Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 31
BGBl. 2019 I S. 31 · 4.771 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Fleischgesetzes
Vom 18. Januar 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fleischgesetzes
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,
1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die von einem auszubildenden Klassifizie-
rer durchgeführte und gleichzeitig von einem
zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassi-
fizierung gilt als Klassifizierung durch einen zu-
gelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene
Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassi-
fizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten
und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung
sicherstellen zu können.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/
IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifi-
zierungsunternehmen seine Tätigkeit
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
ersten Zulassung aufgenommen hat,
2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr
nicht mehr ausgeübt hat oder
3. eingestellt hat.“
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifi-
ziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der
Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handels-
klassenschemata der Union für Schlachtkörper von
Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung
der Marktpreise für bestimmte Kategorien von
Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171
vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunter-
nehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für
eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifi-
zierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn
1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
2. das Klassifizierungsunternehmen
a) die Klassifizierungstätigkeit eines oder meh-
rerer Klassifizierer in unzulässiger Weise
beeinflusst hat oder
b) einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfäl-
schung des Klassifizierungsergebnisses
veranlasst hat.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunter-
nehmens kann widerrufen werden, wenn das
Klassifizierungsunternehmen
1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/
IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt
oder
2. die Klassifizierung durch einen nicht zugelas-
senen Klassifizierer durchführen lässt.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
„§ 2“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-

nungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Land- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
wirtschaft und Ernährung.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
und Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft kann den Wortlaut des Fleischgesetzes in der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin,
für
den 18. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 31. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1d64dcb22cb9817f….