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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1083

BGBl. 2019 I S. 1083 · 27.353 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1083




                           Verordnung
  zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
          und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes*

                                      Vom 12. Juli 2019


    Die Bundesregierung verordnet auf Grund
  – des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach An-
    hörung von Sachverständigen und
 das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
  – des § 1 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 35
    der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
    und
  – des § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016
    (BGBl. I S. 2615) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
    sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
    tionserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium
    der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen
    und nach Anhörung von Sachverständigen:

                                            Artikel 1
                               Änderung der Anlage
                       des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
   Die Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016
 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom
 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang
 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

                                            Artikel 2
                                 Änderung von Anlagen
                             des Betäubungsmittelgesetzes
   Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
 machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der
 Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1078) geändert worden ist, werden
 wie folgt geändert:
 1. In Anlage I wird in der Zeile mit dem chemischen Namen (IUPAC)
    „3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol“ in der Spalte „andere nicht geschützte
    oder Trivialnamen“ die Angabe „Psilocin-(eth)“ durch die Angabe „Psilocin-(eth)
    (4-Hydroxy-N,N-diethyltryptamin, 4-HO-DET)“ ersetzt.

 * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
   der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

BGBl. 2019, Seite 1084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1084
        2. In Anlage II werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die
           bestehende Reihenfolge eingefügt:
                      andere nicht geschützte
            INN
                         oder Trivialnamen
           „–      CUMYL-4CN-BINACA*
                   (SGT-78)
           –       CUMYL-5F-PEGACLONE
                   (5F-Cumyl-PeGaClone,
                   5F-SGT-151)
           –       Cyclopropylfentanyl*

                  chemische Namen

                      (IUPAC)
1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-
1H-indazol-3-carboxamid
5-(5-Fluorpentyl)-2-(2-phenylpropan-2-yl)-
2,5-dihydro-1H-pyrido[4,3-b]indol-1-on

N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]
cyclopropancarboxamid
           –       4-Fluorisobutyrfentanyl     N-(4-Fluorphenyl)-2-methyl-N-[1-
                   (4-Fluorisobutyrylfentanyl, (2-phenylethyl)piperidin-4-yl]propanamid
                   4F-iBF, p-FIBF)
           –       Methoxyacetylfentanyl*

           –       Ocfentanil (A-3217)

           –       Tetrahydrofuranylfentanyl
                   (THF-F)
           –       U-48800

2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)
piperidin-4-yl]acetamid
N-(2-Fluorphenyl)-2-methoxy-N-[1-
(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid
N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]
tetrahydrofuran-2-carboxamid
2-(2,4-Dichlorphenyl)-N-[2-(dimethylamino)
cyclohexyl]-N-methylacetamid
           * Durch die Aufnahme des Stoffes in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird die Delegierte
             Richtlinie (EU) 2019/369 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs des
             Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die
             Drogendefinition (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) umgesetzt.“

Artikel 3
                                                 Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am Tag nach der

           Der Bundesrat hat zugestimmt.

           Berlin, den 12. Juli 2019
Verkündung in Kraft.
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n

                           Der Bundesminister für
                                     Jens Spahn
g e l a M e r k e l

Gesundheit
BGBl. 2019, Seite 1085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1085

                                             Anhang zu Artikel 1
                                                                                                                Anlage

Die Stoffgruppendefinitionen der Nummern 1 bis 5 schließen alle denkbaren geladenen Formen und Salze eines
erfassten Stoffes ein, soweit solche existieren. In den Stoffgruppendefinitionen festgelegte Molekülmassenbegren-
zungen gelten bei geladenen Formen und Salzen nur für den Molekülteil ausschließlich des Gegen-Ions.


1     Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen
      Eine von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer
      2-Phenylethan-1-amin-Grundstruktur abgeleitet werden kann (ausgenommen 2-Phenethylamin selbst), eine
      maximale Molekülmasse von 500 u hat und dem nachfolgend beschriebenen modularen Aufbau aus Struktur-
      element A und Strukturelement B entspricht.




