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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 99
BGBl. 2018 I S. 99 · 77.948 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2018 99
Verordnung
zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher
Vorschriften1
Vom 3. Januar 2018
Es verordnen auf Grund
– des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 70 Nummer 2 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert wor-
den ist, das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft:
Artikel 1
Änderung der
Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1787
der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II
1. In der Überschrift wird die Angabe „TrinkwV 2001“
durch die Angabe „TrinkwV“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Fol-
genden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht
für
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arz-
neimittelgesetzes,
3. Schwimm- und Badebeckenwasser,
4. Wasser, das
a) sich in einem wasserführenden Apparat be-
findet, der
aa) zwar an die Trinkwasser-Installation an-
geschlossen ist, aber entsprechend den
allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik nicht Teil der Trinkwasser-Installation
ist und
bb) mit einer den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechenden
und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser Sicherungseinrichtung ausgestattet ist
für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).
und

b) sich in Fließrichtung hinter der Sicherungs-
einrichtung nach Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb befindet,
5. Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buch-
stabe b, sofern die zuständige Behörde, die
auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu-
ständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität
des verwendeten Wassers die Genusstauglich-
keit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen
kann.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand
des Wassers und ungeachtet dessen, ob das
Wasser für die Bereitstellung auf Leitungs-
wegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus
Trinkwasserspeichern an Bord von Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a) alles Wasser, das, im ursprünglichen Zu-
stand oder nach Aufbereitung, zum Trin-
ken, zum Kochen, zur Zubereitung von
Speisen und Getränken oder insbeson-
dere zu den folgenden anderen häus-
lichen Zwecken bestimmt ist:
aa) Körperpflege und -reinigung,
bb) Reinigung von Gegenständen, die be-
stimmungsgemäß mit Lebensmitteln
in Berührung kommen,
cc) Reinigung von Gegenständen, die be-
stimmungsgemäß nicht nur vorüber-
gehend mit dem menschlichen Körper
in Kontakt kommen;
b) alles Wasser, das in einem Lebensmittel-
betrieb verwendet wird für die Herstel-
lung, die Behandlung, die Konservierung
oder das Inverkehrbringen von Erzeugnis-
sen oder Substanzen, die für den
menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2. sind „Wasserversorgungsanlagen“
a) zentrale Wasserwerke: Anlagen ein-
schließlich dazugehörender Wasserge-
winnungsanlagen und eines dazugehö-
renden Leitungsnetzes, aus denen pro
Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwas-
ser entnommen oder auf festen Leitungs-
wegen an Zwischenabnehmer geliefert
werden oder aus denen auf festen Lei-
tungswegen Trinkwasser an mindestens
50 Personen abgegeben wird;
b) dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen
einschließlich dazugehörender Wasserge-
winnungsanlagen und eines dazugehö-
renden Leitungsnetzes, aus denen pro
Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwas-
ser entnommen oder im Rahmen einer ge-
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit ge-
nutzt werden, ohne dass eine Anlage
nach Buchstabe a oder Buchstabe c vor-
liegt;
c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anla-
gen einschließlich dazugehörender Was-
sergewinnungsanlagen und einer dazu-
gehörenden Trinkwasser-Installation, aus
denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter
Trinkwasser zur eigenen Nutzung ent-
nommen werden;
d) mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an
Bord von Land-, Wasser- und Luftfahr-
zeugen und andere bewegliche Ver-
sorgungsanlagen einschließlich aller Rohr-
leitungen, Armaturen, Apparate und Trink-
wasserspeicher, die sich zwischen dem
Punkt der Übernahme von Trinkwasser
aus einer Anlage nach Buchstabe a, b
oder Buchstabe f und dem Punkt der Ent-
nahme des Trinkwassers befinden; bei
einer an Bord betriebenen Wassergewin-
nungsanlage ist diese ebenfalls mit einge-
schlossen;
e) Anlagen zur ständigen Wasserverteilung:
Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus
denen Trinkwasser aus einer Anlage nach
Buchstabe a oder Buchstabe b an Ver-
braucher abgegeben wird;
f) Anlagen zur zeitweiligen Wasservertei-
lung: Anlagen, aus denen Trinkwasser
entnommen oder an Verbraucher abgege-
ben wird, und die
aa) zeitweise betrieben werden ein-
schließlich einer dazugehörenden
Wassergewinnungsanlage und einer
dazugehörenden Trinkwasser-Instal-
lation oder
bb) zeitweise an eine Anlage nach Buch-
stabe a, b oder Buchstabe e ange-
schlossen sind;“.
