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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1581

BGBl. 2019 I S. 1581 · 72.497 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1581
                                        Verordnung
                       zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung
     sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
                                             Vom 8. November 2019

  Es verordnet auf Grund

– des § 57c Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2
  des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
  (BGBl. I S. 1310) sowie in Verbindung mit § 1 Ab-

  satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
  sationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. S. 374), von

  denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Num-

  mer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

  S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-

  rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen

  mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und nukleare Sicherheit,
– des § 68 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3
  Nummer 3, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 1
  Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 67, § 126 Absatz 1

  Satz 1 und Absatz 3, der §§ 128 und 129 Absatz 1
  des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
  (BGBl. I S. 1310), von denen § 68 Absatz 2 und 3
  Nummer 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buch-
  stabe a und b der Verordnung vom 31. August 2015
  (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 67
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des

  Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) ge-

  ändert worden ist, das Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie für den Bereich des Festlandso-
  ckels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-

  frastruktur,

– des § 125 Absatz 4 des Bundesberggesetzes vom
  13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), dessen Satz 1 zu-
  letzt durch Artikel 303 Nummer 4 der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1
                 Änderung der

          Markscheider-Bergverordnung

  Die Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezem-

ber 1986 (BGBl. I S. 2631), die durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „von“ das
    Wort „bergbaubedingten“ eingefügt und werden

     nach dem Wort „Bodenbewegungen“ die Wörter
     „nach § 125 des Bundesberggesetzes“ gestrichen.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Feb-

             ruar 1984)* und die in deren Rahmen vom

             Deutschen Institut für Normung aufgestell-

             ten technischen Normen sind grundsätzlich

             zu beachten.“

        bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
             „Sie müssen begründet und dokumentiert
             werden.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instru-
            mente“ das Wort „und“ durch ein Komma
            ersetzt und nach dem Wort „Geräte“ die
            Wörter „sowie Berechnungs- und Auswerte-
            verfahren“ eingefügt.

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-

            ter „Instrumente und Geräte“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „richtig“
        die Angabe „nachvollziehbar,“ eingefügt.

     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Anerkannte Markscheider und anerkannte
             Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2
             des Bundesberggesetzes haben sicherzu-
             stellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvoll-
             ziehbar, genau und vollständig sind.“
        bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Eintragun-
            gen in“ das Wort „Niederschriften“ durch
            das Wort „Dokumentationen“ ersetzt.

     e) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „sowie“

        das Wort „erforderliche“ gestrichen.

 3. § 3 wird wie folgt gefasst:

* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
  Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
  niedergelegt.
BGBl. 2019, Seite 1582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1582
                           „§ 3
                      Geobasisdaten

     (1) Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die
  aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermes-
  sungswesens und die von diesen Geobasisdaten
  abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. Risswer-
  ke, welche auf der Grundlage nicht mehr gebräuch-
  licher Geobasisdaten angefertigt wurden, dürfen
  fortgeführt werden, wenn die dann verwendeten
  Geobasisdaten den vorgeschriebenen Geobasisda-
  ten zugeordnet werden können.
     (2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küs-
  tengewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der
  für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Be-
  hörden und die von diesen Geobasisdaten abgelei-
  teten Produkte zugrunde zu legen. Für die Küsten-
  gewässer dürfen auch Geobasisdaten nach Ab-
  satz 1 verwendet werden, wenn eine Zuordnung
  zu den Geobasisdaten nach Satz 1 gegeben ist.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die
           Wörter „sichere Festpunkte der Landesver-
           messung oder des Liegenschaftskatasters“
           durch die Wörter „die amtlichen Netze“ er-
           setzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

       cc) Im neuen Satz 2 wird das Wort „Festpunkte“
           durch die Wörter „amtlichen Netze“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „an“
     die Wörter „Festpunkte der Landesvermessung“
     durch die Wörter „amtliche Netze“ und nach dem
     Wort „Hilfe“ die Wörter „der nichtnavigatorischen
     Funkortung oder der Satellitengeodäsie“ durch
     die Wörter „geeigneter Messverfahren“ ersetzt.
5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter
     „Festpunkte der Landesvermessung“ durch die
     Wörter „die amtlichen Netze“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „genaueste Verfah-
     ren nach § 4 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter
     „geeignete Messverfahren“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
                  Dokumentationspflicht
     Messungen und Berechnungen sind gemäß An-
  lage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophy-
  sikalische Messungen und andere Verfahren anzu-
  wenden.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen
       Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten
       amtlicher Stellen verwendet werden. Vermes-
       sungsergebnisse und Karten nichtamtlicher
       Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die
       risswerkführende Person verwendet werden.
          (2) Für die rissliche Darstellung der Tagessi-
       tuation sind als Grundlage die Geobasisdaten
       nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amt-

     liche Unterlagen zu verwenden. Für den Bereich
     der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch
     die Seekarten oder topographischen Karten des
     Seegrundes der für die Herausgabe von Seekar-
     ten zuständigen Behörden verwendet werden.
     Diese Karten sind für den Bereich des Festland-
     sockels ausschließlich zu verwenden.“

