Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2659
BGBl. 2020 I S. 2659 · 32.936 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts
und zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. März
2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 10b folgende Angabe eingefügt:
„ Geschäftstätigkeit von Lloyd’s § 10c“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum“
die Angabe „(EWR-Staat)“ und werden nach
dem Wort „Steuerpflicht“ die Wörter „unabhän-
gig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt des Versicherungsnehmers“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
in einem EWR-Staat niedergelassenen Ver-
sicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht
aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der
Versicherung
1. von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im
Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes befinden,
2. von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im
Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amt-
liches Register eines Staates außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutra-
gen oder eingetragen sind,
3. von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne
des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Ver-
sicherungsnehmer die zur Entstehung des
Versicherungsverhältnisses erforderlichen
Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vor-
genommen hat, oder
4. einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder
sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen
Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz,
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn,
die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder
die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der
nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4
sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug
im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen
Register eines EWR-Staates eingetragen oder
die zur Entstehung des Versicherungsverhältnis-
ses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen
Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat
vorgenommen.“
c) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
„Gegenstände“ ein Komma und die Wörter „ins-
besondere nicht registrierungspflichtige oder
nicht registrierte Fahrzeuge,“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für eine Versicherung, durch die Ansprü-
che auf Kapital-, Renten- oder sonstige
Leistungen begründet werden
a) im Fall des Todes, des Erlebens oder
des Alters oder
b) im Fall der Krankheit, der Pflege-
bedürftigkeit, der Berufs- oder der
Erwerbsunfähigkeit oder der vermin-
derten Erwerbsfähigkeit, sofern diese
Ansprüche der Versorgung der natür-
lichen Person, bei der sich das
versicherte Risiko realisiert (Risiko-
person), oder der Versorgung von
deren nahen Angehörigen im Sinne
des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder
von deren Angehörigen im Sinne des
§ 15 der Abgabenordnung dienen.

Die Ausnahme von der Besteuerung
nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallver-
sicherung, die Haftpflichtversicherung
und sonstige Sachversicherungen. Num-
mer 3 bleibt unberührt;“.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2
Absatz 1, soweit sie die Gewährung von
Unterstützungen bei Arbeitskampfmaß-
nahmen oder Maßregelung zum Gegen-
stand hat oder soweit sie die Gewährung
von Rechtsschutz durch Gewerkschaf-
ten und Vereinigungen von Arbeitgebern
oder durch Zusammenschlüsse dieser
Berufsverbände für ihre Mitglieder oder
für andere Berufsverbände mit vergleich-
barer Ausrichtung und deren Mitglieder
zum Gegenstand hat. Dies gilt auch,
wenn die Gewährung von Rechtsschutz
durch eine juristische Person erfolgt,
deren Anteile sämtlich im wirtschaft-
lichen Eigentum einer der genannten
Organisationen stehen und die aus-
schließlich Rechtsschutz für die Organi-
sation und ihre Mitglieder entsprechend
deren Satzung durchführt;“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Treten nach Zahlung eines Versiche-
rungsentgelts Umstände ein, die im Falle ihres
Vorliegens bei Zahlung des Versicherungsent-
gelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer
Steuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder er-
lischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Ein-
tritts der Umstände. Erlischt die Steuerbefrei-
ung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Steuerentrich-
tungsschuldner oder die Finanzbehörde von
dem Umstand Kenntnis erlangt, der zum Erlö-
schen der Steuerbefreiung führt.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit
Fälligkeit des Versicherungsentgelts als ent-
standen.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
5. In § 6 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „in
das deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist,“
gestrichen.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz
oder Sitz in der Europäischen Union oder im
Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Be-
vollmächtigter mit Wohnsitz oder Sitz in den
genannten Gebieten zur Entgegennahme des
Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser
Steuerentrichtungsschuldner.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Sitz oder Be-
triebsstätte“ durch die Wörter „Wohnsitz oder
Sitz“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Wohnsitz, Sitz
oder Betriebsstätte“ durch die Wörter „Wohnsitz
oder Sitz“ ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „Wohnsitz, sei-
nen Sitz oder seine Betriebsstätte“ durch die
Wörter „Wohnsitz oder seinen Sitz“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine Steuererklärung nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung zu übermitteln, in der er
die im Anmeldungszeitraum entstan-