b) Nummer 12 wird durch die folgenden Num-
mern 12 und 13 ersetzt:
„12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“
eine Anlage mit
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zen-
tralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer
jeweils mit einem Inhalt von mehr als
400 Litern oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in
mindestens einer Rohrleitung zwischen
dem Abgang des Trinkwassererwärmers
und der Entnahmestelle, wobei der In-
halt einer Zirkulationsleitung nicht be-
rücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zwei-
familienhäusern zählen nicht als Großan-
lagen zur Trinkwassererwärmung;
13. ist „Gefährdungsanalyse“ die systemati-
sche Ermittlung von Gefährdungen der
menschlichen Gesundheit sowie von Ereig-
nissen oder Situationen, die zum Auftreten
einer Gefährdung der menschlichen Ge-
sundheit durch eine Wasserversorgungsan-
lage führen können, unter Berücksichtigung

a) der Beschreibung der Wasserversor-
gungsanlage,
b) von Beobachtungen bei der Ortsbesich-
tigung,
c) von festgestellten Abweichungen von
den allgemein anerkannten Regeln der
Technik,
d) von sonstigen Erkenntnissen über die
Wasserbeschaffenheit, die Wasserver-
sorgungsanlage und deren Nutzung so-
wie
e) von Laborbefunden und deren örtlicher
Zuordnung.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
1. bei der Wassergewinnung, der Wasserauf-
bereitung und der Wasserverteilung mindes-
tens die allgemein anerkannten Regeln der
Technik eingehalten werden und
2. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5
bis 7a entspricht.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Unternehmer und der sonstige In-
haber einer Wasserversorgungsanlage dürfen
Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1
bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht ent-
spricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an-
deren nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt
nicht, soweit
1. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 fest-
gelegt hat, dass Mikroorganismen oder che-
mische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein
dürfen, oder
2. das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5
oder die Europäische Kommission auf einen
Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung
vom Grenzwert eines Parameters nach An-
lage 2 zugelassen haben oder
3. nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen
zu treffen sind.
(3) Der Unternehmer und der sonstige In-
haber einer Wasserversorgungsanlage dürfen
Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und an-
deren nicht zur Verfügung stellen, wenn die
Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7
nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit
1. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die
Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in
§ 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforde-
rungen duldet oder
2. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 fest-
gelegt hat, dass Mikroorganismen oder che-
mische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein
dürfen.“
5. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 8 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „all-
gemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und
§ 6 Absatz 1, die“ eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Wasserversorgung ist in den betroffenen
Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen
von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen,
wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz
1. mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in
Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittel-
bar eine Schädigung der menschlichen Ge-
sundheit erwarten lassen, und keine Mög-
lichkeit besteht, das verunreinigte Wasser
entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu
desinfizieren, oder
2. durch chemische Stoffe in Konzentrationen
verunreinigt ist, die eine akute Schädigung
der menschlichen Gesundheit erwarten las-
sen.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der In-
betriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-
Installation sind wegen einer Überschreitung der
Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder
Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen,
wenn die gemessene Konzentration nicht höher
als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes
in Anlage 2 Teil II ist.“
8. In § 13 Absatz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
lung nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
elektronisch“ eingefügt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1
und 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1, 1a
Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Untersuchungen des Trinkwassers nach
Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasser-
versorgungsanlage in dem gleichen Umfang
und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen
wie Untersuchungen von Trinkwasser in
einem Wasserversorgungsgebiet nach An-
lage 4.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 19 Absatz 2
Satz 4“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2c
Satz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „bei diesen An-
lagen“ durch die Wörter „bei Wasserversor-
gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe c unaufgefordert“ ersetzt.

ee) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 14b bleibt unberührt.“
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
bis 2d eingefügt:
„(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewer-
tung kann der Unternehmer oder sonstige Inha-
ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3
Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim
Gesundheitsamt die Genehmigung einer Pro-
bennahmeplanung beantragen, die nach Um-
fang und Häufigkeit der Untersuchungen von
den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht.
Die Risikobewertung nach Satz 1 muss
1. von einer Person vorgenommen werden, die
über hinreichende Fachkenntnisse über ent-
sprechende Wasserversorgungssysteme ver-
fügt und durch einschlägige Berufserfahrung
oder durch Schulung eine hinreichende Qua-
lifikation für das Risikomanagement im Trink-
wasserbereich hat,
2. sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine
Risikobewertung entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik orientieren,
wobei die Einhaltung der allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik vermutet wird, wenn
DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3. die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amt-
licher Untersuchungen im Wassereinzugs-
gebiet berücksichtigen, die für die Risiko-
bewertung relevant sein können, insbeson-
dere solche, die aus den Überwachungs-
programmen nach § 10 in Verbindung mit
Anlage 10 der Oberflächengewässerverord-
nung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbin-
dung mit Anlage 4 der Grundwasserverord-
nung vorliegen und die von den jeweils zu-
ständigen Behörden zur Verfügung zu stellen
sind,
4. schriftlich in einem Risikobewertungsbericht
niedergelegt werden, der dem Gesundheits-
amt vorgelegt wird und insbesondere Folgen-
des enthält:
a) eine Zusammenfassung der Ergebnisse
der Risikobewertung,
b) einen Vorschlag zur Anpassung der Pro-
bennahmeplanung für die betroffene Was-
serversorgungsanlage und
c) eine Anlage, die für die Information der be-
troffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1
geeignet ist.