  b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „anderen“ das
     Wort „Sonderverfahren“ durch das Wort „Ver-
     fahren“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Übernommene fremde Unterlagen sind
     auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu
     kennzeichnen.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
     sätze 1 bis 3 ersetzt:
        „(1) Zum Risswerk gehören die in Anlage 3
     Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und
     Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßge-
     bend. Für die Anfertigung der Bestandteile sind
     zweckentsprechende haltbare Zeichengrund-
     stoffe zu verwenden. Das Risswerk kann auf
     Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der
     zuständigen Behörde auch in elektronischer
     Form nach den Grundsätzen der digitalen
     Langzeitarchivierung vorgehalten oder mit Zei-
     chengrundstoffen geringerer Haltbarkeit angefer-
     tigt werden. Die Zustimmung zu Anträgen kann
     befristet werden. Bei Abschluss des Risswerks
     entscheidet die zuständige Behörde, ob das ab-
     geschlossene Risswerk in elektronischer Form
     eingereicht werden kann.
        (2) In die risslichen Darstellungen sind Hö-
     hen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck
     entsprechenden Anzahl einzutragen. Als Grund-
     lage für die Angaben sind die Geobasisdaten
     nach § 3 zu verwenden.
       (3) Der Inhalt eines Risses muss in mehrere
     Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlich-
     keit und Lesbarkeit es erfordern. Der Inhalt von
     zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zu-
     sammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit
     und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt wer-
     den.“
  b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in des-
     sen Satz 3 werden nach der Angabe „Teil 2“ die
     Wörter „Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6“ durch
     die Wörter „Nummer 17 Buchstabe a bis c, e
     und f“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. das Risswerk bis zum Ende der Bergauf-
             sicht vollständig nachgetragen und ab-
             geschlossen wird; soweit die Bergauf-
             sicht über Teile des Betriebes endet, kann
             für diese auf Antrag des Unternehmers
             und Zustimmung der zuständigen Be-
             hörde entsprechend verfahren werden.“
BGBl. 2019, Seite 1583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1583
      bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
          „Satz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe an-
          zuwenden, bei denen bis zum Inkrafttreten
          dieser Verordnung das Risswerk vollständig
          nachgetragen und abgeschlossen wurde.
          Der zuständigen Behörde hat er auf Verlan-
          gen zusätzliche Unterlagen einzureichen, so-
          weit sie für die Nachvollziehbarkeit des Riss-
          werks erforderlich sind.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen
      nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder
      verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung
      des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt:
      a) der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Ge-
         fahren im Betrieb,
      b) der Schutz der Oberfläche im Interesse der
         persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen
         Verkehrs oder

      c) die Durchführung der Bergaufsicht.“

10. § 11 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1

       a) rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen

          erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-

          forderlich sind, und

       b) auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätig-

          keit insbesondere einbezogen werden bei

          der Erstellung der Unterlagen für

          aa) die Zulassung von Betriebsplänen,

          bb) die Risswerkführung oder

          cc) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtun-
              gen, die für die Sicherheit bedeutsam
              sind,“.
11. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
      „einen“ die Wörter „Aufsuchungs- oder“ einge-
      fügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „An-
          lage 3 Teil 2“ die Angabe „Nr. 14“ durch die
          Angabe „Nummer 15“ ersetzt.
      bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      cc) Folgende Nummern 7 und 8 werden ange-
          fügt:
          „7. die technische Ausführung und Komple-
              xität der Betriebsanlagen und Betriebs-
              einrichtungen in Verbindung mit der Si-
              cherheit der Oberfläche es zulassen,

          8. Einträge von Stoffen aus Halden,
             Schlamm- und Klärteichen in den Boden
             oder das Grundwasser, die zu schädli-
             chen Boden- oder Gewässerveränderun-
             gen führen können, nicht stattgefunden
             haben und nicht zu besorgen sind.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) In den Fällen, in denen eine Ausnahme-
      bewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer

      1. bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb
         anstelle des Tagerisses eine besondere riss-
         liche Darstellung anfertigen und nachtragen
         zu lassen, in der die Angaben nach Anlage 3
         Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuch-
         stabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Num-
         mer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a
         Doppelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Num-
         mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, Num-
         mer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
         bis dd und Nummer 7 Buchstabe b Satz 2
         einzutragen sind,
      2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbe-
         trieb mit Bohrungen von über Tage oder bei
         einem Porenspeicher eine besondere rissliche
         Darstellung anfertigen und nachtragen zu las-
         sen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2
         Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
         bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2
         Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b bis f
         und Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind,

      3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Hal-
         den eine besondere rissliche Darstellung an-
         fertigen und nachtragen zu lassen, in die die
         Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2

         Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Num-

         mer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f

         und Nummer 13 Buchstabe a einzutragen sind.

      Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem

      Fall ein Bestandteil der sonstigen Unterlagen

      des Risswerkes.“

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13

             Anerkennung anderer Personen
      (1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung
   und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggeset-
   zes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2,
   1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen,
   die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne
   des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes
   auf Antrag anerkennen.
      (2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der An-
   tragsteller
   1. körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vor-
      liegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig
      erscheinen lassen,
   2. eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen
      Union, einem Vertragsstaat des Europäischen
      Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte
      Abschlussprüfung in einer markscheiderischen
      oder vermessungstechnischen Fachrichtung an
      einer Universität, Technischen Hochschule,
      Technischen Fachhochschule oder Techniker-
      schule erfolgreich abgelegt oder eine als gleich-
      wertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland
      erworben oder in anderer Weise, insbesondere
      durch eine einschlägige, als gleichwertig aner-
      kannte Berufsausbildung, eine vergleichbare
      überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,
   3. die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
      für die Tätigkeit nachweist.
BGBl. 2019, Seite 1584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1584
   Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann insbe-
   sondere durch eine mindestens dreijährige fach-
   spezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig
   erbracht werden, für den der Antragsteller die An-
   erkennung beantragt hat.

