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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1122

BGBl. 2019 I S. 1122 · 8.634 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
                                          Gesetz
                  zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
                                              Vom 4. August 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneu-
        bau“.

2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

                          „§ 7b
                   Sonderabschreibung
                für Mietwohnungsneubau

     (1) Für die Anschaffung oder Herstellung neuer

  Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europä-

  ischen Union belegen sind, können nach Maßgabe
  der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung
  oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren
  Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der
  Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Ab-
  nutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen
  werden. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung
  neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig-
  stellung angeschafft wird. In diesem Fall können die
  Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom An-
  schaffenden in Anspruch genommen werden. Bei
  der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaa-
  ten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt,
  die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe
  entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem
  Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraus-
  setzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
    (2) Die Sonderabschreibungen können nur in An-
  spruch genommen werden, wenn

  1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem

     31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ge-

     stellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum

     getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhan-

     dene, Wohnungen geschaffen werden, die die

     Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewer-

     tungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die

     zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,

  2. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
     3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht
     übersteigen und

3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Her-
   stellung und in den folgenden neun Jahren der
   entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient;
   Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit
   sie zur vorübergehenden Beherbergung von Per-
   sonen genutzt werden.

  (3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschrei-
bungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten
Wohnung, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadrat-
meter Wohnfläche.

  (4) Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen
Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen,
wenn
1. die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaf-
   fung oder Herstellung und in den folgenden neun
   Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu

   Wohnzwecken dient,
2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit
   begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaf-
   fung oder der Herstellung oder in den folgenden
   neun Jahren veräußert wird und der Veräuße-

   rungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körper-

   schaftsteuer unterliegt oder

3. die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Num-
   mer 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf
   des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der
   begünstigten Wohnung durch nachträgliche An-
   schaffungs- oder Herstellungskosten überschrit-
   ten wird.
Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Son-
derabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt
wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern.
Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststel-
lungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und für die folgenden drei Kalen-
derjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalender-
jahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1
eingetreten ist. § 233a Absatz 2a der Abgabenord-
nung ist insoweit nicht anzuwenden.
   (5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen

der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission

vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der

Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits-

weise der Europäischen Union auf De‑minimis-Bei-

hilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-

Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung einge-

halten sind. Unter anderem darf hiernach der Ge-

samtbetrag der einem einzigen Unternehmen ge-
währten De‑minimis‑Beihilfe in einem Zeitraum von
drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht
übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch an-
BGBl. 2019, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
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  dere in diesem Zeitraum an das Unternehmen ge-
  währte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und
  Zielsetzung zu berücksichtigen. Die Sonderabschrei-
  bungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchs-
  berechtigte in geeigneter Weise den Nachweis er-
  bracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden voran-
  gegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeit-
  raum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für

  die die vorliegende oder andere De-minimis-Verord-

  nungen gelten, und nur soweit, wie die Vorausset-

  zungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unter-

  nehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung einge-

  halten werden.“

3. § 37 Absatz 3 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
  „Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Ver-
  mietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das
  Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes
  oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c
  oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
  genommen werden.“
4. Nach § 52 Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-
   gefügt:
     „(15a) Die Inanspruchnahme der Sonderabschrei-
  bungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des
  Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann
  letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in
  den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre,
  die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht
  werden. Das gilt auch dann, wenn der Abschrei-
  bungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abge-
  laufen ist.“

                       Artikel 2
                  Änderung des

            Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 wird das Semi-
   kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wer-
   den die folgenden Sätze angefügt:

   „Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Liefe-

   rung von Strom aus Anlagen, für den es unter den

   Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuer-

   bare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung

   eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die

   Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Pro-
   zent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese
   Einnahmen überschritten wird. Zu den Einnahmen
   nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zu-
   sätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Ab-
   satz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
   Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus die-
   sen Anlagen;“.
2. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
      fügt:
        „(3b) § 5 Absatz 1 Nummer 10 in der Fassung
      des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. August 2019
      (BGBl. I S. 1122) ist erstmals für den Veranla-
      gungszeitraum 2019 anzuwenden.“

   b) Der bisherige Absatz 3b wird Absatz 3c.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 4. August 2019
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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