(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Ab-
satz 2a Satz 1 beantragte Probennahmepla-
nung, die die Ausnahme eines Parameters aus
dem Umfang der Untersuchungen oder eine ver-
ringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Pa-
rameters vorsieht, genehmigen, wenn die bean-
tragte Probennahmeplanung mit dem Proben-
nahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19
Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobe-
wertung und der vorgelegte Risikobewertungs-
bericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. sie entsprechen den Vorgaben des Absat-
zes 2a Satz 2,
2. in Bezug auf einen Parameter, der vom Um-
fang der Untersuchungen ausgenommen
werden soll, weist der Risikobewertungsbe-
richt aus, dass seit mindestens drei Jahren
die Messwerte von mindestens zwei Proben,
die regelmäßig und an für die Wasserversor-
gungsanlage repräsentativen Probennahme-
stellen genommen wurden, und aller weiteren
in diesem Zeitraum entsprechend genomme-
nen Proben jeweils weniger als 30 Prozent
des Grenzwertes nach dieser Verordnung be-
tragen haben, wobei keine dieser Proben vor
mehr als sieben Jahren entnommen worden
sein darf; bei der Berechnung wird die Mess-
unsicherheit nicht berücksichtigt,
3. in Bezug auf einen Parameter, für den die
Häufigkeit der Untersuchungen verringert
werden soll, weist der Risikobewertungsbe-
richt aus, dass seit mindestens drei Jahren
die Messwerte von mindestens zwei Proben,
die regelmäßig und an für die Wasserversor-
gungsanlage repräsentativen Probennahme-
stellen genommen wurden, und aller weiteren
in diesem Zeitraum entsprechend genomme-
nen Proben jeweils weniger als 60 Prozent
des Grenzwertes nach dieser Verordnung be-
tragen haben, wobei keine dieser Proben vor
mehr als sieben Jahren entnommen worden
sein darf; bei der Berechnung wird die Mess-
unsicherheit nicht berücksichtigt,
4. für bestimmte Parameter sieht die beantragte
Probennahmeplanung einen gegenüber den
Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiter-
ten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von
Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich
ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des
Trinkwassers sicherzustellen,
5. der Risikobewertungsbericht bestimmt die
Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort
der Probennahmen für den jeweiligen Para-
meter unter Berücksichtigung
a) der in Betracht kommenden Ursachen für
das Vorhandensein entsprechender che-
mischer Stoffe oder Mikroorganismen im
Trinkwasser und
b) möglicher Schwankungen und langfristiger
Trends der Konzentration entsprechender
chemischer Stoffe oder Mikroorganismen
im Trinkwasser und
6. der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass
kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund
der Anpassung der Probennahmeplanung
eine Verschlechterung der Qualität des Trink-
wassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie
Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4,
5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer

Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon un-
berührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in
Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter
eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere
Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich
sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I lau-
fende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11
und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende
Nummer 4 bleiben unberührt.
(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für
die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf
Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre
verlängert werden, wenn aufgrund einer Unter-
suchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu un-
tersuchenden Parameter sowie einer erneuten
Risikobewertung dargelegt wird, dass die Vo-
raussetzungen für die Genehmigung weiterhin
vorliegen.
(2d) Eine vom Gesundheitsamt oder von der
zuständigen Behörde auf der Grundlage von An-
lage 4 Buchstabe a oder Buchstabe b in der bis
zum 8. Januar 2018 geltenden Fassung be-
stimmte Verringerung der Häufigkeit von Unter-
suchungen oder Herausnahme eines Parameters
aus dem Umfang von Untersuchungen hat
längstens bis zum 31. Dezember 2018 Bestand.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf
die jeweils dazugehörende Probennahme erstre-
cken.“
10. § 14a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend.“
11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b
Untersuchungspflichten
in Bezug auf Legionella spec.
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trink-
wasser in der Wasserversorgungsanlage auf den
Parameter Legionella spec. durch systemische Un-
tersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Ab-
satz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
wenn
1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
Tätigkeit abgegeben wird,
2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Groß-
anlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder an-
dere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer
Vernebelung des Trinkwassers kommt.