     (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden,

   wenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder

   gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung
   ausgeführt werden.
     (4) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a
   des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerken-
   nungsverfahren nach Absatz 1 kann über eine ein-
   heitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Ver-
   waltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

13. § 15 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15
                     Anforderungen

                   an Messungen von

           bergbaubedingten Bodenbewegungen
     (1) Für Messungen zur Erfassung von bergbau-
   bedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren
   zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.

15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu § 6)

       (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6
    bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1
    bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend
    anzuwenden.

      (3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bun-

    desberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitli-

    chem Abstand so durchzuführen, dass

    1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung,
       Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Ein-
       wirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaube-
       triebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anla-
       gen ermöglicht wird und

    2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher
       Hinsicht zuverlässig beobachtet werden kön-
       nen.

    Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Mes-

    sungen darzustellen.“

14. In § 16 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
    die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 15 Ab-
    satz 3“ ersetzt.
                                              Messgenauigkeiten
   1           Vermessungen über Tage
   1.1         Anschlussmessungen
               Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lage-
               genauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.
   1.2         Messungen im Festpunktnetz
               Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.
   1.3         Höhenfestpunktriss
               Messungen für den Höhenfestpunktriss sind

mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen
               von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4
               und 3.5).
   1.4         Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungs-
               bereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
               Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungs-
               bereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
               sind mit der Genauigkeit auszuführen, die
für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
               in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).
   2           Vermessungen unter Tage
   2.1         Punktlageübertragung
               Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt
               lagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.
   2.2         Richtungsübertragungen

des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punkt-
               Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhän-
               gigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.
   2.3         Winkel- und Längenmessungen
   2.3.1       Hauptzugnetz
   2.3.1.1     Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswin-
               kels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.
   2.3.1.2     Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht
               überschreiten:
                                           d = 20 mm + s
               Hierbei ist s die Messstrecke in km.

* 20 mm/km
BGBl. 2019, Seite 1585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1585
2.3.1.3     Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von
            Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am

4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen
Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle fest-
            gelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:
            Gesamtlänge des
             Hauptzuges bis
Richtungsbestimmungen
       zwischen
                   km          1 km und 2 km    2 km und 3 km   3 km und 4 km   5 km und 6 km   7 km und 8 km
                    5
                    6
                    7                 x
                    8                 x
                    9                 x
                   10                 x

2.3.1.4     Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes
  x
  x
                   x
                   x              x
                   x              x
                   x              x                x

darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen
            zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.
2.3.2       Nebenzüge
2.3.2.1     In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungs-
            winkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.
2.3.2.2     Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht
            überschreiten:
                                           d = 40 mm + s * 40 mm/km
            Hierbei ist s die Messstrecke in km.
2.3.2.3     Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung
            die folgenden Beträge nicht überschreiten:
            voraussichtliche Gesamtlänge
            bis   330 m
            bis   600 m
            bis 1 000 m

            Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt
                                         Betrag
                                       40 mgon
                                       30 mgon
                                       20 mgon

an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4     Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2
            nicht überschreiten.
2.4         Teufenmessungen
            Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen
            Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:
                                           d = 5 mm + L * 125 mm/km
            Hierbei ist L die Messstrecke in km.
2.5         Höhenmessungen
            Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachste-
            hend aufgeführten Zwecke die folgenden
            Messzweck

            Höhenfestpunktnetz

            Höhenmessungen allgemeiner Art
Beträge nicht überschreiten:
                                         Betrag

                                   d = 75 · √R [mm]

                                   d = 300 · √R [mm]
            Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
2.6         Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
            Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den
            Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die
Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des unter-
            tägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.

2.7         Punktgenauigkeiten
            Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm einge-
            halten wird.
BGBl. 2019, Seite 1586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1586
  3       Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten
  3.1     Nivellitische Höhenmessungen

Bodenbewegungen
          Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen
          darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
          Klasse
                          I
                          II
                         III
          Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
  3.2     Längenmessungen

      Betrag
 d = 2 · √R [mm]
 d = 3 · √R [mm]
d = 10 · √R [mm]
          Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen
          darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
          Klasse
                          I
                          II
                         III
          Hierbei ist s die Messstrecke in km.
  3.3     Winkelmessungen

          Betrag
d = 1 mm + s * 10 mm/km
d = 3 mm + s * 20 mm/km
d = 5 mm + s * 40 mm/km
          Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachste-
          hend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
          Klasse
                          I
                          II
                         III
  3.4     Punktbestimmungen
  Betrag
 1 mgon
 3 mgon
10 mgon
          Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genau-
          igkeit einzuhalten:
          Klasse

                          I
                          II
                         III
  3.5     Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen

Lage oder Höhe
    Betrag
    5 mm
   10 mm
   40 mm
          Bei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere
          Genauigkeit einzuhalten:
          Klasse

                          I
                          II
                         III
  3.6     Zuordnung der Messungen zu Klassen
          Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I

         Lage oder Höhe
             Betrag
             3 mm
             5 mm
            20 mm

bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der
          Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Aus-
          wirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.
          Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:
          Messungen insbesondere für

Klasse
          räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen                 I

          empfindliche bauliche Anlagen

II
          räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen                    III
BGBl. 2019, Seite 1587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1587