dene Steuer selbst zu berechnen hat
(Steueranmeldung), und“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für
Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzich-
ten; in diesem Fall hat der Steuerentrich-
tungsschuldner die Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
geben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7
Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so hat er in-
nerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats,
in dem das Versicherungsentgelt gezahlt wor-
den ist, eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
übertragung zu übermitteln und die selbst be-
rechnete Steuer zu entrichten. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Verspätungszuschläge gilt § 152 der Abga-
benordnung mit der Maßgabe, dass unabhängig
vom konkreten Anmeldungszeitraum bei der Be-
messung des Verspätungszuschlags die Dauer
und die Häufigkeit der Fristüberschreitung so-
wie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen
sind.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist das Versicherungsentgelt ganz oder
zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Ver-
sicherung vorzeitig endete oder weil das
Versicherungsentgelt oder die Versiche-
rungssumme herabgesetzt worden ist, so
wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet,
als sie bei Berücksichtigung dieser Um-
stände nicht zu erheben gewesen wäre.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die
Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert
war. Ein Erstattungsanspruch ist nur gege-
ben, wenn die Steuer tatsächlich an das

Bundeszentralamt für Steuern entrichtet
wurde.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 5 ersetzt:
„(2) Treten nach Zahlung des Versicherungs-
entgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung
nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b be-
gründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet,
soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum
nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden
ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Entfallen bei der Versicherung von Schif-
fen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die
Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und die
Steuerpflicht, so wird die Steuer auf Antrag er-
stattet, soweit Versicherungsentgelt für einen
Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt
worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre-
chend.
(4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des
§ 5 Absatz 1 Satz 2 ist die auf nicht verein-
nahmte Versicherungsentgelte bereits entrich-
tete Steuer zu erstatten.
(5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuer-
befreiung, so ist die Steuer nachzuentrichten,
soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum
nach Entfallen der Steuerbefreiung gezahlt wor-
den ist.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ist Steuer nach den Absätzen 5 und 6
nachzuentrichten, so ist der Versicherer zum
Zweck der Steuerentrichtung berechtigt, die
Steuer beim Versicherungsnehmer nachträglich
einzufordern oder im Leistungsfall die Versiche-
rungsleistung entsprechend zu kürzen.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie
das zurückgezahlte und nicht erhaltene Ver-
sicherungsentgelt,“ angefügt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. bei der offenen Mitversicherung die vor-
liegenden Informationen über die übri-
gen Mitversicherer sowie deren jeweilige
Anteile am Vertrag.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
Wörter „Nachzuentrichtende Steuerbeträge“ er-
setzt.
10. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für geänderte oder
aufgehobene Befreiungsvorschriften.“
b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts
geändert für Zeitpunkte, ab denen eine Rechts-
änderung in Kraft tritt, so ist die Änderung die-
ser Fälligkeit im Hinblick auf die Steueranmel-
dung und Steuerentrichtung insoweit nicht zu
berücksichtigen, als sie zu einer niedrigeren
Steuer führen würde.“
c) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.
11. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:
„§ 10c
Geschäftstätigkeit von Lloyd’s
(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd’s hat
für alle der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer
die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als
Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu
entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich
die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat.
(2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend.
(3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der
Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbe-
sondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel
auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wir-
ken für und gegen die an einem konkreten Ver-
sicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer.
Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Ver-
mögenswerte aller bei Lloyd’s vereinigten Einzel-
versicherer sind zulässig, soweit diese Vermögens-
werte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet
werden.“
12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen“ durch
die Wörter „Rechtsverordnungen, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen,“ er-
setzt.
b) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere
die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden
Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
5. Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,
6. Mitteilungspflichten von Behörden und Ge-
richten,
7. die Steuerberechnung
a) bei Einrechnung der Steuer in das Versi-
cherungsentgelt,
b) nach der Versicherungsleistung,
c) bei Werten in fremder Währung,“.
13. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erst-
mals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die
nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wur-
den. Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Ja-
nuar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Num-
mer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431)
anzuwenden. Als Vertragsschluss im Sinne des
Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines
bestimmten Risikos der Risikoperson durch den
Versicherer. Bei Gruppenversicherungsverträgen
gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum
des Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risiko-

person in den Gruppenversicherungsvertrag aufge-
nommen worden ist.
(4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Arti-
kels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für
Steueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022
abgegeben werden. Auf Steueranmeldungen, die
vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist
§ 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431)
anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar
1996 (BGBl. I S. 28), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes
(Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung –
VersStDV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Gesetzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist ein Ver-
sicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz in dem ge-
nannten Gebiet hat (EWR-Versicherer).
(2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Gesetzes, der außerhalb des Gebiets der Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder anderer Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist
ein Versicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz
außerhalb des genannten Gebiets hat (Drittlandver-
sicherer), auch wenn er über eine zur Aufnahme
seiner Tätigkeit erforderliche Zulassung eines Mit-
gliedstaats verfügt.
(3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere
1. für Kraftfahrzeuge das zentrale Fahrzeugregis-
ter,
2. für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten
Schiffsregister,
3. für Luftfahrzeuge die Luftfahrzeugrolle und
4. für Schienenfahrzeuge das Fahrzeugeinstel-
lungsregister.
(4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind
insbesondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung genannten Register
des
1. Deutschen Motoryachtverbandes e. V.,
2. Deutschen Segler-Verbandes e. V. und
3. Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V.
(5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Satz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung
für fremde Rechnung der materielle Versicherungs-
nehmer, also die Person, deren Risiken durch die
Versicherung gedeckt werden.
(6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der
Versorgung der Risikoperson oder von deren na-
hen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeit-
gesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne
des § 15 der Abgabenordnung, wenn die Versiche-
rungsleistung den genannten Personen zugute-
kommen soll. Dies ist der Fall, wenn
1. der Risikoperson oder deren Angehörigen ein
unbedingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zu-
steht,
2. die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des
Satzes 1 des Versicherungsnehmers ist und der
Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung
für den Angehörigen beanspruchen kann,
3. der Versicherung eine entsprechende gesetzliche
oder vertragliche Verpflichtung des Versiche-
rungsnehmers gegenüber der Risikoperson,
einschließlich der Zusage einer Invaliditätsver-
sorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
zugrunde liegt,
4. der Versicherungsnehmer die Versicherung zur
Abdeckung der Risiken einer Personengruppe
nimmt und er die Versicherungsleistung nur für
die Gruppenmitglieder beanspruchen kann,
5. die Risikoperson eine vom Versicherer finan-
zierte Naturalleistung erhalten soll oder
6. die Versicherungsleistung in der Anleitung einer
Person oder in der Finanzierung einer Anleitung
einer Person zur Erbringung von Naturalleistun-
gen gegenüber der Risikoperson besteht.
Sicherungsabtretung und Verpfändung des An-
spruchs aus einer Versicherung im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes
lassen einen bestehenden Versorgungszweck un-
berührt; das Gleiche gilt für eine Versicherung, mit
der das Risiko der Krankheit, der Pflegebedürftig-
keit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der
verminderten Erwerbsfähigkeit eines Kreditneh-
mers zugunsten des Kreditinstituts versichert wird.
