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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 951

BGBl. 2020 I S. 951 · 1.636 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 951




                         Zweite Verordnung
   zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

                               Vom 14. Mai 2020


    Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a des Luftverkehrsgesetzes,
  der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des
  Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) neu gefasst worden ist, ver-
  ordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

                                    Artikel 1
    Dem § 43 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober
  2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch Artikel 577 der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
  angefügt:
     „(4) Die Aufsichtsbehörde kann in außergewöhnlichen Notfällen mit bundes-
  weiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler
  Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Berechtigungen
  auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 für einen Zeitraum
  von bis zu sechs Monaten verlängern, wenn und soweit dies für die Aufrecht-
  erhaltung der Funktionsfähigkeit der Flugsicherung erforderlich ist. Bei Fort-
  dauer des Notfalls und nachgewiesenem Personalbedarf ist einmalig eine
  erneute Verlängerung um bis zu drei weitere Monate möglich.“

                                    Artikel 2
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Berlin, den 14. Mai 2020

                         Der Bundesminister
                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 951. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5bd74767a1284843….