                                  Strukturelement A                    Strukturelement B

      Dies schließt chemische Verbindungen mit einer Cathinon-Grundstruktur (2-Amino-1-phenyl-1-propanon) ein:




                                  Strukturelement A                    Strukturelement B

1.1   Strukturelement A
      Für das Strukturelement A sind die folgenden Ringsysteme eingeschlossen, wobei sich das Strukturelement B
      an jeder Position des Strukturelements A befinden kann:
      Phenyl-, Naphthyl-, Tetralinyl-, Methylendioxyphenyl-, Ethylendioxyphenyl-, Furyl-, Pyrrolyl-, Thienyl-, Pyridyl-,
      Benzofuranyl-, Dihydrobenzofuranyl-, Indanyl-, Indenyl-, Tetrahydrobenzodifuranyl-, Benzodifuranyl-,
      Tetrahydrobenzodipyranyl-, Cyclopentyl-, Cyclohexyl-.




                    Phenyl-                                                  Naphthyl-

BGBl. 2019, Seite 1086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1086
                    Tetralinyl-

                   O

                   O
              Ethylendioxyphenyl-

                      Pyrrolyl-

                  O
                  Benzofuranyl-

                      Indanyl-

           Tetrahydrobenzodifuranyl-

           Tetrahydrobenzodipyranyl-

                   O

                   O
               Methylendioxyphenyl-

                        Furyl-

   Thienyl-                             Pyridyl-

                   O
               Dihydrobenzofuranyl-

                       Indenyl-

                 Benzodifuranyl-

Cyclopentyl-                          Cyclohexyl-
       Diese Ringsysteme können an jeder Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen (Rn) substituiert sein:
       Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod,
       Carboxy-, Alkylsulfanyl- (bis C6) und
Alkyl- (bis C6), Alkenyl- (bis C6), Alkinyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6),
Nitrogruppen.
       Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der
       Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert
       sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von
BGBl. 2019, Seite 1087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1087

      maximal acht Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen
      werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.

1.2   Strukturelement B
      Die 2-Aminoethyl-Seitenkette des Strukturelements B kann mit folgenden Atomen, Atomgruppen oder Ring-
      systemen substituiert sein:
      a) R1 und R2 am Stickstoffatom:
         Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (bis C6), Benzyl-, Alkenyl- (bis C6), Alkylcarbonyl- (bis C6),
         Hydroxy- und Aminogruppen. Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestand-
         teil eines cyclischen Systems ist (beispielsweise Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-). Ein Ringschluss des Stick-
         stoffatoms unter Einbeziehung von Teilen des Strukturelements B (Reste R3 bis R6) ist dabei möglich. Die
         dabei entstehenden Ringsysteme können die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff und
         Wasserstoff enthalten. Diese Ringsysteme dürfen fünf bis sieben Atome umfassen.
         Ausgenommen von den erfassten Stoffen der Stoffgruppe der von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbin-
         dungen sind Verbindungen, bei denen das Stickstoffatom direkt in ein cyclisches System integriert ist,
         das an das Strukturelement A anelliert ist.
         Die Substituenten R1 und R2 können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen
         der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod
         substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende
         Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome
         von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
      b) R3 und R4 am C1-Atom sowie R5 und R6 am C2-Atom:
         Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C10), Cycloalkyl- (bis C10), Benzyl-, Phenyl-, Alkenyl-
         (bis C10), Alkinyl- (bis C10), Hydroxy-, Alkoxy- (bis C10), Alkylsulfanyl- (bis C10), Alkyloxycarbonylgruppen
         (bis C10), einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen zu einem Ringschluss
         mit dem Strukturelement A oder zu Ringsystemen, die die Reste R3 bis R6 enthalten, führen. Diese Ring-
         systeme dürfen vier bis sechs Atome umfassen.
         Die aufgeführten Atomgruppen und Ringsysteme können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen
         Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor,
         Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durch-
         gehende Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen).
         Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
         Sofern die Reste R3 bis R6 Bestandteil eines Ringsystems sind, das das Stickstoffatom des Struktur-
         elements B enthält, gelten für weitere Substituenten die Beschränkungen aus Buchstabe a.
      c) Carbonylgruppe in beta-Stellung zum Stickstoffatom (sogenannte bk-Derivate, siehe Abbildung der
         Cathinon-Grundstruktur unter Nummer 1: R5 und R6 am C2-Atom: Carbonylgruppe (C=O)).


