Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 140
BGBl. 2021 I S. 140 · 4.303 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Verpackungsgesetzes1,
2
Vom 27. Januar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Beschränkungen des Inverkehrbringens“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994,
S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 141) geändert worden ist.
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022
das Inverkehrbringen von Kunststofftrageta-
schen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wand-
stärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu
bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren
gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für
Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke
von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese
die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3
Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 1994 über Verpackungen und Verpa-
ckungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852
(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert
worden ist, erfüllen.“
2. In § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5
Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
3. Die Anlage 3 (zu § 5 Satz 2 Nummer 2) wird wie folgt
geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen,
unter denen der in § 5 Absatz 1
Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert
nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt“.
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
4. Die Anlage 4 (zu § 5 Satz 2 Nummer 4) wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
Anforderungen,
unter denen der in § 5 Absatz 1
Satz 1 festgelegte Schwermetall-
grenzwert nicht für Glasverpackungen gilt“.
b) In Nummer 1 und 2 Absatz 2 wird jeweils nach
der Angabe „§ 5“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
fügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Januar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin
a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 140. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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