                                                                                                  Anlage 2
                                                                                                   (zu § 7)
                                      Dokumentationspflicht
1          Form und Inhalt der Dokumentation
1.1        Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von
           fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.
1.2        Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und ge-
           speichert werden.
1.3        Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des
           unverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.
1.4        Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumen-
           tationen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.
1.5        Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke
           zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Doku-
           mentationen anzufertigen.
1.6        Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder
           Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Ver-
           messungsbereichen zusammenzufassen.
1.7        Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
1.7.1      der Name des Betriebes,
1.7.2      die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
1.7.3      die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
1.7.4      der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
1.7.5      die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
2          Inhalt
2.1        Messungsdokumentationen
           Die Messungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.1.1      den Namen des Betriebes,
2.1.2      den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.1.3      die Namen der Ausführenden,
2.1.4      die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
2.1.5      die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
2.1.6      die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen nach Nummer 3,
2.1.7      die Angaben über den Anschluss und den Abschluss der Messung,
2.1.8      die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Tem-
           peratur, Wetterzug, Traufwasser,
2.1.9      die Hinweise auf die Berechnungsdokumentation und die Übernahme in rissliche Darstellungen,
2.1.10     bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten sind zusätzlich zu dokumentieren:
2.1.10.1   die Programmbezeichnung,
2.1.10.2   die Einstellwerte,
2.1.10.3   die Eingabewerte,
2.1.10.4   die Angaben nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8.
2.2        Berechnungsdokumentationen
           Die Berechnungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.2.1      den Namen des Betriebes,
2.2.2      den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.2.3      die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung elektronischer Datenver-
           arbeitungsanlagen auch die Software- und Versionsbezeichnungen, die Namen der Datenerfasser,
2.2.4      die Eingabewerte aus der Messungsdokumentation,
2.2.5      die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
2.2.6      die berechneten Werte,
2.2.7      die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauig-
           keit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,

BGBl. 2019, Seite 1588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1588

  2.2.8     Hinweise auf die Messungsdokumentation nach Nummer 2.2.4,
  2.2.9     die Hinweise auf die Übernahme der Berechnungen in rissliche Darstellungen.
  3         Gemessene Werte
            Gemessene Werte sind die Werte, die von Messgeräten, Messinstrumenten oder Messeinrichtungen
            unmittelbar abgelesen werden oder von ihnen angezeigt bzw. gespeichert werden.
            Bei Messverfahren, bei denen die gesuchten Größen nicht direkt bestimmt werden, sind als gemes-
            sene Werte im Sinne dieser Verordnung diejenigen Werte anzusehen, die erst durch spezifische
            Verfahrensschritte aus den tatsächlich gemessenen Werten bestimmt werden. Die tatsächlich ge-
            messenen Werte werden als Rohdaten, die aus den spezifischen Verfahrensschritten abgeleiteten
            Werte als Reindaten bezeichnet.
            In den Erläuterungen zu den gemessenen Werten ist anzugeben, ob die Werte tatsächlich gemessen
            wurden oder ob es sich um Reindaten handelt. Die Erzeugung der Reindaten ist zu erläutern. Der-
            artige Erläuterungen können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein.

BGBl. 2019, Seite 1589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1589
               Anlage 3
(zu den §§ 9, 12 und 13)
                                                            Teil 1
                                            Gliederung des Risswerks

1         Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1       Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe
                                     Grubenbild
                       Bestandteil                 Inhalt
          Titelblatt                        Teil 2 Nummer 2

          Tageriss                          Teil 2 Nummer 3

          Sohlenriss/Zwischen-              Teil 2 Nummer 4
          sohlenriss

          Gewinnungsriss                    Teil 2 Nummer 5

          Schnittriss                       Teil 2 Nummer 6

          Höhenfestpunktriss mit            Teil 2 Nummer 9
          Höhenverzeichnis
                   Sonstige Unterlagen
           Bestandteil                   Inhalt
Bohrlochbild                   Teil 2 Nummer 14

Verzeichnis über

a) Standwasserbereiche         Teil 2 Nummer 17
                               Buchstabe a

b) Brandherde, Brandfelder Teil 2 Nummer 17
                           Buchstabe b

c) Dämme zum Abschluss Teil 2 Nummer 17
   von Grubenbauen     Buchstabe c

d) Durchörterungen der         Teil 2 Nummer 17
   Lagerstätte, wenn           Buchstabe d
   nicht im Sohlen-
   oder Gewinnungsriss
   dargestellt

e) Austritt- oder Aus-         Teil 2 Nummer 17
   bruchstellen von            Buchstabe e
   Gasen, Laugen
   oder Schlämmen

f)   Gebirgsschlagstellen      Teil 2 Nummer 17
                               Buchstabe f

g) Hohlraumvermessungen Teil 2 Nummer 17
   und -volumen         Buchstabe g
1.2       Übertägige Aufsuchungs- und übertägige Gewinnungsbetriebe

1.2.1     Übertägige Aufsuchungsbetriebe
                                     Grubenbild
                       Bestandteil                 Inhalt

1.2.2     Übertägige Gewinnungsbetriebe
                                     Grubenbild
                       Bestandteil                 Inhalt
          Titelblatt                        Teil 2 Nummer 2

          Gewinnungsriss                    Teil 2 Nummer 7

          bei Gewinnungsbetrieben
          mit weiträumiger
          Grundwasserabsenkung:

