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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1696

BGBl. 2020 I S. 1696 · 3.993 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1696
                                            Verordnung
                         zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
                                               Vom 15. Juli 2020

   Auf Grund des § 91 Nummer 1 Buchstabe c und der
Nummern 3 und 4 in Verbindung mit § 96 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), von denen § 91 Nummer 1 durch Artikel 1
Nummer 40 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Okto-
ber 2016 (BGBl. I S. 2258) und § 96 durch Artikel 1
Nummer 44 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) zuletzt geändert
worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundestages:

                      Artikel 1
                  Änderung der
         Erneuerbare-Energien-Verordnung
   § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I

S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7“ durch die Wörter
   „Absatz 3 Nummer 1, 3, 3a, 6 und 7“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Num-
   mer 3a eingefügt:

  „3a. Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an

       die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung
       der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1
       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“.
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

     „(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach
  Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Num-
  mer 3a die Haushaltsansätze des Haushaltsgeset-
  zes zu berücksichtigen, wenn dieses vor der Ermitt-
  lung der EEG-Umlage in demselben Kalenderjahr
  verabschiedet worden ist. Andernfalls sind als Zah-
  lungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushalts-
  ansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf
  des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalen-
  derjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregie-

                               Berlin, den 15. Juli 2020

  rung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord-
  nung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die
  zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni
  2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, be-
  schließt.“
4. Absatz 8 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liqui-
     ditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die Einnah-
     men nach Absatz 3 Nummer 3a bei der Ermittlung
     der Differenz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     nicht berücksichtigt.“
  b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch
     die Wörter „Die Liquiditätsreserve“ ersetzt.
5. Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:

     „(9) Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

  und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
  durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie, wird vor der Bereitstellung von Zahlungen
  nach Absatz 3 Nummer 3a im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Finanzen ein öffent-
  lich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag
  enthält insbesondere Regelungen zur Verteilung der

  Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern.

     (10) Weicht im Fall des Absatzes 3a Satz 2 ein dem
  Entwurf des Haushaltsgesetzes nachfolgend vom
  Haushaltsgesetzgeber beschlossenes Haushaltsge-
  setz wesentlich von den Ansätzen des Entwurfs des
  Haushaltsgesetzes ab, legt die Bundesregierung
  rechtzeitig vor der Ermittlung der nächsten EEG-
  Umlage einen Vorschlag für eine Neugestaltung
  des Absatzes 3a vor.“

                       Artikel 2

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und
Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1696. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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