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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 542

BGBl. 2018 I S. 542 · 8.099 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542

                                           Verordnung
      zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung

                                                Vom 7. Mai 2018


  Auf Grund des § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3a
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

                                                    Artikel 1
   Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3566) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlageberatung am organisierten Markt gehandelt werden, kann an-
  stelle des Informationsblattes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ein standardisiertes
  Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung gestellt werden. Das
  standardisierte Informationsblatt erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.“
2. Folgende Anlage wird angefügt:
  „Anlage
  (zu § 4 Absatz 3)

                                    Standardisiertes Informationsblatt
                                     für Aktien am organisierten Markt
                         nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
  Dieses Informationsblatt informiert Sie in allgemeiner Weise über die wesentlichen Eigenschaften einer Aktie,
  die an einem organisierten Markt gehandelt wird.
  Unter einem organisierten Markt versteht man deutsche oder europäische Handelsplätze (Börsen), die von
  staatlichen Stellen genehmigt, geregelt und überwacht werden. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien dort
  zum Handel zugelassen werden, müssen detaillierten Veröffentlichungspflichten genügen. Bei vielen Aktien-
  gesellschaften finden Sie Informationen wie Halbjahres- und Jahresfinanzberichte sowie Mitteilungen über kurs-
  relevante Ereignisse auf ihren Internetseiten, zum Beispiel unter „Investor Relations“.
  Bitte informieren Sie sich über die speziellen Chancen und Risiken einer bestimmten Aktie, zum Beispiel auf den
  Internetseiten der jeweiligen Aktiengesellschaft, oder fragen Sie Ihre Anlageberaterin oder Ihren Anlageberater.
  Was ist eine Aktie?
  Eine Aktie ist ein Wertpapier, mit dem Sie einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft erwerben. Mit
  dem Kauf einer Aktie werden Sie Aktionärin bzw. Aktionär dieser Aktiengesellschaft in Höhe des Kapitalanteils
  Ihrer Aktien. Sie nehmen durch Ihre Aktien an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens über Kurs-
  steigerungen und Dividendenzahlungen teil, tragen aber auch Verluste mit, im Extremfall bis zur Höhe Ihrer
  Anlage.
  Für wen sind Aktien eine mögliche Anlageform?
  Aktien kommen für Sie als Anlage in Betracht, wenn Sie
   – über Grundkenntnisse der Aktienmärkte verfügen,
   – sich unmittelbar an einem Unternehmen beteiligen wollen,
   – die mit einer Aktie verbundenen Chancen nutzen möchten sowie
   – bereit und in der Lage sind, die Risiken einer Aktienanlage zu tragen.
  Welche Rechte sind mit einer Aktie verbunden?
  Wenn Sie eine Aktie kaufen, überlassen Sie der Aktiengesellschaft Ihr Geld auf unbestimmte Zeit, es wird Ihnen
  also nicht etwa zu einem bestimmten Fälligkeitstermin zurückgezahlt. Durch den Verkauf Ihrer Aktien können
  Sie sich aus Ihrer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft lösen.
  Mit einer Aktie sind verschiedene Rechte verbunden. Die Rechte können je nach Aktiengattung unterschiedlich
  sein: Stammaktien sind der Regelfall; mit ihnen sind die Rechte verbunden, die im Aktiengesetz und in der
  Satzung der Aktiengesellschaft festgeschrieben sind (siehe dazu Punkte 1 bis 3), zum Beispiel Stimm- und
  Bezugsrechte. Daneben gibt es Vorzugsaktien: Diese gewähren bestimmte Vorzüge, zum Beispiel einen erhöh-
  ten Dividendenanspruch, allerdings entfällt in der Regel das Stimmrecht.
  Sie haben insbesondere folgende Rechte:
  1. Stimmrecht und Auskunftsrecht:
  Sie können an der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft teilnehmen und dort abstimmen sowie Auskünfte
  verlangen.

