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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1490

BGBl. 2019 I S. 1490 · 6.987 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1490
                                       Achtzehnte Verordnung
                        zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
                                               Vom 25. Oktober 2019

  Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
  des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
  mit Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des-
  sen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
  Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048)
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
  des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
  und Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2
  und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des-
  sen Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Num-
  mer 12 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) und dessen Absatz 2 Satz 2
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom
  19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden

  ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

  Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von

  Sachverständigen,

– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
  schaft auf Grund des § 48 Absatz 4 in Verbindung
  mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c
  und Satz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Geset-
  zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), des-
  sen Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
  S. 2192) und dessen Absatz 4 durch Artikel 52 Num-
  mer 12 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
  heit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie und nach Anhörung von Sachverständigen:

                       Artikel 1

   Die    Arzneimittelverschreibungsverordnung    vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (BGBl. I
S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

          „4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apo-
               theke hergestellt werden soll, die Zusam-
               mensetzung nach Art und Menge oder
               die Bezeichnung des Fertigarzneimittels,
               von dem eine Teilmenge abgegeben

              werden soll, sowie eine Gebrauchsan-
              weisung; einer Gebrauchsanweisung be-
              darf es nicht, wenn das Arzneimittel un-
              mittelbar an die verschreibende Person
              abgegeben wird;“.
     bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
         „7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem
             Patienten ein Medikationsplan, der das
             verschriebene Arzneimittel umfasst, oder
             eine entsprechende schriftliche Dosie-
             rungsanweisung einer verschreibenden
             Person vorliegt und wenn die verschrei-
             bende Person dies in der Verschreibung
             kenntlich gemacht hat oder wenn das ver-
             schriebene Arzneimittel unmittelbar an die
             verschreibende Person abgegeben wird,“.
  b) Die Absätze 6 und 6a werden wie folgt gefasst:

        „(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für

     die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen An-

     gaben nach Absatz 1 Nummer 2, nach Nummer 5,

     zur Gebrauchsanweisung nach Nummer 4a oder
     zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apo-
     theker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine
     Rücksprache mit der verschreibenden Person
     nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit er-
     gänzen.
        (6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden
     Person oder deren Telefonnummer zur Kontakt-
     aufnahme oder der Hinweis in der Verschreibung
     auf einen Medikationsplan, der das verschriebene
     Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosie-
     rungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so
     kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit
     der verschreibenden Person die Verschreibung
     insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben
     zweifelsfrei bekannt sind.“
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Position

     „Distickstoffmonoxid“
     wird wie folgt gefasst:
     „Distickstoffmonoxid
     – zur inhalativen Anwendung –“.
  b) Die Position
     „Indoxacarb
     – zur Anwendung bei Tieren –“

     wird wie folgt gefasst:
     „Indoxacarb
     – zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur
     Anwendung beim Hund –“.
BGBl. 2019, Seite 1491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1491
c) Die Position
  „Permethrin
  – zur Behandlung der Scabies beim Menschen –
  – zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen

  a) als Ohrclip
  b) zur Anwendung beim Pferd –“
  wird wie folgt gefasst:

  „Permethrin
  – zur Behandlung der Scabies beim Menschen –
  – zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen

  a) als Ohrclip

  b) zur Anwendung beim Pferd und beim Hund –“.

d) Die Position
  „Phospholipide
  – zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz wei-
  terer arzneilich wirksamer Bestandteile –“
  wird wie folgt gefasst:

  „Phospholipide

  – zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz wei-
  terer arzneilich wirksamer Bestandteile –
  – aus Rinderlunge –
  – aus Schweinelunge –“.

e) Die Positionen

  „Phospholipide aus Rinderlunge
  – zur Prophylaxe und Therapie des Atemnot-
  syndroms bei Frühgeborenen –“
  und
  „Phospholipide aus Schweinelunge“
  werden gestrichen.
f) Die Position
  „Zubereitung aus
  Indoxacarb
  und

      Permethrin
      – zur Anwendung bei Tieren –“
      wird wie folgt gefasst:

      „Zubereitung aus
      Indoxacarb
      und
      Permethrin
      – zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur
      Anwendung beim Hund –“.

   g) Die folgenden Positionen werden jeweils alpha-
      betisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

      „Abemaciclib“,

      „Bictegravir“,

      „Binimetinib und seine Ester“,
      „Brexpiprazol“,
      „Brigatinib“,

      „Desfesoterodin“,

      „Doravirin“,

      „Encorafenib“,
      „Inotersen“,

      „Metreleptin“,

      „Patisiran“,

      „Streptozocin und seine Derivate“,
      „Tezacaftor und seine Ester“,
      „Vestronidase alfa“.

                        Artikel 2
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. November 2019 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. November 2020 in
Kraft.
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.
                            Bonn, den 25. Oktober 2019

                             Der Bundesminister für
                                       Jens Spahn

Gesundheit
                                    Die Bundesministerin
                              für Ernährung und Landwirtschaft
                                        Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1490. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 354120e3abd85e12….