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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 99

BGBl. 2018 I S. 99 · 77.948 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 99 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 99
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018                          99

                                                      Verordnung
                                   zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher

Vorschriften1
                                                              Vom 3. Januar 2018

     Es verordnen auf Grund

– des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der
  zuletzt durch Artikel 70 Nummer 2 der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert wor-
  den ist, das Bundesministerium für Gesundheit im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
  welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und
  Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)

  das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-

  schaft:

                                Artikel 1
                          Änderung der
                     Trinkwasserverordnung

   Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1787
    der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II

1. In der Überschrift wird die Angabe „TrinkwV 2001“
   durch die Angabe „TrinkwV“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von
  Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Fol-
  genden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht
  für
  1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der
     Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,

  2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arz-

     neimittelgesetzes,

  3. Schwimm- und Badebeckenwasser,
  4. Wasser, das
     a) sich in einem wasserführenden Apparat be-
        findet, der

        aa) zwar an die Trinkwasser-Installation an-
            geschlossen ist, aber entsprechend den
            allgemein anerkannten Regeln der Tech-
            nik nicht Teil der Trinkwasser-Installation
            ist und
        bb) mit einer den allgemein anerkannten

            Regeln der Technik entsprechenden
    und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser               Sicherungseinrichtung ausgestattet ist
    für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).
und
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Originalseite · Seite 100
      b) sich in Fließrichtung hinter der Sicherungs-
         einrichtung nach Buchstabe a Doppelbuch-
         stabe bb befindet,

  5. Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buch-

     stabe b, sofern die zuständige Behörde, die

     auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem

     Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu-
     ständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität
     des verwendeten Wassers die Genusstauglich-
     keit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen
     kann.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand
          des Wassers und ungeachtet dessen, ob das
          Wasser für die Bereitstellung auf Leitungs-
          wegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus
          Trinkwasserspeichern an Bord von Land-,
          Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in ver-
          schlossenen Behältnissen bestimmt ist,
         a) alles Wasser, das, im ursprünglichen Zu-
            stand oder nach Aufbereitung, zum Trin-
            ken, zum Kochen, zur Zubereitung von
            Speisen und Getränken oder insbeson-
            dere zu den folgenden anderen häus-
            lichen Zwecken bestimmt ist:
            aa) Körperpflege und -reinigung,

            bb) Reinigung von Gegenständen, die be-
                stimmungsgemäß mit Lebensmitteln
                in Berührung kommen,

            cc) Reinigung von Gegenständen, die be-
                stimmungsgemäß nicht nur vorüber-
                gehend mit dem menschlichen Körper
                in Kontakt kommen;

         b) alles Wasser, das in einem Lebensmittel-
            betrieb verwendet wird für die Herstel-
            lung, die Behandlung, die Konservierung
            oder das Inverkehrbringen von Erzeugnis-
            sen oder Substanzen, die für den
            menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
      2. sind „Wasserversorgungsanlagen“

         a) zentrale Wasserwerke: Anlagen ein-
            schließlich dazugehörender Wasserge-
            winnungsanlagen und eines dazugehö-
            renden Leitungsnetzes, aus denen pro

            Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwas-

            ser entnommen oder auf festen Leitungs-

            wegen an Zwischenabnehmer geliefert

            werden oder aus denen auf festen Lei-

            tungswegen Trinkwasser an mindestens

            50 Personen abgegeben wird;

         b) dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen

            einschließlich dazugehörender Wasserge-

            winnungsanlagen und eines dazugehö-
            renden Leitungsnetzes, aus denen pro
            Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwas-
            ser entnommen oder im Rahmen einer ge-
            werblichen oder öffentlichen Tätigkeit ge-
            nutzt werden, ohne dass eine Anlage
            nach Buchstabe a oder Buchstabe c vor-
            liegt;

       c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anla-
          gen einschließlich dazugehörender Was-
          sergewinnungsanlagen und einer dazu-
          gehörenden Trinkwasser-Installation, aus

          denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter

          Trinkwasser zur eigenen Nutzung ent-

          nommen werden;

       d) mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an
          Bord von Land-, Wasser- und Luftfahr-
          zeugen und andere bewegliche Ver-
          sorgungsanlagen einschließlich aller Rohr-
          leitungen, Armaturen, Apparate und Trink-
          wasserspeicher, die sich zwischen dem
          Punkt der Übernahme von Trinkwasser
          aus einer Anlage nach Buchstabe a, b
          oder Buchstabe f und dem Punkt der Ent-
          nahme des Trinkwassers befinden; bei
          einer an Bord betriebenen Wassergewin-
          nungsanlage ist diese ebenfalls mit einge-
          schlossen;
       e) Anlagen zur ständigen Wasserverteilung:
          Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus
          denen Trinkwasser aus einer Anlage nach
          Buchstabe a oder Buchstabe b an Ver-
          braucher abgegeben wird;
       f) Anlagen zur zeitweiligen Wasservertei-
          lung: Anlagen, aus denen Trinkwasser
          entnommen oder an Verbraucher abgege-
          ben wird, und die

         aa) zeitweise betrieben werden ein-
             schließlich einer dazugehörenden
             Wassergewinnungsanlage und einer
             dazugehörenden Trinkwasser-Instal-
             lation oder

         bb) zeitweise an eine Anlage nach Buch-
             stabe a, b oder Buchstabe e ange-
             schlossen sind;“.

b) Nummer 12 wird durch die folgenden Num-
   mern 12 und 13 ersetzt:
   „12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“
        eine Anlage mit

        a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zen-
           tralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer
           jeweils mit einem Inhalt von mehr als
           400 Litern oder

        b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in

           mindestens einer Rohrleitung zwischen

           dem Abgang des Trinkwassererwärmers

           und der Entnahmestelle, wobei der In-

           halt einer Zirkulationsleitung nicht be-

           rücksichtigt wird;

        entsprechende Anlagen in Ein- und Zwei-

        familienhäusern zählen nicht als Großan-

        lagen zur Trinkwassererwärmung;

