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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1531
BGBl. 2020 I S. 1531 · 3.391 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
und weiterer eisenbahnrechtlicher
Vom 29.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort
„sind“ durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen
Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszuglei-
chen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung
und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen er-
geben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte
der Aufwendungen aufkommt.“
3. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den
Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwen-
dungen auferlegt hat.“
4. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
1. soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen
sind, der Bund,
Vorschriften
Juni 2020
2. soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen be-
troffen sind,
a) der Bund, wenn es sich um höhengleiche
Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,
b) in allen anderen Fällen das Land, in dessen
Gebiet die Kreuzung liegt.
Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines
anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der
Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen
Land erbracht wird.“
Artikel 2
Änderung des
Eisenbahnregulierungsgesetzes
In § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungs-
gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter „mit
der gleichen“ durch die Wörter „mit der in § 5 Absatz 3
des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale
Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1531. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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