufwand
Absatz 1 oder 3 BNatSchG
3 Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG
3.1 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Ab- 43,85
satz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Ver-
bringens aus dem Ausland

Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
3.2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen
nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem
Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere
zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche
Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der
Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Ge-
bührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
3.3 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentat-
bestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7
und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend
zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt.
Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist,
wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der
Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung
unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.
3.4 Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buch- nach Zeitaufwand
stabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII
Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für
Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich
Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung)
Abschnitt 10
Umweltschadensgesetz (USchadG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über nach Zeitaufwand
eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer
solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie
einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
2 Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der nach Zeitaufwand
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu
treffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG)
3 Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungs- nach Zeitaufwand
maßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG)
Abschnitt 11
Verordnung (EG) Nr. 338/97
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für lebende Exemplare
1.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.1.1 Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 59,65
1.1.2 Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 64,25
1.1.3 Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 66,35
1.1.4 Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) nach Zeitaufwand
1.1.5 Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,95
1.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.2.1 Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 44,75

Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1.2.2 Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung ) 39,45
1.2.3 Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 49,75
1.2.4 Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) nach Zeitaufwand
1.2.5 Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,71
1.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.3.1 Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Beschei- 35,60
nigung)
1.3.2 Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Beschei- 38,35
nigung)
1.3.3 Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Be- 39,60
scheinigung)
1.3.4 Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Be- nach Zeitaufwand
scheinigung)
1.3.5 Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro 0,57
Position)
1.4 Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97
1.4.1 Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen 83,85
(Gebühr pro Genehmigung)
1.4.2 Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positio- nach Zeitaufwand
nen (Gebühr pro Genehmigung)
2 Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile
oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen)
2.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 41,35
2.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 24,15
2.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 23,90
2.4 Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 58,15
Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97
3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
3.1 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Beschei-
nigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung
der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-
tungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der
Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Ge-
bührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
3.2 Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für
lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem
Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit.
3.3 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen
und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert
um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung
der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als
Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil
der Ware, der der Genehmigung unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.

Abschnitt 12
Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung
1.1 Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) 68,50
nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.2 Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem 34,85
Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.3 Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des An- 100,00
tragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.4 Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des 50,40
Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006
1.5 Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antrag- 25,10
stellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.6 Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstel- 12,55
lers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
1.7 Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG) 85,25
Nr. 865/2006
1.8 Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung nach Zeitaufwand
(Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenver-
mehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
2 Zulassung und Registrierung
2.1 Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 nach Zeitaufwand
und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter
Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)
2.2 Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Ver- nach Zeitaufwand
packungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)
3 Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, ge- 39,70
stohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
4 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
4.1 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheini-
gungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37,
44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung
zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen For-
schung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten
beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein-
oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich
kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
4.2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen
und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h
der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie
den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt
der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung
der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich
nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.

Abschnitt 13
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll
und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Be- nach Zeitaufwand
seitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeich-
neten Rechtsakte
2 Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach nach Zeitaufwand
§ 2 Absatz 2 NagProtUmsG
3 Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach § 2 Absatz 2 nach Zeitaufwand
NagProtUmsG
Abschnitt 14
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
(RobErhÜbkG)
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung nach Zeitaufwand
von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG
2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis
oder Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG eine Ge-
bührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung
der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-
tungszuchtprogramme gefangen oder getötet werden. Die Verwendung
der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine
Gebührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.

Artikel 2
Änderung der
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I
S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 48)
(weggefallen)“.
2. § 48 wird aufgehoben.
3. Anlage 1 (zu § 48) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 2021
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2334. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c5bc26e2a58a9fda….