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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 951
BGBl. 2020 I S. 951 · 1.636 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
Vom 14. Mai 2020
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a des Luftverkehrsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des
Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) neu gefasst worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Dem § 43 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch Artikel 577 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Die Aufsichtsbehörde kann in außergewöhnlichen Notfällen mit bundes-
weiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler
Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Berechtigungen
auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 für einen Zeitraum
von bis zu sechs Monaten verlängern, wenn und soweit dies für die Aufrecht-
erhaltung der Funktionsfähigkeit der Flugsicherung erforderlich ist. Bei Fort-
dauer des Notfalls und nachgewiesenem Personalbedarf ist einmalig eine
erneute Verlängerung um bis zu drei weitere Monate möglich.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Mai 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 951. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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