2     Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide

2.1   Von Indol, Pyrazol und 4-Chinolon abgeleitete Verbindungen
      Ein Cannabimimetikum bzw. ein synthetisches Cannabinoid der von Indol, Pyrazol und 4-Chinolon abge-
      leiteten Verbindungen ist jede chemische Verbindung, die dem nachfolgend anhand eines Strukturbeispiels
      beschriebenen modularen Aufbau mit einer Kernstruktur entspricht, die an einer definierten Position über
      eine Brücke mit einem Brückenrest verknüpft ist und die an einer definierten Position der Kernstruktur eine
      Seitenkette trägt.
      Die Abbildung verdeutlicht den modularen Aufbau am Beispiel des 1-Fluor-JWH-018:




      1-Fluor-JWH-018 besitzt eine Indol-1,3-diyl-Kernstruktur, eine Carbonyl-Brücke in Position 3, einen 1-Naphthyl-
      Brückenrest und eine 1-Fluorpentyl-Seitenkette in Position 1.

BGBl. 2019, Seite 1088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1088

       Kernstruktur, Brücke, Brückenrest und Seitenkette werden wie folgt definiert:

2.1.1 Kernstruktur
       Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis g beschriebenen Ringsysteme ein. Die
       Ringsysteme der Buchstaben a bis f können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten
       Positionen mit einer beliebigen Kombination der folgenden Atome oder Atomgruppen (Reste R1 bis R3)
       substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Methoxy- und Nitrogruppen.
       Der Rest R der vom 4-Chinolon abgeleiteten Verbindungen (Buchstabe g) kann aus den folgenden Atomen
       oder Atomgruppen bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenylthiogruppe (Anbindung über
       den Schwefel an die Kernstruktur).
       Die Wellenlinie gibt den Bindungsort für die Brücke an, die durchbrochene Linie gibt den Bindungsort für die
       Seitenkette an:

       a) Indol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und Indazol-1,3-diyl (X = N)
          (Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)

                                              X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N




       b) 4-, 5-, 6- oder 7-Azaindol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und 4‑, 5-, 6- oder 7-Azaindazol-
          1,3-diyl (X = N)
          (Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




                4-Aza-Derivate                  5-Aza-Derivate              jeweils:
                                                                            X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N




                6-Aza-Derivate                  7-Aza-Derivate

       c) Carbazol-1,4-diyl
          (Bindungsort für die Brücke in Position 4,
          Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




       d) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer I
          (Bindungsort für die Brücke in Position 2,
          Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)

BGBl. 2019, Seite 1089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1089

     e) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer II
        (Bindungsort für die Brücke in Position 1,
        Bindungsort für die Seitenkette in Position 2)




     f) Pyrazol-1,5-diyl
        (Bindungsort für die Brücke in Position 5,
        Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
        und
        Pyrazol-1,3-diyl
        (Bindungsort für die Brücke in Position 3,
        Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




                                                               Pyrazol-1,5-diyl            Pyrazol-1,3-diyl


     g) 4-Chinolon-1,3-diyl
        (Bindungsort für die Brücke in Position 3,
        Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)




