Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 31

BGBl. 2019 I S. 31 · 4.771 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31
                                            Erstes Gesetz
                                   zur Änderung des Fleischgesetzes
                                               Vom 18. Januar 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                   Fleischgesetzes
  Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,
1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die von einem auszubildenden Klassifizie-
     rer durchgeführte und gleichzeitig von einem
     zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassi-
     fizierung gilt als Klassifizierung durch einen zu-
     gelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene
     Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassi-
     fizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten
     und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung
     sicherstellen zu können.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/

         IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,“.

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifi-
     zierungsunternehmen seine Tätigkeit
     1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
        ersten Zulassung aufgenommen hat,
     2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr

        nicht mehr ausgeübt hat oder

     3. eingestellt hat.“

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifi-
  ziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b
  der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der
  Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der
  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen

  Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handels-
  klassenschemata der Union für Schlachtkörper von
  Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung
  der Marktpreise für bestimmte Kategorien von
  Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171
  vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunter-

     nehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für
     eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifi-
     zierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbe-
     sondere dann der Fall, wenn

     1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
        oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
     2. das Klassifizierungsunternehmen
        a) die Klassifizierungstätigkeit eines oder meh-
           rerer Klassifizierer in unzulässiger Weise
           beeinflusst hat oder

        b) einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfäl-
           schung des Klassifizierungsergebnisses
           veranlasst hat.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       „(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunter-

     nehmens kann widerrufen werden, wenn das

     Klassifizierungsunternehmen

     1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/
        IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt
        oder
     2. die Klassifizierung durch einen nicht zugelas-
        senen Klassifizierer durchführen lässt.“

  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-

     sätze 3 und 4.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
     „§ 2“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.

  b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
     Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
BGBl. 2019, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32
     nungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Land-    vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
     wirtschaft und Ernährung.“

                      Artikel 2
           Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Ernährung
                    sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                          Artikel 3
                                        Inkrafttreten
und Landwirt-         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft kann den Wortlaut des Fleischgesetzes in der       Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin,

                                  für

den 18. Januar 2019

   Der Bundespräsident
        Steinmeier

    Die Bundeskanzlerin
      Dr. A n g e l a M e r k e l

  Die Bundesministerin
Ernährung und Landwirtschaft
      Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 31. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1d64dcb22cb9817f….