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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1696
BGBl. 2020 I S. 1696 · 3.993 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Vom 15. Juli 2020
Auf Grund des § 91 Nummer 1 Buchstabe c und der
Nummern 3 und 4 in Verbindung mit § 96 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), von denen § 91 Nummer 1 durch Artikel 1
Nummer 40 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Okto-
ber 2016 (BGBl. I S. 2258) und § 96 durch Artikel 1
Nummer 44 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) zuletzt geändert
worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
§ 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7“ durch die Wörter
„Absatz 3 Nummer 1, 3, 3a, 6 und 7“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an
die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung
der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“.
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach
Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Num-
mer 3a die Haushaltsansätze des Haushaltsgeset-
zes zu berücksichtigen, wenn dieses vor der Ermitt-
lung der EEG-Umlage in demselben Kalenderjahr
verabschiedet worden ist. Andernfalls sind als Zah-
lungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushalts-
ansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf
des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalen-
derjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregie-
Berlin, den 15. Juli 2020
rung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord-
nung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die
zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, be-
schließt.“
4. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liqui-
ditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die Einnah-
men nach Absatz 3 Nummer 3a bei der Ermittlung
der Differenz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
nicht berücksichtigt.“
b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch
die Wörter „Die Liquiditätsreserve“ ersetzt.
5. Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
„(9) Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, wird vor der Bereitstellung von Zahlungen
nach Absatz 3 Nummer 3a im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen ein öffent-
lich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag
enthält insbesondere Regelungen zur Verteilung der
Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern.
(10) Weicht im Fall des Absatzes 3a Satz 2 ein dem
Entwurf des Haushaltsgesetzes nachfolgend vom
Haushaltsgesetzgeber beschlossenes Haushaltsge-
setz wesentlich von den Ansätzen des Entwurfs des
Haushaltsgesetzes ab, legt die Bundesregierung
rechtzeitig vor der Ermittlung der nächsten EEG-
Umlage einen Vorschlag für eine Neugestaltung
des Absatzes 3a vor.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1696. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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