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage haben die Unter-
suchungen nach Absatz 1 durch eine Untersu-
chungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15
Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag
muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Pro-
bennahme erstrecken.
(3) Die Proben für die Untersuchungen nach
Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Pro-
bennahmestellen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entnommen wer-
den. Die Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik bei der Probennahme wird ver-
mutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter
Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zu-
sätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundes-
amtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der
Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser-
versorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an
der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik geeignete Proben-
nahmestellen vorhanden sind.
(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in
folgender Häufigkeit durchzuführen:
1. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
mer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt
festgelegten Häufigkeit,
2. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
mer 2 Buchstabe e
a) mindestens alle drei Jahre, wenn das Trink-
wasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht
aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
b) im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern
nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein
längeres Untersuchungsintervall festlegt.
(5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinan-
derfolgenden Jahren keine Beanstandungen fest-
gestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch
längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei
Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Be-
triebsweise nicht verändert wurden und nachweis-
lich den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Wasserversor-
gungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich
Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit
Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtun-
gen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgeset-
zes und Pflegeeinrichtungen.
(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei
einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genom-
menen Wasserversorgungsanlage innerhalb von
drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme
durchzuführen.“
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2 und 2a werden durch die fol-
genden Absätze 1 bis 2a ersetzt:
„(1) Die Proben für die Untersuchungen des
Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in

den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parame-
ter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik zu neh-
men.
(1a) Bei den Untersuchungen des Trinkwas-
sers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1
genannten Parameter und die in Anlage 3
genannten Parameter, die mikrobiologische
Parameter sind, sind die in den folgenden tech-
nischen Normen beschriebenen Untersuchungs-
verfahren anzuwenden:
1. für Coliforme Bakterien und Escherichia coli
(E. coli):
DIN EN ISO 9308-1:2017-09,
DIN EN ISO 9308-2:2014-06,
2. für Enterokokken:
DIN EN ISO 7899-2:2000-11,
3. für Pseudomonas aeruginosa:
DIN EN ISO 16266:2008-05,
4. zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganis-
men – Koloniezahl bei 22 °C und Koloniezahl
bei 36 °C:
DIN EN ISO 6222:1999-07,
5. für Clostridium perfringens (einschließlich
Sporen):
DIN EN ISO 14189:2016-11,
6. für Legionella spec.:
a) längstens bis zum 28. Februar 2019
ISO 11731:1998-05,
DIN EN ISO 11731-2:2008-06
b) spätestens ab dem 1. März 2019
ISO 11731:2017-05.
Die in Satz 1 bezeichneten technischen Normen
sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu bezie-
hen und bei der Deutschen Nationalbibliothek
archivmäßig gesichert niedergelegt und einseh-
bar.
(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a
genannten Parameter dürfen andere als die in
Absatz 1a genannten Untersuchungsverfahren
angewandt werden, wenn das Umweltbundes-
amt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit
erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein an-
erkannten Regeln der Technik gleichwertig und
mindestens genauso zuverlässig sind wie die
mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a
ermittelten Ergebnisse.
(1c) Außer mit den nach den Absätzen 1a
und 1b festgelegten Untersuchungsverfahren
darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganis-
men bei 22 °C und 36 °C auch dadurch be-
stimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis
8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolo-
nien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Mil-
liliter des zu untersuchenden Wassers befind-
lichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nähr-
stoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Pro-
zent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer
Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und
(36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungs-
dauer bilden. Abhängig von dem verwendeten
Nährboden sind folgende Methoden möglich:
1. Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstem-
peratur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrü-
tungsdauer (44 ± 4) Stunden oder
2. Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur
(20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer
(44 ± 4) Stunden.
(1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht
eine Liste der Untersuchungsverfahren nach
den Absätzen 1a bis 1c im Bundesgesundheits-
blatt.
(1e) Für die Untersuchung auf Legionella
spec. einschließlich der Probennahme veröffent-
licht das Umweltbundesamt im Bundesgesund-
heitsblatt eine Empfehlung. Diese soll neben
dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a
oder Absatz 1b beachtet werden.
(2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers
nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und
in Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die keine
mikrobiologischen Parameter sind, sind Unter-
suchungsverfahren nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik anzuwenden, die
hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und
dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizier-
ten Verfahrenskennwerte einhalten.
