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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 485
BGBl. 2020 I S. 485 · 9.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 485
Neunte Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung1
Vom 6. März 2020
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8 und 11
in Verbindung mit Absatz 2 sowie mit § 57 Absatz 2
Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgeset-
zes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Ge-
setzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23
Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) ge-
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Abwasserverordnung
Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8
ersetzt:
„(4) Für Einleitungen von weniger als 8 m3
Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehand-
lungsanlagen der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die
von den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3
(Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6
(Ausgabe Mai 2013) erfasst sind oder die einer für
die Anlage ausgestellten Europäischen Technischen
Bewertung entsprechen, und die über eine CE-Kenn-
zeichnung verfügen, gelten die Sätze 2 bis 4 sowie
die Absätze 5 bis 7. Die Anforderungen nach Ab-
satz 1 gelten als eingehalten, wenn
1. die Anlage nach Maßgabe der in der Leistungs-
erklärung des Herstellers angegebenen Reini-
gungsleistung geeignet ist, die Anforderungen
nach Absatz 1 zu erfüllen,
2. die Anlage gemäß der Leistungserklärung des
Herstellers folgende Leistungen erfüllt:
a) Wasserdichtheit: bestanden,
b) Standsicherheit: Angaben nach den harmoni-
sierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe Sep-
tember 2013) oder DIN EN 12 566-6 (Ausgabe
Mai 2013) oder nach der Europäischen Tech-
nischen Bewertung und
c) Dauerhaftigkeit: bestanden,
3. im Prüfverfahren nach den harmonisierten Nor-
men DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013)
oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) oder
nach der Europäischen Technischen Bewertung
während des gesamten Prüfzeitraums höchstens
eine Entschlammung durchgeführt wurde, und
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
4. die Anlage eingebaut, betrieben und gewartet
wird gemäß den Anforderungen nach den Abschnit-
ten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221
(Ausgabe Dezember 2019), herausgegeben von
der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hennef 2019,
das bei der Deutschen Nationalbibliothek archiv-
mäßig gesichert niedergelegt ist und in der
Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen
werden kann; für Anlagen, für die eine Euro-
päische Technische Bewertung ausgestellt wor-
den ist, gilt diese Vorgabe nur, soweit sie nach
der Beschaffenheit der Anlage erfüllbar ist.
Der Fachkunde nach den Abschnitten 9, 12 und 13
des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember
2019) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirt-
schaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA,
Hennef 2019, steht eine gleichwertige Ausbildung
oder Fachkunde gleich, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wurde. Soweit
nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts
DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Deut-
schen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser
und Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA, Hennef 2019,
Anforderungen nach DIN 1986-30, DIN 4261-1 oder
DIN 4261-5 zu beachten sind, können anstelle dieser
Anforderungen auch Anforderungen nach anderen
Normen eingehalten werden, die ein gleichwertiges
oder vergleichbares Sicherheits-, Leistungs- oder
Verlässlichkeitsniveau bieten.
(5) Die Anforderung nach Absatz 4 Satz 2 Num-
mer 1 ist erfüllt, wenn
1. die nominale Bemessung der Anlage auf einen
Tageszufluss von 150 Liter und eine Tagesfracht
von 60 Gramm BSB5 je Einwohnerwert bezogen
ist und
2. die in der Leistungserklärung angegebene Reini-
gungsleistung
a) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm
DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013)
erfasst sind oder für die eine Europäische
Technische Bewertung vorliegt, bezüglich des
CSB mindestens 90 Prozent und bezüglich
des BSB5 mindestens 95 Prozent beträgt,
b) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm
DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst
sind oder für die eine Europäische Technische
Bewertung vorliegt, bezüglich des CSB min-
destens 85 Prozent und bezüglich des BSB5
mindestens 90 Prozent beträgt.
Werden in der Leistungserklärung Ablaufkonzentra-
tionen angegeben, so sind diese abweichend von
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 maßgeblich und müssen
die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Wurden
diese Ablaufkonzentrationen im Wege einer 24-Stun-
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den-Mischprobe ermittelt, dürfen sie abweichend
von Absatz 1 Satz 1 für den CSB einen Wert von
100 mg/l und für den BSB5 einen Wert von 25 mg/l
nicht überschreiten.
(6) Die Länder können von den Anforderungen
nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 abweichende Vor-
schriften erlassen; in diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2
Nummer 4 nach Maßgabe dieser Vorschriften.
(7) Bei Einleitungen nach Absatz 4 Satz 1 gelten
die Anforderungen nach Absatz 1 auch als eingehal-
ten, wenn
1. für die Anlage zum Zeitpunkt des Einbaus eine
gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
vorliegt oder für eine bestehende Anlage, die am
12. März 2020 bereits eingebaut war, zum Zeit-
punkt des Einbaus eine gültige allgemeine bau-
aufsichtliche Zulassung vorlag und
2. die Anlage nach Maßgabe der allgemeinen bau-
aufsichtlichen Zulassung eingebaut, betrieben
und gewartet wird.
(8) Bei Einleitungen von weniger als 8 m3 Schmutz-
wasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen
der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die nicht unter
Absatz 4 Satz 1 fallen, gelten die Anforderungen
nach Absatz 1 als eingehalten, wenn eine durch all-
gemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst
nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehand-
lungsanlage nach Maßgabe der Zulassung einge-
baut, betrieben und gewartet wird. In der Zulassung
müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anfor-
derungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktions-
weise erforderlichen Anforderungen an den Einbau,
den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt
sein.“
2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.
3. Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Für häusliches Abwasser, das in Gebirgs-
regionen anfällt, die höher als 1 500 Meter über
Normalnull liegen, können in der wasserrechtlichen
Zulassung abweichende Anforderungen festgelegt
werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 485. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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