          Grundwasserriss                   Teil 2 Nummer 8

          Höhenfestpunktriss mit            Teil 2 Nummer 9
          Höhenverzeichnis

                         Sonstige Unterlagen
                 Bestandteil                   Inhalt
      Bohrlochbild                   Teil 2 Nummer 14

                         Sonstige Unterlagen
                 Bestandteil                   Inhalt
      Tageriss                       Teil 2 Nummer 3

      Bohrlochbild                   Teil 2 Nummer 14

      Wiedernutzbarmachungs-         Teil 2 Nummer 15
      riss

Zusätzlich

      bei Braunkohlen-
      gewinnungsbetrieben:

      Geologischer Riss              Teil 2 Nummer 16
BGBl. 2019, Seite 1590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1590
  1.3            Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
                                       Grubenbild                                      Sonstige Unterlagen
                         Bestandteil
                 Titelblatt
                 Bohrlochriss
                 Betriebsgrundriss
        Inhalt                    Bestandteil                   Inhalt
Teil 2 Nummer 2       Geologischer Riss         Teil 2 Nummer 16
Teil 2 Nummer 14
Teil 2 Nummer 10
                                Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder
                          § 3 Absatz 1 der
                 Höhenfestpunktriss mit
                 Höhenverzeichnis

                 Kavernenriss für Sole-
                 gewinnungskavernen
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich:
  Teil 2 Nummer 9

         Für Aussolungsbetriebe zusätzlich:
  Teil 2 Nummer 11      Verzeichnis über          Teil 2 Nummer 17
                        Hohlraumvermessungen      Buchstabe g
                        und -volumen
  2              Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
  2.1            Untergrundspeicherung
  2.1.1          Kavernen- und Porenspeicher
                                       Grubenbild                                      Sonstige Unterlagen
                         Bestandteil
                 Titelblatt
                 Betriebsgrundriss
                 Bohrlochriss

                 Kavernenriss

                 Höhenfestpunktriss mit
                 Höhenverzeichnis
  2.1.2          Speicherbergwerke
       Inhalt                    Bestandteil                   Inhalt
Teil 2 Nummer 2
Teil 2 Nummer 10     Geologischer Riss               Teil 2 Nummer 16
Teil 2 Nummer 14
        Für Kavernenspeicher zusätzlich:
Teil 2 Nummer 11     Verzeichnis über                Teil 2 Nummer 17
                     Hohlraumvermessungen            Buchstabe g
                     und -volumen
Teil 2 Nummer 9
                                       Grubenbild                                      Sonstige Unterlagen
                         Bestandteil
                 Titelblatt
                 Tageriss
                 Sohlenriss/Zwischen-
                 sohlenriss

                 Speicherriss
                 Schnittriss
                 Höhenfestpunktriss mit
                 Höhenverzeichnis
  2.2            Versuchsgruben
       Inhalt                    Bestandteil                   Inhalt
Teil 2 Nummer 2          Bohrlochbild                Teil 2 Nummer 14
Teil 2 Nummer 3          Geologischer Riss           Teil 2 Nummer 16
Teil 2 Nummer 4          Verzeichnis über Dämme      Teil 2 Nummer 17
                         zum Abschluss von Gru-      Buchstabe c
                         benbauen
Teil 2 Nummer 12
Teil 2 Nummer 6
Teil 2 Nummer 9
                 Wie untertägige Gewinnungsbetriebe nach Nummer 1.1
  2.3            Gewinnung in alten Halden
                                       Grubenbild                                      Sonstige Unterlagen
                         Bestandteil
                 Titelblatt
                 Gewinnungsriss für alte
                 Halden

      1. Titel
          Inhalt                    Bestandteil                   Inhalt
   Teil 2 Nummer 2                      ./.                        ./.
   Teil 2 Nummer 13

                   Teil 2
Inhalt und Form des Risswerks
        Der Titel jedes Bestandteils des Risswerks muss enthalten:
        a) den Namen des Betriebes,
        b) die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer
           anderen Tätigkeit als Aufsuchen
        c) die Bezeichnung des Risses oder
oder Gewinnen,
der sonstigen Unterlage,
        d) bei risslichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatt-
           einteilung des Risswerks.
BGBl. 2019, Seite 1591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1591

2. Titelblatt
  Das Titelblatt muss enthalten:
  a) den Ort des Betriebes,
  b) die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,
  c) eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder der für die Herausgabe
     von Seekarten zuständigen Behörden, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:
      aa) die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des
          Festlandsockels und der Bergaufsichtsbezirke,
      bb) die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten
          Darstellung,
      cc) andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Betriebsplangrenzen und Sicherheits-
          linien, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,
      dd) die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
          und cc, soweit festgelegt,
      ee) Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letz-
          teren auch deren Grenzen,
      ff) Schutzzonen, Schutzbereiche, Schutzgebiete,
  d) einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die
     Lagerstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,
  e) ein Verzeichnis der Bestandteile des Risswerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien,
     wenn das Risswerk aus mehreren Teilen besteht,
  f) chronologische Auflistung bedeutsamer Betriebsereignisse.
3. Tageriss
  a) Der Tageriss muss enthalten:
      aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc,
      bb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,
      cc) die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,
      dd) die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und
          Klärteiche,
      ee) die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,
      ff) die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Unter-
          suchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,
      gg) bergbaubedingte Tagesbrüche und Unstetigkeiten,
      hh) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
      ii)   das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintra-
            gungen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind,
      jj)   Gasaustrittsstellen.
  b) Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tage-
     riss nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von
     untertägigen Grubenbauen anzufertigen.
  c) Der Tageriss für übertägige Gewinnungsbetriebe muss die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Be-
     triebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.
4. Sohlenriss/Zwischensohlenriss
  a) Der Sohlenriss/Zwischensohlenriss muss enthalten:
      aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
          auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2
          Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
      bb) die Bezeichnung der Sohle,
      cc) den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte auf-
          gefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
      dd) die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc dar-
          zustellenden Grubenbauen ausgehen,
      ee) die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,
      ff) die Grubenbaue für die Wasserhaltung,
      gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,