(2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers
nach dieser Verordnung auf Parameter nach An-
lage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren
und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a
Teil III Nummer 3 anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 14a
und 20“ durch die Wörter „§§ 14 bis 14b
und § 20“ ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 14b Absatz 1“ ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden
Absätze 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Die nach dieser Verordnung erforder-
lichen Untersuchungen des Trinkwassers ein-
schließlich der Probennahmen dürfen nur von
dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durch-
geführt werden. Für die Zulassung als Unter-
suchungsstelle ist ein Antrag bei der zustän-
digen obersten Landesbehörde oder bei einer
von ihr benannten Stelle erforderlich. Die zustän-
dige oberste Landesbehörde oder die von ihr
benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstel-
le, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht be-
reits durch ein anderes Land zugelassen ist, die
Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die
folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer
nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.
L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung für die Durchführung der
erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der
Probennahmen in der Matrix Trinkwasser für
die Untersuchung von Trinkwasser gemäß der
Trinkwasserverordnung,
2. Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1
bis 2a und
3. mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teil-
nahme an externen Qualitätssicherungspro-
grammen.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die
von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von
dem jeweiligen Land zugelassenen Untersu-
chungsstellen mit dem jeweiligen Parameter-
scope durch Veröffentlichung im Internet oder
auf andere geeignete Weise bekannt zu machen.
Die Zulassung gilt bundesweit.
(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersu-
chungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Ak-
kreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a ge-
nannten Parameter an die jeweils geltenden An-
forderungen des Absatzes 1a anpassen.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr benannte Stelle überprüft regel-
mäßig, ob die von dem jeweiligen Land zugelas-
senen Untersuchungsstellen die Voraussetzun-
gen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin
erfüllen.“
13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen
(1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15
Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b
Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr fest-
gestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II
festgelegten technischen Maßnahmenwertes un-
verzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage
zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss mindestens folgende An-
gaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,
2. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
Adresse des Unternehmers oder sonstigen In-
habers der betroffenen Wasserversorgungsan-
lage oder der in seinem Auftrag handelnden Per-
son,
3. Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße,
Hausnummer und Entnahmestelle,
4. Zeitpunkt der Probennahme,
5. alle Untersuchungsergebnisse des von der
Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Un-
tersuchungsauftrags und
6. die Bestätigung, dass der Unternehmer oder
sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversor-
gungsanlage über die Überschreitung informiert
wurde.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vor-
drucke zu verwenden oder einheitliche elektro-
nische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden
sind.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1
besteht nicht, wenn dem anzeigepflichtigen
Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage ein Nachweis da-
rüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach
§ 15a Absatz 1 durch die Untersuchungs-
stelle erfolgt ist.“
bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1
bis 4“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „den
Sätzen 3 und 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
und 4“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 4 wird nach den Wörtern „auf
Anforderung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder fort-
geleitet wird“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und
Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe
oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh-
oder Trinkwasser verwendet und nur physikali-
sche oder chemische Verfahren angewendet
werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwas-
serversorgung dienen. Bereits eingebrachte
Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsge-
mäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen,
müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh-
oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt
entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren,
die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasser-
versorgung dienen.“
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Was-
serversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhal-
tung der Anforderungen dieser Verordnung
durch entsprechende Prüfungen. Die Überwa-

chung erstreckt sich auch auf die Wasserversor-
gungsanlagen
1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, wenn die
Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit er-
folgt, und
2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die
Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
Die folgenden Anlagen können in die Überwa-
chung einbezogen werden, sofern dies zum
Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur
Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffen-
heit des Trinkwassers erforderlich ist:
1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
mer 2 Buchstabe d und e, wenn die Trinkwas-
serbereitstellung nicht im Rahmen einer ge-
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,
2. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
mer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbe-
reitstellung im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit, nicht aber öffentlichen Tätigkeit er-
folgt, und
3. Anlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 14
und 20“ durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20“
ersetzt.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Gesundheitsamt entscheidet nach
eigenem Ermessen, ob es Wasserver-
sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe d, e und f besichtigt.“
bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Den Umfang der Untersuchungen nach
Satz 2 legt das Gesundheitsamt unter Be-
achtung der Probennahmeplanung nach
§ 14 und des Probennahmeplans nach den
Absätzen 2 bis 2b fest. Für das Untersu-
chungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2,
und für die Aufzeichnung der Untersu-
chungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1
bis 3 entsprechend.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 2c ersetzt:
„(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Was-
serversorgungsgebiet einen Probennahmeplan
fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten ge-
mäß § 21 Absatz 3 sicherstellt.
(2a) Der Probennahmeplan nach Absatz 2
umfasst
1. die Untersuchungen nach den Absätzen 1
und 7 und § 18 sowie
2. die Untersuchungen des Unternehmers oder
des sonstigen Inhabers einer Wasserversor-
gungsanlage nach § 14 Absatz 1, 2 und 5.
(2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 be-
rücksichtigt
1. den Umfang der zu untersuchenden Parame-
ter und die Häufigkeit der Untersuchungen
nach Anlage 4 und § 14 Absatz 2a bis 2d,
2. die Zeitpunkte der Untersuchungen,
3. die Probennahmeverfahren nach § 15 Ab-
satz 1 und
4. die Probennahmestellen.