   13. ist „Gefährdungsanalyse“ die systemati-
       sche Ermittlung von Gefährdungen der
       menschlichen Gesundheit sowie von Ereig-
       nissen oder Situationen, die zum Auftreten
       einer Gefährdung der menschlichen Ge-
       sundheit durch eine Wasserversorgungsan-
       lage führen können, unter Berücksichtigung
BGBl. 2018, Seite 101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 101
          a) der Beschreibung der Wasserversor-
             gungsanlage,

          b) von Beobachtungen bei der Ortsbesich-
             tigung,
          c) von festgestellten Abweichungen von
             den allgemein anerkannten Regeln der
             Technik,

          d) von sonstigen Erkenntnissen über die
             Wasserbeschaffenheit, die Wasserver-
             sorgungsanlage und deren Nutzung so-
             wie

          e) von Laborbefunden und deren örtlicher
             Zuordnung.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

     1. bei der Wassergewinnung, der Wasserauf-
        bereitung und der Wasserverteilung mindes-
        tens die allgemein anerkannten Regeln der
        Technik eingehalten werden und

     2. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5
        bis 7a entspricht.“
  b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Der Unternehmer und der sonstige In-
     haber einer Wasserversorgungsanlage dürfen
     Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1
     bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht ent-
     spricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an-
     deren nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt
     nicht, soweit

     1. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 fest-
        gelegt hat, dass Mikroorganismen oder che-
        mische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein
        dürfen, oder
     2. das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5
        oder die Europäische Kommission auf einen
        Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung
        vom Grenzwert eines Parameters nach An-
        lage 2 zugelassen haben oder
     3. nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen
        zu treffen sind.

        (3) Der Unternehmer und der sonstige In-
     haber einer Wasserversorgungsanlage dürfen
     Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und an-
     deren nicht zur Verfügung stellen, wenn die
     Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7
     nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

     1. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die
        Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in
        § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforde-
        rungen duldet oder
     2. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 fest-
        gelegt hat, dass Mikroorganismen oder che-
        mische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein
        dürfen.“

5. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

6. In § 8 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „all-
   gemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und
   § 6 Absatz 1, die“ eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Wasserversorgung ist in den betroffenen
      Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen
      von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen,
      wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

      1. mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in
         Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittel-
         bar eine Schädigung der menschlichen Ge-
         sundheit erwarten lassen, und keine Mög-
         lichkeit besteht, das verunreinigte Wasser
         entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu
         desinfizieren, oder

      2. durch chemische Stoffe in Konzentrationen
         verunreinigt ist, die eine akute Schädigung
         der menschlichen Gesundheit erwarten las-
         sen.“

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der In-
      betriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-
      Installation sind wegen einer Überschreitung der
      Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder
      Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen,
      wenn die gemessene Konzentration nicht höher
      als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes
      in Anlage 2 Teil II ist.“

8. In § 13 Absatz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
   lung nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
   elektronisch“ eingefügt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1
      und 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1, 1a
      Satz 1 und 2“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Untersuchungen des Trinkwassers nach
          Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasser-
          versorgungsanlage in dem gleichen Umfang
          und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen
          wie Untersuchungen von Trinkwasser in
          einem Wasserversorgungsgebiet nach An-
          lage 4.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 19 Absatz 2
          Satz 4“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2c
          Satz 2“ ersetzt.

      cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das
          Wort „fünf“ ersetzt.
      dd) In Satz 6 werden die Wörter „bei diesen An-
          lagen“ durch die Wörter „bei Wasserversor-
          gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-
          stabe c unaufgefordert“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 102 — Originalseite als Abbildung
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      ee) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

         „§ 14b bleibt unberührt.“

  c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
     bis 2d eingefügt:

         „(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewer-
      tung kann der Unternehmer oder sonstige Inha-
      ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3
      Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim
      Gesundheitsamt die Genehmigung einer Pro-
      bennahmeplanung beantragen, die nach Um-
      fang und Häufigkeit der Untersuchungen von
      den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht.
      Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

      1. von einer Person vorgenommen werden, die

         über hinreichende Fachkenntnisse über ent-

         sprechende Wasserversorgungssysteme ver-

         fügt und durch einschlägige Berufserfahrung

         oder durch Schulung eine hinreichende Qua-
         lifikation für das Risikomanagement im Trink-
         wasserbereich hat,

      2. sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine

         Risikobewertung entsprechend den allgemein

         anerkannten Regeln der Technik orientieren,

         wobei die Einhaltung der allgemein anerkann-

         ten Regeln der Technik vermutet wird, wenn

         DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,

      3. die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amt-
         licher Untersuchungen im Wassereinzugs-
         gebiet berücksichtigen, die für die Risiko-
         bewertung relevant sein können, insbeson-
         dere solche, die aus den Überwachungs-
         programmen nach § 10 in Verbindung mit
         Anlage 10 der Oberflächengewässerverord-
         nung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbin-
         dung mit Anlage 4 der Grundwasserverord-
         nung vorliegen und die von den jeweils zu-
         ständigen Behörden zur Verfügung zu stellen
         sind,
      4. schriftlich in einem Risikobewertungsbericht
         niedergelegt werden, der dem Gesundheits-
         amt vorgelegt wird und insbesondere Folgen-
         des enthält:
        a) eine Zusammenfassung der Ergebnisse
           der Risikobewertung,

        b) einen Vorschlag zur Anpassung der Pro-

           bennahmeplanung für die betroffene Was-

           serversorgungsanlage und

        c) eine Anlage, die für die Information der be-

           troffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1

           geeignet ist.