BGBl. 2019, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1592

         hh) die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von Grubenbauen,
             Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,
         ii)   betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,
         jj)   die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,
               aaa) die von über Tage aus niedergebracht sind,
               bbb) mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,
               ccc) die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,
               ddd) die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus,
                    dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung her-
                    gestellt werden,
         kk) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
         ll)   die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheits-
               pfeilern und Schutzbezirken.
       b) Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriss dargestellt
          werden, sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn
          sie mehrere Sohlen miteinander verbinden.
   5. Gewinnungsriss unter Tage
       a) Der Gewinnungsriss unter Tage muss enthalten:
         aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
             auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2
             Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
         bb) den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das
             Risswerk: Grubenbaue, die
               aaa) innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Aus-
                    richtungsbaue,
               bbb) die Lagerstätte durchörtern,
               ccc) weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,
         cc) den Stand der Gewinnung und des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, Angaben zur
             Versatzmenge mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
         dd) die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten
             Mächtigkeit,
         ee) die Eintragungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg bis kk und die Vermerke nach
             Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll.
       b) Auf die Darstellung nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb kann
          verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach
          Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
         aa) sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde,
         bb) Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt
             sind,
         cc) die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 17 Buchstabe d erfasst wird.
       c) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch
          Seigerrisse zu ergänzen.
       d) Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriss bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt
          werden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark ge-
          neigter oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt
          werden.
   6. Schnittriss
       a) Der Schnittriss muss enthalten:
         aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
             auf dieselben Bodenschätze nur die äußeren Grenzen der Berechtigungen, sowie die Eintragungen
             nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii,
         bb) die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppel-
             buchstabe jj und geologischen Aufschlüsse,
         cc) die Tagesoberfläche,
         dd) die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.

BGBl. 2019, Seite 1593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1593

  b) Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage
     der Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.
  c) Für Schächte ist ein besonderer Schnittriss als Schachtbild anzufertigen. Dieser muss enthalten:
    aa) die Bezeichnung des Schachtes,
    bb) die Lageangaben (Koordinaten, auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhen)
        sowie den Schachtdurchmesser,
    cc) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,
    dd) die Wasseraustrittsstellen und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind,
    ee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,
    ff) die Art des Abteufverfahrens,
    gg) die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,
    hh) die Sicherungsmaßnahmen nach der Stilllegung mit Lage- und Zeitangaben.
7. Gewinnungsriss über Tage
  a) Der Gewinnungsriss über Tage muss enthalten:
    aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
        auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-
        stabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sowie betriebliche
        Sicherheitsabstände,
    bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
    cc) den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen
        für das Risswerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände,
        auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss, von Bedeutung sind,
    dd) die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche,
        Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,
    ee) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf das aktuelle amtliche Höhenbe-
        zugssystem bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt,
        des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächen-
        nahen Lagerstätte dienen,
    ff) die geologischen Aufschlüsse, die aus Sicherheitsgründen von Bedeutung sind,
    gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6, sonstige Hohlräume, frühere An-
        schüttungen und Ablagerungen,
    hh) den Verlauf von Schnittlinien,
    ii)   die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
  b) Der Gewinnungsriss hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und
     Verkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muss er die Tagessituation in
     einem mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um
     das Betriebsgelände enthalten.
  c) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhält-
     nisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
  d) Bei der Gewinnung unter Wasser (Nasstagebau) ist die Morphologie unterhalb des Wasserspiegels dar-
     zustellen und, soweit notwendig, eine ausreichende Anzahl zweckmäßig gelegter Schnitte zu erstellen.
8. Grundwasserriss
  a) Der Grundwasserriss muss enthalten:
    aa) die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den maßgeblichen
        Grundwasserleitern,
    bb) die dazugehörende Tagessituation.
  b) Der Grundwasserriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topo-
     graphischen Karte geführt werden.
9. Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis
  a) Der Höhenfestpunktriss muss enthalten:
    aa) die Lage der Höhenfestpunkte,
    bb) die dazugehörende Tagessituation,
    cc) die Eintragung der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen und ihrer Än-
        derungen sowohl einzeln als auch insgesamt.
  b) Der Höhenfestpunktriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen
     topographischen Karte geführt werden.

