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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1082

BGBl. 2019 I S. 1082 · 2.951 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1082


                               Zweite Verordnung
          zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

                                       Vom 12. Juli 2019


           Auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5 sowie des § 19 des
        Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 227 Num-
        mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
        ist, verordnet die Bundesregierung:

                                            Artikel 1
                                      Änderung der
                       Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
          Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008
        (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 15. No-
        vember 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
           a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
              „Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten
              des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeits-
              medizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden.“
           b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Arbeitsmedizi-
              nische Vorsorge“ ersetzt.
        2. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbe-
           dingten Gefährdungen einfließen.“
        3. Der Anhang wird wie folgt geändert:
           a) In Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter
              „Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter „Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
           b) Anhang Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
              aa) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
                  kolon ersetzt.
              bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
                  „5. Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche
                      UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der
                      Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch
                      die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering
                      gehalten wird.“

                                            Artikel 2
                                          Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


                       Berlin, den 12. Juli 2019

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister
                                 für Arbeit und Soziales
                                      Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1082. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67cecd06d038cb60….