(2c) Die Proben sind grundsätzlich an der
Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um
sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anfor-
derungen dieser Verordnung erfüllt. Bei einem
Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte
Parameter alternativ Proben innerhalb des
Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbe-
reitungsanlagen entnommen werden, wenn
bezüglich des untersuchten Parameters keine
nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers
im Verteilungssystem zu erwarten sind. Die
Proben sollten so entnommen werden, dass sie
für die Qualität des im Laufe des gesamten Jah-
res gelieferten oder entnommenen Trinkwassers
repräsentativ sind. Jahreszeitliche und saisonale
Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In den
Probennahmeplan nach Absatz 2 können alle
Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden,
deren Trinkwasser für das betreffende Wasser-
versorgungsgebiet repräsentativ ist. Das Ge-
sundheitsamt hat ergänzende Untersuchungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Be-
richtspflichten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 4 sicherzustellen. Die zu-
ständige oberste Landesbehörde oder eine an-
dere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen,
1. dass für die Probennahmepläne einheitliche
Vordrucke zu verwenden oder einheitliche
elektronische Datenverarbeitungsverfahren
anzuwenden sind und
2. dass und wann die Probennahmepläne der
zuständigen obersten Landesbehörde oder
der anderen nach Landesrecht zuständigen
Stelle in einem vorgegebenen Format zu
übermitteln sind.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Zeitraum zwischen den Überwachun-
gen darf fünf Jahre nicht überschreiten.“
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
mer 2 Buchstabe f, die im Rahmen einer ge-
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrie-
ben werden und der wiederkehrenden Befül-
lung von Wasserversorgungsanlagen nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe d an Bord von
Schienenfahrzeugen im Zuständigkeitsbe-
reich des Eisenbahn-Bundesamtes dienen,
sollen mindestens einmal jährlich überwacht
werden.“
18. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „zu entnehmen
oder“ gestrichen.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An-
gabe „§ 14“ durch die Wörter „den §§ 14
und 14b“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „dieser
Vorschrift“ durch die Wörter „diesen Vor-
schriften“ ersetzt.
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1b ersetzt:
„(1) Der Unternehmer und der sonstige Inha-
ber einer Wasserversorgungsanlage haben den
betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich
geeignetes und aktuelles Informationsmaterial
über die Qualität des bereitgestellten Trinkwas-
sers zu übermitteln, wenn es sich um eine der
folgenden Wasserversorgungsanlagen handelt:
1. eine Wasserversorgungsanlage nach § 3
Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b
oder
2. eine Wasserversorgungsanlage nach § 3
Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e,
sofern die Anlage im Rahmen einer gewerb-
lichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben
wird.
Grundlage des Informationsmaterials sind die
Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen
nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1
und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Ab-
satz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1
Nummer 2 und 4 sowie § 20a Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3 Nummer 2. Zu den zu übermitteln-
den Informationen gehören auch
1. Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei
der Aufbereitung und Verteilung des Trink-
wassers verwendet werden,
2. Angaben, die für die Auswahl von Materialien
für die Trinkwasser-Installation nach den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik er-
forderlich sind, sowie
3. die Information nach § 14 Absatz 2a Satz 2
Nummer 4 Buchstabe c, wenn das Gesund-
heitsamt nach § 14 Absatz 2b eine Proben-
nahmeplanung genehmigt hat.
Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrau-
chern Einzelergebnisse der in Satz 2 genannten
Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu ma-
chen, auch wenn ihnen bereits Zusammen-
fassungen oder Jahresübersichten übermittelt
wurden.
(1a) Der Unternehmer und der sonstige In-
haber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3
Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b oder,
sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen
oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe e haben die betroffe-
nen Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwas-
serleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von
ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, so-
bald
1. sie hiervon Kenntnis erlangen oder
2. ein entsprechender Verdacht besteht, ins-
besondere aufgrund vorliegender Trinkwas-
seranalysendaten, die durch eine Unter-
suchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 er-
hoben wurden.
(1b) Der Unternehmer und der sonstige Inha-
ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3
Nummer 2 Buchstabe f oder, sofern die Anlage
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
Tätigkeit betrieben wird, nach § 3 Nummer 2
Buchstabe d oder Buchstabe e haben die ihnen
nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 zugegangenen
Informationen unverzüglich allen betroffenen
Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang be-
kannt zu machen.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständi-
gen obersten Landesbehörde oder der von die-
ser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März
die über die Qualität des Trinkwassers erforder-
lichen Angaben für das vorangegangene Kalen-
derjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserver-
sorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens
10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden
oder in denen mindestens 50 Personen versorgt
werden. Die zu übermittelnden Angaben müssen
den Anforderungen des § 19 Absatz 2 bis 2c ge-
nügen.“
20. In § 22 wird nach dem Wort „Bundesrepublik“ das
Wort „Deutschland“ eingefügt.