         (2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Ab-

      satz 2a Satz 1 beantragte Probennahmepla-

      nung, die die Ausnahme eines Parameters aus
      dem Umfang der Untersuchungen oder eine ver-
      ringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Pa-

      rameters vorsieht, genehmigen, wenn die bean-
      tragte Probennahmeplanung mit dem Proben-
      nahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19
      Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobe-

wertung und der vorgelegte Risikobewertungs-
bericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. sie entsprechen den Vorgaben des Absat-
   zes 2a Satz 2,

2. in Bezug auf einen Parameter, der vom Um-
   fang der Untersuchungen ausgenommen
   werden soll, weist der Risikobewertungsbe-
   richt aus, dass seit mindestens drei Jahren
   die Messwerte von mindestens zwei Proben,
   die regelmäßig und an für die Wasserversor-
   gungsanlage repräsentativen Probennahme-
   stellen genommen wurden, und aller weiteren
   in diesem Zeitraum entsprechend genomme-
   nen Proben jeweils weniger als 30 Prozent
   des Grenzwertes nach dieser Verordnung be-

   tragen haben, wobei keine dieser Proben vor

   mehr als sieben Jahren entnommen worden

   sein darf; bei der Berechnung wird die Mess-

   unsicherheit nicht berücksichtigt,

3. in Bezug auf einen Parameter, für den die
   Häufigkeit der Untersuchungen verringert
   werden soll, weist der Risikobewertungsbe-

   richt aus, dass seit mindestens drei Jahren

   die Messwerte von mindestens zwei Proben,

   die regelmäßig und an für die Wasserversor-

   gungsanlage repräsentativen Probennahme-

   stellen genommen wurden, und aller weiteren

   in diesem Zeitraum entsprechend genomme-
   nen Proben jeweils weniger als 60 Prozent
   des Grenzwertes nach dieser Verordnung be-
   tragen haben, wobei keine dieser Proben vor
   mehr als sieben Jahren entnommen worden
   sein darf; bei der Berechnung wird die Mess-
   unsicherheit nicht berücksichtigt,
4. für bestimmte Parameter sieht die beantragte
   Probennahmeplanung einen gegenüber den
   Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiter-
   ten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von
   Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich
   ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des
   Trinkwassers sicherzustellen,
5. der Risikobewertungsbericht bestimmt die
   Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort
   der Probennahmen für den jeweiligen Para-
   meter unter Berücksichtigung
   a) der in Betracht kommenden Ursachen für
      das Vorhandensein entsprechender che-

      mischer Stoffe oder Mikroorganismen im

      Trinkwasser und

   b) möglicher Schwankungen und langfristiger

      Trends der Konzentration entsprechender

      chemischer Stoffe oder Mikroorganismen

      im Trinkwasser und

6. der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass

   kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund
   der Anpassung der Probennahmeplanung
   eine Verschlechterung der Qualität des Trink-

   wassers verursachen würde.

In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie
Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4,
5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer
BGBl. 2018, Seite 103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 103
      Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon un-
      berührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in
      Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter
      eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere
      Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich
      sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I lau-
      fende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11
      und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende
      Nummer 4 bleiben unberührt.

         (2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für
      die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf
      Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre
      verlängert werden, wenn aufgrund einer Unter-
      suchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu un-
      tersuchenden Parameter sowie einer erneuten
      Risikobewertung dargelegt wird, dass die Vo-
      raussetzungen für die Genehmigung weiterhin
      vorliegen.

         (2d) Eine vom Gesundheitsamt oder von der
      zuständigen Behörde auf der Grundlage von An-
      lage 4 Buchstabe a oder Buchstabe b in der bis
      zum 8. Januar 2018 geltenden Fassung be-
      stimmte Verringerung der Häufigkeit von Unter-
      suchungen oder Herausnahme eines Parameters
      aus dem Umfang von Untersuchungen hat
      längstens bis zum 31. Dezember 2018 Bestand.“

   d) Absatz 3 wird aufgehoben.

   e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf

      die jeweils dazugehörende Probennahme erstre-

      cken.“

10. § 14a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend.“

11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

                          „§ 14b

                 Untersuchungspflichten
              in Bezug auf Legionella spec.
      (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
   einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
   Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trink-
   wasser in der Wasserversorgungsanlage auf den
   Parameter Legionella spec. durch systemische Un-
   tersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Ab-
   satz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
   wenn

   1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser
      im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
      Tätigkeit abgegeben wird,

   2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Groß-
      anlage zur Trinkwassererwärmung befindet und

   3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder an-
      dere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer
      Vernebelung des Trinkwassers kommt.

      (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
   einer Wasserversorgungsanlage haben die Unter-

    suchungen nach Absatz 1 durch eine Untersu-
    chungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15
    Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag
    muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Pro-
    bennahme erstrecken.

      (3) Die Proben für die Untersuchungen nach
    Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Pro-
    bennahmestellen entsprechend den allgemein
    anerkannten Regeln der Technik entnommen wer-
    den. Die Einhaltung der allgemein anerkannten
    Regeln der Technik bei der Probennahme wird ver-
    mutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter
    Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zu-
    sätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundes-
    amtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der
    Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser-
    versorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an
    der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein
    anerkannten Regeln der Technik geeignete Proben-
    nahmestellen vorhanden sind.

       (4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in
    folgender Häufigkeit durchzuführen:

    1. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
       mer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt
       festgelegten Häufigkeit,

    2. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
       mer 2 Buchstabe e

       a) mindestens alle drei Jahre, wenn das Trink-

          wasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht

          aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,

       b) im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern

          nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein
          längeres Untersuchungsintervall festlegt.

        (5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach
    Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinan-
    derfolgenden Jahren keine Beanstandungen fest-
    gestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch
    längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei
    Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Be-
    triebsweise nicht verändert wurden und nachweis-
    lich den allgemein anerkannten Regeln der Technik
    entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Wasserversor-
    gungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich
    Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit
    Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtun-
    gen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgeset-
    zes und Pflegeeinrichtungen.

       (6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei
    einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genom-
    menen Wasserversorgungsanlage innerhalb von
    drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme
    durchzuführen.“

12. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1, 2 und 2a werden durch die fol-
       genden Absätze 1 bis 2a ersetzt:

          „(1) Die Proben für die Untersuchungen des
       Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in
BGBl. 2018, Seite 104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 104
      den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parame-
      ter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allge-
      mein anerkannten Regeln der Technik zu neh-
      men.