BGBl. 2018, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543

2. Recht auf Gewinnanteil (Dividende):
Erwirtschaftet das Unternehmen einen (Bilanz-)Gewinn, kann die Hauptversammlung des Unternehmens beschlie-
ßen, diesen an die Aktionärinnen und Aktionäre auszuzahlen. Sie haben dann im Regelfall Anspruch auf einen
Anteil an diesem Gewinn gemäß Ihrer Beteiligung am Grundkapital, sofern die Satzung nichts Abweichendes
bestimmt. Voraussetzung ist, dass Sie die Aktien an dem für den Bezug der Dividende relevanten Stichtag halten.
3. Bezugsrecht:
Wird das Grundkapital einer Aktiengesellschaft erhöht, werden neue Aktien ausgegeben. Wenn Sie bereits
Aktien dieser Aktiengesellschaft haben, sind Sie berechtigt, neue Aktien zu kaufen. Damit können Sie Ihren
Anteil am Grundkapital konstant halten. Allerdings kann dieses Bezugsrecht durch einen Beschluss der Haupt-
versammlung ausgeschlossen werden.
Welche Chancen bietet eine Aktie?
Durch den Kauf einer Aktie haben Sie die Möglichkeit, Kursgewinne zu erzielen. Liegt der Kurs zum Zeitpunkt
des Verkaufs der Aktie höher als zum Zeitpunkt des Kaufs, können Sie einen Gewinn erzielen. Außerdem er-
halten Sie eine Dividende, wenn die Hauptversammlung beschließt, eine Dividende auszuzahlen.
Welche Risiken gehen Sie ein, wenn Sie eine Aktie kaufen?
1. Bonitäts-/Emittentenrisiko:
Die Aktiengesellschaft kann insolvent werden, das heißt, sie hat zu hohe Schulden oder ist zahlungsunfähig.
Dann können Sie unter Umständen das gesamte Geld verlieren, das Sie eingesetzt haben (Totalverlust).
2. Kursveränderungsrisiko:
Der Marktpreis der Aktie (Kurs) hängt von Angebot und Nachfrage ab und kann fallen, wenn sich der Aktien-
markt als Folge der allgemeinen Entwicklung des Marktes negativ entwickelt, zum Beispiel weil sich die Kon-
junktur- oder Branchenaussichten verschlechtern. Gründe für den Kursverlust können auch unternehmensspe-
zifisch sein. Beispiele dafür sind verschlechterte Geschäftsaussichten oder verfehlte Ertragsziele.
3. Dividendenrisiko:
Die Aktiengesellschaft zahlt keine Dividende aus oder die Dividende ist geringer als erwartet. Das kann zum
Beispiel der Fall sein, wenn die Aktiengesellschaft keinen oder einen geringeren Gewinn macht als erwartet oder
wenn die Hauptversammlung beschließt, keinen Gewinn auszuzahlen.
4. Währungsrisiko:
Wenn eine Aktie in einer anderen Währung als in Euro an der Börse notiert ist, beeinflusst der Wechselkurs
zusätzlich Ihren Gewinn oder Verlust.
5. Risiko der Einstellung der Börsennotierung/des Widerrufs der Zulassung:
Die Aktiengesellschaft kann die Börsennotierung einstellen oder die Zulassung zum Börsenhandel widerrufen.
Dann können Sie die Aktie unter Umständen gar nicht mehr oder nur mit großen Preisabschlägen verkaufen.
Wann können Sie Aktien kaufen oder verkaufen?
Aktien, die an einem organisierten Markt gehandelt werden, können in der Regel an jedem Börsentag ge- oder
verkauft werden.
Es kann zu Schwierigkeiten beim Verkauf oder zu größeren Preisabschlägen kommen, wenn es keinen ausrei-
chenden börslichen Handel der Aktie gibt.
Welche Kosten fallen an?
Sie erhalten neben diesem Informationsblatt eine formalisierte Kostenaufstellung. Diese enthält Informationen
zu den anfallenden Kosten und Nebenkosten für den Kauf oder Verkauf einer Aktie und gegebenenfalls für ein
Wertpapierdepot (Depotentgelt). Durch einen Vergleich von Preisverzeichnissen können Kosten vermieden oder
reduziert werden. Die Kosten vermindern eine sich möglicherweise ergebende Rendite.“

                                                   Artikel 2
                                                 Inkrafttreten
                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.


                  Berlin, den 7. Mai 2018

                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 542. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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