(7) Als zur Entgegennahme des Versicherungs-
entgelts Bevollmächtigter im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 des Gesetzes gilt der nach den Vorschriften
des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versiche-
rungsunternehmen eines Drittstaats für die Auf-
nahme des Geschäftsbetriebs im Inland bestellte
Hauptbevollmächtigte, es sei denn, der Versicherer
bestimmt eine andere Person mit Wohnsitz oder
Sitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Anzeigepflichten für Versicherer“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein EWR-Versicherer hat die Aufnahme des
Versicherungsgeschäfts im Geltungsbereich
des Gesetzes binnen zwei Wochen gegen-
über dem Bundeszentralamt für Steuern an-
zuzeigen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „gleiche“ durch das
Wort „Gleiche“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anmeldung“
durch das Wort „Anzeige“, das Wort „anzuzei-
gen“ durch die Wörter „zu erklären“ und das
Wort „Empfangnahme“ durch das Wort „Entge-
gennahme“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „den in der An-
meldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2)“
durch die Wörter „den in der Anzeige nach den
Absätzen 1 und 2“ und wird das Wort „anzuzei-
gen“ durch die Wörter „zu erklären“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für eine inländische Zweigniederlassung eines
Drittlandversicherers im Sinne des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes, der die Leitung des
Geschäfts im Geltungsbereich des Gesetzes
übertragen ist.“
4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 einge-
fügt:
„§ 3
Anzeigepflicht für
Versicherungsnehmer und Vermittler
Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versiche-
rung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur
Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevoll-
mächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so
muss der Versicherungsnehmer den Abschluss
der Versicherung gegenüber dem Bundeszentral-
amt für Steuern unverzüglich anzeigen. Das Glei-
che gilt für einen Vermittler, der den Abschluss
der Versicherung vermittelt hat.
§4
Informationsanspruch des
Steuerentrichtungsschuldners
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Besteuerungsverfahrens ist der Steuerentrich-
tungsschuldner berechtigt, von allen an der Be-
gründung oder Durchführung eines Versicherungs-
verhältnisses Beteiligten Informationen über die für
die Besteuerung erheblichen Tatsachen zu verlan-
gen. Hierzu gehören insbesondere
1. der Eintritt von Umständen nach Begründung
des Versicherungsverhältnisses, die zu einer
Steuerpflicht der Zahlung von Versicherungs-
entgelt führen;
2. die Höhe eines der Versicherungsteuer unterlie-
genden Verkaufsaufschlags bei auf Vermark-
tung durch den Versicherungsnehmer angeleg-
ten Gruppenversicherungen, es sei denn, der
Versicherungsnehmer nimmt die Anmeldung
und die Entrichtung der Steuer für den gesam-
ten Gruppenversicherungsvertrag selbst vor;
3. der Eintritt der für die Nachversteuerung im
Sinne des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes
maßgebenden Umstände;
4. die Versicherungsteuernummer eines beteiligten
Mitversicherers, auch wenn er durch einen Mak-
ler vertreten wird.“
5. Im Abschnitt B wird die Zwischenüberschrift „I. Ent-
richtung der Steuer durch den Versicherer“ durch
die Zwischenüberschrift „I. Allgemeines“ ersetzt.
6. Nach der Zwischenüberschrift „I. Allgemeines“
werden die folgenden §§ 6 und 7 eingefügt:
„§ 6
Empfangsbevollmächtigter in
den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes
(1) Für Zusammenschlüsse von Personen und
Personenvereinigungen, die eine Vereinbarung im
Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes treffen, ist
ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter zu
bestellen, der für alle Beteiligten die Verwaltungs-
akte und Mitteilungen in Empfang nimmt, die mit
dem Besteuerungsverfahren und einem gegebe-
nenfalls sich anschließendem Rechtsbehelfsver-
fahren zusammenhängen.
(2) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Ab-
satz 1 nicht vorhanden, so gilt als Empfangsbevoll-
mächtigter, wer zur Vertretung des Zusammen-
schlusses, zur Verwaltung der Versicherung oder
zur Organisation der tatsächlichen Durchführung
der Vereinbarung berechtigt ist.
(3) Ist weder ein Empfangsbevollmächtigter
nach Absatz 1 noch ein Berechtigter nach Absatz 2
vorhanden, fordert das Bundeszentralamt für Steu-
ern die Beteiligten auf, innerhalb einer bestimmten
Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benen-
nen. Die Aufforderung ist mit einem Vorschlag
und dem Hinweis zu versehen, dass der vorge-
schlagenen Person die in Absatz 1 genannten Ver-
waltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und
gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden,
sofern nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter
benannt wird. Die Bekanntgabe an Empfangsbe-
vollmächtigte erfolgt mit Wirkung für und gegen
alle Beteiligten.