         (1a) Bei den Untersuchungen des Trinkwas-
      sers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1
      genannten Parameter und die in Anlage 3
      genannten Parameter, die mikrobiologische
      Parameter sind, sind die in den folgenden tech-
      nischen Normen beschriebenen Untersuchungs-
      verfahren anzuwenden:

      1. für Coliforme Bakterien und Escherichia coli
         (E. coli):
         DIN EN ISO 9308-1:2017-09,
         DIN EN ISO 9308-2:2014-06,

      2. für Enterokokken:
         DIN EN ISO 7899-2:2000-11,

      3. für Pseudomonas aeruginosa:
         DIN EN ISO 16266:2008-05,

      4. zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganis-
         men – Koloniezahl bei 22 °C und Koloniezahl
         bei 36 °C:
         DIN EN ISO 6222:1999-07,

      5. für Clostridium perfringens (einschließlich
         Sporen):
         DIN EN ISO 14189:2016-11,
      6. für Legionella spec.:

         a) längstens bis zum 28. Februar 2019
            ISO 11731:1998-05,
            DIN EN ISO 11731-2:2008-06

         b) spätestens ab dem 1. März 2019
            ISO 11731:2017-05.

      Die in Satz 1 bezeichneten technischen Normen
      sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu bezie-
      hen und bei der Deutschen Nationalbibliothek
      archivmäßig gesichert niedergelegt und einseh-
      bar.

         (1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a
      genannten Parameter dürfen andere als die in
      Absatz 1a genannten Untersuchungsverfahren
      angewandt werden, wenn das Umweltbundes-
      amt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit
      erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein an-
      erkannten Regeln der Technik gleichwertig und
      mindestens genauso zuverlässig sind wie die
      mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a
      ermittelten Ergebnisse.

           (1c) Außer mit den nach den Absätzen 1a
      und 1b festgelegten Untersuchungsverfahren
      darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganis-
      men bei 22 °C und 36 °C auch dadurch be-
      stimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis
      8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolo-
      nien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Mil-
      liliter des zu untersuchenden Wassers befind-
      lichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nähr-
      stoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Pro-
      zent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer

   Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und
   (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungs-
   dauer bilden. Abhängig von dem verwendeten
   Nährboden sind folgende Methoden möglich:

   1. Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstem-
      peratur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrü-
      tungsdauer (44 ± 4) Stunden oder

   2. Agar-Nährböden,        Bebrütungstemperatur
      (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer
      (44 ± 4) Stunden.

      (1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht
   eine Liste der Untersuchungsverfahren nach
   den Absätzen 1a bis 1c im Bundesgesundheits-
   blatt.

      (1e) Für die Untersuchung auf Legionella
   spec. einschließlich der Probennahme veröffent-
   licht das Umweltbundesamt im Bundesgesund-
   heitsblatt eine Empfehlung. Diese soll neben
   dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a
   oder Absatz 1b beachtet werden.

      (2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers
   nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und
   in Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die keine
   mikrobiologischen Parameter sind, sind Unter-
   suchungsverfahren nach den allgemein aner-
   kannten Regeln der Technik anzuwenden, die
   hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und
   dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizier-
   ten Verfahrenskennwerte einhalten.

      (2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers
   nach dieser Verordnung auf Parameter nach An-
   lage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren
   und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a
   Teil III Nummer 3 anzuwenden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 14a
       und 20“ durch die Wörter „§§ 14 bis 14b
       und § 20“ ersetzt.

   bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“
       durch die Angabe „§ 14b Absatz 1“ ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden
   Absätze 4 bis 6 ersetzt:

      „(4) Die nach dieser Verordnung erforder-
   lichen Untersuchungen des Trinkwassers ein-
   schließlich der Probennahmen dürfen nur von
   dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durch-
   geführt werden. Für die Zulassung als Unter-
   suchungsstelle ist ein Antrag bei der zustän-
   digen obersten Landesbehörde oder bei einer
   von ihr benannten Stelle erforderlich. Die zustän-
   dige oberste Landesbehörde oder die von ihr
   benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstel-
   le, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht be-
   reits durch ein anderes Land zugelassen ist, die
   Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die
   folgenden Voraussetzungen erfüllt:

   1. Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer
      nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der
BGBl. 2018, Seite 105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 105
         Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
         Akkreditierung und Marktüberwachung im
         Zusammenhang mit der Vermarktung von
         Produkten und zur Aufhebung der Ver-
         ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.
         L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils
         geltenden Fassung für die Durchführung der
         erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der
         Probennahmen in der Matrix Trinkwasser für
         die Untersuchung von Trinkwasser gemäß der
         Trinkwasserverordnung,
      2. Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1
         bis 2a und
      3. mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teil-

         nahme an externen Qualitätssicherungspro-

         grammen.

      Die zuständige oberste Landesbehörde oder die
      von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von
      dem jeweiligen Land zugelassenen Untersu-
      chungsstellen mit dem jeweiligen Parameter-
      scope durch Veröffentlichung im Internet oder
      auf andere geeignete Weise bekannt zu machen.
      Die Zulassung gilt bundesweit.

         (5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersu-
      chungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Ak-
      kreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a ge-
      nannten Parameter an die jeweils geltenden An-
      forderungen des Absatzes 1a anpassen.

         (6) Die zuständige oberste Landesbehörde
      oder die von ihr benannte Stelle überprüft regel-
      mäßig, ob die von dem jeweiligen Land zugelas-
      senen Untersuchungsstellen die Voraussetzun-
      gen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin
      erfüllen.“

13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                          „§ 15a

         Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen

      (1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15
   Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b
   Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr fest-
   gestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II
   festgelegten technischen Maßnahmenwertes un-
   verzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage
   zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
     (2) Die Anzeige muss mindestens folgende An-
   gaben enthalten:

   1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-

      Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,

   2. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
      Adresse des Unternehmers oder sonstigen In-
      habers der betroffenen Wasserversorgungsan-
      lage oder der in seinem Auftrag handelnden Per-
      son,
   3. Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße,
      Hausnummer und Entnahmestelle,

   4. Zeitpunkt der Probennahme,
   5. alle Untersuchungsergebnisse des von der
      Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Un-
      tersuchungsauftrags und

   6. die Bestätigung, dass der Unternehmer oder
      sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversor-
      gungsanlage über die Überschreitung informiert
      wurde.

   Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
   andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
   bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vor-
   drucke zu verwenden oder einheitliche elektro-
   nische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden
   sind.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1

          besteht nicht, wenn dem anzeigepflichtigen

          Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer
          Wasserversorgungsanlage ein Nachweis da-
          rüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach
          § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungs-
          stelle erfolgt ist.“

      bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
          „Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1
          bis 4“ ersetzt.

      cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Ab-
          satz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „den
          Sätzen 3 und 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
      Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
      und 4“ ersetzt.

   c) In Absatz 7 Satz 4 wird nach den Wörtern „auf
      Anforderung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder fort-
      geleitet wird“ gestrichen.

   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und
      Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe
      oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh-
      oder Trinkwasser verwendet und nur physikali-
      sche oder chemische Verfahren angewendet
      werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwas-
      serversorgung dienen. Bereits eingebrachte
      Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsge-
      mäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen,

      müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh-

      oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt
      entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren,
      die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasser-
      versorgung dienen.“

16. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Was-
      serversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
      Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhal-
      tung der Anforderungen dieser Verordnung
      durch entsprechende Prüfungen. Die Überwa-
BGBl. 2018, Seite 106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 106
      chung erstreckt sich auch auf die Wasserversor-
      gungsanlagen
      1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, wenn die
         Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
         gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit er-
         folgt, und
      2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die
         Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
         öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

      Die folgenden Anlagen können in die Überwa-
      chung einbezogen werden, sofern dies zum
      Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur
      Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffen-
      heit des Trinkwassers erforderlich ist:
      1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
         mer 2 Buchstabe d und e, wenn die Trinkwas-
         serbereitstellung nicht im Rahmen einer ge-
         werblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,
      2. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
         mer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbe-
         reitstellung im Rahmen einer gewerblichen
         Tätigkeit, nicht aber öffentlichen Tätigkeit er-
         folgt, und

      3. Anlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1.“
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 14
      und 20“ durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20“
      ersetzt.
17. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Das Gesundheitsamt entscheidet nach
          eigenem Ermessen, ob es Wasserver-
          sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-
          stabe d, e und f besichtigt.“
      bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:

          „Den Umfang der Untersuchungen nach
          Satz 2 legt das Gesundheitsamt unter Be-
          achtung der Probennahmeplanung nach
          § 14 und des Probennahmeplans nach den
          Absätzen 2 bis 2b fest. Für das Untersu-
          chungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2,
          und für die Aufzeichnung der Untersu-
          chungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1
          bis 3 entsprechend.“

   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      bis 2c ersetzt:

         „(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Was-
      serversorgungsgebiet einen Probennahmeplan
      fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten ge-
      mäß § 21 Absatz 3 sicherstellt.

        (2a) Der Probennahmeplan nach Absatz 2
      umfasst
      1. die Untersuchungen nach den Absätzen 1
         und 7 und § 18 sowie
      2. die Untersuchungen des Unternehmers oder
         des sonstigen Inhabers einer Wasserversor-
         gungsanlage nach § 14 Absatz 1, 2 und 5.
         (2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 be-
      rücksichtigt

      1. den Umfang der zu untersuchenden Parame-
         ter und die Häufigkeit der Untersuchungen
         nach Anlage 4 und § 14 Absatz 2a bis 2d,
      2. die Zeitpunkte der Untersuchungen,
      3. die Probennahmeverfahren nach § 15 Ab-
         satz 1 und
      4. die Probennahmestellen.

         (2c) Die Proben sind grundsätzlich an der
      Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um
      sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anfor-
      derungen dieser Verordnung erfüllt. Bei einem
      Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte
      Parameter alternativ Proben innerhalb des
      Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbe-
      reitungsanlagen entnommen werden, wenn
      bezüglich des untersuchten Parameters keine
      nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers
      im Verteilungssystem zu erwarten sind. Die
      Proben sollten so entnommen werden, dass sie
      für die Qualität des im Laufe des gesamten Jah-
      res gelieferten oder entnommenen Trinkwassers
      repräsentativ sind. Jahreszeitliche und saisonale
      Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In den
      Probennahmeplan nach Absatz 2 können alle
      Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden,
      deren Trinkwasser für das betreffende Wasser-
      versorgungsgebiet repräsentativ ist. Das Ge-
      sundheitsamt hat ergänzende Untersuchungen
      vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn
      dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Be-
      richtspflichten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 in
      Verbindung mit Satz 4 sicherzustellen. Die zu-
      ständige oberste Landesbehörde oder eine an-
      dere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
      bestimmen,
      1. dass für die Probennahmepläne einheitliche
         Vordrucke zu verwenden oder einheitliche
         elektronische   Datenverarbeitungsverfahren
         anzuwenden sind und

      2. dass und wann die Probennahmepläne der
         zuständigen obersten Landesbehörde oder
         der anderen nach Landesrecht zuständigen
         Stelle in einem vorgegebenen Format zu
         übermitteln sind.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Der Zeitraum zwischen den Überwachun-
          gen darf fünf Jahre nicht überschreiten.“

      bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

          „Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
          mer 2 Buchstabe f, die im Rahmen einer ge-
          werblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrie-
          ben werden und der wiederkehrenden Befül-
          lung von Wasserversorgungsanlagen nach
          § 3 Nummer 2 Buchstabe d an Bord von
          Schienenfahrzeugen im Zuständigkeitsbe-
          reich des Eisenbahn-Bundesamtes dienen,
          sollen mindestens einmal jährlich überwacht
          werden.“
18. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „zu entnehmen
      oder“ gestrichen.
BGBl. 2018, Seite 107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 107
   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An-
          gabe „§ 14“ durch die Wörter „den §§ 14
          und 14b“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe a werden die Wörter „dieser
          Vorschrift“ durch die Wörter „diesen Vor-
          schriften“ ersetzt.

19. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      bis 1b ersetzt:

         „(1) Der Unternehmer und der sonstige Inha-
      ber einer Wasserversorgungsanlage haben den
      betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich
      geeignetes und aktuelles Informationsmaterial
      über die Qualität des bereitgestellten Trinkwas-
      sers zu übermitteln, wenn es sich um eine der
      folgenden Wasserversorgungsanlagen handelt:
      1. eine Wasserversorgungsanlage nach § 3
         Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b
         oder

      2. eine Wasserversorgungsanlage nach § 3
         Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e,
         sofern die Anlage im Rahmen einer gewerb-
         lichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben
         wird.
      Grundlage des Informationsmaterials sind die
      Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen
      nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1
      und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Ab-
      satz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1
      Nummer 2 und 4 sowie § 20a Absatz 2 Satz 1
      und Absatz 3 Nummer 2. Zu den zu übermitteln-
      den Informationen gehören auch
      1. Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei
         der Aufbereitung und Verteilung des Trink-
         wassers verwendet werden,

      2. Angaben, die für die Auswahl von Materialien
         für die Trinkwasser-Installation nach den all-
         gemein anerkannten Regeln der Technik er-
         forderlich sind, sowie

      3. die Information nach § 14 Absatz 2a Satz 2
         Nummer 4 Buchstabe c, wenn das Gesund-
         heitsamt nach § 14 Absatz 2b eine Proben-
         nahmeplanung genehmigt hat.

      Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrau-
      chern Einzelergebnisse der in Satz 2 genannten
      Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu ma-
      chen, auch wenn ihnen bereits Zusammen-
      fassungen oder Jahresübersichten übermittelt
      wurden.
        (1a) Der Unternehmer und der sonstige In-
      haber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3
      Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b oder,
      sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen
      oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach
      § 3 Nummer 2 Buchstabe e haben die betroffe-
      nen Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwas-

      serleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von
      ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, so-
      bald

      1. sie hiervon Kenntnis erlangen oder

      2. ein entsprechender Verdacht besteht, ins-
         besondere aufgrund vorliegender Trinkwas-
         seranalysendaten, die durch eine Unter-
         suchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 er-
         hoben wurden.
         (1b) Der Unternehmer und der sonstige Inha-
      ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3
      Nummer 2 Buchstabe f oder, sofern die Anlage
      im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
      Tätigkeit betrieben wird, nach § 3 Nummer 2
      Buchstabe d oder Buchstabe e haben die ihnen
      nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 zugegangenen
      Informationen unverzüglich allen betroffenen
      Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang be-
      kannt zu machen.“
   b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständi-
      gen obersten Landesbehörde oder der von die-
      ser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März
      die über die Qualität des Trinkwassers erforder-
      lichen Angaben für das vorangegangene Kalen-
      derjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserver-
      sorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens
      10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden
      oder in denen mindestens 50 Personen versorgt
      werden. Die zu übermittelnden Angaben müssen
      den Anforderungen des § 19 Absatz 2 bis 2c ge-
      nügen.“
20. In § 22 wird nach dem Wort „Bundesrepublik“ das
    Wort „Deutschland“ eingefügt.
21. In § 24 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Ab-
    satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

22. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „Satz 1 oder
      § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3“ durch die
      Wörter „Satz 1, § 15a Absatz 1 oder § 16 Ab-
      satz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4“ ersetzt.

   b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1,
      Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1“ durch die
      Wörter „§ 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1
      oder § 14b Absatz 1“ ersetzt.

   c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
      eingefügt:
      „13a. entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1 einen Stoff
            oder Gegenstand verwendet oder ein dort
            genanntes Verfahren anwendet,“.
   d) In Nummer 16 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1
      Satz 3“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1a“ er-
      setzt.

   e) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1
      Satz 4“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1b“ er-
      setzt.
BGBl. 2018, Seite 108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 108

23. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Teil I werden in der Tabelle in den laufenden Nummern 11 und 14 in der Spalte „Bemerkungen“ die Wörter
      „Siehe Anmerkung 1“ jeweils durch den Satz „Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das
      jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.“ ersetzt.
   b) Teil II wird wie folgt gefasst:



                                                        „Teil II
                                    Chemische Parameter, deren Konzentration
                    im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann

         Laufende                              Grenzwert*
                              Parameter                                          Bemerkungen
         Nummer                                   mg/l
            1        Antimon                  0,0050
            2        Arsen                    0,010
            3        Benzo-(a)-pyren          0,000010
            4        Blei                     0,010         Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
                                                            liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
                                                            sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
                                                            nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
                                                            sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
                                                            (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
                                                            beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
                                                            schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
                                                            durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
                                                            öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
                                                            urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
                                                            Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-
                                                            den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
                                                            Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
                                                            S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
                                                            Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
                                                            einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
                                                            die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
                                                            Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
                                                            wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
                                                            Grenzwert liegt.
            5        Cadmium                  0,0030        Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
                                                            Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
            6        Epichlorhydrin           0,00010       Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
                                                            zentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund-
                                                            lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifika-
                                                            tionen des entsprechenden Polymers und der ange-
                                                            wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung
                                                            des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des
                                                            Trinkwassers erbracht werden.
            7        Kupfer                   2,0           Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
                                                            liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re-
                                                            präsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
                                                            nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
                                                            sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
                                                            (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
                                                            beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
                                                            schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
                                                            durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
                                                            öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
                                                            urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
                                                            Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-
                                                            den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
                                                            Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
                                                            S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
                                                            Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
                                                            einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
                                                            die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.

BGBl. 2018, Seite 109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 109

Laufende                              Grenzwert*
                     Parameter                                         Bemerkungen
Nummer                                   mg/l
                                                   Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
                                                   wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
                                                   Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen
                                                   der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re-
                                                   gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser-
                                                   versorgungsgebiet ≥ 7,8 ist.