2.1.2 Brücke an der Kernstruktur
     Die Brücke an der Kernstruktur schließt die folgenden Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Num-
     mer 2.1.1 bezeichneten Stelle an die Kernstruktur gebunden sind:
     a) Carbonyl- und Azacarbonylgruppen,
     b) Carboxamidogruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft), unter Einschluss von kohlenstoff- und
        wasserstoffhaltigen Substituenten am Amidstickstoff, die mit Position 2 der Indolkernstruktur (Num-
        mer 2.1.1, Buchstabe a: X = CH) einen Sechsring bilden.
     c) Carboxylgruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft),
     d) direkt an die Kernstruktur angebundene stickstoff-, sauerstoff- oder schwefelhaltige Heterozyklen mit
        einer Ringgröße von bis zu fünf Atomen mit einer Doppelbindung zum Stickstoffatom an der Anknüp-
        fungsstelle.

2.1.3 Brückenrest
     Der Brückenrest kann Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel,
     Fluor, Chlor, Brom und Iod enthalten, die eine maximale Molekülmasse von 400 u haben und folgende
     Strukturelemente beinhalten können:
     a) beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen einschließlich Polyzyklen
        und Heterozyklen, wobei eine Anbindung an die Brücke auch über einen Substituenten möglich ist,
     b) beliebig substituierte Kettenstrukturen, die unter Einbeziehung der Heteroatome eine durchgehende
        Kettenlänge von maximal zwölf Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen.

2.1.4 Seitenkette
     Die Seitenkette schließt folgende Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Nummer 2.1.1 bezeichneten
     Stelle der Kernstruktur gebunden sind:
     a) gesättigte und einfach ungesättigte, verzweigte und nicht verzweigte Kohlenwasserstoffketten, die in
        der Kette Sauerstoff und Schwefelatome enthalten können, mit einer durchgehenden Kettenlänge,

BGBl. 2019, Seite 1090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1090

         einschließlich Heteroatomen, von drei bis sieben Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen),
         einschließlich Halogen-, Trifluormethyl- und Cyanosubstituenten sowie sauerstoff- und schwefelhaltige
         Substituenten,
       b) über eine Methylen-, Ethylen- oder 2-Oxoethylenbrücke gekoppelte oder direkt angebundene
          gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringe mit fünf, sechs oder sieben Ringatomen einschließ-
          lich Stickstoff-, Sauerstoff- oder Schwefelheterozyklen und am Ring fluor-, chlor-, brom-, iod-,
          trifluormethyl-, methoxy- oder cyanosubstituierte Derivate sowie am Ringstickstoff methyl- oder
          ethylsubstituierte Derivate.

2.2    Von 3-Sulfonylamidobenzoesäure abgeleitete Verbindungen
       Zu dieser eigenständigen Gruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, die nicht nach dem
       unter Nummer 2.1 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt ist, gehören die Stoffe, die eine der
       unter Nummer 2.2.1 beschriebenen Kernstrukturen besitzen, mit den unter Nummer 2.2.2 beschriebenen
       Substituenten besetzt sein können und eine maximale Molekülmasse von 500 u haben.
2.2.1 Kernstruktur
       Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a und b beschriebenen Moleküle ein. Diese
       können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter Nummer 2.2.2
       genannten Atomen und Atomgruppen (Reste R1 bis R4) substituiert sein:

