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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1490
BGBl. 2019 I S. 1490 · 6.987 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 25. Oktober 2019
Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des-
sen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2
und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des-
sen Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Num-
mer 12 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) und dessen Absatz 2 Satz 2
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von
Sachverständigen,
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft auf Grund des § 48 Absatz 4 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c
und Satz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Geset-
zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), des-
sen Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192) und dessen Absatz 4 durch Artikel 52 Num-
mer 12 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
heit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (BGBl. I
S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apo-
theke hergestellt werden soll, die Zusam-
mensetzung nach Art und Menge oder
die Bezeichnung des Fertigarzneimittels,
von dem eine Teilmenge abgegeben
werden soll, sowie eine Gebrauchsan-
weisung; einer Gebrauchsanweisung be-
darf es nicht, wenn das Arzneimittel un-
mittelbar an die verschreibende Person
abgegeben wird;“.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem
Patienten ein Medikationsplan, der das
verschriebene Arzneimittel umfasst, oder
eine entsprechende schriftliche Dosie-
rungsanweisung einer verschreibenden
Person vorliegt und wenn die verschrei-
bende Person dies in der Verschreibung
kenntlich gemacht hat oder wenn das ver-
schriebene Arzneimittel unmittelbar an die
verschreibende Person abgegeben wird,“.
b) Die Absätze 6 und 6a werden wie folgt gefasst:
„(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für
die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen An-
gaben nach Absatz 1 Nummer 2, nach Nummer 5,
zur Gebrauchsanweisung nach Nummer 4a oder
zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apo-
theker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine
Rücksprache mit der verschreibenden Person
nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit er-
gänzen.
(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden
Person oder deren Telefonnummer zur Kontakt-
aufnahme oder der Hinweis in der Verschreibung
auf einen Medikationsplan, der das verschriebene
Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosie-
rungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so
kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit
der verschreibenden Person die Verschreibung
insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben
zweifelsfrei bekannt sind.“
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Position
„Distickstoffmonoxid“
wird wie folgt gefasst:
„Distickstoffmonoxid
– zur inhalativen Anwendung –“.
b) Die Position
„Indoxacarb
– zur Anwendung bei Tieren –“
wird wie folgt gefasst:
„Indoxacarb
– zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur
Anwendung beim Hund –“.

c) Die Position
„Permethrin
– zur Behandlung der Scabies beim Menschen –
– zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen
a) als Ohrclip
b) zur Anwendung beim Pferd –“
wird wie folgt gefasst:
„Permethrin
– zur Behandlung der Scabies beim Menschen –
– zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen
a) als Ohrclip
b) zur Anwendung beim Pferd und beim Hund –“.
d) Die Position
„Phospholipide
– zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz wei-
terer arzneilich wirksamer Bestandteile –“
wird wie folgt gefasst:
„Phospholipide
– zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz wei-
terer arzneilich wirksamer Bestandteile –
– aus Rinderlunge –
– aus Schweinelunge –“.
e) Die Positionen
„Phospholipide aus Rinderlunge
– zur Prophylaxe und Therapie des Atemnot-
syndroms bei Frühgeborenen –“
und
„Phospholipide aus Schweinelunge“
werden gestrichen.
f) Die Position
„Zubereitung aus
Indoxacarb
und
Permethrin
– zur Anwendung bei Tieren –“
wird wie folgt gefasst:
„Zubereitung aus
Indoxacarb
und
Permethrin
– zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur
Anwendung beim Hund –“.
g) Die folgenden Positionen werden jeweils alpha-
betisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Abemaciclib“,
„Bictegravir“,
„Binimetinib und seine Ester“,
„Brexpiprazol“,
„Brigatinib“,
„Desfesoterodin“,
„Doravirin“,
„Encorafenib“,
„Inotersen“,
„Metreleptin“,
„Patisiran“,
„Streptozocin und seine Derivate“,
„Tezacaftor und seine Ester“,
„Vestronidase alfa“.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. November 2019 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. November 2020 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 2019
Der Bundesminister für
Jens Spahn
Gesundheit
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1490. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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