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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1122
BGBl. 2019 I S. 1122 · 8.634 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Vom 4. August 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a
folgende Angabe eingefügt:
„§ 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneu-
bau“.
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Sonderabschreibung
für Mietwohnungsneubau
(1) Für die Anschaffung oder Herstellung neuer
Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union belegen sind, können nach Maßgabe
der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren
Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der
Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Ab-
nutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen
werden. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung
neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig-
stellung angeschafft wird. In diesem Fall können die
Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom An-
schaffenden in Anspruch genommen werden. Bei
der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt,
die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe
entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem
Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraus-
setzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
(2) Die Sonderabschreibungen können nur in An-
spruch genommen werden, wenn
1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem
31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ge-
stellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhan-
dene, Wohnungen geschaffen werden, die die
Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewer-
tungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die
zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
2. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht
übersteigen und
3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Her-
stellung und in den folgenden neun Jahren der
entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient;
Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit
sie zur vorübergehenden Beherbergung von Per-
sonen genutzt werden.
(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschrei-
bungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten
Wohnung, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadrat-
meter Wohnfläche.
(4) Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen
Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen,
wenn
1. die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaf-
fung oder Herstellung und in den folgenden neun
Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu
Wohnzwecken dient,
2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit
begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaf-
fung oder der Herstellung oder in den folgenden
neun Jahren veräußert wird und der Veräuße-
rungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körper-
schaftsteuer unterliegt oder
3. die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Num-
mer 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf
des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der
begünstigten Wohnung durch nachträgliche An-
schaffungs- oder Herstellungskosten überschrit-
ten wird.
Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Son-
derabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt
wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern.
Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststel-
lungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und für die folgenden drei Kalen-
derjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalender-
jahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1
eingetreten ist. § 233a Absatz 2a der Abgabenord-
nung ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union auf De‑minimis-Bei-
hilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-
Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung einge-
halten sind. Unter anderem darf hiernach der Ge-
samtbetrag der einem einzigen Unternehmen ge-
währten De‑minimis‑Beihilfe in einem Zeitraum von
drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht
übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch an-

dere in diesem Zeitraum an das Unternehmen ge-
währte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und
Zielsetzung zu berücksichtigen. Die Sonderabschrei-
bungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchs-
berechtigte in geeigneter Weise den Nachweis er-
bracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden voran-
gegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeit-
raum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für
die die vorliegende oder andere De-minimis-Verord-
nungen gelten, und nur soweit, wie die Vorausset-
zungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unter-
nehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung einge-
halten werden.“
3. § 37 Absatz 3 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Ver-
mietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das
Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes
oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c
oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
genommen werden.“
4. Nach § 52 Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-
gefügt:
„(15a) Die Inanspruchnahme der Sonderabschrei-
bungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann
letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in
den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre,
die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht
werden. Das gilt auch dann, wenn der Abschrei-
bungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abge-
laufen ist.“
Artikel 2
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 wird das Semi-
kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wer-
den die folgenden Sätze angefügt:
„Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Liefe-
rung von Strom aus Anlagen, für den es unter den
Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung
eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die
Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Pro-
zent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese
Einnahmen überschritten wird. Zu den Einnahmen
nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zu-
sätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Ab-
satz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus die-
sen Anlagen;“.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
fügt:
„(3b) § 5 Absatz 1 Nummer 10 in der Fassung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1122) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2019 anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3b wird Absatz 3c.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 4. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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