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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 440
BGBl. 2020 I S. 440 · 5.441 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11,
Zweites Gesetz
ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 4. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45
folgende Angabe eingefügt:
„§ 45a Umgang mit dem Wolf“.
2. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei-
oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster
wirtschaftlicher Schäden,“.
3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Umgang mit dem Wolf
(1) Das Füttern und Anlocken mit Futter von wild-
lebenden Exemplaren der Art Wolf (Canis lupus) ist
verboten. Ausgenommen sind Maßnahmen der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde. § 45 Absatz 5 findet keine Anwendung.
(2) § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der
Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen
keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet
worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitglie-
dern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeit-
lichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen
Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden
zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben
von Schäden fortgeführt werden darf. Ernste wirt-
schaftliche Schäden im Sinne von § 45 Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 können auch drohen, wenn ein
Wolf nicht landwirtschaftlich gehaltene Weidetiere
reißt, soweit diese durch zumutbare Herdenschutz-
maßnahmen geschützt waren. Die in Satz 1 gere-
gelte Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe gilt
auch für Entnahmen im Interesse der Gesundheit
des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4.
Die Anforderungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3
sind zu beachten.
(3) Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und
Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind durch
die für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
dige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44
Absatz 1 Nummer 1 gelten insoweit nicht.
(4) Bei der Bestimmung von geeigneten Perso-
nen, die eine Entnahme von Wölfen nach Erteilung
einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2, sowie nach Absatz 3 durch-
führen, berücksichtigt die für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständige Behörde nach Möglichkeit
die Jagdausübungsberechtigten, soweit diese ihr
Einverständnis hierzu erteilen. Erfolgt die Entnahme
nicht durch die Jagdausübungsberechtigten, sind
die Maßnahmen zur Durchführung der Entnahme
durch die Jagdausübungsberechtigten zu dulden.
Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter
Weise vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme
zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gele-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.
genheit zur Unterstützung bei der Durchführung der
Entnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug bedarf es
der vorherigen Benachrichtigung nach Satz 3 nicht.“
4. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 441
„5a. entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildle-
bendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus)
füttert oder mit Futter anlockt oder“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 440. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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