   8        Nickel                   0,020         Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
                                                   liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
                                                   sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
                                                   nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
                                                   sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
                                                   (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
                                                   beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
                                                   schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
                                                   durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
                                                   öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
                                                   urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
                                                   Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-
                                                   den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
                                                   Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
                                                   S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
                                                   Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
                                                   einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
                                                   die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
                                                   Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
                                                   wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
                                                   Grenzwert liegt.

   9        Nitrit                   0,50          Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
                                                   mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
                                                   geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
                                                   gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für
                                                   Nitrit nicht überschritten werden.

  10        Polyzyklische aromati-  0,00010        Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
            sche Kohlenwasserstoffe                bestimmten nachfolgenden Stoffe:
            (PAK)                                  Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-
                                                   (ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus-
                                                   setzung für die Summenbildung ist mindestens das
                                                   jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
                                                   analytischen Verfahrens.

  11        Trihalogenmethane        0,050         Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
            (THM)                                  wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
                                                   produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder
                                                   Oxidation des Wassers entstehen:
                                                   Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan,
                                                   Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform);
                                                   eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor-
                                                   derlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert
                                                   von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus-
                                                   setzung für die Summenbildung ist mindestens das
                                                   jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
                                                   analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann
                                                   befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der
                                                   Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn
                                                   dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge
                                                   von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf
                                                   eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet
                                                   werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei-
                                                   tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil-
                                                   denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und
                                                   das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet
                                                   ist.

BGBl. 2018, Seite 110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 110


          Laufende                                      Grenzwert*
                                 Parameter                                                      Bemerkungen
          Nummer                                           mg/l

             12        Vinylchlorid                    0,00050        Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
                                                                      zentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
                                                                      maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des
                                                                      entsprechenden Polymers und der angewandten Poly-
                                                                      merdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz-
                                                                      wertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers
                                                                      erbracht werden.


       * Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.“

    c) Anmerkung 1 wird gestrichen.
24. In Anlage 3 Teil I wird die Tabelle wie folgt geändert:
    a) In der laufenden Nummer 8 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in Satz 1 die Wörter „routinemäßigen
       Untersuchung“ durch die Wörter „Untersuchung der Parameter der Gruppe A“ ersetzt.
    b) In der laufenden Nummer 10 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach
       Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb“ jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c“ ersetzt.
    c) In der laufenden Nummer 11 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach
       Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb“ jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c“ ersetzt.
    d) In der laufenden Nummer 20 wird in der Spalte „Bemerkungen“ in Satz 5 nach dem Wort „Berechnungs-
       verfahren“ die Angabe „3“ gestrichen.
25. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

    „Anlage 4
    (zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1)

                                        Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
                                    von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
    a) Parameter der Gruppe A
       – Enterokokken
       – Escherichia coli (E. coli)
       – Coliforme Bakterien
       – Koloniezahl bei 22 °C
       – Koloniezahl bei 36 °C
       – Färbung
       – Trübung
       – Geschmack
       – Geruch
       – Wasserstoffionen-Konzentration
       – Elektrische Leitfähigkeit
       Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden
       Parameter ergänzt:
       – Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,
       – Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,
       – Clostridium perfringens einschließlich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder
         von Oberflächenwasser beeinflusst wird,
       – Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zweck
         der Abgabe bestimmt ist.
    b) Parameter der Gruppe B
       Parameter der Gruppe B sind alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter unter den dort
       gegebenenfalls genannten Bedingungen, wenn die Parameter nicht bereits als Parameter der Gruppe A
       zu untersuchen sind.

BGBl. 2018, Seite 111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 111
    c) Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet

                  Menge des in einem
               Wasserversorgungsgebiet                      Parameter der Gruppe A
                 pro Tag abgegebenen                       Anzahl der Untersuchungen
               oder produzierten Wassers                            pro Jahr
                 in Kubikmeter pro Tag                  (Anmerkung 2 und Anmerkung 3)
                     (Anmerkung 1)
                           < 10                                         1
                    ≥ 10 bis ≤ 1 000                                    4
                 > 1 000 bis ≤ 10 000

                > 10 000 bis ≤ 100 000                               4
                                                             zuzüglich für die
                                                          über 1 000 Kubikmeter
                                                      pro Tag hinausgehende Menge
                                                           jeweils 3 pro weitere
                                                        1 000 Kubikmeter pro Tag

                                                           (Teilmengen als Rest
                                                         der Berechnung werden
                                                    auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet)
                        > 100 000

        Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
        Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung)
                     zeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen

         Parameter der Gruppe B
        Anzahl der Untersuchungen

              1 pro 3 Jahre
                1 pro Jahr
               1 pro Jahr
        zuzüglich für die über
      1 000 Kubikmeter pro Tag
    hinausgehende Menge jeweils
   1 pro 4 500 Kubikmeter pro Tag
         (Teilmengen als Rest
     der Berechnung werden auf
   4 500 Kubikmeter aufgerundet)
               3 pro Jahr
        zuzüglich für die über
     10 000 Kubikmeter pro Tag
    hinausgehende Menge jeweils
  1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag

         (Teilmengen als Rest
     der Berechnung werden auf
  10 000 Kubikmeter aufgerundet)

              12 pro Jahr
        zuzüglich für die über
     100 000 Kubikmeter pro Tag
    hinausgehende Menge jeweils
  1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
         (Teilmengen als Rest
     der Berechnung werden auf
  25 000 Kubikmeter aufgerundet)

durch Wassertransport-Fahr-
oder untersuchen zu lassen,
                     wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden
                     ist.
        Anmerkung 3: Die Anzahl der Untersuchungen auf Enterokokken wird auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be-
                     grenzt.

