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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1531

BGBl. 2020 I S. 1531 · 3.391 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531
                                          Gesetz
                     zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
                       und weiterer eisenbahnrechtlicher
                                                 Vom 29.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   § 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort
     „sind“ durch einen Punkt ersetzt.

  b) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

     „(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen
  Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszuglei-
  chen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung
  und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen er-
  geben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte
  der Aufwendungen aufkommt.“
3. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den
  Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwen-
  dungen auferlegt hat.“
4. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
     „(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
  1. soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen
     sind, der Bund,
Vorschriften
Juni 2020

       2. soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen be-
          troffen sind,

          a) der Bund, wenn es sich um höhengleiche
             Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,

          b) in allen anderen Fällen das Land, in dessen
             Gebiet die Kreuzung liegt.
       Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines
       anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der
       Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen
       Land erbracht wird.“

                           Artikel 2

                       Änderung des
               Eisenbahnregulierungsgesetzes

       In § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungs-
    gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das
    durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
    S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter „mit
    der gleichen“ durch die Wörter „mit der in § 5 Absatz 3
    des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen“
    ersetzt.

                           Artikel 3

                        Inkrafttreten
      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
    mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
      (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
    Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 29. Juni 2020
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                für Verkehr und digitale
Infrastruktur
                                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1531. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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