Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1056

BGBl. 2019 I S. 1056 · 5.499 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
                                                 Vierte Verordnung
                                     zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*

                                                           Vom 4. Juli

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
der im einleitenden Satzteil von Absatz 1 zuletzt durch

Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November
2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes
vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur:

                            Artikel 1

                      Änderung der
                Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   § 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3a werden die Wörter „wird auch er-
        teilt“ durch die Wörter „berechtigt auch“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
        fügt:

           „(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berech-
        tigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit min-
        destens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen
        von Fahrzeugen
         – die ganz oder teilweise mit

           a) Strom,
           b) Wasserstoff,

           c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gas-
              förmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und
              flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
           d) Flüssiggas (LPG),

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018
  zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation
  und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den
  Güter- oder Personenverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über
  den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).

2019

         e) mechanischer Energie aus bordeigenen
            Speichern/bordeigenen Quellen, einschließ-
            lich Abwärme,

       alternativ angetrieben werden,

       – mit einer Gesamtmasse von mehr als
         3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
       – für die Güterbeförderung und

       – ohne Anhänger,
       sofern

       – die 3 500 kg überschreitende Masse aus-
         schließlich dem zusätzlichen Gewicht des
         Antriebssystems gegenüber dem Antriebs-
         system eines Fahrzeugs mit denselben Ab-
         messungen, das mit einem herkömmlichen
         Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbst-
         zündung ausgestattet ist, geschuldet ist und

       – die Ladekapazität gegenüber diesem Fahr-
         zeug nicht erhöht ist.“

    c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des
       15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaub-
       nisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bis-
       herigen Berechtigungen, wie er sich aus der An-
       lage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vor-
       behaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den
       Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden
       Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird
       Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein
       neuer Führerschein mit Umstellung auf die
       neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1
       ausgefertigt.“

1a. Anlage 8e Tabelle II wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift wird die Angabe „*“ angefügt.
    b) Nach der Tabelle wird folgende Fußnote ange-
       fügt:

       „* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor
          1953 liegt, müssen den Führerschein bis

          zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhän-
          gig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.“
BGBl. 2019, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057

 2.    Anlage 9 Buchstabe B wird wie folgt geändert:
       a) In Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 22 gestrichen.
       b) Nach der Tabelle II wird folgende Tabelle IIa eingefügt:
          „IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen
            Lfd.
                   Entfallene Schlüsselzahl
            Nr.
           1       192    Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-
                          Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaub-
                          nisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg über-
                          steigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
                          1. die Fahrzeuge
                             a) elektrisch betrieben und
                             b) im Bereich Gütertransport eingesetzt
                             sind und
                          2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen
                             Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.“


                                              Artikel 2
                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
 die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-
 Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2432) außer Kraft.



      Der Bundesrat hat zugestimmt.


      Berlin, den 4. Juli 2019

                            Der Bundesminister
                   für Verkehr und digitale Infrastruktur
                             Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1056. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5ae2b7b544db1fef….