21. In § 24 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Ab-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Satz 1 oder
§ 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3“ durch die
Wörter „Satz 1, § 15a Absatz 1 oder § 16 Ab-
satz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1,
Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1“ durch die
Wörter „§ 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1
oder § 14b Absatz 1“ ersetzt.
c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
eingefügt:
„13a. entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1 einen Stoff
oder Gegenstand verwendet oder ein dort
genanntes Verfahren anwendet,“.
d) In Nummer 16 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1a“ er-
setzt.
e) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1
Satz 4“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1b“ er-
setzt.

23. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Teil I werden in der Tabelle in den laufenden Nummern 11 und 14 in der Spalte „Bemerkungen“ die Wörter
„Siehe Anmerkung 1“ jeweils durch den Satz „Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.“ ersetzt.
b) Teil II wird wie folgt gefasst:
„Teil II
Chemische Parameter, deren Konzentration
im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Antimon 0,0050
2 Arsen 0,010
3 Benzo-(a)-pyren 0,000010
4 Blei 0,010 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.
5 Cadmium 0,0030 Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund-
lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifika-
tionen des entsprechenden Polymers und der ange-
wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung
des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des
Trinkwassers erbracht werden.
7 Kupfer 2,0 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re-
präsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.

Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re-
gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser-
versorgungsgebiet ≥ 7,8 ist.
8 Nickel 0,020 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.
9 Nitrit 0,50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für
Nitrit nicht überschritten werden.
10 Polyzyklische aromati- 0,00010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
sche Kohlenwasserstoffe bestimmten nachfolgenden Stoffe:
(PAK) Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-
(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.
11 Trihalogenmethane 0,050 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
(THM) wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder
Oxidation des Wassers entstehen:
Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform);
eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor-
derlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert
von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann
befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der
Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn
dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge
von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf
eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet
werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei-
tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil-
denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und
das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet
ist.

Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
12 Vinylchlorid 0,00050 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des
entsprechenden Polymers und der angewandten Poly-
merdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz-
wertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers
erbracht werden.
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.“
c) Anmerkung 1 wird gestrichen.
24. In Anlage 3 Teil I wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 8 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in Satz 1 die Wörter „routinemäßigen
Untersuchung“ durch die Wörter „Untersuchung der Parameter der Gruppe A“ ersetzt.
b) In der laufenden Nummer 10 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb“ jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c“ ersetzt.
c) In der laufenden Nummer 11 werden in der Spalte „Bemerkungen“ in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb“ jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c“ ersetzt.
d) In der laufenden Nummer 20 wird in der Spalte „Bemerkungen“ in Satz 5 nach dem Wort „Berechnungs-
verfahren“ die Angabe „3“ gestrichen.
25. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1)
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
a) Parameter der Gruppe A
– Enterokokken
– Escherichia coli (E. coli)
– Coliforme Bakterien
– Koloniezahl bei 22 °C
– Koloniezahl bei 36 °C
– Färbung
– Trübung
– Geschmack
– Geruch
– Wasserstoffionen-Konzentration
– Elektrische Leitfähigkeit
Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden
Parameter ergänzt:
– Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,
– Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,
– Clostridium perfringens einschließlich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder
von Oberflächenwasser beeinflusst wird,
– Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zweck
der Abgabe bestimmt ist.
b) Parameter der Gruppe B
Parameter der Gruppe B sind alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter unter den dort
gegebenenfalls genannten Bedingungen, wenn die Parameter nicht bereits als Parameter der Gruppe A
zu untersuchen sind.

c) Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem
Wasserversorgungsgebiet Parameter der Gruppe A
pro Tag abgegebenen Anzahl der Untersuchungen
oder produzierten Wassers pro Jahr
in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 2 und Anmerkung 3)
(Anmerkung 1)
< 10 1
≥ 10 bis ≤ 1 000 4
> 1 000 bis ≤ 10 000
> 10 000 bis ≤ 100 000 4
zuzüglich für die
über 1 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet)
> 100 000
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung)
zeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen
Parameter der Gruppe B
Anzahl der Untersuchungen
1 pro 3 Jahre
1 pro Jahr
1 pro Jahr
zuzüglich für die über
1 000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge jeweils
1 pro 4 500 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
4 500 Kubikmeter aufgerundet)
3 pro Jahr
zuzüglich für die über
10 000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge jeweils
1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
10 000 Kubikmeter aufgerundet)
12 pro Jahr
zuzüglich für die über
100 000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge jeweils
1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
25 000 Kubikmeter aufgerundet)
durch Wassertransport-Fahr-
oder untersuchen zu lassen,
wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden
ist.
