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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 432

BGBl. 2019 I S. 432 · 5.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 432
                                        Dreizehntes Gesetz
                        zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*
                                                             Vom 8. April 2019

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                    Änderung des

           Bundes-Immissionsschutzgesetzes

   Nach § 47 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
   „(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraft-
fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen
der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für
Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Be-
tracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stick-
stoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel über-
schritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind
von Verkehrsverboten ausgenommen:

1. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und
   Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in
   entsprechender Anwendung des Artikels 2 Num-
   mer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verord-
   nung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
   2008 zur Durchführung und Änderung der Verord-
   nung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates über die Typgenehmigung
   von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
   von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeu-
   gen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu
   Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr-
   zeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174
   vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

   als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer
   ausstoßen,
3. Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebser-
   laubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem

   mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nach-

   rüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des
   Bundes gefördert worden ist, oder die die techni-
   schen Anforderungen erfüllen, die für diese Förde-
   rung erforderlich gewesen wären,
4. schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen
   Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungs-
   system mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die
   Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel
   des Bundes gefördert worden ist, oder die die tech-
   nischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förde-
   rung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge
   der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als
   3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
   für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöh-
   ter Minderungsleistung, die die technischen Anfor-
   derungen erfüllen, die für diese Förderung erforder-
   lich gewesen wären,
5. Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und
   7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
   für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöh-
   ter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung
   finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes
   gefördert worden ist, oder die die technischen An-
   forderungen erfüllen, die für diese Förderung erfor-
   derlich gewesen wären,
6. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und

7. Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6
   und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraft-
   fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-
   belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
   die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom
   31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
   ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Sat-

zes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Ver-
bot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die
BGBl. 2019, Seite 433 — Originalseite als Abbildung
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schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenz-

kehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-
wertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sicherge-    Ordnung bleiben unberührt.“
stellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten
des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40
Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behör-

den zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzen-
den technischen Regelungen, insbesondere zu Nach-
rüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenver-

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz

                          Artikel 2

                        Inkrafttreten

       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
     Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 8. April 2019
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin
                        für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                        Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 432. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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