BGBl. 2019, Seite 1594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1594

       c) Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erfor-
          derlich ist.
       d) Bei übertägigen Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung muss der Höhenfest-
          punktriss zusätzlich zu den Inhalten aus Nummer 9 Buchstabe a den Verlauf bekannter hydraulisch
          wirksamer Störungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind, und die Lage bekannter sonstiger geo-
          logischer Besonderheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sind, enthalten.
  10. Betriebsgrundriss
       Der Betriebsgrundriss muss enthalten:
       a) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf
          dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-
          stabe c Doppelbuchstabe cc,
       b) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,
       c) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen
          Höhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt,
          und des jeweiligen Zustandes,
       d) die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei
          Jahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außer-
          halb der Betriebsplätze,
       e) die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation
          noch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen
          oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,
       f) die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der
          Betrieb Rücksicht nehmen muss,
       g) im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schifffahrtswege, Verkehrstren-
          nungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken,
          Seezeichen sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,
       h) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,
       i) den Verlauf von Schnittlinien.
  11. Kavernenriss
       a) Der Kavernenriss muss enthalten:
         aa) in der grundrisslichen Darstellung:
             aaa) die Bezeichnung der Kaverne,
             bbb) den Grundriss der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrissebene projizierten Horizon-
                  talschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu
                  berücksichtigen ist,
             ccc) den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche um-
                  fasst, unter Angabe seiner Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem
                  bezogenen Höhe,
             ddd) bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenla-
                  gen, die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,
             eee) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6;
         bb) in der schnittrisslichen Darstellung:
             aaa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechti-
                  gungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach
                  Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
             bbb) die Bezeichnung der Kaverne,
             ccc) die auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhe des Ansatzpunktes der
                  Kavernenbohrung,
             ddd) die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kaver-
                  nenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle
                  unter Angabe ihrer Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezo-
                  genen Höhe,
             eee) die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,
             fff)   die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermes-
                    sung,
             ggg) die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind,
                  als Projektionen auf die Schnittebene,

BGBl. 2019, Seite 1595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1595

            hhh) die Lage der nach Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und
                 ddd darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und der auf das aktuelle
                 amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen,
            iii)   die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
   b) Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 zu führen.
   c) Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längsschnitte über die einander benach-
      barten Kavernen anzufertigen.
12. Speicherriss
   a) Der Speicherriss muss enthalten:
      aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
          auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2
          Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii mit Ausnahme
          vorübergehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,
      bb) den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrich-
          tungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
      cc) die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll,
      dd) die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht
          als Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,
      ee) die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer
          Bohrung nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder einge-
          lagerten Stoffes,
      ff) den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für
          das Risswerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,
      gg) die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über
          die Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
      hh) die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,
      ii)   die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
   b) Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu
      ergänzen.
13. Gewinnungsriss für alte Halden
   a) Der Gewinnungsriss für alte Halden muss enthalten:
      aa) die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m
          vom Haldenfuß,
      bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
      cc) die Darstellung der wiedernutzbar gemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der
          Wiedernutzbarmachung,
      dd) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
   b) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind
      Schnittrisse anzufertigen.
14. Bohrlochbild oder Bohrlochriss
   a) Das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss müssen enthalten:
      aa) folgende Angaben:
            aaa) die Bezeichnung der Bohrung,
            bbb) die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des An-
                 satzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,
            ccc) den Zweck der Bohrung,
            ddd) die Art des Bohrverfahrens,
            eee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrarbeiten,
            fff)   den Zeitpunkt der Verfüllung,
            ggg) ein Verzeichnis der getätigten Vermessungen und Bohrlochlogs,
            hhh) eine Übersicht über den Bezugspunkt und die dazugehörigen Messpunkte aus geometrischen
                 Bohrpfadvermessungen unter Angabe der relativen oder absoluten Messgenauigkeiten.

BGBl. 2019, Seite 1596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1596

         bb) eine schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen:
             aaa) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten und, soweit angetroffen,
                  Angaben über geologische Horizonte, die für die Sicherheit besonders bedeutsam sind,
             bbb) den Bohrlochdurchmesser sowie den Rohrdurchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff, die
                  Einbauteufe der Verrohrung sowie den Verlust und Verbleib von Ausrüstungsgegenständen
                  und Werkzeugen,
             ccc) die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,
             ddd) den Rohrdurchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filterstrecken,
             eee) die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren und
                  andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind, sowie Grundwasserleiter,
             fff)   den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stel-
                    lung, Ablenkbereiche,
             ggg) die Art der Verfüllung mit der Darstellung der Verfüllstrecken unter Angabe des Verfüllmaterials.
         cc) Bei technisch komplexen und in Bezug zur Sicherheit bedeutsamen Bohrungen kann die Behörde
             verlangen, dass das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss folgende zusätzliche Elemente in der
             schnittrisslichen Darstellung enthalten:
             aaa) die Einbauteufe der verbauten Komplettierung,
             bbb) die Angabe der wichtigsten Parameter des Verfüllmaterials zum Nachweis der Beständigkeit
                  unter Angabe der Bezugsnorm,
             ccc) eine Darstellung des Bohrlochkopfes mit Angaben zur Druckstufe.
       b) Ein Bohrlochbild oder Bohrlochriss ist nicht erforderlich für Bohrungen,
         aa) die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1
             Nummer 1.1, Nummer 1.2.2 oder Nummer 2.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weit-
             räumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,
         bb) die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.
       c) Zum Bohrlochbild ist eine rissliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden
          Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht
          erforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen
          Bestandteilen des Risswerks ein- und nachgetragen werden.
  15. Wiedernutzbarmachungsriss
       a) Der Wiedernutzbarmachungsriss muss enthalten:
         aa) die rissliche Darstellung der wieder nutzbar gemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieb-
             lichen und der übrigen Tagessituation,
         bb) Angaben über:
             aaa) Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,
             bbb) Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,
             ccc) Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.
       b) Der Wiedernutzbarmachungsriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten
          topographischen Karte geführt werden.
  16. Geologischer Riss
       a) Der geologische Riss muss enthalten:
         aa) die Gebirgsstörungen,
         bb) bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die Grenzflächen, die für die Gewinnung und die
             Verkippung bedeutsam sind, einschließlich der Tagebauoberkante,
         cc) bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und an-
             dere geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,
         dd) bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung
             genutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologi-
             sche Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.
       b) Der geologische Riss darf als Deckriss zum Sohlenriss oder Zwischensohlenriss nach Nummer 4, zum
          Gewinnungsriss über Tage nach Nummer 7, zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 oder zum Spei-
          cherriss nach Nummer 12 geführt werden. Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonne-
          nen Erkenntnissen nachzutragen.
       c) Der geologische Riss ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende
          Anzahl von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 16 Buchstabe a hervor-
          zuheben sind. Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.

