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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1082
BGBl. 2019 I S. 1082 · 2.951 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 12. Juli 2019
Auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5 sowie des § 19 des
Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 227 Num-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 15. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten
des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeits-
medizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden.“
b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Arbeitsmedizi-
nische Vorsorge“ ersetzt.
2. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbe-
dingten Gefährdungen einfließen.“
3. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter
„Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter „Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
b) Anhang Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
kolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche
UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der
Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch
die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering
gehalten wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1082. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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