Anmerkung 3: Die Anzahl der Untersuchungen auf Enterokokken wird auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be-
grenzt.
Teil I
Chemische Parameter und Indikatorparameter,
für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 1 und 2)
Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter
gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parame-
ters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu mes-
sen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG
der Kommis-
sion* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.
Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige
Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte be-
schreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden.
Der Verfahrens-
kennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die
Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.
* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Über-
wachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

Laufende Parameter
Nummer (Anmerkung 1)
1 Acrylamid
2 Aluminium
3 Ammonium
4 Antimon
5 Arsen
6 Benzo-(a)-pyren
7 Benzol
8 Blei
9 Bor
10 Bromat
11 Cadmium
12 Chlorid
13 Chrom
14 Cyanid
15 1,2-Dichlorethan
16 Eisen
17 Elektrische Leitfähigkeit
18 Epichlorhydrin
19 Fluorid
20 Kupfer
21 Mangan
22 Natrium
23 Nickel
24 Nitrat
25 Nitrit
26 Oxidierbarkeit
27 Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe
Messunsicherheit
Bemerkungen
in % des Grenzwertes
Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
25
40
40
30
50 Kann der Wert der Messunsicherheit nicht
erreicht werden, so sollte die beste ver-
fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf
die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.
40
25
25
40
25
15
30 Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l
30 Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-
halt in allen Formen bestimmt werden können.
40
30
20
Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
20
25
30
15
25
15
20
50 Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier-
barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln
der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird für das verwendete Analysenverfahren
vermutet, wenn als Referenzverfahren das in
DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an-
gewendet worden ist.
30 Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan-
zenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-
dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess-
unsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent
des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-
fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer-
den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für ein-
zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.

Laufende Parameter
Nummer (Anmerkung 1)
28 PAK
29 Quecksilber
30 Selen
31 Sulfat
32 Tetrachlorethen
33 Trichlorethen
34 THM
35 Uran
36 Vinylchlorid
37 Wasserstoffionen-Konzen-
tration
38 Trübung
39 TOC
Messunsicherheit
Bemerkungen
in % des Grenzwertes
50 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.
30
40
15
30 Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra-
chlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes
in Anlage 2 Teil I.
40 Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor-
ethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in An-
lage 2 Teil I.
40 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.
30
Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
0,2 Die Werte für die Messunsicherheit werden
in pH-Einheiten ausgedrückt.
30 Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der
Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe-
lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer-
den. Die Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik wird für das
verwendete Verfahren vermutet, wenn die
DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.
30 Die Messunsicherheit des TOC sollte bei
einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal-
tung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik bestimmt werden. Die Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik wird für das verwendete Verfahren ver-
mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten
worden ist.
Anmerkung 1: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.
Teil II
Probennahmeverfahren und Probennahmestellen
a) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikro-
biologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung
der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458,
wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung
der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458,
wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist.
Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung
nach § 14 Absatz 2b begründet sind.
Die mikrobiologischen Proben werden an
der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen.
Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Verände-
rung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle
der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im
Verteilungsnetz nicht widerspricht.
b) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein
chemischer und chemisch-physikalischer
Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist
die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trink-
wasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ zu beachten. Für Untersuchungen zur
Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenz-
wertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte
Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.
Bei allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im
Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwas-
serqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
– ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des
und Nickel“ zu beachten.
Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz
Verbrauchers – zur Kontrolle der Einhaltung der
chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.
Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Ein-
haltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine
nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen
definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten
nahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.“
Artikel 2
Änderung der
Lebensmittelhygiene-Verordnung
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1469) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139
S. 1, Nr. L 226 S. 3)“ durch die Wörter „(ABl. L 139
vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3;
L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008,
S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139
S. 55, Nr. L 226 S. 22)“ durch die Wörter „(ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom
25.6.2004, S. 22; L 204 vom 4.8.2007, S. 26;
L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010,
S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016,
S. 22) geändert worden ist,“ ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8
ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Proben-
„§ 3a
Verwendung von Trinkwasser
Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
die Verwendung von Trinkwasser oder von Wasser,
das den Trinkwassernormen entspricht, vorsehen,
werden die Mindestanforderungen der Richtlinie
98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Ge-
brauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. L 260 vom
7.10.2015, S. 6) geändert worden ist, durch die
Trinkwasserverordnung bestimmt.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 9. Ja-
nuar 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Januar 2018
Der Bundesminister für
Hermann Gröhe
Gesundheit
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 99. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1365297c78866278….