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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 432
BGBl. 2019 I S. 432 · 5.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*
Vom 8. April 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Nach § 47 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraft-
fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen
der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für
Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Be-
tracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stick-
stoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel über-
schritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind
von Verkehrsverboten ausgenommen:
1. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und
Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in
entsprechender Anwendung des Artikels 2 Num-
mer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verord-
nung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
2008 zur Durchführung und Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parla-
ments und des Rates über die Typgenehmigung
von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeu-
gen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu
Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr-
zeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174
vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer
ausstoßen,
3. Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebser-
laubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem
mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nach-
rüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des
Bundes gefördert worden ist, oder die die techni-
schen Anforderungen erfüllen, die für diese Förde-
rung erforderlich gewesen wären,
4. schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungs-
system mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die
Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel
des Bundes gefördert worden ist, oder die die tech-
nischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förde-
rung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge
der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als
3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöh-
ter Minderungsleistung, die die technischen Anfor-
derungen erfüllen, die für diese Förderung erforder-
lich gewesen wären,
5. Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und
7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöh-
ter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung
finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes
gefördert worden ist, oder die die technischen An-
forderungen erfüllen, die für diese Förderung erfor-
derlich gewesen wären,
6. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7. Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6
und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraft-
fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-
belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Sat-
zes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Ver-
bot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die

schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenz-
kehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-
wertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sicherge- Ordnung bleiben unberührt.“
stellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten
des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40
Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behör-
den zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzen-
den technischen Regelungen, insbesondere zu Nach-
rüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenver-
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 432. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 01bfdc2cc05bdccd….