       a) 3-Sulfonylamidobenzoate




       b) 3-Sulfonylamidobenzamide




2.2.2 Reste R1, R2, R3 und R4
       a) Der Rest R1 kann aus den folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
          Brom, Iod, Methyl-, Ethyl- und Methoxygruppen.
       b) Der Rest R2 kann aus folgenden Ringsystemen bestehen: Phenyl-, Pyridyl-, Cumyl-, 8‑Chinolinyl-,
          3-Isochinolinyl-, 1-Naphthyl- und Adamantylrest. Diese Ringsysteme können weiterhin mit beliebigen
          Kombinationen der folgenden Atome oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
          Brom, Iod, Methoxy-, Amino-, Hydroxy-, Cyano-, Methyl- und Phenylethergruppen.
       c) Die Reste R3 und R4 können aus einer beliebigen Kombination der Atome oder Atomgruppen Wasser-
          stoff, Methyl-, Ethyl-, Propyl- und Isopropylgruppen bestehen. Die Reste R3 und R4 können auch ein
          gesättigtes Ringsystem bis zu einer Größe von sieben Atomen einschließlich dem Stickstoffatom bilden.
          Dieses Ringsystem kann die weiteren Elemente Stickstoff, Sauerstoff und Schwefel enthalten und eine
          beliebige Kombination der Elemente Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom und Iod tragen. Für die Substitution
          des Stickstoffatoms in einem solchen Ring gelten die für die Reste R3 und R4 in Satz 1 angegebenen
          Substitutionsmöglichkeiten.


3      Benzodiazepine
       Die Gruppe der Benzodiazepine umfasst 1,4- und 1,5-Benzodiazepine und ihre Triazolo- und Imidazolo-
       Derivate (Nummer 3.1 Buchstabe a und b) sowie einige speziell substituierte Untergruppen dieser Benzodia-
       zepine (Nummer 3.1 Buchstabe c bis f). Die maximale Molekülmasse beträgt jeweils 600 u.

BGBl. 2019, Seite 1091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1091

3.1   Kernstruktur
      Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis f beschriebenen Ringsysteme ein. Diese
      Ringsysteme können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter
      Nummer 3.2 genannten Atomen oder Atomgruppen (Reste R1 bis R7 und X) substituiert sein:

      a) 1,4-Benzodiazepine




      b) 1,5-Benzodiazepine




      c) Loprazolam-Abkömmlinge




      d) Ketazolam-Abkömmlinge

BGBl. 2019, Seite 1092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1092

       e) Oxazolam-Abkömmlinge




       f) Chlordiazepoxid-Abkömmlinge




3.2    Reste R1 bis R7 und X
       a) Der Rest R1 schließt die folgenden an die Siebenringe der Kernstrukturen anellierten Ringsysteme ein:
         Phenyl-, Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring; die Heteroatome im Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring können
         an jeder beliebigen Position außerhalb des Siebenringes der Kernstruktur stehen.
         Der Rest R1 kann weiterhin mit einem oder mehreren der folgenden Atome oder Atomgruppen in be-
         liebiger Kombination und an beliebiger Position außerhalb des Siebenringes substituiert sein: Wasser-
         stoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
       b) Der Rest R2 schließt folgende Ringsysteme ein:
         Phenyl-, Pyridyl- (mit Stickstoffatom an beliebiger Position im Pyridylring) und Cyclohexenylring (mit
         Doppelbindung an beliebiger Position im Cyclohexenylring).
         Phenyl- und Pyridylring können einen oder mehrere der folgenden Substituenten in beliebiger Kombina-
         tion und an beliebiger Position tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl‑, Ethyl‑, Nitro- und
         Aminogruppen.
       c) Der Rest R3 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
         Wasserstoff, Hydroxy-, Carboxyl-, Ethoxycarbonyl-, (N,N-Dimethyl)carbamoyl- und Methylgruppen.
       d) Der Rest R4 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
         Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppen.
       e) Die Reste R3 und R4 können auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
       f) Der Rest R5 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
         Wasserstoff, Methyl-, Ethyl-, (N,N-Dimethylamino)methyl-, (N,N-Diethylamino)methyl-, (N,N-Dimethylamino)
         ethyl-, (N,N-Diethylamino)ethyl-, (Cyclopropyl)methyl-, (Trifluormethyl)methyl- und Prop-2-in-1-yl-Gruppen.
       g) Der Rest R6 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
         Wasserstoff, Hydroxy- und Methylgruppen.
       h) Der Rest R7 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
         Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppen.
       i) Die Reste R6 und R7 können bei den 1,5-Benzodiazepinen auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O)
          bilden.
       j) Bei den 1,5-Benzodiazepinen kann statt R2 und R7 auch eine mit R6 substituierte Doppelbindung zum
          5-Stickstoff-Atom vorliegen.