                                                              Teil I
                                         Chemische Parameter und Indikatorparameter,
                                          für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

               Anlage 5
(zu § 15 Absatz 1 und 2)
    Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter
    gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parame-
    ters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu mes-
    sen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG
der Kommis-
    sion* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.
    Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige
    Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
    Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte be-
    schreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden.
Der Verfahrens-
    kennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die
    Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.
* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Über-
  wachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).
BGBl. 2018, Seite 112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 112
      Laufende                 Parameter

      Nummer                 (Anmerkung 1)
         1         Acrylamid

         2         Aluminium
         3         Ammonium
         4         Antimon
         5         Arsen
         6         Benzo-(a)-pyren

         7         Benzol
         8         Blei
         9         Bor
        10         Bromat
        11         Cadmium
        12         Chlorid
        13         Chrom
        14         Cyanid

        15         1,2-Dichlorethan
        16         Eisen
        17         Elektrische Leitfähigkeit
        18         Epichlorhydrin

        19         Fluorid
        20         Kupfer
        21         Mangan
        22         Natrium
        23         Nickel
        24         Nitrat
        25         Nitrit
        26         Oxidierbarkeit

        27         Pflanzenschutzmittel-Wirk-
                   stoffe und Biozidprodukt-
                   Wirkstoffe

   Messunsicherheit
                                       Bemerkungen
in % des Grenzwertes
                       Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
                       lieren
        25
        40
        40
        30
        50             Kann der Wert der Messunsicherheit nicht
                       erreicht werden, so sollte die beste ver-
                       fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf
                       die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des
                       Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.
        40
        25
        25
        40
        25
        15
        30             Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l
        30             Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-
                       halt in allen Formen bestimmt werden können.
        40
        30
        20
                       Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
                       lieren
        20
        25
        30
        15
        25
        15
        20
        50             Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier-
                       barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln
                       der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der
                       allgemein anerkannten Regeln der Technik
                       wird für das verwendete Analysenverfahren
                       vermutet, wenn als Referenzverfahren das in
                       DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an-
                       gewendet worden ist.
        30             Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan-
                       zenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-
                       dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess-
                       unsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent
                       des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
                       bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-
                       fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer-
                       den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des
                       Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für ein-
                       zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
                       Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.
BGBl. 2018, Seite 113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 113
  Laufende                Parameter

  Nummer                (Anmerkung 1)
     28        PAK

     29        Quecksilber
     30        Selen
     31        Sulfat
     32        Tetrachlorethen

     33        Trichlorethen

     34        THM

     35        Uran
     36        Vinylchlorid

     37        Wasserstoffionen-Konzen-
               tration
     38        Trübung

     39        TOC

   Messunsicherheit
                                       Bemerkungen
in % des Grenzwertes
        50             Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
                       spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenz-
                       wertes in Anlage 2 Teil II.
        30
        40
        15
        30             Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra-
                       chlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes
                       in Anlage 2 Teil I.
        40             Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor-
                       ethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in An-
                       lage 2 Teil I.
        40             Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
                       spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenz-
                       wertes in Anlage 2 Teil II.
        30
                       Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
                       lieren
        0,2            Die Werte für die Messunsicherheit werden
                       in pH-Einheiten ausgedrückt.
        30             Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung
                       der allgemein anerkannten Regeln der
                       Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe-
                       lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer-
                       den. Die Einhaltung der allgemein aner-
                       kannten Regeln der Technik wird für das
                       verwendete Verfahren vermutet, wenn die
                       DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.
        30             Die Messunsicherheit des TOC sollte bei
                       einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal-
                       tung der allgemein anerkannten Regeln der
                       Technik bestimmt werden. Die Einhaltung
                       der allgemein anerkannten Regeln der Tech-
                       nik wird für das verwendete Verfahren ver-
                       mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten
                       worden ist.
Anmerkung 1: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.

Teil II
                               Probennahmeverfahren und Probennahmestellen
a) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikro-
   biologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I
   Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung
   der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
   und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458,
wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.
   Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung
   der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
   bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458,
wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist.
   Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung
   nach § 14 Absatz 2b begründet sind.
   Die mikrobiologischen Proben werden an

der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen.
   Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Verände-
   rung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle
   der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im
   Verteilungsnetz nicht widerspricht.
b) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein
   chemischer und chemisch-physikalischer
Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I
BGBl. 2018, Seite 114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 114
      Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist
      die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trink-
      wasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ zu beachten. Für Untersuchungen zur
      Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe
      (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenz-
      wertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte
      Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.
      Bei allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im
      Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwas-
      serqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer
      Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
      – ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des
und Nickel“ zu beachten.
Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz
Verbrauchers – zur Kontrolle der Einhaltung der
      chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.
      Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Ein-
      haltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine
      nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen
      definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten
      nahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.“

                       Artikel 2
                  Änderung der
          Lebensmittelhygiene-Verordnung
   Die Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1469) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139
     S. 1, Nr. L 226 S. 3)“ durch die Wörter „(ABl. L 139
     vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3;
     L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008,
     S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch
     die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
     31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139
     S. 55, Nr. L 226 S. 22)“ durch die Wörter „(ABl.
     L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom
     25.6.2004, S. 22; L 204 vom 4.8.2007, S. 26;
     L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010,
     S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
     11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verord-
     nung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016,
     S. 22) geändert worden ist,“ ersetzt.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8
ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Proben-

                           „§ 3a
               Verwendung von Trinkwasser
       Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG)
    Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    die Verwendung von Trinkwasser oder von Wasser,
    das den Trinkwassernormen entspricht, vorsehen,
    werden die Mindestanforderungen der Richtlinie
    98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über
    die Qualität von Wasser für den menschlichen Ge-
    brauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt
    durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. L 260 vom
    7.10.2015, S. 6) geändert worden ist, durch die
    Trinkwasserverordnung bestimmt.“

                        Artikel 3
              Bekanntmachungserlaubnis

    Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
  Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 9. Ja-
  nuar 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
  bekannt machen.

                        Artikel 4
                      Inkrafttreten

     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 3. Januar 2018

                                   Der Bundesminister für
                                            Hermann Gröhe

Gesundheit
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 99. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1365297c78866278….