§7
Steuerberechnung bei
Werten in fremder Währung
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung
der Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der
Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den
das Bundesministerium der Finanzen als Durch-
schnittskurs für die jeweilige Währung für denje-
nigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das

Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollver-
steuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem
durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewie-
senen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für
Steuern gestattet werden.“
7. Nach § 7 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
fügt:
„II. Erstattung der Steuer“.
8. Nach der Zwischenüberschrift „II. Erstattung der
Steuer“ werden die folgenden §§ 8 bis 11 einge-
fügt:
„§ 8
Steuererstattung bei Rückzahlung
von unverdientem Versicherungsentgelt
(1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes
erfolgt die Steuererstattung im Rahmen der Steuer-
anmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem
der Rückzahlungserfolg eingetreten ist. Die für
das zurückgezahlte Versicherungsentgelt bereits
entrichtete Steuer ist von der für den genannten
Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzu-
ziehen. Der erkennbar vorgenommene Steuerab-
zug gilt zugleich als Antrag auf Steuererstattung
im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
(2) Hat ein Versicherungsnehmer selbst die
Steuer angemeldet und an das Bundeszentralamt
für Steuern entrichtet, wird ihm die Steuer auf
Antrag erstattet. Im Antrag ist der Grund für die
Rückzahlung von Versicherungsentgelt anzuge-
ben. Dem Antrag sind Nachweise über das an
den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Ver-
sicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der
Rückzahlung beizufügen.
§9
Steuererstattung bei
nachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung
Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des
Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der
auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts
entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der die
Steuerbefreiung begründenden Umstände geleis-
tet worden ist. Die Steuererstattung erfolgt durch
erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rah-
men der Steueranmeldung für den Anmeldungs-
zeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige
von den die Steuerbefreiung begründenden Um-
ständen Kenntnis erlangt.
§ 10
Steuererstattung bei nachträglichem Entfallen
der Steuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen
Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 3 des Ge-
setzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf
den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts
entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der
Umstände geleistet worden ist, die das Entfallen
der Steuerbarkeitsvoraussetzungen und der Steu-
erpflicht begründen. Die Steuererstattung erfolgt
durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im
Rahmen der Steueranmeldung für den Anmel-
dungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungs-
pflichtige von Umständen Kenntnis erlangt, die
zum Entfallen der Steuerbarkeit geführt haben.
§ 11
Steuererstattung bei nicht
vereinnahmtem Versicherungsentgelt
Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Ge-
setzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für
den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer
die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang
gestellt hat. Die für das nicht vereinnahmte Ver-
sicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist
erkennbar von der für den genannten Anmeldungs-
zeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.“
9. Nach § 11 wird folgende Zwischenüberschrift ein-
gefügt:
„III. Nachentrichtung der Steuer
und Entrichtung im Pauschverfahren“.
10. Nach der Zwischenüberschrift „III. Nachentrich-
tung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfah-
ren“ wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Nachentrichtung
Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen
des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rah-
men der Steueranmeldung für den Anmeldungs-
zeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrich-
tungspflichtige von den Umständen Kenntnis er-
langt, die die Steuerpflicht begründen.“
11. Der bisherige § 10 wird § 13 und die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Berechnung und Entrichtung
der Steuer im Pauschverfahren“.
12. Die Zwischenüberschrift „II. Entrichtung der Steuer
durch den Versicherungsnehmer“ sowie der bishe-
rige § 11 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geän-
dert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung
der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und
in den Postnachfolgeunternehmen
In § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen
und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, wird die
Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten
(2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2013 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3.
Der
Die
Dezember 2020
Bundespräsident
Steinmeier
Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz

Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. August 2020
Laufbahnen
des einfachen Dienstes
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
des höheren Dienstes
Anhang zu Artikel 3
Anwärtergrundbetrag
Grundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
1 196,40
1 268,99
1 511,86
2 317,52
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2659. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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