BGBl. 2019, Seite 1597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1597

17. Verzeichnisse
   a) Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muss enthalten:
      aa) die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
      bb) das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die
          Bestandteile des Risswerks,
      cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintra-
          gung in die Bestandteile des Risswerks.
   b) Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muss enthalten:
      aa) die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Gruben-
          bauen,
      bb) das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in
          die Bestandteile des Risswerks,
      cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in
          die Bestandteile des Risswerks.
   c) Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen muss enthalten:
      aa) die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
      bb) das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten
          der Dämme,
      cc) den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Risswerks sowie den Zeitpunkt
          der Öffnung.
   d) Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muss die Art und die Bezeichnung der Gruben-
      baue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung
      enthalten.
   e) Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muss ent-
      halten:
      aa) die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Gru-
          benbauen,
      bb) die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,
      cc) das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des
          Verschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
   f) Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muss enthalten:
      aa) die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
      bb) die Auswurfmenge,
      cc) das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des
          Risswerks.
   g) Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muss enthalten:
      aa) bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraum-
          vermessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses nach Nummer 11
          zugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie
      bb) eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten Kavernenvolumens und
          des aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessun-
          gen errechneten Kavernenvolumens,
      cc) bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene
          Solemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebs-
          zeit.

BGBl. 2019, Seite 1598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1598
  Anlage 4
  (zu § 10)
                                                       Teil 1
                     Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen

  1           Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
  1.1         Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
              Steinkohle
                Höhenfestpunktriss
                Halden
              Braunkohle
                Höhenfestpunktriss
                Halden
              Erze, Salze
                Höhenfestpunktriss
                Halden
              Sole, sonstige Bodenschätze
  1.2         Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
  1.2.1       Übertägige Aufsuchungsbetriebe
   Fristen
in Monaten

    3
   24
   12
    6
   24
   12
    6
   48
   12
   12
              Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von                        6
  1.2.2       Übertägige Gewinnungsbetriebe
              Steinkohle
              Braunkohle
                Höhenfestpunktriss
              Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme
              Sonstige Bodenschätze
  1.3         Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von
              über Tage
              Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen
              anlagen oder Bohrungen innerhalb von

                                  12
                                  12
                                  24
quarzitischer Sande               48
                                  24

Veränderungen der Betriebs-
                                   6
              nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
              oder Höhenmessung
              Kohlenwasserstoffe
              Erdwärme
              Solegewinnungskavernen
              Sonstige Aussolungen
  2           Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
  2.1         Untergrundspeicherung
  2.1.1       Kavernenspeicher
              Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen
              anlagen oder Bohrungen innerhalb von
                              unverzüglich
                                  24
                                  48
                                  24
                                  24

Veränderungen der Betriebs-
                                   6
              nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
              oder Höhenmessung
  2.1.2       Porenspeicher
  2.1.3       Speicherbergwerke
                Halden
  2.2         Versuchsgruben
  2.3         Gewinnung in alten Halden
unverzüglich
    12
     6
    12
    24
    24
BGBl. 2019, Seite 1599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1599

                                                Teil 2
            Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:
1     die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte
      Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2     betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete,
      Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3     bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den
      Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter
      besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Ka-
      bel,
4     Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,
5     Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6     Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasfüh-
      rende Schichten oder Klüfte,
7     Gebirgsschlagstellen,
8     geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und
      Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere
      Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.“

                                             Artikel 2
                          Änderung der Verordnung über die
                  Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
            § 1 Satz 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbau-
         licher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2
         Absatz 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden
         ist, wird wie folgt geändert:
         1. In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c
            Satz 1“ durch die Wörter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“
            ersetzt.
         2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
            a) In Buchstabe a werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c Satz 1“ durch
               die Wörter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“ ersetzt.
            b) In Buchstabe b werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c Satz 2“ durch
               die Wörter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“ ersetzt.
         3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 5, 6 und 6a Buch-
            stabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
            und cc werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c“ jeweils durch die Wör-
            ter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“ ersetzt.

                                             Artikel 3
                                  Bekanntmachungserlaubnis
           Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der
         Markscheider-Bergverordnung in der ab dem 21. November 2019 geltenden
         Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                             Artikel 4
                                           Inkrafttreten
             Die Artikel 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Artikel 2
         tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 8. November 2019

                                   Der Bundesminister
                               für Wirtschaft und Energie
                                     Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1581. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e470922ca694755b….