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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 485

BGBl. 2020 I S. 485 · 9.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 485
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                     485

                                                             Neunte Verordnung
                                                   zur Änderung der Abwasserverordnung1
                                                                      Vom 6. März 2020

          Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8 und 11
       in Verbindung mit Absatz 2 sowie mit § 57 Absatz 2
       Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgeset-
       zes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1
       zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Ge-
       setzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23
       Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 1 des
       Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) ge-
       ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach
       Anhörung der beteiligten Kreise:

                                      Artikel 1

                                 Änderung der

                              Abwasserverordnung

          Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung in der Fas-
       sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I
       S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
       nung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert
       worden ist, wird wie folgt geändert:
       1. Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8
          ersetzt:

               „(4) Für Einleitungen von weniger als 8 m3

            Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehand-

            lungsanlagen der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die

            von den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3

            (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6

            (Ausgabe Mai 2013) erfasst sind oder die einer für

            die Anlage ausgestellten Europäischen Technischen

            Bewertung entsprechen, und die über eine CE-Kenn-

            zeichnung verfügen, gelten die Sätze 2 bis 4 sowie

            die Absätze 5 bis 7. Die Anforderungen nach Ab-

            satz 1 gelten als eingehalten, wenn

            1. die Anlage nach Maßgabe der in der Leistungs-

               erklärung des Herstellers angegebenen Reini-
               gungsleistung geeignet ist, die Anforderungen
               nach Absatz 1 zu erfüllen,

            2. die Anlage gemäß der Leistungserklärung des
               Herstellers folgende Leistungen erfüllt:

                a) Wasserdichtheit: bestanden,
                b) Standsicherheit: Angaben nach den harmoni-
                   sierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe Sep-
                   tember 2013) oder DIN EN 12 566-6 (Ausgabe
                   Mai 2013) oder nach der Europäischen Tech-
                   nischen Bewertung und
                c) Dauerhaftigkeit: bestanden,
            3. im Prüfverfahren nach den harmonisierten Nor-
               men DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013)
               oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) oder
               nach der Europäischen Technischen Bewertung
               während des gesamten Prüfzeitraums höchstens
               eine Entschlammung durchgeführt wurde, und

       1
           Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
           Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
           tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
           Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
           vom 17.9.2015, S. 1).

4. die Anlage eingebaut, betrieben und gewartet
   wird gemäß den Anforderungen nach den Abschnit-
   ten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221
   (Ausgabe Dezember 2019), herausgegeben von
   der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,
   Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hennef 2019,
   das bei der Deutschen Nationalbibliothek archiv-
   mäßig gesichert niedergelegt ist und in der
   Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt,
   Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen
   werden kann; für Anlagen, für die eine Euro-
   päische Technische Bewertung ausgestellt wor-
   den ist, gilt diese Vorgabe nur, soweit sie nach

   der Beschaffenheit der Anlage erfüllbar ist.

Der Fachkunde nach den Abschnitten 9, 12 und 13
des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember
2019) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirt-
schaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA,
Hennef 2019, steht eine gleichwertige Ausbildung
oder Fachkunde gleich, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wurde. Soweit

nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts

DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Deut-

schen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser

und Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA, Hennef 2019,

Anforderungen nach DIN 1986-30, DIN 4261-1 oder

DIN 4261-5 zu beachten sind, können anstelle dieser

Anforderungen auch Anforderungen nach anderen

Normen eingehalten werden, die ein gleichwertiges

oder vergleichbares Sicherheits-, Leistungs- oder

Verlässlichkeitsniveau bieten.

  (5) Die Anforderung nach Absatz 4 Satz 2 Num-

mer 1 ist erfüllt, wenn

1. die nominale Bemessung der Anlage auf einen
   Tageszufluss von 150 Liter und eine Tagesfracht
   von 60 Gramm BSB5 je Einwohnerwert bezogen
   ist und

2. die in der Leistungserklärung angegebene Reini-
   gungsleistung
  a) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm
     DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013)
     erfasst sind oder für die eine Europäische
     Technische Bewertung vorliegt, bezüglich des
     CSB mindestens 90 Prozent und bezüglich
     des BSB5 mindestens 95 Prozent beträgt,
  b) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm
     DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst
     sind oder für die eine Europäische Technische
     Bewertung vorliegt, bezüglich des CSB min-
     destens 85 Prozent und bezüglich des BSB5
     mindestens 90 Prozent beträgt.
Werden in der Leistungserklärung Ablaufkonzentra-

tionen angegeben, so sind diese abweichend von
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 maßgeblich und müssen

die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Wurden
diese Ablaufkonzentrationen im Wege einer 24-Stun-
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BGBl. 2020, Seite 486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 486
       486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020

          den-Mischprobe ermittelt, dürfen sie abweichend
          von Absatz 1 Satz 1 für den CSB einen Wert von
          100 mg/l und für den BSB5 einen Wert von 25 mg/l
          nicht überschreiten.
            (6) Die Länder können von den Anforderungen
          nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 abweichende Vor-
          schriften erlassen; in diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2
          Nummer 4 nach Maßgabe dieser Vorschriften.

             (7) Bei Einleitungen nach Absatz 4 Satz 1 gelten
          die Anforderungen nach Absatz 1 auch als eingehal-
          ten, wenn

          1. für die Anlage zum Zeitpunkt des Einbaus eine
             gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
             vorliegt oder für eine bestehende Anlage, die am
             12. März 2020 bereits eingebaut war, zum Zeit-
             punkt des Einbaus eine gültige allgemeine bau-
             aufsichtliche Zulassung vorlag und
          2. die Anlage nach Maßgabe der allgemeinen bau-
             aufsichtlichen Zulassung eingebaut, betrieben
             und gewartet wird.
            (8) Bei Einleitungen von weniger als 8 m3 Schmutz-
          wasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen
          der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die nicht unter

   Absatz 4 Satz 1 fallen, gelten die Anforderungen
   nach Absatz 1 als eingehalten, wenn eine durch all-
   gemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst
   nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehand-
   lungsanlage nach Maßgabe der Zulassung einge-
   baut, betrieben und gewartet wird. In der Zulassung
   müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anfor-
   derungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktions-
   weise erforderlichen Anforderungen an den Einbau,
   den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt
   sein.“

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.

3. Folgender Absatz 10 wird angefügt:
     „(10) Für häusliches Abwasser, das in Gebirgs-
   regionen anfällt, die höher als 1 500 Meter über
   Normalnull liegen, können in der wasserrechtlichen
   Zulassung abweichende Anforderungen festgelegt
   werden.“

                         Artikel 2
                       Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                          Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                          Berlin, den 6. März 2020
                                                      Die Bundeskanzlerin
                                                        Dr. A n g e

                                              Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                                 für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                                 Svenja Schulze
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 485. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 412f20eb8c7139e6….