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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 140

BGBl. 2021 I S. 140 · 4.303 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 140
                                               Erstes Gesetz
                                  zur Änderung des Verpackungsgesetzes1,

2
                                                           Vom 27. Januar 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1
                        Änderung des
                    Verpackungsgesetzes
  Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                     „§ 5

            Beschränkungen des Inverkehrbringens“.

    b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Eu-
  ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über
  Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994,
  S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom

  14.6.2018, S. 141) geändert worden ist.
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022
     das Inverkehrbringen von Kunststofftrageta-
     schen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wand-
     stärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu
     bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren
     gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für
     Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke
     von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese
     die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3

     Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
     zember 1994 über Verpackungen und Verpa-
     ckungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10),

     die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852
     (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert
     worden ist, erfüllen.“

2. In § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5

   Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder

   Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

3. Die Anlage 3 (zu § 5 Satz 2 Nummer 2) wird wie folgt
   geändert:
BGBl. 2021, Seite 141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 141
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                            „Anlage 3
                   (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)

                      Anforderungen,
              unter denen der in § 5 Absatz 1
         Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert
       nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt“.

  b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die
     Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

4. Die Anlage 4 (zu § 5 Satz 2 Nummer 4) wird wie folgt
   geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                            „Anlage 4
                   (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
                       Anforderungen,
              unter denen der in § 5 Absatz 1
              Satz 1 festgelegte Schwermetall-
         grenzwert nicht für Glasverpackungen gilt“.
   b) In Nummer 1 und 2 Absatz 2 wird jeweils nach
      der Angabe „§ 5“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
      fügt.

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 27. Januar 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l

                                    Die Bundesministerin
a M e r k e l
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 140. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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