BGBl. 2019, Seite 1093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1093

      k) Der Rest X schließt folgende Substituenten ein:
        Sauerstoff, Schwefel, Imino- und N‑Methyliminogruppen. Wenn R5 aus Wasserstoff besteht, können als
        tautomere Formen auch die entsprechenden Enole, Thioenole oder Enamine vorliegen.


4     Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen
      Eine von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der
      nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u
      hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.




      Die Grundstruktur N-(2-Aminocyclohexyl)amid kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen
      mit einer beliebigen Kombination der folgenden Atome, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen
      oder Ringsystemen (Reste R1 bis R6) substituiert sein:
      a) R1 und R2:
        Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C7).
        Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines cyclischen Systems
        bis zu einer Ringgröße von sieben Atomen ist (z. B. Pyrrolidinyl-).
      b) R3:
        Wasserstoff, Oxaspirogruppe.
      c) R4:
        Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C5).
      d) R5 und R6:
        Der Phenylring kann an den Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 beliebige Kombinationen folgender Substituenten
        enthalten: Wasserstoff, Brom, Chlor, Fluor, Iod.
        Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen R5 und R6 gemeinsam an benachbarten C-Atomen ein
        Ringsystem (bis C6) unter Einbeziehung von Heteroatomen (Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff) bilden. Im
        Fall eines Stickstoffs in diesem Ringsystem darf dieser die Substituenten Wasserstoff und Methylgruppe
        tragen.
      Die Anzahl (n) der Methylengruppen (CH2)n zwischen dem Phenylring und der Carbonylgruppe in der Kern-
      struktur kann null oder eins betragen.


5     Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen

5.1   Indol-3-alkylamine
      Eine von Indol-3-alkylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
      abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit
      den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann. Ausgenommen hiervon sind Tryptamin,
      die natürlich vorkommenden Neurotransmitter Serotonin und Melatonin sowie deren aktive Metaboliten
      (z. B. 6-Hydroxymelatonin).

BGBl. 2019, Seite 1094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1094

       Die Grundstruktur Indol-3-alkylamin kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den
       folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R5
       und Rn) substituiert sein:
       a) R1 und R2:
         Wasserstoff, Alkyl- (bis C6) und Allylgruppen.
         Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines Pyrrolidinyl-Ring-
         systems ist.
       b) R3:
         Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C3).
       c) R4:
         Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C2).
       d) R5:
         Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C3).
       e) Rn:
         Das Indolringsystem kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 mit folgenden Atomen oder Atomgruppen
         substituiert sein: Wasserstoff, Methoxy-, Acetoxy-, Hydroxy- und Methylthiogruppen, an Position 4 da-
         rüber hinaus mit Dihydrogenphosphat.
         Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der Positio-
         nen 4, 5, 6 und 7 mit einer Methylendioxygruppe überbrückt werden.

5.2    Δ9,10-Ergolene
       Eine von Δ9,10-Ergolen abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
       abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit
       den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.




       Die Grundstruktur Δ9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgen-
       den Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R4)
       substituiert sein:
       a) R1:
         Wasserstoff, Alkyl- (bis C3) und Alkylcarbonyl (bis C4)-Gruppen.
       b) R2:
         Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Allyl- und Prop-2-in-1-yl-Gruppen.
       c) R3 und R4:
         Wasserstoff, Alkyl- (bis C5), Cyclopropyl-, Allyl- und 1-Hydroxyalkyl (bis C2)-Gruppen.
         Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-,
         Pyrrolidino- oder Dimethylazetidid-Ringsystems ist.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1083. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0a58d0ec3db50c50….