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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1056
BGBl. 2019 I S. 1056 · 5.499 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*
Vom 4. Juli
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
der im einleitenden Satzteil von Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November
2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes
vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a werden die Wörter „wird auch er-
teilt“ durch die Wörter „berechtigt auch“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
fügt:
„(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berech-
tigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit min-
destens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen
von Fahrzeugen
– die ganz oder teilweise mit
a) Strom,
b) Wasserstoff,
c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gas-
förmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und
flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d) Flüssiggas (LPG),
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018
zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation
und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den
Güter- oder Personenverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über
den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).
2019
e) mechanischer Energie aus bordeigenen
Speichern/bordeigenen Quellen, einschließ-
lich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
– mit einer Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
– für die Güterbeförderung und
– ohne Anhänger,
sofern
– die 3 500 kg überschreitende Masse aus-
schließlich dem zusätzlichen Gewicht des
Antriebssystems gegenüber dem Antriebs-
system eines Fahrzeugs mit denselben Ab-
messungen, das mit einem herkömmlichen
Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbst-
zündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
– die Ladekapazität gegenüber diesem Fahr-
zeug nicht erhöht ist.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des
15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaub-
nisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bis-
herigen Berechtigungen, wie er sich aus der An-
lage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vor-
behaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den
Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden
Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird
Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein
neuer Führerschein mit Umstellung auf die
neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1
ausgefertigt.“
1a. Anlage 8e Tabelle II wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe „*“ angefügt.
b) Nach der Tabelle wird folgende Fußnote ange-
fügt:
„* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor
1953 liegt, müssen den Führerschein bis
zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhän-
gig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.“

2. Anlage 9 Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a) In Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 22 gestrichen.
b) Nach der Tabelle II wird folgende Tabelle IIa eingefügt:
„IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen
Lfd.
Entfallene Schlüsselzahl
Nr.
1 192 Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaub-
nisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg über-
steigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1. die Fahrzeuge
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen
Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-
Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2432) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juli 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1056. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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